LVwG N LVwG-AV-416/001-2019

LVwG-AV-416/001-2019Landesverwaltungsgericht03.07.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Schalsteinmauer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-416/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.01.2019, ***, betreffend Bestätigung eines ihnen erteilten baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass die abzubrechende bauliche Anlage dahingehend zu präzisieren ist, als diese „drei Lagen Schalsteine mit einer Höhe von ca. 75 cm und einer Länge von ca. 28 m entlang der südlichen Grundstücksgrenze zu Gst Nr. ***, KG ***“ zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.09.2018, ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen, gemäß § 35 NÖ BO 2014 idgF die bestehende bauliche Anlage in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, abzutragen.

Weiters wurde spruchmäßig angeordnet, dass der Demolierungsauftrag bis spätestens 30.09.2018 zu erfüllen und der Baubehörde unverzüglich mittels Fotodokumentation schriftlich zu melden sei. Darüber hinaus wurde die Ersatzvornahme angeordnet, sofern der Termin nicht eingehalten wird.

Die Baubehörde I. Instanz führt begründend aus, dass unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften ein Abbruchauftrag zu erlassen sei, sofern für bauliche Anlagen keine Baubewilligung und Anzeige vorliege.

Zudem wurden den Beschwerdeführern die Niederschrift über die baubehördliche Überprüfung vom 10.09.2018 und die Kostennote vom 14.09.2018, beinhaltend die Bundesgebühr für die Niederschrift in der Höhe von 14,30 Euro sowie die Kommissionsgebühr für die Teilnahme von zwei Amtsorganen und einer Verhandlungsdauer von einer halben Stunde in der Höhe von 27,60 Euro, übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 03.10.2018 erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Abbruchbescheid sowie die Kostennote und führten zusammengefasst aus, dass sich am 19.05.2018 ein heftiger Starkregen im örtlichen Gemeindegebiet, welcher auch die Liegenschaft Grundstück Nr. *** in Mitleidenschaft gezogen hätte, ereignet habe. Vom östlichen Grundstück Nr. *** sei infolge der leichten Hanglage in Falllinie und durch Furchen des Maisanbaues verschlammtes, mit Spritzmittelrückständen versehenes Oberflächenwasser auf ihr Grundstück Nr. *** geflossen. Durch die in diesem Wasser enthaltenen Spritzmittelrückstände sei entlang der unteren östlichen Grundgrenze sämtlicher Grasbewuchs, die darin enthaltenen Kleinlebewesen wie Eidechsen, Käfer, Raupen, Erdhummeln, Gottesanbeterinnen abgetötet sowie in der Folge der Wurzelbewuchs bei den Kirsch- und Mandelbäumen gravierend beschädigt und der Boden in diesem Bereich kontaminiert worden. Im Bereich der südlichen Grundgrenze sei leider aus ihrem Grundstück Nr. *** biologisch wertvolles Erdreich in Richtung Süden, in Richtung Grundstück Nr. ***, abgeschwemmt und damit der vorhandene Spargelanbau gefährdet worden. Alle Grundstücke würden auch eine leichte Neigung aufweisen.

Es sei daher nach einer biologisch verträglichen Lösung zur Vermeidung dieser Probleme gesucht und Rücksprache mit Experten gehalten worden. Diese hätten die Möglichkeit einer Aufkadung empfohlen, da diese keinerlei Auswirkungen auf Boden oder Umwelt hätte und leicht zu bewerkstelligen sei. Der Empfehlung sei gefolgt worden und die Aufkadungen in diesen gefährdeten Bereichen vor dem vorhandenen Wildzaun errichtet worden. Für die Errichtung einer solchen Aufkadung sei kein Fachwissen erforderlich und sollte im Bewusstsein eines jeden Bürgers bei solchen Starkregenkatastrophen vorhanden sein. Solche Aufkadungen würden die gleichen Zwecke wie das Auftürmen von Sandsäcken erfüllen und könnten – wenn kein Bedarf mehr bestehe – leicht wieder entfernt werden, da sie mit dem Boden nicht fix verbunden seien. Eine Beschreibung dieser Aufkadung liege der Berufung bei.

In der Folge sei es in diesem Ortsgebiet öfters zu Starkregenfällen gekommen, wobei Oberflächenwässer von Grundstück Nr. *** im Eckbereich, von Nr. *** und Nr. *** in Richtung zum *** weggeschwemmt worden seien. Der im Normalfall auf gleichem Niveau befindliche Eckbereich sei daher ausgeschwemmt.

Die Aufkadung habe sich in der Folge bewährt, wobei überlegt worden sei, anstelle der mobilen Barriere, welche Dammeigenschaft habe, einen Zaun mit fixem, niedrigem Betonsockel laut Unterlagen der NÖ Landesregierung, Abteilung Baudirektion, zu errichten, um nicht jedes Mal die für die Dammbildung genommenen Betonschalsteine tragen und aufeinander schlichten zu müssen.

