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LVwG-AV-880/002-2019•LVwG N LVwG-AV-880/002-2019
LVwG-AV-880/002-2019Landesverwaltungsgericht07.07.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; Gebäudehöhe; Hauptfenster; Geländeveränderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 01.07.2019, GZ. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 01.02.2018, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten, einem Tiefgaragengeschoß, Einfriedungen und Stützmauern sowie den erforderlichen Nebenräumen auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 29.01.2015, eingelangt beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz am 30.01.2015, beantragte die B OG die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dem Ansuchen waren Einreichpläne, Baubeschreibung, Nutzflächenaufstellung, Anrainerverzeichnis und Grundbuchauszug beigelegt. Eigentümerin des Baugrundstückes war zum damaligen Zeitpunkt die C GmbH.
Auf Grund von Nachforderungen bzw. Verbesserungsaufträgen seitens der Baubehörde I. Instanz wurden von der Bauwerberin die Einreichunterlagen in der Folge ergänzt und teilweise ausgetauscht.
Bereits vor dieser mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen, welche sich überwiegend auf die Dimension des Bauvorhabens, die Ortsbildgestaltung sowie die Verkehrssituation bezogen. Darüber hinaus wurden divergierende Planinhalte, falsche Gebäudehöhenberechnung (die Gebäudehöhe der Westansicht des Bauteiles Nord wäre richtig über 9 m) bzw. fehlende Geländehöhenangaben, fehlender Stauraum gemäß § 12 Bautechnikverordnung, Überschreitung der Höhe für unterirdische Bauwerke an der Ostansicht, unrichtiger Bauwich gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO, keine ausreichende Belichtung für zukünftig bewilligungsfähige Hauptfenster sowie Beeinträchtigung des Garten- und Sozialbereiches durch die Geländeveränderungen an der Grundgrenze geltend gemacht.
Die Baubehörde I. Instanz führte am 20.01.2016 eine Bauverhandlung durch, woraufhin der Beschwerdeführer im Rahmen seiner als „Einspruch“ bezeichneten ergänzenden Stellungnahme die Überschreitung der Bebauungsdichte, die Notwendigkeit mehrerer als die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Abstellplätzen sowie die Forderung nach Darstellung der Gebäudehöhe in der Natur einwendete bzw. vorbrachte.
In der Folge wurden von der Bauwerberin überarbeitete Einreichpläne datiert mit 18.03.2016 bei der Baubehörde I. Instanz vorgelegt und schließlich am 17.11.2016 eine weitere Bauverhandlung abgehalten. In seinen hierzu am 14.11.2016 vorweg erstatteten ergänzenden schriftlichen Einwendungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits zur Verhandlung am 20.01.2016 erhobenen Einwendungen, ergänzt um die Forderung der Einholung eines weiteren Ortsbildgutachtens sowie das Vorbringen einer Gefährdung der Trockenheit der Nachbargebäude. Das Gutachten beurteile nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur die Bodenverhältnisse und das Grundwasser, jedoch nicht Oberflächen- und Hangwässer.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde von der Bauwerberin das Bauvorhaben dahingehend abgeändert, dass eine Reduzierung der Stellplätze um einen KFZAbstellplatz vorgenommen wurde, sodass nur mehr 17 Stellplätze ausgeführt werden sollen. In der Verhandlung wurde festgehalten, dass auf Grund der in der Verhandlung vom 20.01.2016 vorgebrachten Einwendungen die Einreichpläne insbesondere hinsichtlich der Garagenabfahrt geringfügig abgeändert worden seien. Hinsichtlich der Höhensituierung und der Abstände zu den Grundgrenzen sei keine Abänderung in den nachfolgenden Plänen erfolgt, sodass das geotechnische Gutachten vom 05.02.2016 keine Änderung erbringe.
Am 20.03.2017 fand eine weitere Bauverhandlung statt, deren Gegenstand sich auf die Absteckung der Grundgrenzen sowie der geplanten Gebäudebereiche beschränkte, jedoch wurde im Zuge dieser Verhandlung auch ein maschinenbautechnisches Gutachten erstattet, ebenso wurden Fragen der Gebäudehöhe, Anzahl der von den Anrainern gewünschten Stellplätze sowie Inhalt des Ortsbildgutachtens erörtert. Vom nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden im Rahmen dieser Verhandlung weitere Einwendungen unter anderem hinsichtlich Brandschutz und Immissionen erhoben. Der Beschwerdeführer selbst brachte ergänzend vor, dass sich der Bedarf an Abstellplätzen im unmittelbaren Nahbereich ständig erhöhe und er sich gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes im Zuge der Bauführung ausspreche.
Mit dem Bescheid vom 01.02.2018, GZ. ***, erteilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau unter Anführung von insgesamt 53 Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten, einem Tiefgaragengeschoß, Einfriedungen und Stützmauern sowie den erforderlichen Nebenräumen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, dessen Umfang die Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden würden und angeschlossen seien, sowie für das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.
In seiner dagegen fristgerecht durch seinen auch zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 19.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer, der Berufung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Baubehörde zurückzuverweisen.
Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Berufungsbehörde führt aufgrund dieser Berufung sowie aufgrund des mit gleichem Schriftsatz auch von anderen Anrainern gleichzeitig erhobenen Berufung dahingehend ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, als einerseits ein Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin im Zusammenhang mit der Zustimmung der Grundeigentümerin erging, dem die Bauwerberin auch nachkam, andererseits ein ergänzendes maschinenbautechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt wurde.
