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LVwG-S-1281/001-2019•LVwG N LVwG-S-1281/001-2019
LVwG-S-1281/001-2019Landesverwaltungsgericht01.07.2020
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelinformationen; Bereitstellung; Verantwortlichkeiten; Online-Kaufvertrag; Fernabsatzgeschäft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.4.2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH in , , fünf Geldstrafen wegen fünf Verwaltungsübertretungen gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 verhängt, da er es für diese Firma als Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet werde, zu verantworten habe, dass am 8.10.2018 um 9:51 Uhr 12 Packungen des Produktes „“, Sachbezeichnung: Gewürze, Gewürzextrakte und Würzsoßen, welches als verpacktes Lebensmittel ohne weitere Verarbeitung in der Kochbox für das Gericht „“ für den Endverbraucher bestimmt sei, im Lager, gekühlt bei 0,9°C, in ***, ***, zum erwerbsmäßig Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden seien, obwohl bei einer Probeentnahme von 3 Packungen festgestellt worden sei, dass diese Proben nicht der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprächen.
1. Die gemäß Artikel 18 Abs.1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtende Angabe des Verzeichnisses der Zutaten fehle auf den gegenständlichen Verpackungen zur Gänze; Geldstrafe: 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden);
2. Die gemäß Artikel 23 Abs.1 VO (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtende Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels fehle; Geldstrafe: 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden);
3. Die gemäß Artikel 25 Abs.1 VO (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtende Angabe der Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen fehle; Geldstrafe: 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden);
4. Die gemäß Artikel 30 Abs.1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtende Angabe einer Nährwertdeklaration fehle auf der gegenständlichen Verpackung zur Gänze; Geldstrafe: 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden);
5. Die gemäß Artikel 24 Abs.2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtende Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sei mangelhaft, da die vorliegenden Proben die Angabe "MHD: 17-11-2018" enthielten, wobei diese Form aber nicht dem in Anhang X der VO (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen Wortlaut „mindestens haltbar bis …“ entspreche; Geldstrafe: 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden).
Die beanstandeten 3 Packungen „“ würden bei einer Bestellung des Gerichtes „“ in einer sogenannten „Kochbox“ zum Kunden geliefert und eine Rezeptkarte beigelegt. Weder auf der Verpackung, der Rezeptkarte noch im Internet fänden sich die genannten verpflichtenden Angaben des Lebensmittels „***“.
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 90 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 168 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 30.11.2018.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Geschäftsmodell der C GmbH sei eine neuartige Zurverfügungstellung von Mahlzeiten. Das Besondere daran sei die persönliche Zubereitung der Mahlzeiten durch den Kunden mit Hilfe der gelieferten Zutaten und Rezeptkarten. Die C GmbH liefere somit nicht einzelne Lebensmittel, sondern eine als Einheit zu betrachtende „Kochbox“, vergleichbar den Mahlzeiten eines Restaurants, Lieferservices oder Take-away-Anbieters. Der Kunde suche sich auf der Webseite der C GmbH ein Rezept und den gewünschten Liefertag aus. Die C GmbH verpacke entsprechend den Wünschen des Kunden die für das ausgewählte Rezept erforderlichen Zutaten und liefere diese in einer gekühlten Box an den Kunden. Der Kunde nutze entsprechend den auf der angeschlossenen Rezeptkarte angeführten Anweisungen zur Zubereitung der gewünschten Mahlzeit die in der „Kochbox“ enthaltenen Zutaten, die für