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LVwG-AV-8/001-2020•LVwG N LVwG-AV-8/001-2020
LVwG-AV-8/001-2020Landesverwaltungsgericht09.07.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nutzungsverbot; Vollstreckbarkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, vom 19. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. November 2019, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtentsprechens eines von der Baubehörde aufgetragenen Nutzungsverbotes, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erließ am 9. März 2015 gegen die C GmbH (in der Folge: C) einen baupolizeilichen Bescheid, Zl. ***, mit dem spruchmäßigen Verbot, das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bzw. das darauf errichtete Objekt mit der Anschrift ***, ***, für Wohnzwecke zu nutzen, wobei insofern eine Leistungsfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft gesetzt wurde. Zum Nachweis wären entsprechende Abmeldebestätigungen vorzulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister ergeben habe, dass auf dem gegenständlichen Grundstück zahlreiche Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen bestünden, während aus dem bezughabenden Bauakt hervorgehe, dass das baubehördlich bewilligte Gebäude keine Wohneinheiten aufweise und somit die Nutzung für Wohnzwecke unzulässig sei. Das gegenständliche Grundstück befinde sich widmungsmäßig im Bauland-Betriebsgebiet, weshalb eine Bewilligung von Wohneinheiten dort grundsätzlich unzulässig sei.
Einer fristgerechten Berufung der C wurde Folge gegeben, weil diese, wie von ihr vorgebracht wurde, nicht mehr Liegenschaftseigentümerin war, und mittels Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 2. April 2015, Zl. ***, der (eigene) erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben. Diese Entscheidung wurde allerdings nicht der C, sondern (bereits) der tatsächlichen Liegenschaftseigentümerin, nämlich der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) zugestellt.
Aus diesem Grund hob der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 23. Juni .2015, Zl. ***, die (eigene) Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2015 gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ersatzlos auf. In der Folge wurde die sohin (wieder) zur Entscheidung offene Berufung der C dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zur Entscheidung vorgelegt, der dieser mit Bescheid vom 29. Juli .2015, Zl. ***, Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. März 2015 (erneut) ersatzlos aufhob.
Gegen diesen, an die C gerichteten bzw. adressierten Bescheid, erhob die Beschwerdeführerin, welcher dieser ebenfalls zugestellt wurde, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und brachte zusammengefasst vor, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. März 1994, Zl. ***, die Errichtung eines Zubaus, eines Lagers und Bürogebäudes mit zwei Wohnungen auf dem gegenständlichen Grundstück baubehördlich bewilligt worden sei, wobei diese baubehördliche Widmung sich auf die gesamte Liegenschaft und nicht nur auf einzelne Objekte beziehe. Daraus sei zu folgern, dass bei einer baubehördlichen Bewilligung von zwei Wohneinheiten auch etwaige andere bewilligungsfähig seien.
Dieses Rechtsmittel wurde allerdings schon aus formellen Gründen bzw. mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. August 2016,Zl. LVwG-AV-1074/001-2015, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Zl. ***, vom 2. April 2015 einen (zweiten) wurde der Beschwerdeführerin als (nunmehrige) Liegenschaftseigentümerin die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw. des darauf errichteten Objektes zu Wohnzwecken aus denselben Gründen wie schon der C untersagt.
Für die Erfüllung der Leistung aus diesem Bescheid wurde eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides bestimmt. Zum Nachweis dafür seien Abmeldungen der gemeldeten Personen der Baubehörde unaufgefordert und innerhalb der genannten Frist vorzulegen.
In der fristgerechten Berufung der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst vorbracht, dass sie die gegenständliche Liegenschaft mit Vertrag vom 22. Jänner 2015 von der C gekauft habe, welche diese zuvor im Wege einer Zwangsversteigerung, die keinen Hinweis auf ein Nutzungsverbot zu Wohnzwecken geliefert habe, erworben habe. Die damit verbundenen, zum Großteil unbefristeten und daher – aus Vermietersicht – nicht innerhalb der 6-monatigen Leistungsfrist kündbaren Mietverträge seien letztlich von der Beschwerdeführerin übernommen worden.
