LVwG N LVwG-AV-1339/001-2017

LVwG-AV-1339/001-2017Landesverwaltungsgericht08.07.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Versagung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1339/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1339.001.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.09.2017, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den

B E S C H L U S S

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 01.10.2013 erstattete Herr C bei der Marktgemeinde *** Anzeige, dass Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bereits vor einigen Jahren eine Garage ohne Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, errichtet habe, wobei das Garagentor zur Öffnung in Richtung des im Eigentum seiner Gattin stehenden Grundstückes Nr. *** hergestellt und seitens seiner Gattin keine Genehmigung zur Inanspruchnahme ihres Grundstückes erteilt worden sei.

Über Aufforderung durch die Baubehörde brachte die Beschwerdeführerin am 28.05.2015 ein Bauansuchen zur Bewilligung eines Carports auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Baulos ***, ein. Dem Einreichplan liegt der Lage- und Höhenplan des D, Geometer in ***, vom 22.05.2007, GZ ***, zugrunde. Laut diesem Plan ist das geplante Carport zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** situiert.

Mit Schreiben vom 23.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Baubehörde mitgeteilt, dass die Vorprüfung unter Heranziehung des Vermessungsplanes zur GZ ***, mit dem die Überbauung der Grundgrenze zwischen dem Grundstück Nr. *** und dem Grundstück Nr. *** mit dem eingereichten Bauvorhaben nachgewiesen worden sei, ergeben habe, dass das Bauvorhaben die Grundgrenze um durchschnittlich 14 bis 16 cm überrage und zudem ein Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf die Höhe der Einfriedung vorliege.

Hiezu liegt im Akt ein von der Baubehörde eingeholtes Vermessungsgutachten des Zivilgeometers E vom 01.03.2016 ein.

Die Beschwerdeführerin teilte dazu in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2017 mit, dass die Grundgrenze bereits anlässlich des Ankaufes der gegenständlichen Liegenschaft durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin durch Errichtung eines 30 cm hohen Sockels für die Einfriedung festgelegt und seither diese Teilfläche unwidersprochen durch die Miteigentümer und Anrainer benutzt worden sei. Dadurch sei die Grundstücksgrenze durch den damaligen Eigentümer beider Grundstücke festgelegt und in das Eigentum des Käufers übergeben worden. Die Grenzfestsetzung durch den damaligen Verkäufer sei bereits 1981 erfolgt und liege bis zur gegenständlichen Anzeige der Anrainerin im Jahr 2013 unwidersprochen eine Nutzung der Beschwerdeführerin mit Eigentumswillen vor. Bei Errichtung des Teilungsplanes bzw. der Grenzvermarkung im Jahr 1979 sei eine Toleranzgrenze bis zu 20 - 25 cm durchaus üblich gewesen. Aufgrund der nunmehr höheren Messgenauigkeit habe festgestellt werden können, dass die Naturgrenze zwischen 9 und 16 cm über die Katastergrenze hinausgehe. Die betroffenen Grundstücke lägen nicht im Grenzkataster und sei eine Ersitzung des Eigentumsrechtes an den Grenzstreifen möglich. Die Teilfläche des Überbaus sei infolge der mehr als 30jährigen Nutzung mit Eigentumswillen sowie des Vorliegens von Gutgläubigkeit dem Grundstück Nr. *** zuzuschreiben, weshalb kein Überbau gegeben sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05.04.2017, ***, wurde das Bauansuchen gemäß § 20 Abs 3 NÖ BO 2014 iVm Punkt 5.3.2 der Bebauungsvorschriften für das Bauland-Sondergebiet-Badeteich abgewiesen. Begründend wurde auf die aus dem Vermessungsplan des E hervorgehende Überbauung der Grundgrenze und auf einen Widerspruch zu den örtlichen Bebauungsvorschriften in Bezug auf die Höhe der Einfriedung verwiesen. Demnach seien gegen die Zufahrtsstraßen gerichtete Einfriedungen einschließlich Sockel max. 1,40 m hoch und durchsichtig auszuführen. Die Sockelhöhe dürfe max. 40 cm betragen. Die gemauerten Betonpfeiler des Carports mit einer Höhe von 2,60 m, welche unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, seien als Einfriedung zu qualifizieren. Schließlich befinde sich die Baulichkeit zudem geringfügig auf der Widmung Verkehrsfläche.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung monierte die Beschwerdeführerin, dass die Errichtung eines Carports mit einer überbauten Fläche von max. 50 m² und einer max. Höhe von 3 m lediglich anzeigepflichtig sei. Der Bürgermeister gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine bauliche Anlage iSd § 14 Abs 2 NÖ BO 2014 handle. Die Bauordnung spreche sich nicht gegen die Errichtung eines Carports an der Grundgrenze aus, sodass unerfindlich sei, warum die 2,60 m hohen Tragpfeiler als Teil der Einfriedung gesehen würden. Der Marktgemeinde *** sei die Verfügungsberechtigung über die gegenständlichen Teilflächen, die auch die Überbauung beinhalte, nachgewiesen worden und stelle § 18 Abs 1 lit c NÖ BO 2014 auf eine vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme ab. Das Urteil des BG *** sowie des LG ***, mit welchem die Duldungsverpflichtung dargetan worden sei, liege im Bauakt bereits auf.

Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der Novellierung der Bauordnung im Juli 2017 nunmehr eine Bewilligungspflicht für Carports bestehe. Zudem habe die Baubehörde I. Instanz bereits dargelegt, dass das in massiver Bauweise ausgeführte Bauwerk mit Fundamentierung aufgrund der Ausführung nicht als Carport anzusehen sei. Das Bauwerk, welches unmittelbar der Verkehrsfläche zugewandt sei, bilde außerdem gleichzeitig die straßenseitige Einfriedung, deren maximale Höhe mit 1,40 m festgelegt sei. Ein zivilrechtliches Urteil könne nicht die Bestimmungen der NÖ Bauordnung oder der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** ersetzen. Der geringfügige Überbau über die Grundgrenze mag zwar Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen zivilrechtlichen Verfahrens sein, dies sei aber für die baubehördliche Beurteilung nicht von Relevanz. Widersprüche zum Flächenwidmungsplan, zur NÖ Bauordnung und zu den Bebauungsvorschriften könnten nicht mit einem zivilrechtlichen Urteil „sanktioniert“ (gemeint wohl: saniert) werden.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird abermals vorgebracht, dass bereits 1981 bzw. 1982 die gegenständliche Abgrenzung durch Errichtung eines Sockelmauerwerks und darauf befindlichem Maschendrahtzaun durch den ehemaligen Eigentümer über die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** hergestellt worden sei. Die Grundstücksgrenzen seien daher wie übergeben darzustellen. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitig Klage auf Grenzfestsetzung beim BG *** eingebracht, damit die Naturgrenzen an die Katastergrenzen angepasst würden. Bereits Anfang 2014 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung des Carports gestellt, der Bürgermeister hätte diesen Antrag als Bauanzeige werten und das Bauvorhaben innerhalb von 8 Wochen untersagen müssen. Das Objekt sei im Jahr 2006 errichtet worden und sei noch vor Inkrafttreten der Novelle eine Bauanzeige hinsichtlich des Carports eingebracht worden. Die nach der damals geltenden Bestimmung erforderliche Zustimmung der in ihren subjektiven Rechten möglicherweise berührten Nachbarn könne unterbleiben, da der seitliche Bauwich eingehalten worden sei und die unmittelbar angrenzenden Nachbarn in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten nicht verletzt würden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin sei nach der damaligen Rechtslage als Bauanzeige zu werten und sei eine Untersagung innerhalb der 8wöchigen Frist nicht erfolgt. Schließlich sei über Anraten der Baubehörde die Überdachung des Carports entfernt worden und stelle dies lediglich einen auf einer Seite geschlossenen, nicht überdachten Abstellplatz dar.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 31.10.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Bauakt der Marktgemeinde *** und das öffentliche Grundbuch.

Infolge des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:

Hinsichtlich des Verfahrensganges wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die einleitende Darstellung des erst- und zweitinstanzlichen baupolizeilichen Verfahrens verwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist mit einem Anteil von 4/36 Miteigentümerin des am *** in *** gelegenen Grundstückes Nr. ***, KG ***. Mit diesem Eigentumsanteil am Gst. Nr. *** ist das Nutzungsbrecht am Baulos *** am ***, Trockenzeile, verbunden. Auf dem Baulos *** wurde eine Baulichkeit (Kfz-Abstellplatz) errichtet, zu deren nachträglicher Bewilligung das gegenständliche Verfahren geführt wird.

Im Norden schließt an das Grundstück Nr. *** im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücksteiles das als private Verkehrsfläche gewidmete Grundstück Nr. *** an, welches im Eigentum der Frau F steht.