den jeweiligen Kunden in der richtigen Menge für jedes bestellte Gericht zusammengestellt worden seien. Für das gegenständliche Gericht „***“ sei die Zugabe von *** im Ausmaß von 50 ml vorgesehen. Diese Menge an *** sei weder im Groß- noch im Einzelhandel erhältlich, weshalb die C GmbH diese gesondert herstellen lasse. Die Herstellung bzw. Verpackung der gegenständlichen *** erfolge durch eine Schwestergesellschaft der C GmbH, die niederländische D B.V. - Da es sich bei der gegenständlichen *** nicht um eine Verkaufseinheit im Sinne der LMIV handle, kämen auch die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften der LMIV nicht zur Anwendung. Für die Verkaufseinheit „Kochbox“ würden die vorgeschriebenen Angaben für nicht vorverpackte Lebensmittel gemäß Art 44 LMIV ordnungsgemäß erfüllt, dies sowohl vor Verkaufsabschluss im Internet als auch bei der Lieferung der „Kochbox“ mittels angeschlossener Rezeptkarte. Selbst wenn die gegenständliche *** als „Verkaufseinheit“ anzusehen sei, gelte sie nicht als „vorverpacktes Lebensmittel“. Die „Kochbox“ werde vom Kunden individuell bestellt und die Bestandteile des von ihm ausgewählten Rezepts, unter anderem die gegenständliche ***, auf Wunsch des Kunden nach dessen Bestellung verpackt. Die Verpackung der *** diene allein der einwandfreien Lieferung der für die Zubereitung der Mahlzeit erforderlichen Zutaten an den Kunden. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle 571 Portionspackungen der gegenständlichen *** im Lager der C GmbH befunden hätten, sei unrichtig. Die Differenz zwischen bestellten und tatsächlich ausgelieferten Produkten ergebe sich praktisch daraus, dass Kunden ihre Bestellungen bis sechs Tage vor der Lieferung ändern könnten. Die Produktion der gegenständlichen *** nehme durchschnittlich zwei Wochen in Anspruch, weshalb die interne Bestellung der *** bereits acht Tage vor dem letzten Tag einer möglichen Bestelländerung durch den Kunden zu erfolgen habe. - Die Bestellung einer „Kochbox“ sei mit der Bestellung einer Mahlzeit in einem Gastronomiebetrieb, dem Kauf des Produkts eines Take-Away-Anbieters, eines Lieferservice oder auch der Lieferung von Saft- oder Detoxkuren vergleichbar. Der Kunde bestelle bei der C GmbH eine vollständige Mahlzeit und nicht die einzelnen Zutaten. Eine Bestellung der einzelnen Zutaten sei weder tatsächlich über die C GmbH möglich noch könnten diese im Einzel- oder Großhandel erworben werden. Es gebe keine Möglichkeit für den Kunden, das spezifische Gericht im Rahmen der Bestellung zu ändern. Die Zutaten würden in der Menge und Form geliefert, wie sie in der Rezeptbeschreibung anlässlich der Bestellung auf der Internetseite der C GmbH ausgewiesen seien. Der Kunde bestelle ein Gericht wie eben auch im Restaurant oder beim Verkäufer von Take-Away-Gerichten. Für all diese Formen der Lebensmittellieferung und somit auch die „Kochbox“ der C GmbH seien lediglich Angaben zu Allergenen verpflichtend. Die Angaben zu Allergenen würden den Kunden der C GmbH sowohl vor Verkaufsabschluss im Internet als auch bei der Lieferung der „Kochbox“ mittels angeschlossener Rezeptkarte erteilt. - Die E Gruppe betreibe dieses Geschäftsmodell über Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedsstaaten, wie auch Deutschland, Belgien und den Niederlanden.
Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit seien die Regelungen der LMIV auch in diesen Ländern in Geltung. Die bisherigen Kontrollen in den Betriebsstätten der E Gruppe in Deutschland und den Niederlanden hätten jedoch — anders als in Österreich — zu keinen Beanstandungen seitens der Behörden oder Einleitung von Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen geführt. Es sei daher davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der E Gruppe in diesen Ländern als der LMIV entsprechend angesehen werde. Durch die einschränkende Auslegung der LMIV durch die belangte Behörde werde die C GmbH mittelbar in der Ausübung ihres Geschäftsmodells in Österreich