Im Juli/August 2018 sei von den Eigentümern von Grundstück Nr. *** nach der Ernte ein Großteil der abgeschwemmten Erde wieder an den Südbereich ihres Grundstück Nr. *** herangebracht und auf gleicher Ebene wieder aufgefüllt worden. Lediglich der Eckbereich zu Grundstück Nr. *** habe noch nicht aufgefüllt werden können, da ein Befahren des Grundstücks Nr. *** notwendig gewesen wäre und sich auf diesem noch immer ungeernteter Mais befunden habe.

Am 28.08.2018 sei ihnen eine Ladung des Bürgermeisters zu einer Bauverhandlung zugestellt worden. Am 10.09.2018, um 09:00 Uhr, sei keine Bauverhandlung an Ort und Stelle erfolgt.

Erst um 09:20 Uhr sei der Bürgermeister mit Frau C und Frau D erschienen und habe die Bauverhandlung eröffnet. Da aus der Ladung nicht ersichtlich gewesen sei, um welche Angelegenheit es sich handle, sei um Aufklärung ersucht worden. Es sei bekannt gegeben worden, dass ein Anzeiger einen Betonzaun bei der Baubehörde angezeigt hätte und dies nun überprüft werden müsse. Der Behörde sei entgegnet worden, dass hier kein Betonzaun vorhanden sei und dass es sich hier bei den vorhandenen, nicht gefüllten Schalsteinen mit Sandbett und Folie um eine Barriere, also einen Damm – gegen Starkregenschäden – handle. Da dies ein anzeige-, bewilligungs- und meldefreies Vorhaben sei, welches von der Bauordnung ausgenommen sei, wäre eine Bauverhandlung nicht statthaft. Zudem entspräche diese Dammanlage nicht den Definitionen der Bauordnung 2014, um als bauliche Anlage mit Bewilligungs-, Anzeige- oder Meldepflicht zu gelten. Es wäre vielmehr eine Selbsthilfe im Katastrophenfall zur Begrenzung von Schäden.

Auf die Einwendungen sei nicht eingegangen worden und von der Sachverständigen Frau D die aufgestellten Schalsteine im noch nicht mit Erdreich verfüllten Eckbereich zu Grst. Nr. *** als Stützmauer klassifiziert worden. Ein Messgerät sei nicht verwendet worden. Die Höhe von drei Schalsteinen sei von ihr mit 75 cm angegeben worden. Außerhalb der 4 m vom noch zu verfüllenden Eckbereich sei das Bodenniveau von Nr. *** und Nr. *** bis auf 3 bis 4 cm gleich. Dieser Bereich sei wegen nasser Erde und Spargelbewuchs von der Baubehörde nicht betreten worden. Der restliche Bereich von Nr. *** und Nr. *** weise gleiches Bodenniveau auf. Von der Sachverständigen Frau D seien einige Lichtbilder aufgenommen worden und sei angefragt worden, ob das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde, und sei die Bauverhandlung um 10:38 Uhr beendet worden. Eine Niederschrift sei nicht angefertigt worden. Es sei auch keine Einladung zur gemeinsamen Abfassung einer Niederschrift ausgesprochen worden. Am 20.09.2018 hätten sie den Demolierungsauftrag erhalten.

Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, dies in Folge zahlreicher unterlaufener angeblicher Verfahrensmängel und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.01.2019, ***, wurde die Berufung gegen den Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.09.2018, ***, in Spruchteil I. als unbegründet abgewiesen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die Schalsteine innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abzutragen seien. In Spruchteil II. wurde die Berufung gegen die Kostennote vom 14.09.2018 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass am 10.09.2018 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Beiziehung einer bautechnischen Amtssachverständigen, eine baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, Richtung Süden, Schalsteine in das Erdreich eingelegt worden seien. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, seien drei Lagen Schalsteine mit einer Höhe von ca. 75 cm aufgestellt worden. Das Niveau des Grundstückes Nr. ***, KG ***, liege höher als das Niveau des angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dadurch habe diese Mauer Stützfunktion und sei als bewilligungspflichtige bauliche Anlage anzusehen.

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses sei mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 11.09.2018 der Abbruch des Mauerwerks bestehend aus drei Schalsteinreihen verfügt worden. Als Frist für die Durchführung der Abbrucharbeiten sei der 30.09.2018 festgelegt worden. Mit Kostennote vom 14.09.2018 sei die Berechnung der Verfahrenskosten erfolgt.

Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer Berufung eingebracht.