Im Oktober 2013 wurde ein Grenzüberbau in Richtung der nördlich angrenzenden privaten Verkehrsfläche moniert. Ein seitens der Baubehörde eigeholtes Vermessungsgutachten ergab eine Überbauung der Grenze im Bereich der errichteten Garage im Ausmaß von 14 cm an der nordwestlichen Garagenecke bis 16 cm an der nordöstlichen Garagenecke. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ersitzung des überbauten Teilstückes.

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.05.2015 ein Bauansuchen zur Bewilligung eines Carports auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Baulos ***, ein. Auf dem Einreichplan sind 17 Miteigentümer des Baugrundstückes angeführt. Der Plan ist jedoch nur von der Bauwerberin unterschrieben und findet sich auch sonst im Verfahrensakt kein Nachweis der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zum konkreten Verfahrensgegenstand.

Dem Einreichplan liegt der Lage- und Höhenplan des D, Geometer in ***, vom 22.05.2007, GZ ***, zugrunde. Laut Einreichplan ist ein Objekt im Grundriss von 7,45 m x 5,45 m geplant, das oben offen ist und vier Verstrebungen aufweist. Das Objekt ist an der Straßenseite durch ein Hubtor sowie eine Eingangstür verschließbar, an den anderen drei Gebäudeseiten befinden sich lediglich Tragpfeiler, sodass diese offen sind. Dieses als „Carport“ benannte Objekt ist entsprechend dem oben genannten Lageplan des D zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** situiert und liegt deutlich sichtbar abgerückt südlich der geradlinigen Strecke, die die Grenzpunkte *** und *** verbindet und als Grundgrenze eingetragen ist.

Der von der Gemeinde zur Versagung der Baubewilligung herangezogene Vermessungsplan des E vom 23.02.2016, GZ ***, weist ebenfalls die Grenzpunkte *** und *** aus. Gemäß diesem Plan ist eine bereits vorhandene Garage ausgewiesen, durch welche die Grenze, die zwischen den genannten Grenzpunkten geradlinig verläuft, um 14 cm an der nordwestlichen Garagenecke und 16 cm an der nordöstlichen Garagenecke überbaut ist.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht Nachfolgendes erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG, insbesondere Abs 3 und 4).

Gemäß § 70 Abs 10 NÖ BO 2014 idgF sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da der gegenständliche Bewilligungsantrag am 28.05.2015 bei der Marktgemeinde *** einlangte, bilden die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl 106/2016 die maßgebliche Rechtsgrundlage des vorliegenden Falles.

§ 14:

„Bewilligungspflichtige Vorhaben

„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]“

§ 15:

„Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

[…]

19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;

[…]“

§ 18:

„Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:

a) Zustimmung des Grundeigentümers oder b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 30/2012, handelt,oderc) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

[…]“

§ 19:

„Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

(1)Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)

-Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,

-bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Baubehörde diese Vorfrage (genaue Lage der Grenzen des Baugrundstücks) aufgrund

-des Grenzkatasters,

ist kein Grenzkataster vorhanden, sind die Grenzen nicht strittig und ist das Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von der Grundstücksgrenze geplant, der nicht größer ist als der um 1 m vergrößerte Bauwich,

-einer durch einen Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) durchgeführten Grenzvermessung,

in allen übrigen Fällen

  • des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden hat und die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind,

-bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,

-Grundstücksnummern,

-Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,

-Widmungsart,

-festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,

-die im Bebauungsplan festgelegte und/oder die rechtmäßig bestehende und/oder zu bewilligende Höhenlage des Geländes,

-bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,

-die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,

-Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,

b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,

[…]

Die nach Z 1 lit. a aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne sind vom Bauwerber dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.

(2)Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. […]“

§ 20:

„Vorprüfung

(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

  • dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

  • der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,

  • des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

  • des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

[…]

(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

§ 23:

„Baubewilligung

(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.05.2015 ein Bauansuchen zur Bewilligung eines Carports auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Baulos ***, ein, wobei sie dem Einreichplan den oben angeführten Lage- und Höhenplan des Geometers D zugrunde legte. Laut diesem Einreichplan ist ein als „Carport“ benanntes, oben offenes und vier Verstrebungen aufweisendes Objekt im Grundriss von 7,45 m x 5,45 m geplant. Dieses Objekt ist entsprechend dem Lageplan des D, zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** situiert und liegt deutlich sichtbar abgerückt südlich der geradlinigen Strecke, die die Grenzpunkte *** und *** verbindet und als Grundgrenze eingetragen ist.