diskriminiert. - Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit dem Sinn und Zweck der LMlV auseinandergesetzt und sei auch nicht auf deren Erfüllung durch die Information auf der Rezeptkarte zum Gericht „***“ eingegangen. - Der Beschwerdeführer bestreite, dass das von der C GmbH dem Kunden zur Verfügung gestellte Verzeichnis der Zutaten den Vorschriften der LMIV widerspreche. Jeder „Kochbox“ werde eine ausführliche Rezeptkarte angeschlossen. Daraus seien sämtliche zu verarbeitenden Zutaten und Angaben über Allergene ersichtlich. Bei der vom Kunden bestellten „Kochbox“ handle es sich um ein einheitliches Gericht. Den Einzelzutaten, die vom Kunden gemeinsam verarbeitet werden müssten, werde keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Der Kunde erhalte entsprechend seiner Bestellung die für das Gericht erforderlichen Einzelzutaten in den für die von ihm gewünschte Anzahl von Portionen erforderlichen Mengen. Da der Kunde ein Gericht mit allen dafür erforderlichen Zutaten bestelle, sei die abgegrenzte Angabe der Nettofüllmenge einer einzelnen Zutat nicht zielführend. Der Kunde erhalte im Zeitpunkt der Bestellung sämtliche für seine Entscheidung relevanten Informationen zum Gericht, einschließlich der zu verwendenden ***, in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt. Eine zusätzliche Information zu den einzelnen Zutaten sei für die Entscheidungsfindung des Kunden nicht relevant. - Die *** werde in der „Kochbox“ gemeinsam mit Fleisch oder Molkereiprodukten in einem Kühlbeutel mit Kühl-Akkus geliefert. Für den Verbraucher sei damit in praktischer und verständlicher Weise dargetan, dass dieses Produkt gekühlt aufzubewahren sei, und darüber hinaus befänden sich auf der Rezeptkarte für sämtliche Zutaten des bestellten Gerichtes Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen, insbesondere die fristgerechte Zubereitung des Gerichts. Demnach seien die für das Gesamtgericht empfohlenen Verbrauchs- und Aufbewahrungsbedingungen auch für die mit der „Kochbox“ gelieferten Einzelzutaten zu beachten. Dies habe zur Folge, dass keine Aufbewahrung der gegenständlichen Sauce erfolgen solle und daher auch keine besonderen Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen erforderlich seien. - Vereinbarungsgemäß erwerbe der Kunde die „Kochbox“ und die darin gelieferten Zutaten, um daraus eine Mahlzeit zu kochen und nicht um diese einzeln zu verwenden. Die angegebenen Nährwerte bezögen sich daher auf das gesamte Gericht; eine Nährwerttabelle für eine einzelne Zutat sei aufgrund eines einheitlichen Gerichtes nicht erforderlich. Durch den Entfall von Nährwertangaben für Einzelzutaten würden unnötige Belastungen des Unternehmers vermieden. - Sämtliche gelieferten Zutaten seien gemeinsam und gemäß der beiliegenden Rezeptkarte innerhalb einer für das Gesamtgericht festgesetzten Verbrauchsfrist zu verbrauchen. Das auf der *** angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum stelle lediglich eine zusätzliche
Haltbarkeitsangabe dar, die weit über das festgesetzte Verbrauchsdatum des vom Kunden bestellten Gerichts hinausreiche. Die zusätzliche Haltbarkeitsangabe auf der *** diene vorrangig internen Zwecken, nämlich der Einsetzbarkeit dieser Sauce beim Verpacken der vom Kunden bestellten „Kochbox“. Darüber hinaus handle es sich bei der Abkürzung „MHD“ um eine allgemeinsprachlich gebrauchte Abkürzung und eine für jeden Durchschnittsverbraucher verständliche und allgemein anerkannte Abkürzung, insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Datumsangabe auf einem Lebensmittel verwendet werde. Auch bei anderen Lebensmitteln werde eine solche Abkürzung zur Bekanntgabe des Mindesthaltbarkeitsdatums verwendet. Eine Irreführung des mündigen Kunden könne daher durch die Verwendung der Abkürzung „MHD“ ausgeschlossen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mitsamt der Beschwerde vorgelegt hat, hat am 25.5.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, jedoch seine Rechtsanwältin.
