LVwG N LVwG-S-925/001-2019

LVwG-S-925/001-2019Landesverwaltungsgericht07.07.2020

Regest

Umweltrecht; Umweltverträglichkeit; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-925/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.925.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. März 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVPG 2000) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden Tatzeit und Tatort wie folgt präzisiert: „Zumindest vom 2. Oktober 2018 bis zum 10. Oktober 2018 erfolgte eine Schottergewinnung auf dem Grundstück Nr. *** („***“), KG ***, westlich und östlich der Gasleitungsquerung.“

3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 700 Euro zu leisten.

4. Gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) 4 550 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

– Verhängte Geldstrafe3 500 Euro

– Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren350 Euro

– Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren700 Euro

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Kiesgewinnungs- und verwertungsgesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass die Gesellschaft das Vorhaben „Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie ***“ im Wesentlichen dadurch betrieben habe, als am Ort des genannten Vorhabens Schotterabbau in Form einer Nassbaggerung erfolgt sei, obwohl der Genehmigungsbescheid nach dem UVP-G 2000 der NÖ Landesregierung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Somit sei ein UVP-pflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden.

Wegen Übertretung von § 17 UVP-G 2000 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 45 Z 1 UVP-G 2000 eine Geldstrafe in Höhe von 3 500 Euro verhängt. Unter einem wurde ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde – zusammengefasst – ausgeführt, dass die letzte Erweiterung der Abbauflächen („Vorhaben Erweiterung I“) mit Bescheid des Umweltsenates aus dem Jahr 2008 erfolgte und damals die Beschwerde einer Bürgerinitiative an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung hatte. Der Beschwerdeführer sei nun bei der gegenständlichen Erweiterung („Vorhaben Erweiterung II“) einem Rechtsirrtum unterlegen, als er davon ausgegangen sei, er dürfe den von der NÖ Landesregierung erteilten Konsens für das Vorhaben nun wiederum trotz einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde konsumieren. Er sei auch diesmal davon ausgegangen, dass eine nachprüfende Kontrolle durch ein Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung habe. Nach Aufklärung über die Rechtslage habe die Gesellschaft unverzüglich alle Arbeiten eingestellt. In der Rechtsmittelbelehrung finde sich kein Hinweis darauf, dass eine Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Weiters sei westlich der Gasleitungsquerung kein Schotterabbau auf dem Grundstück , KG *** (), erfolgt. Vielmehr habe sich dort eine Gasleitung der D befunden und diese sei entfernt worden. Bei der Entfernung dieser Leitung würde es sich bestenfalls um Vorarbeiten, mit entsprechendem eigenständigen Projektwillen, handeln, die dem zukünftigen Vorhaben nicht zurechenbar wären. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass der vorgeworfene Zustand das Resultat jener Arbeiten bzw. Maßnahmen sei, wie sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. August 2013 genehmigt worden seien (Bewilligung der Herstellung bzw. Änderung der bewilligten Bergbauanlage „Förderbandanlage“ durch Weiterführung der Trasse der Förderbandanlage über den vorübergehend abgesenkten Teil des in Rede stehenden gemeindeeigenen Wegs auf Grundstück Nr. ***, KG ***). Bei einer Überschreitung der Bewilligung liege kein Verstoß gegen das UVP-G 2000, sondern allenfalls gegen das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vor. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, ob es sich um einen von der belangten Behörde selbst oder um einen kraft Delegation erlassenen Bescheid handle. Es sei schließlich unklar, welche Vorschrift konkret verletzt worden sei, ebenso sei die Tatzeit unklar und das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Behebung und Erteilung einer Ermahnung, weiters in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe.