Diese ergänzenden Beweisergebnisse wurden unter anderem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2019 mit Einräumung der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, dazu nochmals Stellung zu nehmen. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren langte bei der Berufungsbehörde nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 01.07.2019, GZ. ***, wurde unter anderem der Berufung des Beschwerdeführers – so wie auch den Berufungen der übrigen Anrainer – keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze bestätigt, wobei der Auflagenpunkt 33 im Hinblick auf die ergänzend projektierte Brandschottung mit Kaltrauchsperren abgeändert und neu definiert wurde.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass das Verfahren auf Grund des Einlangens des Bauansuchens am 30.01.2015 sowie der Übergangsbestimmung der NÖ BO 2014 nach der NÖ BauO 1996 zu Ende zu führen sei. Bezugnehmend auf die Niederschrift vom 01.04.2019 liege die Zustimmung eines befugten Vertreters der Liegenschaftseigentümerin im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung liquid vor.
Zum Vorbringen, dass auf Grund der langen Verfahrensdauer und der mehrfachen Adaptierung des Projekts die NÖ BauO 1996 nicht mehr angewendet werden könne, wurde dargelegt, dass sich die Antragsergänzungen auch durch die Mitwirkung der Parteien ergeben hätten und kein aliud vorliege. Wenn einem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen werde, gelte der Antrag als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht. Zudem könne gemäß § 13 Abs. 8 AVG das Bauansuchen auch in jeder Lage des Verfahrens abgeändert werden, solange kein aliud vorliege und sei einem Bauwerber die Möglichkeit zur Projektänderung einzuräumen, sofern ein Versagungsgrund hiedurch beseitigt werden könne.
Zum Vorbringen, dass zum Zeitpunkt der letzten öffentlichen mündlichen Verhandlung noch keine abschließende Beurteilung durch den maschinenbautechnischen Sachverständigen möglich gewesen sei und in der Folge Parteiengehör verletzt worden sei, stellte die Berufungsbehörde fest, dass vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine weitere Begutachtung durch einen maschinenbautechnischen ASV mehr stattgefunden habe, weshalb dies im Berufungsverfahren nachgeholt worden sei.
Zur monierten Brandgefahr und Gefährdung durch Emissionen sowie des diesbezüglich geforderten medizinischen Gutachtens wurde unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BauO 1996 ausgeführt, dass es sich bei den Emissionen in Form von Abgasen, Geruch und Lärm ausgehend von den Garagen und vom Keller, den Lüftungen und den Heizräumen zweifellos um solche aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken der Wohnnutzung handle, sodass diesbezüglich den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte zustünden. Ebenso komme die Ausnahme des § 48 NÖ BauO 1996 zum Tragen, da das Projekt nur die Anzahl der gesetzlich geforderten Pflichtstellplätze vorsehe. Zumal es sich bei der Verringerung des Projekts um einen KFZ-Stellplatz um eine Einschränkung handle, könnten Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden.
Soweit vorgebracht worden sei, dass von den Garagen als auch vom Keller, den Lüftungen und den Heizräumen des Bauprojekts für sämtliche Grundstücke aller Berufungswerber und deren Gebäude eine immense Brandgefahr ausgehe, so werde den brandschutztechnischen Einschätzungen des ASV nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.
Hinsichtlich der maximal zulässigen Gebäudehöhe sei der Gebäudehöhennachweis von einem bautechnischen ASV eingesehen und für in Ordnung befunden worden. Dieser Einschätzung sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und sei auch nicht konkret aufgezeigt worden, in welchen Punkten der Gebäudehöhennachweis nicht den Vorgaben des § 53 NÖ BauO entsprechen würde. Ein Belichtungsproblem sei in der Berufung nur unter der Bedingung einer höher zu berechnenden als der 8 m zulässigen Gebäudehöhe eingewandt worden. Ein solches könne jedoch durch Einhaltung der Gebäudehöhe von max. 8 m in Bauklasse II nicht entstehen. Aus den Auswechslungsplänen vom 29.03.2016 (Ansichten mit Belichtungsnachweis und Gebäudehöhennachweis) ergebe sich kein Zweifel, dass die Bauklasse II eingehalten werde.
Bezüglich Veränderungen im Grundwasserverhalten und dadurch bedingte Auswirkungen auf die Grundwasserbelastung des Kellers am Grundstück der Berufungswerber Schett sei auf Grund der Einschätzung der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen ASV auf die Einholung eines geologischen bzw. wasserbautechnischen Gutachtens verzichtet worden. Diese Einschätzung sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, weshalb die Einholung weiterer Gutachten auch für die Berufungsbehörde nicht nötig erscheine.
Hinsichtlich Ortsbildfragen komme Anrainern kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Bezüglich Unklarheiten der Planunterlagen wurde auf die letztgültigen Projektsunterlagen, welche mit einer Bezugsklausel versehen seien, verwiesen.
