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LVwG-AV-1375/002-2019•LVwG N LVwG-AV-1375/002-2019
LVwG-AV-1375/002-2019Landesverwaltungsgericht09.07.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Abbruch; Einfriedung; Einwendung; Nachbar; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** – vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, – vom 23. Juli 2019, GZ: ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2019, GZ: ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber Frau D, ***, ***, vertreten durch E und F, Rechtsanwälte in ***, ***, für den teilweisen Abbruch und die Errichtung der Einfriedung in *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2020
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 25.07.2018 beantragte Frau D die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum teilweisen Abbruch und Neuerrichtung der Einfriedung in ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Anschluss unter anderem eines Einreichplanes und einer Baubeschreibung der Fa. G Gesellschaft m.b.H. vom 23.07.2018.
Nach vorheriger Überprüfung des Bauansuchens gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz und nach Verständigung der Anrainer von diesem Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer mit schriftlichen Eingaben vom 30.08.2018 und von 05.12.2018 Einwendungen.
Mit dem Bescheid vom 22.01.2019, GZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Anführung von 3 Auflagen die baubehördliche Bewilligung für den teilweisen Abbruch und die Neuerrichtung der Einfriedung in ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ ***, KG ***, wobei die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen habe und die angeführten Auflagen sowie die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung genauestens einzuhalten seien.
Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammenfassend aus, dass D (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) das ursprüngliche Bauansuchen vom 07.06.2016 zurückgezogen habe und die sonstigen parallelen Vorbringen des Beschwerdeführers für dieses Verfahren unerheblich sei.
Eine Befangenheit der maßgeblichen Organe der Marktgemeinde *** liege nicht vor, sondern würden vielmehr diese korrekt und entgegen allen Vorwürfen unparteiisch ihr Amt verrichten.
Die von der Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen seien ausreichend gewesen, um dem Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend zu machen. Der Beschwerdeführer kenne auch tatsächlich äußerst genau die Details des Bauprojektes.
Das von der Baubehörde eingeholte bautechnische Amtssachverständigengutachten vom 02.10.2018 enthalte die maßgeblichen Erfordernisse und entspreche hinsichtlich seines Inhaltes den Erfahrungen des Lebens und den logischen Denkgesetzen. Es sei in seiner Aussage verständlich und auch von technischen Laien nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer einen finanziellen Schaden durch Wasserdurchtritt behauptet, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Das Bauvorhaben als Projektgenehmigungsverfahren sei anhand der eingereichten Planunterlagen zu beurteilen und liege auch die firmenmäßige Zeichnung eines konzessionierten Unternehmens vor. Das Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer auch umfassend gewährt worden.
Es seien demnach sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 20.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer, der Gemeindevorstand wolle die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens feststellen und demzufolge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den maßgeblichen Sachverhalt neu erheben und auf Grund dessen nach Gewährung des Parteiengehörs in der Sache entscheiden.
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst in Form eines umfassenden Vorbringens aus, dass von einer Befangenheit der Organwalter auszugehen sei, in diesem Zusammenhang auch Verfahrensmängel vorliegen würden, die von der Bauwerberin vorgelegten Urkunden mangelhaft seien, sowie durch das Bauvorhaben die Standsicherheit, Trockenheit und Erzielung der ausreichenden Belichtung auf ein Hauptfenster seines bewilligten Wohnhauses verletzt werden würden. Das eingeholte bautechnische Amtssachverständigengutachten sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar und liege daher keine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens vor.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.07.2019, GZ. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und aus Anlass der Berufung lediglich die Auflage 3 des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes zusammengefasst aus, dass sämtliche Hinweise und Angaben des Beschwerdeführers zu den abgeschlossenen Verfahren rechtlich irrelevant seien und für das gegenständlichen Bewilligungsverfahren die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden sei.
Die in der Berufung angeführten Gründe des Beschwerdeführers ließen schlüssig nur die Standsicherheit des bewilligten Bauwerks und die Trockenheit seines Gebäudes ableiten, aufgrund dessen von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Berufung auszugehen sei. Eine ausreichende Standsicherheit sei jedoch auf Basis des schlüssigen Gutachtens des von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen Amtssachverständigen gegeben und stehe das vom Beschwerdeführer behauptete „exzessive Bewässern“ offenkundig in keinem Zusammenhang mit dem festgestellten Bauwerk.