Mit Schreiben vom 10. April 2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. Mai 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Verwaltungsstrafbehörde, die Anhörung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme des Zeugen E sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer wies in der Verhandlung – im Wesentlichen – darauf hin, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2020 die Beschwerde von „F“ gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen worden sei. Es habe insgesamt fünf Beschwerden gegeben, die anderen Verfahren seien noch anhängig. Nur der fünfsechs Meter breite Streifen sei der Weg, das würde den neuen Konsens aus dem Jahr 2018 betreffen, der jetzt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten ist. Auf die Frage des Gerichts, warum mit dem Schotterabbau begonnen wurde, bevor die Bewilligung rechtskräftig gewesen sei, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von diesem Rohstoffabbaugebiet abhängig sei. Das Verfahren erster Instanz habe schon sehr lange gedauert, selbst zwischen mündlicher Verhandlung und Bescheiderlassung seien 14 Monate vergangen. Darüber hinaus sei es auch bei der ersten Erweiterung so gewesen, dass er sofort nach bescheidmäßiger Genehmigung mit dem Abbauen habe beginnen können. Die Freilegung der ***-Leitung sei notwendig gewesen, um weiterarbeiten zu können. Er habe die von der D geforderte Freilegung der Leitung durchgeführt. Die Leitung habe einen Durchmesser von glaublich kleiner als 15 cm, wahrscheinlich so um die 10 cm, gehabt. Dazu sei es erforderlich gewesen, links und rechts einen Meter Arbeitsraum freizulegen. Die Rohre seien dann an Ort und Stelle gleich in Stücke geschnitten worden. Man müsse auch einen Begleitweg machen, damit man mit dem Kran oder mit Arbeitsgeräten hinkommen könne. Die Grabungen betreffend die Förderbandanlage seien schon weit vorher.

Der als Zeuge einvernommene E (technische Gewässeraufsicht, Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), gab nach Wahrheitserinnerung – im Wesentlichen – an, es sei nur das Grundstück Nr. *** flächenmäßig erfasst worden, weil nur dieses Grundstück Gegenstand der UVP-Bewilligung, die noch nicht rechtskräftig geworden sei, gewesen sei. Für die angrenzenden Grundflächen habe es eine Bewilligung zum Abbau gegeben. Die ***Gasleitung sei zwischen den beiden gelb markierten Flächen verlaufen, und zwar in nordöstlicher Richtung. Der Zeuge verwies dazu auf eine Abbildung aus dem iMap. Er sei am 10. Oktober 2018 an Ort und Stelle gewesen. Er sei deswegen dorthin gefahren, weil bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine Beschwerde über konsenslosen Schotterabbau eingelangt sei. Er habe sich damals im Büro angemeldet, der Beschwerdeführer sei auch anwesend gewesen und habe auf seinen Vorhalt, dass die Bewilligung noch nicht rechtskräftig sei, gesagt, dass er das wisse, aber er brauche den Schotter. Der Abbau hatte eine Breite von ungefähr 20 Metern, das sei auf seinen Fotos, die er dem Bericht beigelegt habe, ersichtlich. Das Grundstück selbst habe nur eine Breite von ungefähr 6 Metern. Westlich der Gasleitung habe sich eine Ölleitung befunden. Diese verlaufe entlang des Weges. Auf dem Plan sei sie nicht eingezeichnet. Ob sich diese noch dort befinde, wisse er nicht.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Die C Kiesgewinnungs- und verwertungsgesellschaft m.b.H. betreibt im Gemeindegebiet *** in den nach dem UVP-G 2000 genehmigten Abbaugebieten „“, „“ und „***“ (im Umfang „Vorhaben Erweiterung I“) eine Kiesgewinnung im Trocken- und Nassabbauverfahren samt dazugehörender Neben- und Bergbauanlagen, wie insbesondere einer Kiesaufbereitungsanlage in der KG ***, mit Anbindung an die *** über ein Anschlussgleis.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 beantragte die C Kiesgewinnungs- und verwertungsgesellschaft m.b.H. bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie “ („Vorhaben Erweiterung II“). Die Gesellschaft beantragte die Erweiterung ihrer Abbaugebiete durch die Hinzunahme der fünf neuen Abbaugebiete „“, „“, „“, „“ und „“ und führte dazu aus, dass auf sämtlichen Abbauflächen Sand und Kies in Form einer Trocken- und Nassbaggerung gewonnen werden solle. Mit Bescheid vom 10. Juli 2018, ***, erteilte die NÖ Landesregierung dem Vorhaben „Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie ***“ die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000.

Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2020, ***, wurde die Beschwerde von „F“ als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. August 2013, ***, wurde die Herstellung der Änderung der bewilligten Bergbauanlage „Förderbandanlage“ durch Weiterführung der Trasse der Förderbandanlage über einen vorübergehend abgesenkten Teil des gemeindeeigenen Weges auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt.