Aufgrund der eingelangten Berufung sei die bautechnische Amtssachverständige ersucht worden, zum Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen. Im bautechnischen Ergänzungsgutachten vom 28.11.2018 werde zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

„Entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** zu Grundstück Nr. ***, beide KG ***, sind drei Lagen Schalsteine, mit einer Höhe von ca. 75 cm aufgestellt. Die Schalsteine sind nicht mit Beton ausgefüllt. Sie liegen lose übereinander. Das Niveau des Grundstückes Nr. ***, KG ***, liegt an der Unterkante des obersten Schalsteines und dadurch liegen die Schalsteine in nördlicher Richtung zur Gänze im Erdreich im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***. An der südlichen Seite liegen die Schalsteine zur Gänze im Freien zu Grundstück Nr. ***, KG ***. Im Umkreis des betroffenen Grundstückes befinden sich keine Deichanlagen bzw. Flüsse. Aus bautechnischer Sicht wird festgehalten, dass die aufgestellten Schalsteine eine bauliche Anlage darstellen. Aufgrund des Niveauunterschiedes haben die Schalsteine die Funktion einer Stützmauer. Eine Deich- bzw. Dammanlage bezeichnet wasserbauliche Schutzanlagen entlang von Küsten oder Flüssen. Es sind dies Bauwerke, die als Damm entlang eines natürlichen Gewässers liegen und die der Abwehr von vorrübergehenden Gefahren dienen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.“

Diese bautechnische Stellungnahme sei den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt worden. Die Beschwerdeführer hätten zusammengefasst vorgebracht, dass das südliche Niveau des Grundstücks Nr. ***, KG ***, nicht an der Oberkante des obersten Schalsteines liege. Die drei Schalsteinreihen würden in nördlicher Richtung nicht zur Gänze im Erdreich liegen. Die drei Schalsteinreihen an der südlichen Grundstücksgrenze würden nicht zur Gänze im Freien liegen. Eine Stützfunktion sei nicht vorhanden bzw. wahrnehmbar. Es handle sich um eine Aufkadung. Die Schalsteine seien nicht ortsfest verbunden. Es sei kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die Errichtung erforderlich. Es werde auf die Befangenheit der Organe verwiesen. Die bautechnische Amtssachverständige sei nicht befugt, ein Gutachten abzugeben, da die Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Aufkadung sei kein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung 2014. Die bautechnische Amtssachverständige sei seit dem 10.09.2018 nicht mehr vor Ort gewesen. Das Gutachten sei weder schlüssig noch mit den logischen Denkgesetzen vereinbar. Die Sachverständige sei nicht befugt, rechtliche Ausführungen in ihr Gutachten einfließen zu lassen.

„Die bautechnische Amtssachverständige habe zu dieser Stellungnahme festgehalten: Das Niveau an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, liegt im westlichen Bereich an der Oberkante des obersten Schalsteines. Richtung Osten fällt das Niveau des Grundstückes verlaufend entlang der Stützmauer bis ca. unterhalb des zweiten Schalsteines ab. Im Bereich der Stützmauer ist das Gelände entsprechend abgegraben. Die aufgestellten Schalsteine entlang der südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, liegen teilweise Richtung Süden und Norden im Freien. Im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, befindet sich das Niveau im Bereich der obersten Kante der drei Schalsteine. Die Schalsteine liegen lose übereinander und sind nicht mit Beton ausgefüllt.“

Die belangte Behörde sei sohin zu der Ansicht gelangt, dass es sich gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 um ein Bauwerk handle, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und welches mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die Errichtung von baulichen Anlagen bedürfe gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 einer Baubewilligung.

Gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 sei der Abbruch anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege.

Die bautechnische Amtssachverständige habe – so die belangte Behörde – in ihren Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Schalsteinmauer um eine bauliche Anlage handle. Die Beschwerdeführer hätten zwar gegenteilige Tatsachen vorgebracht, hätten den Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können.

Anlagen wie z.B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche- und Wartungsstege, seien gemäß § 17 Z 23 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Dabei handle es sich jedoch um wasserbauliche Anlagen die ohnehin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft werden würden. Bei der gegenständlichen Schalsteinmauer handle es sich mangels Vorliegens eines Teiches oder Flusses jedenfalls nicht um eine teichbautechnische Anlage.

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 58 AVG jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten habe. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthalte, die Rechtsqualität als Bescheid. Bei der gegenständlichen Kostennote handle es sich nicht um einen Bescheid, da diese nur eine Berechnung nicht aber eine normative Anordnung enthalte. Die Berufung gegen diese Kostennote sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 06.02.2019 zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 04.03.2019 erhoben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** und führten dazu zusammengefasst aus, dass es zu starken Regenfällen und in weiterer Folge zu Wasser- und Spritzmittelrückständen und Ackerschlammanschwemmungen auf ihrem Grundstück gekommen sei.

In Folge weiterer zu erwartender Starkregenschäden sei bis 23.08.2018 an der Ostseite und bis 28.08.2018 an der Südseite des Grundstücks eine Art Dammbarriere (Aufkadung) als temporärer Schutz vor Starkregenereignissen aufgebaut worden, um weiter eindringendes bzw. abtragendes Wassers von ihrem biologisch bebauten Grundstück bezüglich Schäden an den pflanzlichen Kulturen fern zu halten.