Der als Zeuge vernommene F gab im Wesentlichen Folgendes an: Er sei von März 2017 bis Ende Oktober 2019 in der C GmbH als Einkaufsleiter tätig gewesen. Im Rahmen eines Abonnements könne der Kunde aus 20 verschiedenen Rezepten wählen, die wöchentlich wechselten, und eine „Kochbox“ nach Hause bestellen. Man definiere den Liefertag und die Personenanzahl, für die die Kochbox ausgelegt sein solle, und suche konkrete Gerichte aus. Diese Rezepte würden sechs Wochen im Voraus online gestellt. Fünf Tage vor Lieferung könne der Kunde nichts mehr an der Bestellung ändern. Somit könne C garantieren, dass auch nur das eingekauft werde, was dann auch versandt werde. Die verfahrensgegenständliche *** habe nur zu einem Rezept gehört, nämlich zum „***“. Die jeweilige Kochbox werde erst am Vormittag des Liefertages zusammengestellt und am Nachmittag an die Kundschaft ausgeführt. Man könne die *** nicht extra bestellen. Man könne sie auch nicht abbestellen, weil sie ein Bestandteil des Menüs sei. Zur Tatzeit im Oktober 2018 sei die *** bei der Schwestergesellschaft in den Niederlanden in kleine Sachets abgefüllt worden. Er wisse nicht, warum der Lebensmittelinspektor genau diese Sauce als Probe gezogen habe. Sie sei gekühlt gelagert gewesen, und es sei eine größere Charge (Lagerstand 187 Stück) da gewesen. Bei der C GmbH habe es keinen Kundenverkehr gegeben, d.h. ein Kunde habe nicht dorthin kommen und etwas kaufen können. Die *** werde nicht extra verkauft. Die 187 Packungen seien noch nicht konkret für jemanden reserviert gewesen. In dieser Woche seien 434 Stück Packungen Sauce in Kochboxen einsortiert und versandt worden. Es sei richtig, dass sich auf dem Sachet für die *** keine Angaben über ein Zutatenverzeichnis gefunden hätten. Wenn ein Konsument wissen wollte, welche Zutaten in der *** enthalten seien, dann könne er sich an den Kundendienst wenden und erhalte dort die Spezifikationen des Herstellers bzw. Lieferanten. Nachträglich habe man wegen der Maßnahmenvorschreibung die geforderten Informationen auf den Sachets der *** angebracht, nämlich die Bezeichnung ***, die Netto-Füllmenge 50ml, die Zutatenliste (raffinierter Zucker, Wasser, fermentierte Sojabohnenpaste (Wasser, Salz, Sojabohnen, Getreide), Knoblauch, Salz, getrocknete Süßkartoffel, Farbstoff (E150a), modifizierte Maisstärke, Sesampaste, Gewürze, gesalzene Chilischote, Säure (E260)), weiters eine Nährwertdeklaration, die Aufbewahrungsbedingungen („nach dem Öffnen gekühlt lagern“) und eine Angabe „Mindestens haltbar bis: siehe MHD“. Diese Angaben hätte der Kunde allesamt erfahren, wenn er beim Kundendienst angerufen hätte, bzw. wären diese Informationen auch per Mail zur Verfügung gestellt worden. Diese Daten habe man ohnehin von den Lieferanten. Bei etwa 200 bis 250 verschiedenen vorverpackten Zutaten wäre es unwirtschaftlich gewesen, diese alle mit sämtlichen Angaben mit so viel Text zu versehen. - Jedes Gericht sei einzeln bezahlt worden, indem dann am Cut-Off-Tag die Kreditkarte mit dem einzelnen Betrag belastet worden sei. Es bestehe kein Kaufzwang innerhalb des Abos. Durch dieses Abo-System sei die Planung für den Einkauf leichter gewesen. Man habe die Box nicht zurückschicken können. Bei der Anmeldung sei das System dementsprechend bekanntgegeben worden, dass man eben fünf Tage vorher nichts mehr ändern könne; man habe schon sechs Wochen vorher die Rezepte und damit auch die Zutaten im Internet einsehen können. C verkaufe nicht die einzelnen Zutaten wie ein Lebensmittelhändler, sondern nur das komplette Gericht, und bei C habe man sich genauso wie bei einem Kellner erkundigen können, nur eben telefonisch oder per Mail.