4.2. Bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf langten am 2. bzw. 3. Oktober 2018 Anzeigen ein, wonach mit der Ausführung des Vorhabens „Erweiterung II“ begonnen worden sei. Am 10. Oktober 2018 erfolgte durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auf dem Grundstück Nr. *** („***“), KG ***, eine Vor-Ort Kontrolle.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht es als erwiesen an, dass vom 2. Oktober bis 10. Oktober 2018 am Grundstück Nr. *** („***“), KG ***, ein Schotterabbau in Form einer Nassbaggerung erfolgte. Auf dem Grundstück wurde östlich der Gasleitungsquerung die gesamte Fläche, somit in einer Breite von etwa fünf bis sechs Metern, bereits bis etwa 0,5 m über den aktuellen Grundwasserspiegel abgebaut. Der Schotterabbau erfolgte von Osten nach Westen in Form einer Nassbaggerung direkt im Grundwasser. Im Bereich der Gasleitungsquerung bzw. der darauf befindlichen Förderbandtrasse erfolgte kein Abbau. Westlich der Gasleitungsquerung wurde ebenfalls bis zur Grubeneinfahrt (Schranken) der Humus und Zwischenboden bereits abgetragen und seitlich zwischengelagert. Auf einer Teilfläche wurde hier ebenfalls bereits bis etwa vier Meter unter GOK Material abgebaut. Vom Schranken in westlicher Richtung bis zur Straße war der Weg noch unverändert vorhanden und wurde als Zufahrt für die Wiederverfüllung bzw. auch für den Schotterabtransport verwendet.

4.3. Zumindest zwischen dem 2. Oktober 2018 und dem 10. Oktober 2018 wurde das mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Juli 2018, ***, gemäß UVPG 2000 genehmigte Vorhaben „Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie “ („Vorhaben Erweiterung II“) auf dem Grundstück Nr. *** („“), KG ***, auf der gesamten Breite von etwa fünfsechs Metern westlich und östlich der Gasleitungsquerung betrieben, obwohl der Bescheid auf Grund von Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht angefochten war. Bei diesen Arbeiten handelte es sich um keine nach dem MinroG bewilligten Arbeiten betreffend das Förderband oder Vorarbeiten zur Entfernung einer Leitung der D, sondern um Schotterabbau in Form einer Nassbaggerung (Entnahme mineralischer Rohstoffe).

4.4. Mit Delegation vom 11. Oktober 2018 betraute die NÖ Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 damit, über die Anfang Oktober 2018 angezeigten Verwaltungsübertretungen ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und eine verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung zu treffen.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen in dem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem verwaltungsgerichtlichen Akt, den vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde vorgelegten weiteren Unterlagen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführervertreters und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer handels- bzw. unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der G Warenhandel und Transportgesellschaft m.b.H. ist, ergibt sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsstrafakt inliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (***) und wurde nicht bestritten.

Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf ergeben sich insbesondere aus dem Bericht der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Oktober 2018, ***, und den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nur eine Leitung der D entfernt worden, geht ins Leere. Zum einen geht aus dem Bericht und der Darstellung des Zeugen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hervor, dass der gesamte, vom neuen Projekt umfasste Bereich des „Weges“ bearbeitet worden sei, somit wesentlich mehr, als für die Entfernung einer Leitung mit einem Durchmesser von 10 bis 15 cm erforderlich gewesen wäre (selbst bei Berücksichtigung von allfälligen Zufahrtsmöglichkeiten), zum anderen teilte auch der Beschwerdeführer die Ansicht, dass er konsenslos arbeitete, als er dies dem Zeugen bei der Vor-Ort Kontrolle gegenüber angegeben hat und dies auch in der Verhandlung nicht bestritten hat. Das Vorbringen, es handle sich um Arbeiten am Förderband bzw. um Arbeiten zur Beseitigung von Leitungen der D, wurde erst später erhoben und erweist sich vor dem Hintergrund des Berichtes der technischen Gewässeraufsicht – insbesondere auch der darin enthaltenen Fotos – und der Ausführungen der Zeugen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als Schutzbehauptung.

6. Rechtslage und Erwägungen:

6.1. Gemäß § 45 Z 1 UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24f) durchführt oder betreibt.

Wie bereits festgestellt, wurden Arbeiten durchgeführt, die Gegenstand des Vorhabens „Erweiterung Kiesgewinnung und Bodenaushubdeponie ***“ („Vorhaben Erweiterung II“) waren. Dass es sich beim gegenständlichen Projekt um kein UVP-pflichtiges Vorhaben handeln würde, wurde weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Vielmehr sind die durchgeführten Arbeiten Teil des Genehmigungsverfahrens „Vorhaben Erweiterung II“. Dass es sich bei diesem Schotterabbau nicht um das bloße Entfernen der Gasleitung bzw. die Förderbandanlage gehandelt hat, wurde bereits festgestellt.