Diese Barriere sei mit lose aufgesetzten Betonhohlziegeln, einer bodenschonenden Unterfolie und einer Sandschüttung durchgeführt worden. Diese einfachen Arbeiten hätten weder Fachkenntnisse erfordert, noch seien die übereinandergestellten Hohlziegel betoniert. Das Bodenniveau beiderseits der übereinandergestellten Hohlsteine sei ca. gleich hoch, wobei der erste Hohlstein aus dem Sandbett mit ca. 5 bis 10 cm herausrage.

Am 01.09.2018 vormittags sei die östlich gesetzte Barriere durch menschliche Gewalteinwirkung umgetreten (Fußspuren seien auf den Betonhohlziegeln und auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstück deutlich ersichtlich gewesen) und die davor gesetzten Gemüsepflanzen kaputt gewesen.

Am 10.09.2018 habe es eine Bauverhandlung, wie in der Berufung auf Seite 3 beschrieben, gegeben und sei daraufhin der Demolierungsauftrag erlassen worden.

Am 06.10.2018 sei mit den südlichen Grundnachbarn und gut bekannten Betriebsnachfolgern zu Grundstück Nr. *** die Angleichung ihres abgewaschenen Ackerbereichs zu ihrem Grundstück besprochen und die Vereinbarung abgeschlossen worden, dies schrittweise im Zuge ihrer zukünftigen Ackerungsvorgänge durchzuführen. Sowohl der südwestlich gelegene als auch der östliche Nachbar hätten nichts von einer Anzeige bei der Baubehörde gewusst und hätten einen Bodenunterschied als lächerlich gefunden.

Am 03.12.2018 hätten sie die Aufforderung zu einer ergänzenden Stellungnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens erhalten. Diese sei eingebracht worden.

Am 23.01.2019 sei ein weiterer Schriftsatz der Amtssachverständigen zugestellt worden.

In der Nacht von Dienstag, 22.01., zu Mittwoch, 23.01.2019, sei ein Teil der südseitigen Aufkadung der Schalsteine mit brutaler Gewalt in Richtung Süden hin in den Drahtzaun umgestoßen und die Eisensteher des äußeren Drahtzaunes brutal zur Erde umgebogen und beschädigt worden. Es seien im angrenzenden Feld, als auch auf den am Boden liegenden Schalsteinen deutlich Fußspuren zu sehen gewesen. Zusätzlich seien die beiden versteckten Security-Kameras mit samt den Videoaufzeichnungsrekordern entwendet worden. Als Täter würden nur Leute in Betracht kommen, welche aufgrund der Stellungnahme davon genaue Kenntnis gehabt hätten und einen Groll hegen würden. Es seien dann vom Beschwerdeführer A die oberen Schalsteine weggehoben und an anderer Stelle zwecks Verminderung von weiteren Beschädigungen gelagert worden, sodass bis auf die Eckpunkte West und Ost nur mehr eine Reihe von Schalsteinen im Sandbett vorhanden gewesen sei. Davon sei ein Lichtbild angefertigt worden, worauf deutlich zu sehen sei, dass beiderseits der unteren Schalsteine das Bodenniveau fast gleich hoch sei und keine fantasiegefärbte Hinterfüllung wie im Falschgutachten der Amtssachverständigen D vorhanden sei. Was die Sachbeschädigung des Zaunes und den Diebstall der Kameras betreffe, werde dies in einem strafrechtlichen Verfahren verfolgt.

Die Beschwerdeführer erachten sich in all ihren subjektiven Rechten der Republik Österreich verletzt und werde aus diesem Grund der Bescheid in den Spruchpunkten 1. und 2. in seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit in Folge Befangenheit der Baubehörde als auch der Berufungsbehörde, die Unzuständigkeit bei anzeige-, melde- und bewilligungsfreien Vorhaben, Verfahrensmängel, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, öffentliche Rechtswidrigkeit und falsche Tatsachenerhebung sowie falsche Gutachtenerstellung, zusätzlich Zurechnung einer unberechtigten Kostennote und der Schikaneausübung.

Zu den einzelnen Beschwerdegründen wird von den Beschwerdeführern zusammengefasst ausgeführt, dass der Berufungsbescheid am 21.01.2019 ausgefertigt worden sei. Die Sitzung des Gemeindevorstandes habe jedoch erst in der Zukunft - nämlich am 31.01.2019 - stattgefunden. Damit würden die Daten nicht übereinstimmen.

Der Berufungsbescheid sei auch uneinheitlich, da im Spruch von Schalsteinen die Rede sei und in der Begründung von einer Mauer mit Stützfunktion. Weiters sei die Begründung für eine Stützmauer nicht nachvollziehbar.