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gab der Berufung mit (zweitem) Bescheid vom 29. Juli 2015, Zl. ***, keine Folge, und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass er sich der nicht unvermittelten Auflösbarkeit unbefristeter Mietverträge zwar bewusst sei, dass nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) allerdings die Möglichkeit der vorzeitigen Aufkündigung bestehe, wenn aus baurechtlicher Sicht eine (weitere) Benützung des Objektes nicht möglich sei. Diese den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. April 2015 vollinhaltlich bestätigende Berufungsentscheidung vom 29. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin nachweislich am 4. August 2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Über schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die aufrechten Mietverhältnisse nicht unvermittelt bzw. sofort aufgelöst werden könnten, ersuchte die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Nutzungsverbotes um Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2018.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** setzte daraufhin das Ende der Leistungsfrist mit Bescheid vom 6. März 2017, Zl. *** mit 31. Dezember 2018 neu fest.
1.2. Zum Vollstreckungsverfahren:
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2019 ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) um Vollstreckung des Nutzungsverbotes, welchem die Beschwerdeführerin trotz Fristverlängerung nicht nachgekommen sei. Der dem Verbot zugrundeliegende Bescheid vom 2. April 2015, Zl. ***, sei in Rechtskraft erwachsen und unterliege keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug. In diesem Zusammenhang legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** insgesamt 8 Bestätigungen über Haushaltsgemeinschaften vor, aus denen hervorging, dass am gegenständlichen Objekt noch 14 Personen haupt- bzw. nebenwohnsitzlich gemeldet gewesen seien.
Die belangte Behörde drohte der Beschwerdeführerin für den Fall einer weiteren Leistungsverweigerung innerhalb einer Frist von 6 Wochen zunächst mit Schreiben vom 9. Jänner 2019, Zl. ***, die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 726,- Euro an und ersuchte den Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 28. Februar 2019 um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin dem Nutzungsverbot nunmehr entsprochen habe.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. März 2019 mit, dass das gegenständliche Objekt, wie (nur mehr) 4 mitgeschickte Bestätigungen von Haushaltsgemeinschaften belegten, nach wie vor von 7 Personen für Wohnzwecke genutzt werde.
Die belangte Behörde drohte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2019 erneut eine Zwangsstrafe von nunmehr 500,- Euro an und setzte zur Erfüllung des Nutzungsverbotes abermals eine Frist von 6 Wochen.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 24. April 2019. Aus dem in m Zwangsversteigerungsverfahren, in dessen Zuge die C die gegenständliche Liegenschaft erworben habe, eingeholten Befund habe sich ergeben, dass eine Baubewilligung unter anderem für den Zubau eines Lager- und Bürogebäudes mit Wohnungen erteilt worden sei. Die bestehenden Wohneinheiten hätten seit Jahrzehnten bestanden und seien vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Meldebehörde – vor dem Erlass des noch an die C adressierten Bescheides vom 9. März 2015 - niemals beanstandet worden. Im Übrigen sei weder die Abmeldung der (verbliebenen) Mieter noch eine wirkungsvolle Aufkündigung der aufrechten Mietverhältnisse möglich, weshalb auch die Vollstreckung des (zweiten) Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. April 2015 rechtlich nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin legte in diesem Zusammenhang das Bewertungsgutachten des D vom 4. Juli 2013 vor, in welchem unter anderem auch der baubehördliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. März 1994 enthalten war.
Die belangte Behörde leitete diesen Schriftsatz samt Beilagen dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Stellungnahme weiter, woraufhin dieser mit Schreiben vom 5. August 2019 antwortete, dass die vorerwähnte Baubewilligung niemals konsumiert bzw. mangels konsensmäßiger Ausführung erloschen sei, zum Beweis hierfür den (Vorstellungs-) Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Mai 1999, Zl ***, sowie die „Chronologie EZ ***“ vorlegte und darauf hinwies, dass am gegenständlichen Objekt immer noch 7 Personen gemeldet seien.
Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. November 2019, Zl. ***, und verhängte eine Zwangsstrafe von 500,- Euro über die Beschwerdeführerin. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Titelbescheide rechtskräftig und vollstreckbar seien und die Beschwerdeführerin dem Nutzungsverbot nach wie vor nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin sei es verboten, das bestehende Objekt in ***, ***, für Wohnzwecke zu nutzen. Da die Erfüllungsfrist konsumiert und die Leistung nicht erbracht worden sei, habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die belangte Behörde als zuständige Vollstreckungsbehörde um Vollstreckung ersucht. Da die Handlung wegen ihrer Beschaffenheit sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lasse, werde die Verpflichtete durch eine Geldstrafe zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten, da dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht Folge geleistet worden sei.