Dem geologischen Gutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Auf die Verkehrs- und Parksituation über das Baugrundstück hinaus sei im Bauverfahren nicht einzugehen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die Bauwerberin B OG noch im Firmenbuch eingetragen gewesen. Unter Hinweis auf § 9 NÖ BauO und hiezu ergangene (näher angeführte) Rechtsprechung sei von der Zulässigkeit eines Bauwerberwechsels während des Bewilligungsverfahrens auszugehen. Wenn nach Löschung der B OG nunmehr die D GmbH als Bauwerberin auftrete, stehe dies mit der Judikatur und der dinglichen Wirkung von Bescheiden im Einklang. Schließlich sei auch den Ausführungen des maschinenbautechnischen ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
Es sei demnach insgesamt von der Berufungsbehörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner fristgerecht – nunmehr wiederum persönlich – erhobenen Beschwerde vom 25.07.2019 – bei der Berufungsbehörde eingelangt am 29.07.2019 – beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bei der belangten Behörde angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz dahingehend abgeändert werde, dass das Bauansuchen der Bauwerberin zur Gänze abgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer brachte dazu zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des Gutachters E von einer Befangenheit auszugehen sei. Das in einem dargelegten Bildmaterial müsse nachdenklich stimmen und seien die Aufträge des Magistrates Krems an der Donau an diesen Sachverständigen in den letzten zehn Jahren offenzulegen.
Es sei auch ernüchternd und nicht nachvollziehbar, dass auf die Verkehrs- und Parksituation über das Baugrundstück hinaus nicht eingegangen worden sei. Derartige Großblöcke in ein Siedlungsgebiet zu pressen sei „bürgerverächtlich“ und hätten Politiker das schlechteste Image unter allen Berufen.
Die aktuellen Pläne hätten die Bezeichnung „Auswechslungspläne“, jedoch könne man nur etwas Bewilligtes auswechseln, sodass es sich um Einreichpläne handeln müsse.
Die maßgeblichste Motivation des Beschwerdeführers zum Grundstückskauf sei die ausgeglichene und harmonische Ortsbildgestaltung im Nahbereich und die Zusage des Grundstücksbesitzers per Handschlag gewesen, dass die künftige Verbauung den benachbarten Häusern gleichgestellt werde. Das nunmehrige Bauvorhaben widerspreche hinsichtlich Struktur, Baumasse und Gestaltungscharakteristik dem § 56.
Des Weiteren sei von einer falschen Gebäudehöheberechnung bzw. fehlenden Geländehöhenangaben auszugehen. Der Bauteil Nord sei an der Westansicht mehr als 9 m hoch. Die Flächenangaben der Gebäudefronten seien nicht nachvollziehbar und sei die Oberkante der Absturzsicherung nicht immer als obere Begrenzung herangezogen worden.
Es fehle der gemäß § 12 Abs. 3 Bautechnikverordnung vorgeschriebene Stauraum. An der Ostansicht sei der Begriff „unterirdisches Bauwerk“ im Sinne des § 49 Abs. 1 nicht erfüllt. Hinsichtlich des Bauwichs sei § 50 Abs. 1 nicht entsprochen (Gebäudehöhe mehr als 8 m und Gebäudefront mehr als 15 m). Bezüglich der Trockenheit der Nachbargebäude beurteile das Gutachten nur die Bodenverhältnisse und das Grundwasser, nicht jedoch die Oberflächen- und Hangwässer. Im Ortsbildgutachten werde der Bestand im Bezugsbereich negiert und wäre dieses Gutachten durch eines einer auswärtigen Kommission zu ersetzen.
Es wäre zudem keine ausreichende Belichtung für zukünftige bewilligungsfähige Hauptfenster auf der Nachbarliegenschaft gegeben. Eine unrichtige graphische Vergleichsanführung der bestehenden Objekte mit dem geplanten Objekt ergebe eine Verfälschung der Höhensituation und blieben mögliche Zubauten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers unberücksichtigt. Unter den großen Geländeveränderungen entlang der Grundgrenze würde der gesamte Garten- und Sozialbereich leiden.
Bei der Planung und Baubewilligung müsse auf die Parkraumbilanz ganzer Ortsgebiete Rücksicht genommen werden und sei ein nur dem einzelnen Bauwerk zugeordnetes Planen von Stellplatzanlagen unzulässig. Es werde daher die Reduzierung des Bauvorhabens auf einen Wohnblock (mit Giebeldach), 8 Wohnungen und 16 Abstellplätze gefordert. Generell werde – obwohl keine subjektiven Anrainerrechte – vorgebracht, dass der Bedarf von 2 Abstellplätzen pro Wohnung gegeben sei und der vorherige Grundstückseigentümer versprochen habe, dass nur in Abstimmung mit den Anrainern und dem Ortsbild gebaut werde. Es seien weitere Wohnungsbauten geplant und sei die Verkehrssituation schon jetzt gesetzeswidrig. Es werde zudem überhaupt eine Abänderung des eingereichten Vorhabens hinsichtlich Dichte, Lage, Abstand zu den Grundgrenzen und Änderung der Architektur gefordert.
Sollte es zusammengefasst zu keinem Umdenken der Verantwortlichen kommen, sei der Beschwerdeführer gezwungen, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorzugehen bzw. bis zum Verwaltungsgerichtshof und weiter zu gehen. Es bestehe eine Verantwortung den Nachkommen gegenüber und dürfte nicht stets die Gewinnspanne vor Augen sein.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30.07.2019 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem gesamten Bauakt zur Entscheidung vor.