In der Begründung des Berufungsbescheides zu Spruchpunkt 1. werde angeführt, dass die Aufkadung eine bauliche Anlage darstelle. Ein fundierter und auf Tatsachen beruhender Kriterienkatalog, der das belegen könne, sei nicht angeführt, sondern nur die bloße Behauptung, dass dies eine „bauliche Anlage“ sei. Weiters habe es der Gemeindevorstand unterlassen, sich selbst ein Bild durch persönlichen Augenschein zu machen.

Die befangene Sachverständige D trage den Berufstitel Ing. und habe ihr Expertenwissen bei einer Vernehmung zu beweisen. Gleiches gelte für den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz, da er eine bautechnische Ausbildung erfahren habe und den öffentlichen Berufstitel „Ing.“ trage.

Hinsichtlich Manuduktion und Niederschrift werde auf die Erstberufung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Darüber hinaus sei die bemängelte Befangenheit ignoriert worden.

Zu dem die Kostennote betreffenden Spruchpunkt 2. wird von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass diese ebenfalls beeinsprucht werde, da gemäß AVG die Kosten von der Behörde zu tragen seien und sie keine Veranlassung zum Tätigwerden der Behörde gesetzt hätten.

Die Beschwerdeführer beantragten abschließend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Aufnahme der angebotenen Beweise sowie der Einvernahme der in der Beschwerde angeführten Personen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 01.04.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde sowie eine Stellungnahme zur Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass Gegenstand des Abbruchauftrages ein aus drei Lagen Schalsteinen bestehendes Mauerwerk mit einer Höhe von ca. 75 cm auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, sei.

Dass mit der Formulierung „die bestehende bauliche Anlage“ im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dieses Mauerwerk gemeint sei, ergebe sich eindeutig aus den Ausführungen in der Niederschrift vom 10.09.2018, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden sei.

Festgestellt sei weiters worden, dass das beschriebene Mauerwerk die Funktion einer Stützmauer aufweise. Es bestehe kein Zweifel, dass zur fachgerechten Herstellung einer solchen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei.

Das Kriterium des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen werde vom Verwaltungsgerichtshof bei Stützmauern stets bejaht.

Dasselbe gelte für Zäune, sofern es sich nicht um ganz einfache, nicht fundierte Maschendrahtzäune handle. Auch für die Herstellung des Unterbaus eines Tennisplatzes, einer asphaltierten Privatstraße oder einer asphaltierten Abstellfläche für LKW, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden liege bereits dann vor, wenn ein Objekt aufgrund seines großen Gewichtes fest an einem Standort stehe.

Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Bauwerkseigenschaft des verfahrensgegenständlichen Mauerwerks bestritten werde, beziehe sich auf dessen konkrete Ausführung. Die Beschwerdeführer seien offenbar der Meinung, für diese Konstruktion keine bautechnischen Kenntnisse benötigt zu haben. Dieses Vorbringen gehe freilich ins Leere.

Ist eine Anlage zwar laienhaft gestaltet, bedürfte es bautechnischer Kenntnisse, um sie ordnungsgemäß herzustellen, handle es sich sehr wohl um ein Bauwerk.

Für die Aufstellung eines 75 cm hohen Mauerwerks seien, um verlässlich dessen Umstürzen zu vermeiden, zweifellos bautechnische Kenntnisse erforderlich. Umso mehr gelte dies, wenn das Mauerwerk aufgrund des Niveauunterschiedes eine Stützfunktion erfüllen solle.

Aus § 17 NÖ BO 2014 seien richtigerweise die gegenteiligen der von den Beschwerdeführern gewünschten Schlüsse zu ziehen. In dieser Bestimmung würden zahlreiche geringfügige Vorhaben aufgezählt werden, die der Gesetzgeber bewilligungs- und anzeigefrei stellen wollte. Wären sie von vorherein nicht als Bauwerke zu qualifizieren, bedürfe es dieser Regelung gar nicht.

Dass für die von der Baubehörde I. Instanz beanstandete Stützmauer keine baubehördliche Bewilligung vorliege, werde in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten.

Aufgrund des Fehlens der nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 erforderlichen baubehördlichen Bewilligung habe die Erstbehörde somit gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 einen Abbruchauftrag zu Erlassen gehabt und sei dieser von der belangten Behörde zu bestätigen gewesen.

Die Frage, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne, sei nicht zu prüfen gewesen. Aus all diesen Gründen sei den Beschwerdeführern völlig zurecht ein baupolizeilicher Auftrag erteilt worden.

Es gelinge den Beschwerdeführern keineswegs die behauptete Befangenheit der bautechnischen Amtssachverständigen darzutun. Generell könnten behauptete inhaltliche Mängel eines Gutachtens nicht gegen die Befangenheit des Sachverständigen ins Treffen geführt werden.