Im Übrigen drohte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Fall der abermaligen Nichtentsprechung innerhalb von (neuerlich) 6 Wochen eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 726,- Euro an.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Zur Begründung wurde einerseits aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit, die letzten 3 verbliebenen, vermeintlich dem Mietrechtsgesetz zumindest teilweise unterliegenden Bestandverhältnisse aufzukündigen, eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde vorgebracht. Es sei der Beschwerdeführerin gar nicht möglich (gewesen), den Spruch zu erfüllen, weil sie nach § 22 MeldeG keine Abmeldungen „in Eigenregie“ vornehmen könne bzw. dürfe. Da die Baubewilligung vom 22. März 1994 zudem unter anderen auch eine Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes „mit 2 Wohnungen“ beinhalte bzw. umfasse, müsse davon ausgegangen werden, dass auch andere Wohneinheiten dort bewilligungsfähig seien. Insofern sei unter anderem am 19. März 2019 ein entsprechender, bislang jedoch unbehandelter Antrag auf Abänderung des Flächenwidmungsplanes an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** gestellt worden.
Andererseits erblickte die Beschwerdeführerin in der Nichtzustellung des Vorstellungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Mai 1999, in welchem die Konsumation bzw. Verwirkung der seinerzeitigen Baubewilligung vom 22. März 1994 mangels konsensmäßiger Bauausführung bzw. Fertigstellung diskutiert werde, sowie der „Chronologie EZ ***“ einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Parteiengehörs.
Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis ihres Vorbringens zudem noch zahlreiche als Beilagen bezeichnete Urkunden vor, unter denen sich auch die 3 Mietverträge der aufrechten Bestandverhältnisse befanden und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde,Zl. ***, und in den Verwaltungsgerichtsakt, Zl. LVwg-AV-8-2020.
Folgender Sachverhalt konnte festgestellt werden:
Die Beschwerdeführerin erwarb das Grundstück Nr. ***, inneliegend in der EZ *** der KG ***, bzw. das darauf errichtete Gebäude mit der Anschrift ***, ***, mit Kaufvertrag vom 22. Jänner 2015 von der C GmbH. Dieses Grundstück befindet sich widmungsmäßig im Bauland-Betriebsgebiet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. April 2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin – als grundbücherliche Eigentümerin der vorerwähnten Liegenschaft – verboten, das dort bestehende Objekt für Wohnzwecke zu nutzen. Für die Erfüllung dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 6 Monaten ab dessen Rechtskraft gesetzt und sollten als Nachweis dafür entsprechende Abmeldungen vorgelegt werden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung waren am obgenannten Objekt insgesamt 14 Personen haupt- bzw. nebenwohnsitzlich gemeldet.
Die diesen erstinstanzlichen Bauauftrag vom 2. April 2015,Zl ***, vollinhaltlich bestätigende Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Juli 2015, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 4. August 2015 zugestellt und ist mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Über Ersuchen der Beschwerdeführerin verlängerte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die mit Bescheid vom 2. April 2015 gesetzte Leistungsfrist bis zum 31. Dezember 2018.
Aufgrund des Vollstreckungsgesuches des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Jänner 2019, Zl. ***, in welchem dieser bestätigte, dass der Bescheid vom 2. April 2015 (Nutzungsverbot zu Wohnzwecken) in Rechtskraft erwuchs und keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterlag, drohte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin zunächst mit Schreiben vom 9. Jänner 2019, Zl. ***, eine Zwangsstrafe von 726,- Euro an, sollte diese dem Nutzungsverbot nicht binnen 6 Wochen entsprechen. Zu diesem Zeitpunkt waren am gegenständlichen Objekt nach wie vor 14 Personen haupt- bzw. nebenwohnsitzlich gemeldet.
Über Erkundigung der belangten Behörde mit Schreiben vom 28. Februar 2019, Zl. ***, teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 11. März auf schriftlichem Wege mit, dass am gegenständlichen Objekt nach wie vor insgesamt 7 Personen hauptwohnsitzlich gemeldet seien.
Die belangte Behörde drohte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2019, Zl. ***, eine Zwangsstrafe von nunmehr 500,- Euro an, sollte diese dem Nutzungsverbot nicht innerhalb von 6 (weiteren) Wochen entsprechen.
Über abermalige Erkundigung der belangten Behörde setzte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erstgenannte mit Schreiben vom 5. August 2019, Zl. ***, in Kenntnis, dass am gegenständlichen Objekt immer noch 7 Personen gemeldet seien bzw. eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolge.