In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 07.04.2020 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den darin genannten Beweisthemen den Amtssachverständigen für Bautechnik F sowie den Amtssachverständigen für Geohydrologie Herrn G mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den an sie gerichteten Fragen.
Am 13.05.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch – diese gemeinsam mit den aufgrund den auch von den übrigen Anrainern erhobenen Beschwerden anhängigen Beschwerdeverfahren –, an der unter anderen ein Vertreter der Bauwerberin, der Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der übrigen Anrainer sowie die beiden zuvor genannten Amtssachverständigen teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass auch speziell auf die Beurteilung durch die österreichische Forschungsgesellschaft verwiesen werde sowie darauf, dass man nicht ein Projekt für sich ausschließlich beurteilen könne, sondern eben alle anderen Projekte mit einzubeziehen seien und insbesondere in der Bäckerberggasse beispielsweise ein weiterer Grund verkauft worden sei und möglicherweise zwischen 60 und 100 Kleinwohnungen entstehen sollten.
Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Magistrates der Stadt Krems an der Donau und GZ. *** des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau sowie GZ. LVwG-AV-880-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie durch Einholung von Befund und Gutachten eines bautechnischen und eines geohydrologischen Amtssachverständigen. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend der Beweisantrag auf Hinzuziehung eines Verkehrsexperten bzw. eines verkehrstechnischen Sachverständigen gestellt.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf welchem sich eine Wohnhausanlage befindet und welches im Westen unmittelbar an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzt und mit einer Wohnhausanlage bebaut ist.
Mit Bauansuchen vom 29.01.2015, eingelangt beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau am 30.01.2015, beantragte die B OG die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück *** der KG ***. Zu diesem Zeitpunkt war die C GmbH Alleineigentümerin eben dieses Grundstücks und gab diese ihre Zustimmung zu diesem Bauansuchen.
Mit Kaufvertrag vom 30.12.2016 veräußerte die C GmbH das verfahrensgegenständliche Baugrundstück an die D GmbH. Mit Antrag vom 24.04.2018 wurde zudem beim Landes- als Handelsgericht *** der Antrag gestellt, die B OG aufzulösen und die Firma im Firmenbuch zu löschen; die Löschung erfolgte sodann auch am 16.05.2018.
Mit schriftlicher Erklärung vom 01.04.2019 gab die D GmbH dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau bekannt, in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren als Bauwerberin einzutreten. Zudem wurde seitens der D GmbH als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin ausdrücklich die Zustimmung zu allem Planbestand, auf den der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid vom 01.02.2018 Bezug nimmt, sowie zu den weiteren ergänzten (am 22.03.2019 übersandten) Unterlagen erteilt.
Entsprechend des Bauansuchens vom 29.01.2015 soll auf dem Baugrundstück Nr. *** der KG *** eine Wohnhausanlage mit 17 Wohnungen, eine Tiefgarage mit 17 Stellplätzen und dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden. Das Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet, einen Bebauungsplan gibt es für dieses Grundstück nicht. Das Wohngebäude, deren Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, liegt mehr als 14 m von der mit dem Baugrundstück gemeinsamen Grundgrenze entfernt.
Das Bauvorhaben überschreitet an keiner Stelle die Höhe von 8,00 m und wird zu den Grundgrenzen aller Nachbargrundstücke, so auch zu jenem des Beschwerdeführers jedenfalls ein Abstand von mindestens 4,00 m eingehalten, sodass das Bauvorhaben in offener Bauweise und Bauklasse II geplant ist. Der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf einem der Nachbargrundstücke, so wiederum auch auf dem des Beschwerdeführers, wird durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens nicht beeinträchtigt. Brandgefahr für alle Nachbargebäude ist nicht gegeben.
Es ist auch ebenso wenig eine Veränderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer zu erwarten wie eine Änderung der Grundwasserströme, insbesondere ist die Trockenheit der hangabwärts gelegenen Kellergebäude weder durch das eine noch durch das andere beeinträchtigt. Die Einreichunterlagen ergeben, dass sämtliche Dach- und Oberflächenwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 01.02.2018 wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung im Sinne des zuletzt gestellten Antrages erteilt und wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 01.07.2019 die von den Anrainern, so auch vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Beide diese Bescheide wurden unter anderem sowohl der B OG als auch der nunmehrigen Bauwerberin, der D GmbH, bzw. deren ausgewiesenen Vertretern zugestellt.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen und den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem Bauansuchen selbst, aus dem offenen Grundbuch, aus dem offenen Firmenbuch sowie aus den bezughabenden im Bauakt erliegenden Schriftstücken. Aus den entsprechenden Zustellverfügungen der angesprochenen Bescheide der Baubehörden erster und zweiter Instanz ergibt sich auch – unbestritten – dass beide diese Bescheide sowohl der ursprünglichen Bauwerberin als auch der nunmehrigen Bauwerberin zugestellt wurden.
Die Lage sämtlicher angesprochenen Grundstücke zueinander sowie die derzeitige Bebauung ergeben sich aus den vorliegenden Einreichplänen sowie aus dem eingeholten bautechnischen Gutachten und sind diese Feststellungen auch unstrittig. Ebenso unstrittig ist die Flächenwidmung sämtlicher in Rede stehender Grundstücke.