6.2. Einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einem Vollzug zugänglich ist. Die aufschiebende Wirkung kann allerdings ausgeschlossen werden (VwGH 4. März 2020, Ra 2019/21/0354).

Im Genehmigungsverfahren „Vorhaben Erweiterung II“ wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden nicht aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2020 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerde war somit rechtzeitig und zulässig, der Bescheid der NÖ Landesregierung war daher vor Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinem Vollzug zugänglich (die anderen Beschwerden sind noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig).

Die Durchführung des Schotterabbaus auf dem Grundstück „***“ erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Genehmigungsbescheid noch keinem Vollzug zugänglich war. Es wurde somit ein UVP-pflichtiges Vorhaben ohne die nach dem UVP-G 2000 erforderliche Genehmigung durchführt.

Der objektive Tatbestand von § 45 Z 1 UVP-G 2000 ist daher erfüllt.

6.3. Das nach § 45 Z 1 UVP-G 2000 pönalisierte „Betreiben“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung ist ein fortgesetztes Begehungsdelikt (vgl. VwGH 12. September 2013, 2011/04/0002).

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich weiters um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bereits die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die C Kiesgewinnungs- und verwertungsgesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, mit der Durchführung des Projektes begonnen hat. Dafür trifft den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

Den nach § 9 VStG Verantwortlichen muss an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen. Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach § 5 Abs. 1 VStG genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer, dass das Projekt „Vorhaben Erweiterung II“ einer neuen Genehmigung bedurfte und dass diese am 10. Oktober 2018 noch nicht konsumiert werden durfte. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass er dies dem Zeugen bei der Kontrolle im Oktober 2018 gesagt hat; auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er dies nicht bestritten. Das Vorbringen, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, kann angesichts seiner eigenen Ausführungen am 10. Oktober 2018 nicht verfangen, darüber hinaus würde ein fahrlässiger Rechtsirrtum, den der Beschwerdeführer gegebenenfalls durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, Vorsatz nicht ausschließen (vgl. dazu etwa VwGH 9. März 1997, 93/18/0350, und VwGH 26. Juni 2002, 98/21/0267, mwN). Dass der Beschwerdeführer zu entsprechendem Nachfragen verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass im Unterschied zur Rechtslage bei Genehmigung des „Vorhabens Erweiterung I“ nun nicht mehr der Umweltsenat, sondern das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesregierung zuständig ist.

Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften durch die GmbH einzustehen. Er hat die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Dem Beschwerdeführer ist hierbei Vorsatz anzulasten.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 45 Z 1 UVP-G 2000 sieht Geldstrafen bis zu 35 000 Euro vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt gemäß § 16 VStG mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen.

Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 6 Rz 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu 35 000 Euro vorsieht. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Tat ist als nicht unerheblich einzustufen, wenn auch das betroffene Ausmaß der Durchführung im Verhältnis zum bereits 2008 bewilligten Projekt und den übrigen Teilen des neuen Projekts nicht übermäßig groß ist. Der Beschwerdeführer hat dennoch zweifellos gegen den Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen.

Das Verwaltungsgericht hat in die Verwaltungsstrafdatei Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Weitere Milderungsgründe wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Als erschwerend ist allerdings die Tatsache zu werten, dass dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen ist (vgl. die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite), obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht, auch die belangte Behörde hat dazu keine Aussagen getroffen. Das Landesverwaltungsgericht geht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 5 000 Euro als Geschäftsführer, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten aus.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der angenommenen persönlichen Verhältnisse kommt eine Milderung der Strafe nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe somit der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit die Verwerflichkeit der Tat zu verdeutlichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall bereits deswegen nicht in Betracht, da dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut keinesfalls geringe Bedeutung zukommt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre nach § 20 VStG vorzugehen, geht bereits deswegen ins Leere, weil in § 45 Z 2 UVPG 2000 keine Mindeststrafe vorgesehen ist.

8. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es waren im Wesentlichen nur Fragen der Beweiswürdigung zu beantworten, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien gemäß § 50 VwGVG ohne weitere Einschränkung vorzunehmen ist.

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