Der festgestellte Sachverhalt war weder im Titel- noch im Vollstreckungsverfahren strittig und wird im Übrigen auch durch den unbedenklichen Akteninhalt sowie durch das Beschwerdevorbringen bestätigt.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
2.2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG:
§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
(…)
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
(…)
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
(…)
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
2.3. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO:
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(…)
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(…)
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Grundlage bzw. Voraussetzung für die Vollstreckung im Sinne des VVG ist das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels, also unter anderem eines vollstreckbaren Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wobei insofern von Vornherein nur Leistungsbescheide einer Vollstreckung zugänglich sind bzw. sein können (VwGH 2000/10/0091). Die Vollstreckbarkeit (und Rechtskraft) des mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Juli 2015 vollinhaltlich bestätigten Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. April 2015 ist unstrittig und ergeben sich aus dem (auch) insofern unbedenklichen Akteninhalt keinerlei Zweifel an der jeweils ordnungsgemäßen Zustellung dieser behördlichen Erledigung.
Die Beschwerdeführerin brachte auch niemals vor, dem bescheidmäßigen Nutzungsverbot zu irgendeinem Zeitpunkt – vollständig – entsprochen zu haben, weshalb der fruchtlose Fristablauf des baupolizeilichen Auftrages vom 2. April 2015 außer Streit steht.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckung, also eben das Vorliegen eines Titelbescheides, dessen Wirksamkeit gegenüber der Beschwerdeführerin als Verpflichteten und dass diese innerhalb der gesetzten Frist nicht den geforderten Zustand herstellte (VwGH 2010/07/0022), sind demnach erfüllt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat die Vollstreckbarkeit in seinem Vollstreckungsgesuch vom 2. Jänner 2019 auch ausdrücklich bestätigt. Ebenso wurde seitens der belangten Behörde zunächst – sogar zweimal – ein entsprechender Nachteil angedroht und eine präzise Frist zur Nachholung von 6 Wochen gesetzt (VwSlg 8378 A/1973), sodass die belangte Behörde im Ergebnis berechtigt war, den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, also eine sogenannte Vollstreckungsverfügung, gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen bzw. dieser eine Zwangsstrafe von € 500,- aufzuerlegen.
Während sich die Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung dem Grunde nach richtet, wurde die Höhe der verhängten Zwangsstrafe für sich alleine nicht beanstandet und erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese im Übrigen schon angesichts des seit Erlassung des Titelbescheides verstrichenen langen Zeitraumes für verhältnismäßig und sohin nicht korrekturbedürftig.
Dass es sich bei einem Nutzungsverbot um eine unvertretbare Leistung, die nicht durch einen Dritten bewerkstelligt werden kann, handelt, ist nicht zweifelhaft und erstattete die Beschwerdeführerin auch kein dahingehendes Vorbringen.
In einem Vollstreckungsverfahren nach dem VVG ist die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Titelbescheides nicht mehr zu prüfen (vgl. etwa VwGH Ra 2015/17/0196, 2010/07/0022).
Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung ergäbe sich nur dann, wenn kein Titelbescheid vorliegt, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber niemals wirksam oder diesem entsprochen wurde, sowie dann, wenn sich nach Entstehen des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, nicht aber dann, wenn im Titelbescheid – bei unverändertem Sachverhalt – rechtskräftig darüber abgesprochen wurde (VwGH 2013/05/0007).
All dies liegt aber nicht vor, sondern hätte die Beschwerdeführerin sämtliche Einwendungen betreffend die angebliche (rechtliche) Unmöglichkeit der Leistungserfüllung im Titelverfahren erheben können.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt zwar nicht, dass die Vollstreckung unzulässig sein kann, wenn die Leistungserbringung tatsächlich unmöglich ist (vgl. z.B. VwGH 2007/05/0037) oder wenn dieser unüberwindliche zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen (VwGH 91/06/0043). Allerdings ist das scheinbare Spannungsverhältnis dieser Judikatur des VwGH zu der vorzitierten, dass die Rechtmäßigkeit des Titelverfahrens im Vollstreckungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann, dahingehend aufzulösen, dass sich die unüberwindlichen zivilrechtlichen Hindernisse aus einem – unmittelbaren – Eingriff in die Rechte Dritter ergeben müssen, um von einer Unzulässigkeit der Vollstreckung ausgehen zu können. Durch die Verhängung von Zwangsstrafen wird jedenfalls nicht in die Rechte Dritter eingegriffen. Das Bestehen von Mietverhältnissen ändert nichts am titelmäßigen Verbot, das gegenständliche Objekt zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Beschwerdeführerin brachte – diesbezüglich sei erneut auf die Entscheidung des VwGH vom 12. März 1991 zu Zl.91/06/0043, verwiesen – im Übrigen nicht konkret dar, alle ihr zumutbaren und nicht von Vornherein aussichtlosen (zivil-) rechtlichen Schritte, wie beispielsweise das Anstreben einvernehmlicher Auflösungen der Mietverträge, unternommen zu haben, um den entsprechenden Zustand herzustellen. Der Verpflichtete muss die Undurchführbarkeit der Leistung allerdings selbst dartun (VwGH 2013/07/0083).