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Amtssachverständigengutachten ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Höhe und Situierung des Bauvorhabens sowie insbesondere im Zusammenhang mit dem Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster sämtlicher Nachbargrundstücke des Baugrundstücks, so eben insbesondere auch jenen des Beschwerdeführers. Vom Amtssachverständigen wurde auch über entsprechende Nachfrage schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf Basis welcher Prämissen er zum Ergebnis seines Gutachtens gelangte und aus welchen Gründen die von der Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen zur Beurteilung ausreichten. Auch sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den brandschutztechnischen Fragen wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen abschließend und nachvollziehbar getroffen und demnach dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge auch nicht mehr substantiiert den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen entgegengetreten.
Was sämtliche geohydrologische Fragen – dies sowohl in Bezugnahme auf die oberirdischen Abflussverhältnisse als auch in Bezugnahme auf die Grundwasserströme – betrifft, liegt doch diesbezüglich ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten vor, welches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattet und umfassend erörtert wurde. Insbesondere wurden vom Amtssachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenserstattung der Niveauunterschied sämtlicher betroffenen Grundstücke, der Untergrund, die Möglichkeit hydrologischer Extremereignisse und sämtliche infrage kommenden Grundwasserströme berücksichtigt. Aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten ergibt sich zudem, dass weitere tiefe Sondierungen keine neuen für das Verfahren relevante Aufschlüsse ergeben können.
Folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung sind gegenständlich von Relevanz:
Gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 6 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) lautet:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
§ 48 NÖ BauO 1996 lautet:
„(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“
§ 54 NÖ BauO 1996 lautet:
„(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen.
Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.
(2) Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß.
(3) Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
7. 1 Zur anzuwendenden Rechtslage:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung am 30.01.2015, somit vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 eingebracht. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Ausdrücklich stellt der Landesgesetzgeber daher auf die „Anhängigkeit“ des Verfahrens ab, welche in eine verwaltungsbehördlichen Verfahren mit der Antragseinbringung gegeben ist. Inwieweit in weiterer Folge vom Antragswerber weitere - auch gesetzlich vorgesehene Unterlagen - vorgelegt wurden bzw. überhaupt vorzulegen waren – dies abgesehen davon, dass bereits dem Antrag vom 29.01.2015 Einreichpläne, Baubeschreibung, Nutzflächenaufstellung, Anrainerverzeichnis und Grundbuchsauszug beigelegt waren –, ist ohne Relevanz. Auch einem diesbezüglichen Verbesserungsverfahren war die zum Zeitpunkt der Antragseinbringung geltende Rechtslage zugrunde zu legen.
Der Vollständigkeit halber gilt im Übrigen festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von der Bauwerberin die Anzahl der Stellplätze um einen Abstellplatz reduziert (sodass die gesetzlich vorgesehene Anzahl gegeben ist) und die Garagenabfahrt abgeändert wurde, jedoch hat sich hinsichtlich der Höhensituierung und der Abstände zu den Grundgrenzen keine Änderung ergeben (siehe Verhandlungsschrift vom 17.11.2016). Auch eine wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes liegt daher nicht vor, sodass die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zur Anwendung kommen.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher ist das Mitspracherecht des Nachbarn im
Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden. Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung ist (VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in der Nähe angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Hat demgegenüber die erstinstanzliche Behörde den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach mit dem Wort „wenn“ anstelle des Wortes „soweit“ umschrieben, bleibt die Parteistellung zur Gänze erhalten, auch wenn nur eine Einwendung im Rechtsinn erhoben wurde. Nach der in Geltung stehenden Regelung des § 42 Abs. 1 AVG mit „soweit“ bleibt nämlich die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 („wenn“) bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0203; VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257).
Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht soweit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999/98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 93/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, so wie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. dazu VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann, wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, wäre zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtschutz gebracht wird (VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen des Beschwerdeführers zu prüfen, die von diesem rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zur konkreten Beschwerde ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der allgemeinen Ausführungen abschließend festzuhalten, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 handelt und der Neubau eines Gebäudes nach § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende angesprochen Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Grundstückes auch als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 gilt.
7. 3 Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
a.Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung umfassend durch seinen damaligen Rechtsvertreter vorbrachte, dass schon mangels Zustimmung des Grundeigentümers das Bauansuchen der Bauwerberin nicht bewilligt werden hätte dürfen. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr aufrecht gehalten, sodass sich grundsätzlich ein weiteres Eingehen darauf im Hinblick auf die Beschwerdesache nach § 27 VwGVG erübrigt.Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch festzuhalten, dass diesem noch in der Berufung erstattetem Vorbringen auch inhaltlich ohnehin kein Erfolg beschieden wäre. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich zunächst unter Hinweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob eine Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt bzw. wer überhaupt als Konsenswerber auftritt, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (VwGH 2010/05/0201, 2004/05/0128), sodass sich im Hinblick auf das Vorliegen einer Nachbarbeschwerde schon grundsätzlich ein weiteres Eingehen auf diese Einwendung erübrigen würde, selbst wenn aus diesem Grund eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen würde. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich außerdem um ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt darstellt. Es betrifft kein höchstpersönliches Recht (wie beispielsweise bei einem Strafverfahren), sodass jede rechts- und handlungsfähige natürliche oder juristische Person in das Verfahren eintreten kann. Da im gegenständlichen Verfahren unstrittig der Antrag vom 30.01.2015 von der – wenngleich zwischenzeitig nicht mehr existenten – B OG eingebracht und dieser nie zurückgezogen wurde, vielmehr von der nunmehrigen Grundstückseigentümerin selbst, der D GmbH, am 01.04.2019 auch ausdrücklich bekanntgegeben wurde, dass sie als Bauwerberin auftrete, kann keine Rede davon sein, dass es dem Verfahren an einem zu Grunde liegenden Antrag mangle. Einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen Wechsel des Bauwerbers mit dem ursprünglichen Antragsteller bedarf es nicht. Die Frage der dinglichen Bescheidwirkung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, da ein Wechsel des Bauwerbers – im Sinne des Projektgenehmigungsverfahrens – in jedem Verfahrensstadium möglich ist.