Der von der Gemeinde zur Versagung der Baubewilligung herangezogene Vermessungsplan des E vom 23.02.2016 weist ebenfalls die Grenzpunkte *** und *** aus, bezieht sich hinsichtlich seiner Aussage, dass die zwischen diesen Grenzpunkten verlaufende Grundgrenze um 14 cm an der nordwestlichen Garagenecke und 16 cm an der nordöstlichen Garagenecke überbaut sei, auf den vor Ort vorgefundenen Bestand.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 2005/05/0243 mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 2005/05/0243) wie ein allenfalls vorhandener Bestand oder vom Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (VwGH 2012/05/0147).

Das Baubewilligungsverfahren ist also nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (VwGH 2011/05/0159).

In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (VwGH 2008/05/0227). Es kommt grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Sofern in solchen Erklärungen enthaltene Details der Projektausführung nicht in den eingereichten und letztlich bewilligten Unterlagen Niederschlag finden, sind sie nicht von Bedeutung, auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, was Gegenstand des Antrages war. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen Projektunterlagen (VwGH 2012/05/0164). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (VwGH 2010/05/0200).

Im gegenständlichen Fall weist der dem Einreichplan zugrunde liegende Lageplan des D die Grenzpunkte *** und *** sowie ein „Carport neu“ (mit rotem Umriss dargestellt) deutlich südlich der zwischen diesen beiden Punkten geradlinig verlaufenden Grenze aus.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auf diesem Lageplan auch eine offenbar als Einfriedung dienende Mauer bzw. deren Sockel eingetragen ist, jedoch sind in einem Bauplan als „Bestand“ eingetragene Zeichnungen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Die Färbelungsregelungen der NÖ BauplanV (nunmehr ÖNORM A 6240-2) dienen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt (VwGH 85/05/0126 zur NÖ Bauordnung 1976, vgl zum Erfordernis der Färbelungen § 19 Abs 1 NÖ BO 2014).

Wenn nun also die belangte Behörde die Versagung der Baubewilligung auf den Überbau der zwischen den Grenzpunkten 3043 und 3046 geradlinig verlaufenden Grundgrenze stützt, so ist hiezu darauf hinzuweisen, dass das bereits errichtete Objekt nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens ist, zumal sich aus dem dem Einreichplan zugrunde liegenden Lageplan ergibt, dass das beantragte Objekt von eben dieser Grenze deutlich abgerückt errichtet werden soll. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Grenzen des Lageplans des D nicht durch eine Grenzverhandlung festgelegt wurden und auch im Gutachten des E vom 01.03.2016 (Seite 5) dargelegt wird, dass der Lageplan des D Grundgrenzen lediglich zu Übersichtszwecken ohne Grenzbeschreibung zum Inhalt habe.

Dennoch ist festzuhalten, dass Gegenstand des Gutachtens von E das Überragen der Grundgrenze durch das bereits bestehende Sockel- und Pfeilermauerwerk sowie der bestehenden Garage ist. Dem Gutachten von E liegen unter anderem die Festpunkte des amtlichen Festpunktfeldes des BEV zugrunde und wurde der Anschluss an das amtliche Festpunktfeld im Lageplan 1:200 der G GmbH vom 12.03.2014, GZ ***, auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien gem. VermV und VermG geprüft, analysiert und die amtlichen Grenzpunkte im gegenständlichen Bereich aus den verfügbaren öffentlichen Urkunden rekonstruiert und der Situation laut Naturaufnahme vom 12.03.2014 in der Natur gegenübergestellt. E führt weiters aus, dass die Grenzfeststellung zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** im Bereich der Baulose / sich nur auf die Lage des Sockel- und Pfeilermauerwerks und der (Anm: bereits bestehenden) Garage gegenüber der Grundgrenze in diesem Bereich beziehe. Inhalt der Urkunde *** (ehemals ***) sei die Urparzellierung mit Schaffung des Grundstückes Nr. *** und seiner definierten Außengrenzen. Der planliche Inhalt der Urkunde enthalte keinen Bezug zu natürlichen Situationsgegebenheiten. Im Plan *** (vormals ***) seien die Grenzpunkte aus *** als unverändert übernommen ersichtlich.