In einem weiteren Schriftsatz vom 22.6.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch vor, dass, um eine Kochbox bestellen zu können, eine Registrierung als Kunde erforderlich sei (und zur Tatzeit auch gewesen sei). Im sogenannten Login-Bereich, der öffentlich nicht einsehbar sei, sondern ausschließlich registrierten Kunden zur Verfügung stehe, erhalte der Kunde bei der erstmaligen Registrierung ein (beispielhaft vorgelegtes) Willkommens-Booklet, in dem unter anderen die Kontaktdaten der C GmbH angeführt seien. Die C GmbH trete mit ihren Kunden primär per Telefon oder per E-Mail in Kontakt. Der Kunde habe im Login-Bereich digitalen Zugang zur „Rezeptkarte“, die dem Kunden auch anlässlich der Lieferung der Kochbox physisch übermittelt werde. Auf der Rezeptkarte werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der (potentielle) Kunde bei Fragen zur Zubereitung oder zum Rezept an die Koch-Hotline unter *** wenden könne. Diese Telefonnummer sei auf der Rezeptkarte aufgedruckt. Darüber hinaus könne sich der Kunde im Login-Bereich über eine Chat-Funktion, allgemein per E-Mail () oder über ein digitales Kontaktformular mit der C GmbH in Verbindung setzen und Fragen stellen. Die „Koch-Hotline" sowie die Kontaktaufnahme per E-Mail oder Chat-Funktion sei zur Tatzeit Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr‚ Samstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Sonntag von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr zur Verfügung gestanden. Für die Nutzung der Hotline, die eine standortunabhängige Festnetznummer (local toll-free number) sei, fielen keine zusätzlichen Gebühren an; der Kunde müsse lediglich die eigenen Telefonkosten ins Ortsnetz bezahlen. Diese im Jahr 2018 bereits bestehende Koch-Hotline bzw. Chat-Funktion sei im Jahr 2020 um eine zusätzliche Informationsmöglichkeit für Kunden erweitert worden. Über eine nunmehr online verfügbare Liste seien zu jedem Rezept die Zutaten und deren Inhaltsstoffe einsehbar ().
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH. Am 8.10.2018 wurden im Lager der C GmbH in *** von einem Lebensmittelaufsichtsorgan 4 Packungen „“ als Probe gezogen. Die Verpackung ist teilweise durchsichtig, man sieht von außen, dass sie mit einer braunen Masse befüllt ist. Das Gewicht einer Packung beträgt etwa 75 g. Vorne auf der Verpackung finden sich folgende Angaben: „“; „*** ist eine chinesische Würzsauce“; „Enthält: Gluten, Sojabohnen, Sesamsamen; Kann Spuren von anderen Allergenen enthalten“; „MHD: 17-11-2018“, „Produziert für ***, ***“.
Im Rahmen eines Abonnements kann ein Kunde der C GmbH bei dieser „Kochboxen“ mit sämtlichen Zutaten für die Zubereitung einer bestimmten Speise durch den Kunden für eine vorher definierte Anzahl von Personen und einen bestimmten Tag, an dem sie zum Kunden nach Hause geliefert wird, bestellen. Um eine „Kochbox“ bestellen zu können, ist eine Registrierung auf der Webseite *** als Kunde erforderlich. Auf der Webseite *** und im „Willkommens-Booklet“, das jeder Neukunde erhält, sind die Kontaktdaten der C GmbH (Mail-Adresse ***, Telefonnummer ) angeführt. Die Kochrezepte sind zur Auswahl sechs Wochen im Voraus online gestellt. Der Kunde kann nicht gewisse Zutaten einzeln bestellen, sondern nur eine komplette „Kochbox“ mit sämtlichen für diese vorgesehenen und in diese verpackten Zutaten; er hat auch keine Möglichkeit ein Rezept und damit den Inhalt einer „Kochbox“ abzuändern. Fünf Tage vor dem Liefertag kann der Kunde die abgegebene Bestellung einer „Kochbox“ nicht mehr stornieren und wird der Kaufpreis dann von der Kreditkarte abgebucht. Der Kunde hat im Login-Bereich der Webseite digitalen Zugang zur „Rezeptkarte“, die ihm dann anlässlich der Lieferung der „Kochbox“ auch physisch übermittelt wird. Auf der Rezeptkarte wird eindeutig und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man sich bei Fragen an die Koch-Hotline Tel. *** wenden könne. Weiters wird auf der Webseite eindeutig darauf hingewiesen, dass sich der Kunde über eine Chat-Funktion im Login-Bereich, per E-Mail () oder über ein digitales Kontaktformular mit der C GmbH in Verbindung setzen und Fragen stellen könne. Auf der Webseite heißt es unter „FAQ“ u.a. „Wie kann ich euren Kundenservice erreichen? Ganz einfach: Entweder über unseren Chat oder per E-Mail an ***.“ Die „Koch-Hotline" sowie die Kontaktaufnahme per E-Mail oder Chat-Funktion stand zur Tatzeit montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr‚ samstags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und sonntags von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr zur Verfügung. Für die Nutzung der Hotline, die eine standortunabhängige Festnetznummer (local toll-free number) ist, fielen einem Kunden neben dem Verbindungsentgelt ins Ortsnetz keine zusätzlichen Gebühren an. Die C GmbH stellte den Kunden keine zusätzlichen Kosten dafür in Rechnung.