b.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Ortsbild und die in diesem Zusammenhang stehende Befangenheit des von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen Sachverständigen X ist im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von den Nachbarn geltend gemachten Einwendung betreffend das Ortsbild ebenso nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn handelt (VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097).Auf die in diesem Zusammenhang behauptete Befangenheit des begutachtenden Sachverständigen ist daher von vornherein nicht einzugehen, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht dazu geeignet ist, eine Befangenheit aufzuzeigen. Selbst wenn tatsächlich der Sachverständige von der Baubehörde I. Instanz in den letzten Jahren Aufträge – diese mit welchem Inhalt auch immer – erhalten hat, lässt sich daraus nicht eine Befangenheit des Sachverständigen im konkreten Verfahren dahingehend, quasi ein unrichtiges Gutachten zugunsten der Bauwerberin zu erstatten, ableiten.
c.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Verkehrs- und Parkplatzsituation außerhalb des Baugrundstückes ist festzuhalten, dass sowohl die NÖ Bauordnung 1996 als auch die nunmehr in Geltung stehende NÖ Bauordnung 2014 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dahingehend, die Verwirklichung eines Bauvorhabens deshalb, da die Luft infolge der Abgase von den auf den öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen oder auch der Lärm oder die bestehende Situation durch andere Immissionen von den auf den öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, nicht kennen und muss vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 03.07.2007, 2006/05/0088) der Nachbar hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst. Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Er hat also keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben, sodass die Nachbarn die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich einwenden können.Des Weiteren fällt auch der Aspekt der Sicherung des Straßenverkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, nicht in den Bereich subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn (vgl. wiederum VwGH 03.07.2007, 2006/05/0088). Auch kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 hinausgehendes Nachbarrecht zu (vgl. u.a. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0223). Im gegenständlichen Fall ist die gesetzlich vorgesehene Anzahl der Abstellplätze, somit 1 Stellplatz pro Wohneinheit vorgesehen. Insofern der Beschwerdeführer moniert, bei der Planung und Baubewilligung müsse auf die Parkraumbilanz ganzer Ortsgebiete Rücksicht genommen werden, besitzt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht und konnte er durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt werden.Dementsprechend war seitens des erkennenden Gerichtes auch nicht mehr weiter auf das in diesem Zusammenhang erstattete allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen eines bürgerverächtlichen Vorgehens sowie des schlechten Images von Politikern einzugehen. Abgesehen davon gilt gerade hier vielmehr nochmals festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BauO 1996 angeführten Voraussetzungen besteht. Der Bauwerber hat in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baubewilligung und würde gerade Gegenteiliges ein missbräuchliches Anwenden der einschlägigen Rechtsvorschriften darstellen (VwGH 31.07.2012, 2011/05/0192).
d.Insofern der Beschwerdeführer moniert, die aktuellen Pläne hätten die Bezeichnung „Auswechslungspläne“, jedoch könne man nur etwas Bewilligtes auswechseln, sodass es sich um Einreichpläne handeln müsse, ist ihm zu entgegnen, dass bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag vom29.01.2015 Einreichpläne, Baubeschreibung, Nutzflächenaufstellung, Anrainerverzeichnis und Grundbuchsauszug beigelegt waren. Auf Grund von Nachforderungen bzw. Verbesserungsaufträgen seitens der Baubehörde wurden die Einreichunterlagen in der Folge von der Bauwerberin ergänzt und teilweise ausgetauscht. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden, sofern dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ist die Baubehörde sogar verpflichtet, den Bauwerber zu Änderungen des Bauvorhabens aufzufordern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit des Projekts erreicht werden kann und kein aliud vorliegt, sodass es rechtswidrig ist, ein Bauvorhaben ohne entsprechende Aufforderung abzuweisen (vgl. u.a. 27.02.1998, VwGH 97/06/0172). Da im gegenständlichen Fall das Bauvorhaben durch geringfügige Abänderungen den rechtlichen Bestimmungen angepasst werden konnte, war der Bauwerberin daher zu Recht die Verbesserung ihres Bauvorhabens aufzutragen und liegt auch in diesem Vorgehen der Behörden keine Rechtswidrigkeit.Schließlich zeigt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen einer bloßen Frage der Benennung keine Verletzung eines Nachbarrechtes auf, insbesondere behauptet er nicht einmal, dass Mängel der Baupläne vorgelegen seien, durch die er außer Stande gesetzt gewesen sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) bzw. dass er durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung seiner subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062).Ganz allgemein ist zu allen behaupteten Verfahrensmängeln – abgesehen davon, dass sie nicht weiter reichen können als die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn – festzustellen, dass die vorgebrachten allfälligen, vor der belangten Behörde oder der Baubehörde erster Instanz vorgelegenen Verfahrensmängel durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen sind (vgl. z.B. VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024). In diesem Zusammenhang darf im Übrigen auf das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem auch eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers stattgefunden hat, verwiesen werden.