Selbst die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht der Vollstreckung eines Bescheides, mit dem die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes untersagt wird, nicht entgegen (VwGH 2012/06/0143). Letztlich sind auch allenfalls geplante bzw. zukünftig mögliche Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags irrelevant (VwGH 97/06/0234).
Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die (Straf-) Bestimmung des § 22 Meldegesetz 1991 (MeldeG) vorbrachte, den Nachweis für die Erfüllung des Titelbescheides nicht erbringen und diesem sohin nicht entsprechen zu können, wird zunächst festgehalten, dass der der gegenständlichen Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. April 2015 das spruchmäßige, auf § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung gestützte Verbot enthält, das gegenständliche Grundstück zu Wohnzwecken zu benützen.
Im folgenden Absatz heißt es, dass „[f]ür die Erfüllung dieses Bescheides“ eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft festgelegt werde und „als Nachweis dafür“ die Abmeldungen unaufgefordert vorzulegen seien.
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt, dass unter anderem dann, wenn im Spruch die Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, „zugleich“ auch eine angemessene Frist hierzu festzulegen ist. Sowohl das baupolizeiliche Benützungsverbot (§ 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung) als auch die bestimmte Leistungsfrist (§ 59 Abs. 2 AVG) sind auf gesetzlicher Grundlage ergangen. Für einen „Auftrag“ zur Nachweiserbringung besteht jedoch keine – denkbare – gesetzliche Grundlage.
Beim geforderten Nachweis durch Beibringung von Abmeldungen handelt es sich nicht um eine normative Aussage (VwGH 91/14/0165) und sohin um keinen – vollstreckbaren – Spruchbestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. April 2015, sondern um eine bloße Information, wie der Nachweis für die Erfüllung des erteilten Auftrages, also die Einhaltung des Nutzungsverbotes zu Wohnzwecken, unter Beweis gestellt werden könnte.
Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren, also der II. Teil bzw. die §§ 37 bis 55, nicht (auch nur) sinngemäß anzuwenden, weshalb im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich kein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (VwGH 98/07/0023).
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist die Behörde grundsätzlich nicht zur Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet (VwGH 1733/48, VwSlg. 1002 A/1949).
Angesichts der hinreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides, also des Nutzungsverbotes zu Wohnzwecken, hat sich eine Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht ergeben (VwGH 2011/06/0076).
Der Beschwerde war daher schon aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Erfolg zu versagen.
3.2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn – wie hier – durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, der keiner weiteren Klärung bedurfte (VwGH Ra 2016/03/0038; Ra 2015/03/0050) und des Umstandes, dass sohin auch keine Fragen der Beweiswürdigung und/oder bekämpfte Tatsachenfeststellungen zu beurteilen waren, konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der schriftlichen Vorbringen und der Akten entscheiden (VwGH Ra 2017/04/0153; Ra 2015/09/0051).
Bei einer Erörterung ausschließlich von Rechtsfragen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn es sich um komplexe Rechtsfragen handelt oder höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und zu erwarten ist, dass die Erörterung der Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung beiträgt. Dies wäre auch bei einer rechtlichen Würdigung der Fall, auf die sich das Verwaltungsgericht stützen möchte und auf die weder im Bescheid der Verwaltungsbehörde noch in den Schriftsätzen der Parteien eingegangen wurde (vgl. Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 Rz 26). All dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, zumal das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner rechtlichen Würdigung ausschließlich auf Rechtsfragen einging bzw. einzugehen hatte, die von der Beschwerdeführerin bereits (erfolglos) im Titel- bzw. im Vollstreckungsverfahren aufgeworfen wurden. Im Ergebnis bedurfte es sohin keiner (noch) weitergehenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und musste den Parteien auch nicht (mehr) Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben werden, sondern konnte bereits aufgrund der eindeutigen Aktenlage entschieden werden.
3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen zudem keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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