Es werde daher beantragt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte daher eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.09.2019 an, zu welcher die Beschwerdeführer sowie die Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung ergänzendes Vorbringen erstattet und weitere Urkunden vorgelegt.

Beweise wurden erhoben durch Einvernahme der Parteien, Verlesung des Verfahrensaktes der belangten Behörde und Befragung der Amtssachverständigen D, des Bürgermeisters F und des Vizebürgermeisters E als Auskunftspersonen.

Die Verhandlungsschrift wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 09.12.2019 übermittelt und wurde ein Antrag der Beschwerdeführer auf Protokollberichtigung mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 22.01.2020, LVwG-AV-416/001-2019, abgewiesen.

Mit Schreiben vom 21.04.2020 teilte das Landesverwaltungsgericht NÖ sämtlichen Parteien des Verfahrens mit, dass mittlerweile ein Richterwechsel stattgefunden habe und wurden die Parteien unter Einräumung einer angemessenen Frist aufgefordert bekannt zu geben, ob auf die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 44 Abs 5 VwGVG verzichtet werde und diese mit einer Verwertung der bisherigen Verfahrensergebnisse einverstanden seien. Mit Schreiben vom 29.04.2020 teilte der Rechtsvertreter der belangten Behörde und mit Schreiben vom 04.05.2020 teilten die Beschwerdeführer mit, mit der Verwertung der Verfahrensergebnisse einverstanden zu sein und auf die neuerliche Durchführung einer Verhandlung zu verzichten.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** mit der Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen.

Im Jahr 2018 haben die Beschwerdeführer entlang der südlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, drei Lagen Schalsteine mit einer Höhe von ca. 75 cm aufgestellt, dies auf einer Länge von ca. 28 m. Die Schalsteine bestehen aus Beton. Es wurde weder ein Fundament darunter errichtet noch wurden die Schalsteine befüllt, noch die einzelnen Schalsteine mit Eisenstehern befestigt. Das Niveau des Grundstückes Nr. ***, KG ***, liegt höher als das Niveau des angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Niveau an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, liegt im westlichen Bereich an der Oberkante des obersten Schalsteins. Richtung Osten fällt das Niveau des Grundstückes verlaufend entlang der Stützwand bis ca. unterhalb des zweiten Schalsteins. Die Schalsteine an der südlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Grundstücks Nr. *** liegen teilweise im Freien. Durch den Niveauunterschied von Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Grundstück Nr. ***, KG ***, stellt die Mauer eine Stützmauer dar.

Für die Errichtung der Stützmauer ist ein entsprechendes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, insbesondere um die Schalsteinreihen standsicher aufzustellen. Die Beschwerdeführer haben – wie oben bereits festgestellt – kein Fundament errichtet, keinen Eisensteher eingesetzt und die Schalsteine auch nicht mit Beton befüllt, sodass ein Umstürzen jederzeit möglich wäre. Bei ordnungsgemäßer Ausführung hätten die oben genannten Arbeiten durchgeführt werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um Betonschalsteine handelt, und diese dreilagig übereinandergestapelt wurden, sind diese bereits aufgrund des Eigengewichtes von ca. fünf bis sechs Kilogramm je Stein mit dem Erdreich fest verbunden. In Summe sind 168 Steine an- bzw. übereinandergestellt worden.

Im Umkreis des betroffenen Grundstückes befinden sich keine Teichanlagen bzw. Flüsse. Die Beschwerdeführer haben weder um eine Baubewilligung angesucht, noch das Bauvorhaben angezeigt.

Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um einen Garten mit Obst- und Gemüseanbau.

Dass die von der Baubehörde beigezogene Amtssachverständige sowie der Bürgermeister und der Vizebürgermeister in Bezug auf das gegenständliche Verfahren befangen wären, konnte nicht festgestellt werden.

5. Beweiswürdigung:

Zu dieser Feststellung gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes und des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Grundstück gründen sich auf die Ausführungen derselben und den im Akt befindlichen unbedenklichen Grundbuchsauszug. Die Widmung des Grundstückes der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, sodass auch diese bedenkenlos konstatiert werden konnte.

Unstrittig war, dass auf gegenständlicher Liegenschaft die angeführten Schalsteine aufgestellt worden sind und ist diesbezüglich kein widersprüchliches Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorhandenen Schalsteine hervorgekommen.

Lediglich hinsichtlich der Frage der Funktion einer Stützmauer und des Niveauunterschiedes widersprachen sich die Angaben der bautechnischen Amtssachverständigen und der Beschwerdeführer. Diesbezüglich schenkte das erkennende Gericht jedoch der Amtssachverständigen mehr Glauben, da diese fachlich fundiert und schlüssig die Befundung des Grundstückes wiedergab, und im baubehördlichen Verfahren zwei Gutachten erstattete, an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand.