e.Zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe des Bauvorhabens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer hier nur ein Recht darauf zukommt, dass die jeweils ihm zugekehrte Gebäudefront des Bauvorhabens die zulässige Gebäudehöhe und den zulässigen Abstand einhalten (vgl. u.a. VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259) und kommt ihm hinsichtlich der Gebäudehöhe und des Abstandes allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0101); dies bedeutet, dass er in Bezug auf eine unzulässige Gebäudehöhe und/oder einen unzulässigen Abstand nur dann ein Mitspracherecht haben kann, wenn die Gebäudehöhe und/oder der Abstand eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner zulässigen Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe und vom Abstand nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe oder durch einen unzulässigen Abstand in seinem diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe oder einen unzulässigen Abstand demnach auch nicht erfolgreich einwenden.Weiters ist zu beachten, dass mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH 25.02.2005, 2004/05/0020).Im gegenständlichen Fall ist nun vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinen fristgerecht erhobenen Einwendungen vor der Baubehörde I. Instanz als auch in seinem wortgleichen Beschwerdevorbringen zunächst lediglich die Berechnung der Gebäudehöhe bestreitet bzw. diese für ihn nicht nachvollziehbar ist; eine konkrete Einwendung, dass es durch die Gebäudehöhe des Bauvorhabens zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 käme, liegt nicht vor bzw. wird diese Einwendung vom Beschwerdeführer im Zusammenhang damit erhoben, dass eine „unrichtige graphische Vergleichsanführung der bestehenden Objekte mit dem geplanten Objekt eine Verfälschung der Höhensituation“ ergebe.Abgesehen davon liegt das Baugrundstück in einem Gebiet, für welches kein Bebauungsplan erlassen wurde, sodass für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens die Bestimmung des § 54 NÖ BauO 1996 heranzuziehen ist. Im Sinne der dort genannten Vorgaben wurde der Baubehörde am 28.06.2016 die „Feststellung nach § 54“ übermittelt, worin die Bebauung auf den in einem 100-m-Umkreis liegenden Grundstücken hinsichtlich ihrer Bauweise und Bauklasse ausgewertet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Mehrheit der Hauptgebäude in der Bauklasse III errichtet wurde, sodass auf dem gegenständlichen Baugrundstück ein Bauwerk mit einer Höhe von maximal 11 m errichtet werden dürfte. Gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist auf einem Grundstück, für welches kein Bebauungsplan gilt, ein Hauptgebäude, welches der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse II entspricht, ohne weitere Prüfung der Umgebung hinsichtlich Anordnung und Höhe jedenfalls zulässig.Hiezu hat der vom erkennenden Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige festgestellt, dass sich aus dem Gebäudehöhennachweis Plannr. *** (Auswechslungsplan) nachvollziehen lässt, dass die zulässige Gebäudehöhe für die Bauklasse II nicht überschritten wird. Die maximale Gebäudehöhe ergibt sich für die Nordfront des Bauteiles Nord mit exakt 8,00 m, was der Bauklasse II entspricht. Der Bauwich beträgt zu allen Grundgrenzen mindestens 4,00 m, somit wird der Bauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe eingehalten.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, der Bauteil Nord sei an der Westansicht mehr als 9 m hoch, die Flächenangaben der Gebäudefronten seien nicht nachvollziehbar und sei die Oberkante der Absturzsicherung nicht immer als obere Begrenzung herangezogen worden, so ist auf die Angaben des bautechnischen Sachverständigen im Zuge der Verhandlung vom 13.05.2020 hinzuweisen, dass die Gebäudehöhe keine absolute Höhe, sondern eine rechnerische Größe ist, weshalb die Darstellungen in dem Gebäudehöhennachweis verwirrend wirken können und die Darstellung für den Sachverständigen ausreicht, um diese Gebäudehöhe beurteilen zu können. Dem Gutachten vom 13.05.2020 ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Hiezu ist außerdem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die NÖ BauO 1996 (so wie auch die nunmehr in Geltung stehende NÖ Bauordnung 2014) ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261 mwN). Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass diese Rechtsprechung zu Sachverhalten erging, denen ein Bebauungsplan zu Grunde lag, doch bestimmt § 54 Abs. 3 NÖ BauO 1996, dass die Bestimmungen für Bauwerke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes hier sinngemäß gelten, einzig mit der – quasi als zusätzlichen Schutz intendierten – Auflage, dass diese Bauwerke im Geltungsbereich des § 54 den Lichteinfall unter 45°auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.Das Hauptgebäude, dessen Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, liegt laut Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 13.05.2020 mindestens 13,5 m von der hinsichtlich des Baugrundstückes gemeinsamen Grundgrenze entfernt, unter Berücksichtigung des Bauwiches auf dem Baugrundstück somit mindestens 17,5 m vom geplanten Bauvorhaben. Im konkreten Fall hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 13.05.2020 dargelegt und wurde dementsprechend festgestellt, dass der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf einem der Nachbargrundstücke, sohin auch auf jenem des Beschwerdeführers, durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens nicht beeinträchtigt wird.