Laut der Rezeptkarte „***“ befanden sich in der von der C GmbH an die Kundschaft gekühlt gelieferten diesbezüglichen „Kochbox“ für 2 Personen die Zutaten („Was du von uns bekommst“) 1x weißer Sesam, 1x Yokos Tofugewürz, 1 Jungzwiebel, 1 Packerl Teriyaki Sauce, 1x Chinakohl, 1 Packung Jasminreis, 1x Karotten, 1 Knoblauchzehe, 1 Packerl , 1 Zwiebel, 1x Panko Paniermehl und 1 Packung Hühnerschenkel ohne Knochen; im Rezept heißt es (unter Punkt 2. „Sauce ansetzen“) u.a., dass die angeschwitzten Zwiebel- und Knoblauchwürfel zuerst mit 1 EL Mehl zu bestäuben und dann mit Wasser, der *** und der Teriyakisauce abzulöschen sind. Die Nährwerte („Inhaltsangaben pro Person“) betreffend das komplette Gericht „“ für 2 Personen sind auf der Rezeptkarte mit Energie 970 kcal, Fett 37,1 g, Eiweiß 45,9 g und Kohlenhydrate 108,6 g angegeben. Weiters findet sich unten auf der Rezeptkarte der Passus „Fragen zur Zubereitung oder zum Rezept? Deine Koch-Hotline: ***. Schau dir das Rezept in deinem Konto auf *** an.“
Die gegenständlich als Probe gezogene *** wurde eigens für die C GmbH in den Niederlanden in die Packungen („Sachets“) abgefüllt und konnte von der Kundschaft nicht einzeln, sondern nur als Bestandteil der genannten Kochbox „***“, in die sie am Vormittag des jeweiligen Liefertages an die Kundschaft einsortiert wurde, erworben werden. Man konnte die „Kochbox“ (und mit ihr die ***) auch nur im Rahmen des Abonnements zugestellt erhalten, nicht aber käuflich vor Ort im Lager in *** erwerben. Die Zutaten, die Nettofüllmenge, die Aufbewahrungs- bzw. Verwendungsbedingungen und die Nährwerte der *** waren nicht auf der Verpackung der *** oder vorab im Internet bzw. auf der Rezeptkarte angegeben; wenn ein Kunde diese Angaben wissen hätte wollen, hätte er sich an die oben angeführte Mailadresse oder an die oben angeführte (local toll-free) Telefonnummer der C GmbH wenden oder die Chat-Funktion auf *** verwenden können, um bei der C GmbH diese Informationen zu erfragen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans, das schlüssige Gutachten der AGES, das plausible und durch unbedenkliche Urkunden anschaulich untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen und die glaubhafte, schlüssige und lebensnahe Aussage des Zeugen F in der Verhandlung.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus alldem:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
(…)
e) „vorverpacktes Lebensmittel“ jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst; (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.
(…)
Artikel 12
Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel
(1) Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.
(2) Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.
(…)
Artikel 14
Fernabsatz
(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;
b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
(2) Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die nach Artikel 44 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfügbar zu machen.
(…)
Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
(…)
Artikel 23
Nettofüllmenge
(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:
a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten,
b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
(…)
Artikel 24
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
(…)
(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.
(…)
Artikel 25
Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
(1) Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
(…)
Artikel 30
Inhalt
(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:
a) Brennwert und
b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
(…)
ANHANG X
MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND
DATUM DES EINFRIERENS
1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
— „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
— „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben
— entweder das Datum selbst oder
— ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,
— deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
— deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
— deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.
(…)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), und nicht das Inverkehrbringen der Ware, wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut. Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.
Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU.
Im gegenständlichen Fall wird die als Probe gezogene *** namens der C GmbH vermarktet, wie sich aus den festgestellten Angaben auf der Verpackung („***“, „Produziert für ***, ***“) ergibt.
In Art. 8 Abs. 2 LMIV heißt es dann, dass der Vermarkter „das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel gewährleistet“.