Die Angaben der Amtssachverständigen zum Niveauunterschied und zur Stützmauerfunktion waren daher im Ergebnis geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.

Zur Beschaffenheit der Schalsteine, der Länge der drei Lagen und des Materials, konnte das Gericht den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und der Amtssachverständigen folgen. Die Beschwerdeführer bestritten auch nicht, dass weder ein Fundament errichtet, noch Eisensteher eingesetzt wurden oder die Schalsteine befüllt worden sind, sodass auch dies bedenkenlos festgestellt werden konnte.

Im Hinblick auf das erforderliche Maß an bautechnischen Kenntnissen folgte das erkennende Gericht einerseits der Amtssachverständigen, andererseits ist es auch für das erkennende Gericht evident, dass bei dreilagigem Aufstellen von Betonschalsteinen auf eine Länge von 28 m wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, um eben ein Umstürzen und somit eine Gefährdung zu vermeiden. Wie seitens der Amtssachverständigen ausgeführt wurde, wäre zum einen ein Fundament zu errichten und wären zum anderen Eisensteher vorzusehen gewesen, um die Schalsteine in weiterer Folge zu verbinden und mit Beton zu befüllen. Diese technischen Maßnahmen wurden von den Beschwerdeführern nicht umgesetzt, was offenkundig auch darauf schließen lässt, dass diese keine fachlichen Kenntnisse hinsichtlich der Verwendung derartiger Produkte hatten.

Bereits aufgrund des Eigengewichtes der dreilagig übereinander aufgestellten Betonschalsteine kann von einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Untergrund ausgegangen werden.

Dass weder um eine Bewilligung angesucht wurde, noch die Errichtung der baulichen Anlage angezeigt wurde, konnte ebenso mangels gegenteiliger Ausführungen der Beschwerdeführer festgestellt werden. Diese gestanden in der mündlichen Verhandlung selbst zu, bei der Baubehörde weder um Bewilligung angesucht, noch eine Anzeige erstattet zu haben.

Dass im Umkreis des gegenständlichen Grundstückes keine Teichanlage und kein Gewässer besteht, konnte ebenso auf Grundlage der Angaben der Amtssachverständigen festgestellt werden und wurde von den Beschwerdeführern auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Die Feststellung, dass kein Organ an den Bauverfahren befangen war, basiert auf den Einschätzungen des erkennenden Gerichtes aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit die Beschwerdeführer offenkundig infolge negativer Entscheidungen auf die Befangenheit der Amtssachverständigen und der anderen Organe der Baubehörde schließen, blieb deren Vorbringen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:

§ 1

„Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.

[…]

(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:

1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;

[…]“

§ 4

„Begriffsbestimmungen

[…]

1. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]“

§ 14

„Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]“

§ 35

„Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

7. Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I.:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die errichtete Schalsteinmauer als Bauwerk zu qualifizieren, zumal es sich um ein Objekt handelt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden liegt bereits dann vor, wenn das Objekt aufgrund seines Gewichtes fest an dem Standort steht. Alle Bauwerke die nicht Gebäude sind, sind bauliche Anlagen.

Entscheidend ist nicht die tatsächlich vorhandene Ausführung, sondern die Frage, ob für eine den baurechtlichen Vorschriften und den Gesetzen der Technik entsprechende Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich macht. Ist eine Anlage laienhaft gestaltet, bedarf es aber bautechnischer Kenntnisse, um sie ordnungsgemäß herzustellen, handelt es sich um ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (VwGH 91/10/0007). Um verlässlich dessen Umstürzten zu vermeiden sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - zweifellos bautechnische Kenntnisse erforderlich, umso mehr gilt dies, wenn das Bauwerk aufgrund des Niveauunterschiedes eine Stützfunktion erfüllen soll.

Das Kriterium des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen und daraus folgend die Bewilligungspflicht wird vom VwGH zudem bei Stützmauern stets bejaht (vgl. 2009/05/0037 ua).

Zur Befangenheit ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens offensichtlich nicht einverstanden sind. Daraus allein kann freilich genauso wendig eine Befangenheit abgeleitet werden (VwGH 2015/06/0024) wie mit dem im Übrigen unsubstantiierten Einwand, es mangle der Amtssachverständigen an Fachkunde (VwGH Ra 2019/10/0018). Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt auch keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar, sodass die belangte Behörde die gleiche bautechnische Amtssachverständige heranziehen konnte, wie die erste Instanz (VwGH 2013/11/0206 mwN).

Dem Einwand der Befangenheit des Bürgermeisters sowie des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde *** ist entgegenzuhalten, dass selbst bei Annahme eines Befangenheitsgrundes das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und auch gegenständlich in der Sache selbst entscheidet sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen unbefangenen Richters im Rahmen dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 7 RZ 25, Stand 01.01.2014, rdb.at).