f.Insofern der Beschwerdeführer weiters hinsichtlich des Bauwichs moniert, es sei § 50 Abs. 1 (Gebäudehöhe mehr als 8 m und Gebäudefront mehr als 15 m) nicht entsprochen, so wurde hier einerseits festgestellt, dass gemäß dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen die Gebäudehöhe eben gerade nicht mehr als 8 m beträgt, und andererseits hätte ein Nachbar selbst in dem Fall, dass dies so wäre, kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen größeren Bauwich in einem bestimmten Bereich, zumal eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 eben nicht vorliegt und es auch im Ermessen des Bauwerbers liegt, an welcher Stelle er die abgesetzte Gebäudefront – für jenen Teil, der über 15 m hinausreicht – errichten möchte. Im Übrigen grenzt das Baugrundstück nur zum geringen Teil an das Grundstück des Beschwerdeführers und ist die gemeinsame Grundgrenze weniger als 10 m lang.
g.Mit dem Vorbringen, es fehle der gemäß § 12 Abs. 3 Bautechnikverordnung 1997 vorgeschriebene Stauraum und sei an der Ostansicht der Begriff „unterirdisches Bauwerk“ (unter Hinweis auf eine Höhe von 1,56 m) nicht erfüllt, wird vom Beschwerdeführer nicht auf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht Bezug genommen und erschließt sich für das erkennende Gericht auch nicht, inwiefern hiedurch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes überhaupt geltend gemacht werden könnte.Eine zulässige Einwendung im Rechtssinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 2008/05/0130) nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus dem oben genannten Vorbringen geht nicht hervor, welche Art von Gefährdung der Beschwerdeführer befürchtet. Auf die obigen Ausführungen zum beschränkten Mitspracherecht von Nachbarn, insbesondere hinsichtlich objektiver Rechtswidrigkeiten, wird nochmals verwiesen.
h.Ebenso wird mit dem Vorbringen, unter den Geländeveränderungen würde der gesamte Garten- und Sozialbereich leiden, kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht bzw. ist daraus nicht ersichtlich, welche Art von Beeinträchtigung der Beschwerdeführer befürchtet. Insoweit gemeint sein könnte, dass durch die Anschüttungen vermehrt Einblick in den Garten des Beschwerdeführers gegeben sei, ist festzuhalten, dass der taxative Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 dem Nachbarn keinen Schutz der Privatsphäre einräumt bzw. auch die Einengung der persönlichen Freiheit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (VwGH 04.07.2000, 2000/05/0120).
i.Hinsichtlich der Trockenheit der Nachbargebäude und des Vorbringens, dass das Gutachten nur die Bodenverhältnisse und das Grundwasser, nicht jedoch die Oberflächen- und Hangwässer beurteile, ist auszuführen, dass einem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 zusteht, und daher mit dem Vorbringen, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 legcit nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann.Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. Bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. Dieses Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu (VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204).Dass durch die beantragte Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil des angrenzenden Grundstückes des Nachbarn beeinflusst wird, kann der Nachbar erfolgreich nicht geltend machen, weil ihm diesbezüglich gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 NÖ BauO 1996 genannten subjektivöffentlichen Rechte beziehen sich nämlich auf Bauwerke der Nachbarn; eine Geländeveränderung fällt nicht darunter.Das in § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn (Schutz vor Immissionen) wiederum ist durch die Immissionsschutzregelung des § 48 NÖ BauO 1996 definiert. Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt, und müssen ebenfalls von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten. Örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen (VwGH 25.02.2011, 2009/05/0220).In einem Projektgenehmigungsverfahren ist lediglich die Frage der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projektes zu beurteilen, welches schon in der Baubeschreibung die Einleitung sämtlicher Dach- und Oberflächenwässer in den Mischwasserkanal vorsieht. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit von Bauwerken auf Nachbargrundstücken ist schon aufgrund des eingereichten Projektes ausgeschlossen. Darüber hinaus hat auch der vom erkennenden Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 13.05.2020 festgestellt, dass auf Grund der zu den Nachbarn hin geplanten Einfriedung mit einer Betonsockelmauer vom verfahrensgegenständlichen Grundstück *** keine Oberflächenwässer auf die tiefer gelegenen Grundstücke *** und *** abfließen. Die Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer werden im Vergleich zum Bestand nicht zum Nachteil der auf den Nachbargrundstücken bestehenden Gebäude verändert. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit dieser Gebäude ist daher nicht zu erwarten.Ebenso stellte der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie im Zuge der Verhandlung vom 13.05.2020 fest, dass auch nach Extremereignissen auftretende Staunässe und Sichtwässer über das geplante Gebäude erfasst und schadlos abgeleitet werden können. Die Trockenheit von hangabwärtsgelegenen Kellergebäuden kann durch das geplante Bauvorhaben nicht nachteilig beeinträchtigt werden.Im Ergebnis erweist sich somit die Berufungsentscheidung als korrekt, zumal die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie in der Beschwerde aufrecht gehalten wurden, entweder keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen und daher als unzulässig zurückzuweisen waren, oder inhaltlich nicht zutreffen und daher abzuweisen waren. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, andererseits darauf, dass der der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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