Eine Befangenheit der maßgeblichen Entscheidungsträger liege nicht vor und würden sämtliche vom Beschwerdeführer dazu vorgebrachten Indizien nicht zutreffen. Das Verfahren sei vielmehr von der Baubehörde I. Instanz korrekt geführt worden. Insbesondere seien auch die von der Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen ordnungsgemäß gefertigt und zur Beurteilung des Bauansuchens ausreichend gewesen, dies vor allem auch in Bezug auf die Beurteilung des Lichteinfalls, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
In seiner durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass sehr wohl von einer Befangenheit der Behörde bzw. deren Organwalter auszugehen sei und Verfahrensmängel vorliegen würden sowie der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen und seiner Berufung sehr wohl subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht hätte.
Die Standsicherheit der bestehenden Einfriedung sei nicht gegeben und daher auch ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag an die Bauwerberin schon 2014 ergangen. Der Amtssachverständige hätte im gegenständlichen Verfahren nur das beantragte Bauvorhaben geprüft. Tatsächlich könne die bescheidmäßige vorgeschriebene Sanierung der gesamten Stützwand nur durch eine gänzliche Neuerrichtung erfolgen, nicht durch die nunmehr beantragte Neuerrichtung eines Teilbereiches. Eine erforderliche Statik finde sich in den Einreichunterlagen nicht.
Die Trockenheit sei ausschließlich durch die Errichtung einer Stützmauer zu erreichen, welche ein Fundament mit einer Tiefe von mindestens 80 cm aufweise. Sowohl der bestehende Niveauunterschied der Grundstücke und das bestehende Gefälle des Nachbargrundstücks Richtung Norden bzw. die Ausführung der Mauer selbst seien die Ursache des vermehrten Wasserdurchtritts.
Zu Unrecht werde weiters von der Berufungsbehörde die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster ignoriert.
Im Übrigen erstattete der Beschwerdeführer auch erneut ein umfassendes Vorbringen in Bezug auf die eingewendete Befangenheit und einem damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmangel. Auch würden weitere Verfahrensfehler dahingehend vorliegen, dass von vornherein das Verständigungsschreiben vom 03.10.2018 nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe, die vorgelegten Einreichunterlagen unzureichend das Projekt dargestellt hätten, die Einreichunterlagen teilweise auch widersprüchlich seien und auch eine ordnungsgemäße Unterfertigung aller Antragsbeilagen nicht vorliege. Es liege auch keine nachvollziehbare Berechnung der Höhe des Bauvorhabens vor und sei daher auch die Prüfung des freien Lichteinfalls auf Hauptfenster des Nachbargrundstückes unzureichend.
Nicht zuletzt habe auch die Berufungsbehörde das Parteiengehör dadurch verletzt, indem dem Beschwerdeführer die ergänzend notwendig gewesenen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Abänderung der Auflage 3 nicht vorgehalten worden wären.
Der Beschwerdeführer beantragte in Einem, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 28.11.2019 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des Bauaktes zur GZ: *** zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.12.2019, GZ: LVwG-AV-1375/001-2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde abgewiesen.
In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 07.04.2020 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den darin genannten Beweisthemen den Amtssachverständigen für Bautechnik H mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu folgenden an ihn gerichteten Fragen:
1. Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben, sohin der Neuerrichtung der an der nordöstlichen Grenze befindlichen Einfriedung bestehend aus einem Betonfundament, einem 50-60 cm hohen abgestuften ca. 30 cm dicken Zaunsockel aus Beton und einem ca. 1,50 m hohen Maschendrahtgeflecht auf Stahlstützen nach vorangehenden Abbruch der bestehenden Einfriedung, dies über eine Länge von 19,13 m, der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Grundstücken Nr. *** und *** je der KG *** beeinträchtigt?
2. Werden durch das projektierte Bauvorhaben die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern im Vergleich zum Bestand zum Nachteil der auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** bestehenden Bauwerke verändert, dies bejahendenfalls derart, dass die Trockenheit dieser Gebäude beeinträchtigt wird?
3. Reichen die mit dem Bauansuchen vom 25.07.2018 von der Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen aus, um der Beschwerdeführerin die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zu ermöglichen?