Auch die übrigen monierten Verfahrensfehler konnten vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden, zumal es sich hierbei nicht um Verfahrensfehler im Sinne des Gesetzes handelt, sondern um allenfalls terminologische Unrichtigkeiten, die aber keinerlei Relevanz auf den Inhalt des hier zu beurteilenden Sachverhaltes haben. So stellen u.a. das Datum eines Bescheides und die Angabe des Sitzungstages eines Kollegialorganes grundsätzlich keine wesentlichen Bescheidmerkmale dar (VwGH 94/05/0004).

In Entsprechung der obigen Feststellungen und unter Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die oben zitierten Normen, hat die Baubehörde I. Instanz den Abbruchauftrag erlassen, zumal für die bauliche Anlage keine Baubewilligung vorliegend ist.

Bei baupolizeilichen Bescheiden handelt es sich um Leistungsbescheide. An solche Bescheide sind im Hinblick auf das dem § 59 AVG innewohnende Determinierungsgebot an die Bestimmtheit des Spruches, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit sowie als Voraussetzung für die Strafbarkeit, erhöhte Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß eine Bestimmbarkeit – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), insbesondere im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (99/07/0080).

Durch die Formulierung eines baupolizeilichen Auftrages soll sichergestellt werden, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile oder Bauwerke im Detail beseitigt oder welche Baugebrechen zu beheben sind (vgl. VwGH 90/06/0076). Dabei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 2013/05/0117).

Der Abbruchbescheid, welcher die abzubrechende bauliche Anlage nicht näher beschreibt, verweist in seinem Spruch auf die Niederschrift, in welcher neben der oben beschriebenen Schalsteinmauer an der Grenze zum Grundstück Nr. *** auch eine in das Erdreich eingelegte Lage Schalsteine an der östlichen Grenze zum Grundstück Nr. *** angeführt wird. Um jedoch Missverständnissen vorzubeugen, war vom erkennenden Gericht eine gebotene und zulässige Präzisierung des Spruches durch eine genaue Bezeichnung der abzubrechenden baulichen Anlage vorzunehmen.

Im Übrigen ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Abbruchauftrag erfolgte im Sinne des § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Die Leistungsfrist wurde im Berufungsbescheid mit drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Diese Frist wird vom erkennenden Gericht als angemessen und ausreichend erachtet. Leistungsfristen müssen objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 2011/01/0167).

Zu Spruchpunkt II.:

Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel die Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Kostennote vom 14.09.2018 bekämpfen ist zunächst festzuhalten, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind (VwGH 2002/07/0011). Richtet sich die Berufung jedoch gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen Bescheidmerkmale fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (2005/12/0098).

Gemäß § 58 Abs 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Darüber hinaus haben Bescheide den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung und grundsätzlich auch eine Begründung aufzuweisen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwGH 2003/05/0142).

Lässt jedoch der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (VwGH 2003/09/0153). Insofern ist also bei der Wertung einer Erledigung als Bescheid - im Hinblick auf dessen Rechtskraftfähigkeit - nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 2002/17/0316).

Zum anderen ist nach Ansicht des VfGH auch zu beachten, dass der Bescheidbegriff des BVG rechtsstaatliche Funktionen erfüllt, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung gewährleisten soll. „Auf dem Boden dieses Grundverständnisses“ (VfSlg 14.803/1997) hat die Behörde begründete Zweifel über das Vorliegen einer „hoheitlichen Regelung“ zu verantworten, die sie dadurch hervorgerufen hat, dass sie sich über die strengen Vorschriften des § 58 Abs 1 AVG hinweggesetzt hat. Diesfalls darf daher die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten einer Partei beantwortet werden. Das bedeutet, dass in Zweifelsfällen weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen eines Bescheides zum Nachteil der Partei angenommen werden darf (VfSlg 11.405/1987).

Demgemäß muss die gegenständliche Auslegungsregel bei vermeintlichen Bescheiden, mit denen (möglicherweise) von Amts wegen in Rechte der Partei eingegriffen wurde, wohl stets zur Verneinung der Bescheidqualität führen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58 RZ 23, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Gegenständlich ist das Schriftstück der Baubehörde, welches den Beschwerdeführern als Anhang zur Niederschrift vom 10.09.2018 übermittelt wurde, mit dem Titel „Kostennote“ versehen und enthält dieses lediglich eine Berechnung von Bundes- und Kommissionsgebühren. Zumal diese Erledigung keinen Abspruch mit normativem Inhalt enthält, ist in diesem Sinne auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei der angefochtenen Kostennote um keinen Bescheid handelt, nicht zu beanstanden.

Ein „Nichtbescheid" ist weder durch Berufung bekämpfbar noch der nachprüfenden Kontrolle unterworfen, da ein „absolut nichtiger Rechtsakt" bereits ursprünglich nicht (als Bescheid) entsteht und daher keinen tauglichen Gegenstand einer Berufung bilden würde (VwGH 95/17/0480).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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