Im gegenständlichen Fall waren auf der Verpackung der *** die in den Spruchpunkten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Informationen gar nicht vorhanden und die in Spruchpunkt 5. genannte (das Mindesthaltbarkeitsdatum) mangelhaft. Die „Kochbox“ bzw. die darin enthaltene *** wird von der Vermarkterin C GmbH nicht über Händler an die Kundschaft angeboten bzw. weitergegeben (vgl. Art. 8 Abs. 3 LMIV), sondern durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum direkten Verkauf angeboten, d.h. der Kaufvertrag wird auf elektronischem Weg (per Internet) abgeschlossen. Bei solchen Fernabsatzgeschäften kann der Verbraucher ohnehin regelmäßig die auf der physischen Ware abgebildeten Pflichtangaben vor dem Erhalt der Ware nicht lesen. Um ihm dennoch eine bewusste und informierte Kaufentscheidung zu gewährleisten, sollen gemäß Art. 14 LMIV im Fernabsatz hinsichtlich der Pflichtangaben dieselben Anforderungen gelten wie für Lebensmittel, die ohne den Einsatz von Fernkommunikationstechniken im Lebensmittelunternehmen zum Verkauf angeboten werden (vgl. Blass ua, LMR3, Art. 14 LMIV, Rz 5).
Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV sind für vorverpackte Lebensmittel (wonach alle verpflichtenden Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen) und jene des Art. 14 Abs. 2 LMIV für nicht vorverpackte Lebensmittel (wonach durch den Verweis auf Art. 44 LMIV nur die Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV, also die Allergene, vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen) einschlägig. - Art. 14 LMIV Abs. 1 lit. b ist gegenständlich nicht einschlägig, da im angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet wurde, dass Angaben erst zum Zeitpunkt der Lieferung an eine Kundschaft nicht verfügbar gewesen seien, sondern schon zum Zeitpunkt der Probenziehung im Lager der C GmbH. Schon aus diesem Grund war die zu Spruchpunkt 5. angelastete Verwaltungsübertretung objektiv nicht gegeben, da das Mindesthaltbarkeitsdatum erst zum Zeitpunkt der Lieferung an eine Kundschaft verfügbar sein musste.
Auch wenn das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete „Bereithalten zum erwerbsmäßig Verkauf“ bzw. „Inverkehrbringen“ keine in der LMIV inkriminierte Tathandlung darstellt, so kann dem Spruch doch entnommen werden, dass dem Unternehmen des Beschwerdeführers angelastet werden sollte, dass die näher bezeichneten Informationen über die *** nicht (im Sinne des auch von der belangten Behörde angeführten Art. 14 Abs. 1 LMIV) bereitgestellt wurden; der Spruch genügt somit den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG. Da Art. 14 LMIV dem Wortlaut nach an das Anbieten anknüpft, kommt es nicht darauf an, wann im gegenständlichen Fall ein konkreter Vertrag zustande gekommen ist (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 7).
Gemäß der oben zitierten Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV ist ein „vorverpacktes Lebensmittel“ jede Verkaufseinheit, die als solche an den (hier:) Endverbraucher abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist. Die gegenständliche Probe „***“ besteht aus einem Lebensmittel und der Verpackung und wurde eindeutig schon vor dem Feilbieten (und nicht erst auf Kundenwunsch) verpackt, sodass sie durchaus die Definition des „vorverpackten Lebensmittels“ zu erfüllen vermag. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass aber nicht die ***, sondern die ganze „Kochbox“ die „Verkaufseinheit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV darstelle, weil die Sauce nicht einzeln erworben werden könne. Was bei diesem Geschäftsmodell nun als „Verkaufseinheit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV anzusehen ist, nämlich die Einzelpackung *** (wie dies die belangte Behörde vertritt) oder die komplette „Kochbox“ (wie der Beschwerdeführer vorbringt), ist aber – zumal beides durch Einsatz von Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten wird und es daher gegenständlich nicht (wie z.B. beim Kauf durch den Kunden im Supermarkt) darauf ankommt, ob die Informationen über die *** auf deren Verpackung oder bloß auf der Kochbox angegeben müssen, sondern auf die Bereitstellung der Informationen nach Art. 14 Abs. 1 LMIV – hier nicht entscheidungsrelevant, denn nach Art. 12 Abs. 1 LMIV müssen die verpflichtenden Informationen bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein und damit im Fernabsatz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LMIV verfügbar sein und bereitgestellt werden, somit auch bei der ***.
Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV legt fest, dass die verpflichtenden Angaben über Lebensmittel (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) dem Käufer jedenfalls vor dem Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen sind. Dem Zweck des Art. 14 entsprechend, dem Verbraucher eine bewusste und informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen, müssen die Informationen vor einer rechtlich bindenden Bestellung bereitgestellt werden; es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits in dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, in dem das Lebensmittel angeboten wird, sondern es reicht aus, wenn sie erst in einem zweiten Schritt zur Verfügung stehen, noch bevor die Bestellung bindend geworden ist (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 20).
Die LMIV normiert lediglich die verpflichtende Bereitstellung vor dem Abschluss des Online-Kaufvertrags, die Art der technischen Umsetzung dieser Bereitstellung wurde nicht festgelegt und kann daher von den Unternehmern ausgewählt werden (vgl. Blass ua, LMR3, Art. 14 LMIV, Rz 13). Die verpflichtenden Informationen sind grundsätzlich auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts bereitzustellen, also z.B. auf der Webseite, oder dürfen alternativ dazu durch „andere geeignete Mittel“, die vom Lebensmittelunternehmen eindeutig anzugeben sind und für die das Lebensmittelunternehmen keine Kosten in Rechnung stellen darf, bereitgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wurden die Informationen über die *** zur Tatzeit (noch) nicht auf der Webseite der C GmbH bzw. auf der dort veröffentlichten Rezeptkarte bereitgestellt, sodass sich die Frage stellt, ob sie durch „andere geeignete Mittel“ bereitgestellt wurden. Den Feststellungen zufolge gab es das in Art. 14 Abs. 1 LMIV geforderte „eindeutige Angeben“ der „anderen Mittel“ auf der Webseite der C GmbH und auf sonstigen den Kunden zur Verfügung stehenden Unterlagen, nämlich im „Willkommens-Booklet“ und auf den Rezeptkarten; demnach hätten die Kunden die C GmbH per Telefon, Chat oder Mail kontaktieren müssen, um Informationen über die *** zu erfragen.
An der Eignung eines „anderen Mittels“ fehlt es, wenn der Verbraucher durch die Art oder die Ausgestaltung des Zugangs von der Informationsbeschaffung abgehalten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz des Art. 12 Abs. 1 LMIV verpflichtende Angaben leicht zugänglich sein müssen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sollte der Hinweis auf das „andere Mittel“ in seiner Gestaltung eindeutig zuzuordnen, nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar und gut lesbar sein. Dies war gegenständlich der Fall, denn der Kunde konnte im Willkommensbooklet und auf der Webseite die Telefonnummer, die Mailadresse und den Hinweis auf die Chatfunktion sowie auf den Rezeptkarten einen Hinweis auf die „Telefon-Hotline“ gut leserlich finden. Dass die gegenständliche Telefonhotline nur eng begrenzt zugänglich oder mit erheblichen Wartezeiten verbunden gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Dass ein Anruf bei der Telefonnummer der C GmbH mit der Vorwahl *** nicht kostenlos ist, sondern dass dabei Verbindungsentgelte zu Gunsten des jeweiligen Netzbetreibers anfallen und dass ein Mail in den meisten Fällen auch nur abgesandt bzw. ein Chat in den meisten Fällen nur verwendet werden kann, wenn man Kunde eines Internetproviders ist, schadet in diesem Zusammenhang nicht, weil der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a letzter Satz LMIV auf zusätzliche (!) Kosten abstellt, die der Lebensmittelunternehmer selbst (und nicht etwa ein Netzbetreiber) in Rechnung stellt (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein 22.3.2018, 2 U 2/17). Dass die C GmbH aber einem anfragenden Kunden für eine Informationserteilung zusätzlich zu den Verbindungsentgelten Kosten (für sich) in Rechnung gestellt hätte, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.
Aus all diesen Gründen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die C GmbH durch andere geeignete Mittel, die sie eindeutig angegeben hat, nämlich durch eine Telefonhotline, durch E-Mail oder Chat-Funktion, die verpflichtenden Informationen über die *** auf Anfrage bereit gestellt hätte, ohne dass den Kunden dafür zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt worden wären. Somit hat sie die Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 LMIV gerade eingehalten – wenn auch das neue Modell der Veröffentlichung der Zutatenlisten auf der Webseite, ohne dass der Kunde aus eigenem nachfragen muss, wesentlich verbraucherfreundlicher ist – und hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verstöße nicht verwirklicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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