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LVwG-AV-652/001-2019•LVwG N LVwG-AV-652/001-2019
LVwG-AV-652/001-2019Landesverwaltungsgericht07.07.2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Rückersatz; verwertbares Vermögen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.04.2019, ***, betreffend Verpflichtung zum Ersatz der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.02.2019, ***, für den Zeitraum vom 04.01.2019 bis 30.06.2019 bewilligten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 826,44 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Euro 826,44 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses rückzuerstatten.
3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 23 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG, LGBl. 9205
§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer verpflichtet, die mit Bescheid vom 08.02.2019 für den Zeitraum vom 04.01.2019 bis 30.06.2019 bewilligten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 826,44 dem Land Niederösterreich bis spätestens 03.05.2019 zu ersetzen. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass sich nachträglich herausgestellt habe, dass verwertbares Vermögen vorhanden sei und daher der dem vorgenannten Bewilligungsbescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unzutreffend wäre. Der Beschwerdeführer sei Hälftebesitzer des Grundstückes mit der Bezeichnung EZ ***, KG ***, BG *** mit einem Ausmaß von 3.857 m², darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein Fruchtgenussrecht am Grundstück EZ *** der KG *** gemäß Punkt II. des Übereinkommens vom 15.07.2010.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Ersuchen um nochmalige Überprüfung der Situation. Das Fruchtgenussrecht würde sich auf einen gerodeten Weingarten beziehen und diene lediglich als Brennholzlagerplatz. Das Grundstück in der Steiermark gehöre zu 80 % der B, der Rest seiner (noch) Gattin. Diese bezahle die Raten. Deren Nebenmeldung in seiner Wohnung sowie seine Nebenmeldung im Haus der Gattin würden mit dem Scheidungsverfahren zusammenhängen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unbestritten hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 08.02.2019, ***, dem nunmehrigen Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 04.01.2019 bis 31.01.2019 in der Höhe von € 826,44 und ab 01.02.2019 bis 30.06.2019 in der Höhe von € 885,47 monatlich gewährt.
Ebenso unbestritten hat im Februar 2019 die Bezirkshauptmannschaft Mödling davon Kenntnis erlangt, dass Herr A Hälfteeigentümer des Grundstückes EZ *** der KG *** im Gerichtsbezirk *** mit einem Gesamtausmaß von 3.857 m² ist und überdies das Fruchtgenussrecht am Grundstück EZ *** der KG *** aufgrund des Punktes II. eines Übereinkommens vom 15.07.2010 besitzt.
Aufgrund einer Neuberechnung hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorliegen und wurde der Leistungsbezug per 31.01.2019 eingestellt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder aufgrund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
Die Einstellung des Leistungsbezuges aufgrund des ursprünglich nicht berücksichtigten Vermögens ist in Rechtskraft erwachsen. Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht gebührt haben. Dies ergibt sich überdies auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die nunmehr neu bekanntgewordenen Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Bedürfnisse bekanntzugeben und auch zu verwerten. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass diese Vermögenswerte teilweise mit Pfandrechten belastet sind.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nicht im mindesten dargelegt, warum eine Realisierung bzw. Verwertung der neu bekanntgewordenen Vermögenswerte nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Dass allfällige Belastungen den Erlös schmälern können, stellt keinen Hinderungsgrund dar.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch für den Kalendermonat Jänner 2019 zu Unrecht Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat. Daher wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu Recht der Rückforderungsbescheid erlassen, weshalb der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen war. Da dem Beschwerdeführer eine Leistung aufgetragen wurde, war die Leistungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG neu festzulegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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