4. Ist das von der Baubehörde I. Instanz eingeholte bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen I schlüssig und nachvollziehbar?
Mit Schriftsatz der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter der Bauwerberin vom 12.05.2020 beantragte diese zusammengefasst begründend damit, dass vom Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingewendet worden wären bzw. die Einwendungen auch inhaltlich nicht begründet seien, der Beschwerde keine Folge zu geben und diese zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen wäre.
Am 14.05.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, an der der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter der Bauwerberin, der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als belangte Behörde, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** sowie der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige H teilnahmen.
Im Rahmen dieser Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen zusammengefasst dahingehend, dass von einer Befangenheit sehr wohl auszugehen sei, dass die bestehende Einfriedung einsturzgefährdet sei und daher ein Baugebrechen vorliege, dass durch diese fehlende Standsicherheit der Mauer und zusätzlich die Trockenheit seiner Gebäude sowie hinsichtlich der Belichtung zulässige Einwendungen erhoben worden wären, diese Einwendungen aber nicht ausreichend inhaltlich geprüft worden wären.
Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ: *** bzw. *** der Marktgemeinde *** und GZ: LVwG-AV-1375-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einholung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen.
Im Abschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien mit Schreiben vom 28.05.2020 übermittelt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
Die Bauwerberin D ist Alleineigentümerin des Grundstücks-Nr. *** der KG *** samt dem darauf befindlichen Haus ***, ***. Unmittelbar nördlich daran grenzen die jeweils im Alleineigentum des Beschwerdeführers A stehenden Grundstücke-Nr, *** und des dieses umgebenden Grundstücks *** je der KG *** an.
Das Grundstück der Bauwerberin liegt höher als jene des Beschwerdeführers und ist an der Grundgrenze des Grundstücks der Bauwerberin einerseits und der Grundstücke des Beschwerdeführers andererseits ein auf einem Betonfundament aufgesetzter Maschendrahtzaun – diese Einfriedung zur Gänze auf dem Grundstück der Bauwerberin stehend – errichtet. Diese Einfriedung weist insofern ein Baugebrechen auf, als sie als Gesamtes in Richtung der Grundstücke des Beschwerdeführers geneigt ist. Aus diesem Grund wurde der Bauwerberin mit rechtskräftigem baupolizeilichen Auftrag vom 07.05.2014 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Sanierung der bestehenden Sockelmauer aufgetragen, sodass die Standsicherheit gewährleistet ist; diesem baupolizeilichen Auftrag ist die Bauwerberin bislang nicht nachgekommen.
Mit Bauansuchen vom 07.06.2016 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum teilweisen Abbruch und zur Neuerrichtung dieser im baupolizeilichen Verfahren aus dem Jahre 2014 beschriebenen Einfriedung. Die Bauwerberin zog dieses Bauansuchen am 03.07.2018 wieder zurück.
Mit Bauansuchen vom 25.07.2018 beantragte die Bauwerberin neuerlich die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum teilweisen Abbruch und zur Neuerrichtung eines Teiles der Einfriedung, dies in der Form, dass die bestehende Einfriedung über eine Länge von 19,13 m abgebrochen wird und die neue Einfriedung so errichtet wird, dass auf einem Streifenfundament mit einer Breite von 0,4 m und einer Tiefe von 0,8 m ein Stahlbetonsockel von 0,2 cm aufgesetzt und darauf ein verzinktes Maschendrahtgeflecht an verzinkten Stahlstehern montiert errichtet wird. Die Höhe der Zaunsteher beträgt 1,4 m und die Höhe der Zaunfelder 1,28 m. Die Fundamentsohle wird gemessen vom Bezugsniveau der Bauwerberin 1,5 m unterhalb der Geländeoberkante zu liegen kommen.
Der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers wird durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens keinesfalls beeinträchtigt. Ebenso wird durch dieses Bauvorhaben die Ableitung von Niederschlagswässern nicht zum Nachteil der Grundstücke des Beschwerdeführers verändert, sondern ergibt sich daraus, dass durch die Baugebrechen der derzeit noch bestehenden Einfriedung bzw. des Sockelmauerwerks geringe Mengen an Oberflächenwässer hindurchgelangen, dies jedoch durch die Errichtung der neuen Einfriedung unterbunden wird, sogar eine diesbezügliche Verbesserung der Situation für den Beschwerdeführer; eine Beeinträchtigung der Trockenheit seines bestehenden Gebäudes durch das Bauvorhaben ist auszuschließen.