An der nordöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. *** wurde der mit einem Eisenrohr vermarkte Grenzpunkt *** von E überprüft und als ident mit den amtlichen Koordinaten des Grenzpunktes *** vorgefunden. Der Abstand zwischen den Grenzpunkten *** und *** ist geradlinig in der Urkunde *** mit 26,50 m festgelegt und verbüchert worden. In der Urkunde *** ist die gleiche Grundgrenze mit 26,50 m unverändert dargestellt und übernommen worden (Seite 6 des Gutachtens E). Die nun des weiteren im Gutachten des E durch die vorhandenen Bauwerke festgestellte Abweichung bzw. der Überbau dieser Grenze ist für ein Projektgenehmigungsverfahren, wonach ein Bauwerk deutlich abgerückt von eben dieser Grenze errichtet werden soll, ohne Belang.

Wenn nun E darauf verweist, beim Lageplan des D handle es sich um einen technischen Plan in einem lokalen Koordinatensystem, der Grundgrenzen nur zu Übersichtszwecken ohne Grenzbeschreibung zum Inhalt habe, so ist eben dieser Übersichtszweck dadurch erfüllt, als er das geplante Objekt nicht direkt an der Grundgrenze, sondern von dieser abgerückt ausweist.

Im Übrigen sind auch im Plan des D die beiden Grenzpunkte *** und *** vermerkt, sodass davon auszugehen ist, dass die geradlinig dargestellte Grenze der Beschreibung im Gutachten von E entspricht. Das Sockelmauerwerk wie auch die bereits bestehende Garage sind nicht Verfahrensgegenstand des Bewilligungsverfahrens.

Bereits aus diesem Grund erweist sich die von der belangten Behörde bestätigte Versagung der Baubewilligung als verfehlt, haben doch die Baubehörden das eingereichte Projekt (welches deutlich von der Grundgrenze entfernt auf Grundstück Nr. *** situiert ist) gar nicht geprüft. In diesem Zusammenhang kann auch die weitere Begründung, dass sich ein Teil des Bauwerkes auf einer Fläche mit der Widmung „Verkehrsfläche“ befinde, nicht zum Tragen kommen.

Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertritt, das Bauwerk, welches unmittelbar der Verkehrsfläche zugewandt sei, bilde außerdem gleichzeitig die straßenseitige Einfriedung, deren maximale Höhe mit 1,40 m festgelegt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH der maßgebliche Zweck einer Einfriedung ist, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Sie muss sich jedoch weder auf die gesamte Grundgrenze erstrecken noch unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden (VwGH 99/06/0082). Ausgehend von der einer Einfriedung immanenten Schutzfunktion erachtete der VwGH im zitierten Erkenntnis auch eine Entfernung von 50 cm zur Grundstücksgrenze für die Qualifikation eines Bauwerks als Einfriedung nicht als schädlich. Einerseits obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit des Schutzes des Grundstückes grundsätzlich seinem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und ist es der Behörde verwehrt die objektive Notwendigkeit derartiger Einfriedungen zu prüfen. Andererseits darf die Schutzfunktion nicht bloß i.S. einer Verhinderung des körperlichen Eindringens Unbefugter verstanden werden, sondern können Einfriedungen naturgemäß auch den Zweck eines Sichtschutzes verfolgen. Im gegenständlichen Fall trifft jedoch nichts dergleichen zu, wird doch das geplante Objekt im Hinblick auf seine Funktion als PKW-Abstellplatz beantragt. Angesichts dieses zweifellos intendierten Zweckes kann von einer Einfriedung nicht gesprochen werden, sodass auch die diesbezüglichen Bebauungsbestimmungen nicht herangezogen werden können.

In Anbetracht der Verkennung der Rechtslage, nämlich dass ausschließlich das von der Grundgrenze entfernt liegende eingereichte Projekt und nicht der Naturbestand auf die Gesetzmäßigkeit zu prüfen ist sowie der geplante Abstellplatz nicht als Einfriedung zu qualifizieren ist, haben die Baubehörden, daher auch die im vorliegenden Verfahren belangte Berufungsbehörde, jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.

Die belangte Behörde unternahm somit keine Ermittlungen, um brauchbare und verwertbare Ergebnisse zur Beurteilung des Bauvorhabens zu erzielen. Es wurden weder die vom Gesetz vorgesehenen Antragsbeilagen eingeholt noch sonstige Ermittlungen zur Prüfung der Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren somit unterlassen hat, taugliche Maßnahmen zur Überprüfung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Vorschriften zu setzen, sodass sie in dieser Hinsicht völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, und wenn, dann bloß ansatzweise ermittelt hat. Aufgrund der fehlenden Untersuchungen hat es die belangte Behörde verabsäumt, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Ro 2014/03/0063 bzw. Ra 2015/11/0127) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wobei diese meritorische Entscheidungsplicht bei einer Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin gilt.

Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der Bestimmungen des Art 130 Abs 4 BVG und § 28 Abs 2 und 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken - auch nur in Teilbereichen - vorliegen, weil die belangte Behörde jegliche erforderliche zentrale Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder weil sie Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH Ro 2014/03/0063, Ra 2015/11/0127 oder Ra 2018/03/0064), sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann.

Untermauert wird dies durch das - aus ihrem in Art 130 Abs 1 BVG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) - Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - wenn auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. in diesem Sinn VwGH 2002/20/0315).

Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl ua VwGH 2010/16/0089 mwN), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl ua VwGH 2002/20/0315 sowie 2013/21/0118).

Aufgrund der von der Behörde irrig vertretenen Ansicht, der bereits vorhandene Bestand sei ungeachtet des beantragten Bauvorhabens auf die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen und liege bei diesem Bestand eine Grenzüberschreitung vor, hat die Behörde die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs 1 NÖ BO 2014 bzw. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projekts nicht (mehr) geprüft, sodass im gegenständlichen Fall keine brauchbaren, allenfalls in einer Verhandlung zu ergänzende Ermittlungsergebnisse vorliegen, weshalb im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht gegeben sind.

Die Baubehörden auf Gemeindeebene haben es gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Der maßgebliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren - im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (VwGH 2002/20/0315).

Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführerin, sondern trägt - im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem - nur eingeschränkt bekämpfbaren - verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Aus all diesen dargelegten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Baubewilligungsantrages auf Errichtung eines Carports auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, Baulos ***, daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass weder auf dem Bauansuchen noch auf dem Einreichplan der Nachweis der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen iSd § 18 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 erbracht wurde. Insofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Urteile des BG *** vom 05.2014 bzw. des LG *** vom 23.12.2014 verweist, ist klarzustellen, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes nicht vom Gegenstand dieser Urteile umfasst ist.

Im Übrigen irrt die belangte Behörde, wenn sie meint, ein zivilrechtliches Urteil sei für die baubehördliche Beurteilung grundsätzlich nicht von Relevanz. So ist in § 19 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 festgelegt, dass die Baubehörde zur Beurteilung der Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks - sofern erforderlich - unter anderem aufgrund der Ergebnisse eines Grenzfeststellungsverfahrens zu entscheiden hat.

Insofern die Beschwerdeführerin eine Anzeigepflicht für das Objekt moniert, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 15 Abs 1 Z 19 NÖ BO 2014 in der hier anzuwendenden Fassung die „Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen“ zum Inhalt hat und die Anwendung dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall bereits mangels Vorliegen einer Überdachung auszuschließen ist.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich unzweifelhaft um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014, welche der Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 unterliegt. Dementsprechend wurde richtigerweise ein Antrag auf Baubewilligung gestellt. Eine Umdeutung eines derartigen eindeutigen Antrages in eine Bauanzeige wäre übrigens nicht einmal dann zulässig, wenn es sich tatsächlich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handeln würde. Beim Baubewilligungsverfahren auf der einen und beim Anzeigeverfahren auf der anderen Seite handelt es sich nämlich um verschiedene, trennbare und voneinander zu trennende Verfahrensarten, die stets eines entsprechenden verfahrenseinleitenden Anbringens bedürfen und erforderlichenfalls nebeneinander zu führen sind (VwGH 2000/06/0113).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das mit gegenständlichem Baubewilligungsantrag eingereichte Projekt deutlich von der zwischen den klar definierten Grenzpunkten *** und *** liegenden Grundgrenze entfernt situiert ist und somit nicht dem bereits vorhandenen Bestand, welcher eben diesen Grenzverlauf überragt, entspricht. Wenn also der vorhandene Bestand einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden soll, so wäre ein entsprechendes Bauansuchen, welches das Objekt an der Grundgrenze ausweist, zu stellen und wäre im Zuge dieses Verfahrens der genaue Grenzverlauf bzw. allfälliger Eigentumserwerb durch Ersitzung oder nach den Bestimmungen der §§ 415 ff ABGB als Vorfrage zu klären.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art 6 Abs 1 EMRK sowie Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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