LVwG N LVwG-AV-676/001-2020

LVwG-AV-676/001-2020Landesverwaltungsgericht01.07.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Duldung; baubehördliche Überprüfung; Instandsetzung; Zwangsmaßnahme;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-676/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.676.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***,

***, vom 23. Juni 2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. Juni 2020, Zl. ***, mit dem die Androhung unmittelbaren Zwanges angedroht worden war (Gestattung

einer Überprüfung durch Baubehörde am 8. Juli 2020 um 13:00 Uhr auf der Liegenschaft ***, ***), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** KG ***):

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 30. Juni 2020)

1.2. verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juni 2020, AZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin der der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** KG ***) verpflichtet, den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen des Bauwerkes am Mittwoch, dem 8. Juli 2020 um

13:00 Uhr, ***, ***, zu gestatten. Dem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass gemäß

§ 35 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung und das zu diesem Zweck notwendige Betreten des Grundstückes bzw. Bauwerkes geschaffen worden sei. Gemäß § 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sei den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, sei dies Verpflichtung mit Bescheid aufzutragen. Die Behörde könne die aufschiebende Wirkung ausschließen, ´wenn dies im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten sei. Auf Grund der unklaren Situation, welche Bauten konsenslos errichtet worden sind, könnten sich u.a. im Hinblick auf den Brandschutz gefährliche Umstände ergeben, sodass die aufschiebende Wirkung auszuschließen sei.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 beantragte die Marktgemeinde ***, vertreten durch die Rechtsanwalt B GmbH, in ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Vollstreckung des genannten Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juni 2020, AZ. ***, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Gestattung des Zutrittes zu allen Teilen des Bauwerkes im Standort ***, *** verpflichtet worden war, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Herstellung des entsprechenden Zustandes.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. Juni 2020, Zl. ***, wurde der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juni 2020,

AZ. *** angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass die bisher angewandten Mittel, wie die nachweisliche Ladung des Bürgermeisters der Gemeinde *** und die einvernehmliche Festlegung eines Überprüfungstermins keinen Erfolg hatten und ein Zutritt zu allen Teilen des Bauwerkes auf diesem Grundstück Nr. ***, KG ***, bislang verwehrt worden sei, obgleich mehrmals eine Information betreffend die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts ergangen sei und eine solche insbesondere aufgrund der Überprüfung der Einhaltung baupolizeilicher und feuerpolizeilicher Vorschriften jedenfalls erforderlich sei. Demgemäß sei die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nunmehr als ultima ratio anzuordnen gewesen. Die gegenständliche Maßnahme des unmittelbaren Zwanges, nämlich die zwangsweise Durchführung des Zutritts auf gegenständlichem Grundstück, sei weiters das einzige Mittel, zur Überprüfung und in weiterer Folge Sicherstellung der Einhaltung baupolizeilicher und feuerpolizeilicher Vorschriften und sei für diesen Zweck auch tauglich und angemessen.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. Juni 2020 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt sei, da bereits der Bescheid der Gemeinde *** unbegründet sei, zumal nach § 17 Abs. 3 und 4 der NÖ Bauordnung kein konsensloses Bauen vorliege, das bewilligungs- anzeige- oder meldepflichtig wäre. Somit bestehe baupolizeilich kein Handlungsbedarf, sodass ein Einschreiten bei einem feien Bauvorhaben durch die Baubehörde nicht statthaft sei. Der Beschwerdegrund sei geben, da die eingelegten Rechtsmittel gegen diese Bescheide eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Bescheide erst nach dem Vollzug der Maßnahme ermöglichten. Mit Bescheiden vom 8. November 2013 sei eine Baueinstellung und mit Bescheid vom 10. April 2014 ein Abbruch des durch Feuer beschädigten Dachstuhles verfügt worden. Der beanstandete Bauteil sei daraufhin innerhalb der gesetzten Frist entfernt worden. Einer weiteren Prüfung und Klärung, wie durch die Behörde vorgeschoben, bedürfe es nicht. Eine Feuerpolizeiliche Beschau sei bereits nach dem Brand, der am 19. Februar 2013 ausgebrochen war, erfolgt. Daher bestehe kein Grund eine solche Feuerpolizeiliche Beschau vor 2024 zu wiederholen. Die Gemeinde als Baubehörde behaupte, es handle sich bei der Instandsetzung eines durch einen Brand in 2013 beschädigten Bauteils, um konsensloses Bauen, weil hierfür kein Bauantrag vorliege. Dies sei nicht richtig. Nach § 20 NÖ Bauordnung bedürfe die Wiederinstandsetzung nach Brandereignissen keiner Baubewilligung. Für nicht bewilligungspflichtige Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehe seitens der Behörde kein Recht zur Überprüfung oder Betretung des Privatgrundes. Es liege nahe, dass hier ein Rechtsmissbrauch durch die Gemeinde vorliege, da eine Berufung, somit ein ordentlicher Gerichtsentscheid, mit der fälschlichen Behauptung ausgehebelt werde, es läge Gefahr in Verzug vor. Dies erscheine absurd, da alle Umstände seit Februar 2013 bekannt seien.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (s.o. Punkt 1.1.) nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017:

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

§ 34. (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird.

Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15,

unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

  • die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

  • die Vornahme von Untersuchungen und

  • die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.

Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3

gilt sinngemäß.

2.4. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013:

§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Zunächst ist zu den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zum Beginn der durchzuführenden Sanierungsarbeiten anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren - es geht um die Anordnung einer Zwangsmaßnahme in Gestalt des Auftrages, den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen des Bauwerkes am Mittwoch, dem

8. Juli 2020 um 13:00 Uhr am Ort ***, ***, zu gestatten - die von der Beschwerdeführerin begehrte Überprüfung des vollstreckbaren Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juni 2020 (Titelbescheid) nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 2013/07/0283).

Weiters ist auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung grundsätzlich formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des

§ 63 Abs. 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH vom 17. Juni 1986, VfSlg. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Nur wenn eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht übereinstimmt, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss (vgl. VwGH 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juni 2020, AZ. ***, klar bezeichnet und stimmt die Vollstreckungsverfügung mit diesem überein.

3.1.2.

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen

(vgl. VwGH 99/07/0080 und VwGH 2012/07/0074). Hier wurde im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, den Zutritt zu ihrer Liegenschaft zu gewähren, um eine bau- und feuerpolizeiliche Überprüfung durchführen zu können. Die Verpflichtung ist somit hinreichend bestimmt und der angefochtene Bescheid vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3.1.3. Zum zugrundeliegenden Auftrag der mitbeteiligten Gemeinde:

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der VwGH hat in seinem zu

§ 17 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 - dabei handelt es sich um die Vorgängerbestimmung des § 17 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 - ergangenen Entscheidung vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1169, ausgeführt hat, dass bei Vornahme einer weitgehenden baulichen Veränderung von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 keine Rede sein könne, seien doch unter "Instandsetzung" jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienten, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ebenso wurde in der Entscheidung vom

31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0370, dargelegt, dass dann, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen habe (Einsturz, Durchfeuchtung, Vermorschung, Verwitterung), dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Elemente in ihrer Substanz erneuert werden müssten, eine derartige Erneuerung einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten sei, weshalb bereits deshalb eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach § 17 leg.cit. nicht in Betracht komme. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist wegen des insoweit vergleichbaren Regelungsinhaltes der beiden genannten Bestimmungen auch im Anwendungsbereich des § 17 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich. Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach § 14 NÖ Bauordnung vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Abs. NÖ Bauordnung), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des § 14 Z 4 NÖ Bauordnung herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Bei einer Sanierung eines durch Brand beschädigten Dachstuhles kann von einer bloßen Instandsetzung nicht die Rede sein.

3.1.4. Zum gewählten Zwangsmittel:

Zwangsmittel sind somit dann, wenn sie zur Durchsetzung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich zulässig (und verhältnismäßig) sind bzw. sein können, auch zur Durchsetzung einer, einem derartigen Auftrag vorgelagerten – und durch

§§ 34 Abs. 3 iVm 35 Abs 4 NÖ BO 2014 positivierten – Nachschau möglich. Diese Nachschau/Überprüfung dient ja dazu, die allfällige Notwendigkeit der Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen abzuklären.

Nachdem weder die einvernehmliche Festsetzung eines Überprüfungstermines noch die Ladung des Bürgermeisters nachweislich Erfolg hatten, muss davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung nach § 7 VVG das gelindeste (und wohl auch einzige) Mittel ist, dass den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand, also die Zutrittsgewährung zum Grundstück am 8. Juli 2020, herstellt

(vgl. VwGH 90/07/0173). Da – wie erwähnt - die bisher angewandten Mittel, wie die nachweisliche Ladung des Bürgermeisters der Gemeinde *** und die einvernehmliche Festlegung eines Überprüfungstermins keinen Erfolg brachten und ein Zutritt zu allen Teilen des Bauwerkes auf diesem Grundstück Nr. ***, KG ***, bislang verwehrt wurde, obwohl die Gewährung des Zutritts die tragende Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung baupolizeilicher und feuerpolizeilicher Vorschriften bildet, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nunmehr als ultima ratio anzuordnen war. Die gegenständliche Maßnahme des unmittelbaren Zwanges, nämlich die zwangsweise Durchführung des Zutritts auf gegenständlichem Grundstück, war das einzige Mittel zur Überprüfung und in weiterer Folge Sicherstellung der Einhaltung baupolizeilicher und feuerpolizeilicher Vorschriften. Es ist für diesen Zweck auch tauglich und angemessen.

3.1.5.

Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und gemäß

§ 28 VwGVG spruchgemäß abzuweisen war.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zum einen nicht beantragt, zum anderen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.