Anhand der von der Bauwerberin mit ihrem Bauansuchen vorgelegter Einreichunterlagen war es dem Beschwerdeführer möglich, um ihm eine Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu ermöglichen und um diese geltend zu machen.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und mit der Lage der Grundstücke zueinander sind unstrittig und ergeben sich auch aus dem Bauansuchen selbst, aus den dazu vorgelegten Einreichunterlagen und aus dem eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten. Unstrittig sind auch der festgestellte bisherige Verfahrensgang bzw. die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorverfahren. Diesbezüglich ist insbesondere unstrittig und wurde auch von der Bauwerberin nie in Abrede gestellt, dass die derzeit (noch) bestehende Einfriedung ein Baugebrechen aufweist, indem die nicht mehr über die ausreichende Standsicherheit verfügt, was auch Anlass des baupolizeilichen Verfahrens im Jahre 2014 bildete.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf den hier verfahrenseinleitenden Antrag in Form des Bauansuchens vom 25.07.2018 ergeben sich aus eben diesem selbst sowie aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen.
Aus eben dem insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Amtssachverständigengutachten ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster der beiden jeweils im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Nachbargrundstücke. Vom Amtssachverständigen wurde dazu auch auf sämtliche in Frage kommenden Bebauungsweisen auf den Grundstücken abgestellt und von ihm auch über Nachfrage des Beschwerdeführers klargestellt, dass als Beurteilungsgrundlage die Einreichunterlagen der Bauwerberin dienten. Dazu wurde vom Amtssachverständigen auch schlüssig dargelegt, dass eben diese Einreichunterlagen nicht nur zur Beurteilung des Lichteinfalls bzw. einer etwaigen Beeinträchtigung dessen, sondern überhaupt so weit ausreichend und geeignet waren, um die Frage einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte beurteilen zu können.
Nicht zuletzt wurde vom Amtssachverständigen auch schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse für die Grundstücke des Beschwerdeführers, dies vor allem auch so weit, dass die Trockenheit seiner bestehenden Gebäude beeinträchtigt wäre, auszuschließen ist und sogar mit einer Verbesserung der Situation für den Beschwerdeführer durch die Realisierung dieses Bauvorhabens zu rechnen ist.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.“
§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 1996:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: darüber hinaus:
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung am 25.07.2018, somit nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 eingebracht. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nur die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Ausdrücklich stellt der Landesgesetzgeber daher auf die „Anhängigkeit“ des Verfahrens ab, welche in eine verwaltungsbehördlichen Verfahren mit der Antragseinbringung gegeben ist. Irrelevant ist, ob das Bauvorhaben betreffende oder damit in irgendeinem Zusammenhang stehende Verfahren vor Antragseinbringung anhängig waren, wie gegenständlich ein baupolizeiliches Verfahren oder ein eingeleitetes, aber infolge Antragsrückziehung wieder beendetes Bewilligungsverfahren. Es ist somit im Ergebnis die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Zu den umfangreichen Einwendungen und Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Befangenheit der Entscheidungsträger der Baubehörden I. und II. Instanz ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet war, eine Befangenheit tatsächlich aufzuzeigen. Außerdem kommt als Verfahrenspartei dem Beschwerdeführer kein Ablehnungsrecht gegenüber Organwaltern zu und würde im Übrigen das Einschreiten eines befangenen Organwalters den angefochtenen Bescheid zwar immer noch mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten; das Verwaltungsgericht entscheidet jedoch in der Sache selbst und ist zur Heilung von Verstößen von einer Behörde gegen § 7 AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen. Selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter wäre durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/001).
Nach einhelliger höchstgerichtlicher ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden. Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung ist (VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in der Nähe angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Hat demgegenüber die erstinstanzliche Behörde den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach mit dem Wort „wenn“ anstelle des Wortes „soweit“ umschrieben, bleibt die Parteistellung zur Gänze erhalten, auch wenn nur eine Einwendung im Rechtsinn erhoben wurde. Nach der in Geltung stehenden Regelung des § 42 Abs. 1 AVG mit „soweit“ bleibt nämlich die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 („wenn“) bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0203; VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257).
Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht soweit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999/98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 93/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, so wie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. dazu VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann, wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, wäre zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtschutz gebracht wird (VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Ausgehend von dieser einhelligen Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus für die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers folgendes:
Wenn sich der Beschwerdeführer darin beschwert erachtet, dass die Planunterlagen – so wie sie von der Bauwerberin mit ihrem Bauansuchen vorgelegt wurden – aus mehrfachen Gründen unzulässig und unzureichend gewesen wären, so kann ein Nachbar Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit bzw. Zulässigkeit von Planunterlagen wirksam nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Eine mangelnde oder mangelhafte Unterfertigung von Plänen – derartiges war gegenständlich ohnehin mangels Erweisbarkeit und auch mangels rechtlicher Relevanz nicht festzustellen – stellt von vornherein kein Nachbarrecht dar (vgl. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006).
Schon angesichts seines sehr eingehenden Vorbringens ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062) und ist eben unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes davon auch nicht auszugehen.
Ganz allgemein ist zu den behaupteten Verfahrensmängeln – abgesehen davon, dass sie nicht weiterreichen können als die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn – festzustellen, dass die vorgebrachten allfälligen, vor der belangten Behörde oder der Baubehörde erster Instanz vorgelegenen Verfahrensmängel durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen sind (vgl. z.B. VwGH Ra 2017/05/0024). In diesem Zusammenhang darf im Übrigen auf das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem auch eine mündliche Verhandlung nach Ladung insbesondere auch des Beschwerdeführers und unter Teilnahme dessen stattgefunden hat, verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer erstattete des Weiteren umfassende Einwendungen im Zusammenhang mit der Standsicherheit des bestehenden Sockelmauerwerkes bzw. der darauf errichteten Einfriedung als Gesamtes und sieht sich offenkundig in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 beeinträchtigt. Die Standsicherheit stellt jedoch nur insofern ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar, als die Standsicherheit von Bauwerken des Nachbarn durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wäre (vgl. auch z.B. VwGH 21.09.2007, 2005/05/0087), nicht die Standsicherheit des Bauvorhabens selbst. Inwieweit die gegenständliche Einfriedungsmauer als Gesamtes sanierungsbedürftig ist, ist nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens, sondern kann dies nur Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens (wie auch tatsächlich geschehen) darstellen oder allenfalls zivilrechtliche Ansprüche begründen, welche dann eben auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wären.
Auch bezogen auf die Trockenheit ist lediglich ein Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 anzunehmen, soweit diese durch das Bauvorhaben in Bezug auf die Nachbargebäude beeinträchtigt werden würde (vgl. auch z.B. VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204). Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, von vornherein grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 leg.cit. nicht geltend gemacht. Selbst wenn aber eine hier konkrete und auch zulässige Einwendung den tatsächlichen Einwendungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, hat sich aus dem schlüssigen nachvollziehbaren bautechnischen Amtssachverständigengutachten ergeben und wurde dies dementsprechend festgestellt, dass eine derartige Beeinträchtigung auszuschließen ist und es vielmehr überhaupt nicht durch das Bauvorhaben zu einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Veränderung der Abflussverhältnisse, sondern sogar zu einer Verbesserung kommt. Diese Einwendung trifft sohin jedenfalls inhaltlich nicht zu.
Nicht zuletzt wurde durch das bautechnische Amtssachverständigengutachten ausgeschlossen und auch hier dementsprechend festgestellt, dass die Belichtung bewilligter oder bewilligungsfähiger Hauptfenster des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben, soweit es projektiert ist und worauf ausschließlich im Hinblick auf das Vorliegen eines Projektgenehmigungsverfahrens abzustellen ist, beeinträchtigt werden kann. Die an sich somit zulässige Einwendung des Beschwerdeführers trifft daher ebenso inhaltlich nicht zu.
Im Ergebnis erweist sich somit die Berufungsentscheidung als korrekt, zumal die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie in der Beschwerde aufrecht gehalten wurden, entweder keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen und daher als unzulässig zurückzuweisen waren, oder inhaltlich nicht zutreffen und daher abzuweisen waren. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, andererseits darauf, dass der der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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