LVwG N LVwG-AV-658/001-2020

LVwG-AV-658/001-2020Landesverwaltungsgericht01.07.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Sicherungsmaßnahme; Ersatzvornahme;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-658/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.658.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn B, beide ***, ***, vom 2. Juni 2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. Mai 2020, Zl. ***, mit dem die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. August 2019, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt worden war, als Vorauszahlung für die Kosten der

Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen

Betrag von € 37.204,45 zu überweisen, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr Frau A und Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** KG ***):

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap Geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 29. Juni 2020)

1.2. gemeindebehördliches Verfahren:

1.2.1.

Am 3. September 2018 fand auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführer ein vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** anberaumter Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik hinsichtlich der bisher festgestellten Baumängel statt.

1.2.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. September 2018, Zl. ***, wurden den Beschwerdeführern aufgrund des Ergebnisses dieses Lokalaugenscheines am 3. September 2018 folgende Sicherungs- und Sofortmaßnahmen aufgetragen:

1. Im Bereich der südlichen Ecke, wo das Baugebrechen durch das Fehlen der tragenden Außenwand in Mitleidenschaft gezogen ist, ist ein absolutes Betretungs-und Benützungsverbot einzuhalten.

2. An der Stelle der eingebrochenen tragenden Außenmauer ist eine neue tragende Außenmauer mit der erforderlichen Fundierung herzustellen. In diese Außenmauer sind auch die tragenden Elemente der Deckenkonstruktion und des Dachstuhles wie ursprünglich vorhanden einzubinden. Diese Arbeiten sind von einem hierzu befugten Fachmann durchführen zu lassen.

3. Die Dachkonstruktion und die Dachhaut sind auf Schäden zu überprüfen. Die Undichtheiten der Dachhaut (fehlende Dachziegel, fehlende Firstziegel, Undichtheiten bei den Blechanschlüssen der Ichsen,…) sind umgehend zu beseitigen. Angemorschte oder fehlende tragende Teile der Dachkonstruktion sind ebenfalls umgehend auszubessern bzw. zu erneuern.

4. Die unter Punkt 3 und Punkt 3 beschriebenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.“

Weiters wird dargelegt, dass entsprechende Bauführerbescheinigungen vorzulegen sind. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.2.3.

Im Rahmen eines am 7. Juni 2019 erstellten Aktenvermerkes wurde festgehalten, dass das baufällige Gebäude nach wie vor unbelassen sei und keinerlei Sanierungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Das im Gutachten vom 3. September 2018 beschrieben Schadensbild sei nach wie vor existent.

1.2.4.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. August 2019, ohne Zahl, wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn um Vollstreckung des baubehördlichen Auftrages vom 19. September 2018 ersucht.

1.3. Verfahren vor der belangten Behörde:

1.3.1.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. August 2019, Zl. ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführern die Androhung der Ersatzvornahme ausgesprochen und ausgeführt, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 19. September 2018, Zl. ***, verpflichtet worden seien, näher ausgeführte Sicherungsmaßnahmen zu setzen. Diese Verpflichtungen seien bisher nicht erfüllt worden. Für die Erbringung der Leistungen werde noch einmal eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieser Androhung gesetzt. Sollten die Beschwerdeführer ihre Verpflichtungen bis dahin nicht erfüllt haben, werde veranlasst, dass diese Leistungen auf deren Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werden.

1.3.2.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19. November 2019, Zl. ***, wurden vier Baufirmen ersucht, einen Kostenvoranschlag für die Behebung der Baugebrechen und für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 10. Jänner 2020 vorzulegen.

1.3.3.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 4. März 2020, Zl. ***, wurde der Marktgemeinde *** dann der Kostenvoranschlag der Firma C vom 18. Februar 2020 (unter Anschluss der Fotos betreffend das Objekt in ***, ***) mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob sich der Punkt 3) des Bescheides vom 19. September 2018 nur auf die Sanierung des Daches im Bereich der Neuherstellung der Mauer oder auf das gesamte Objekt beziehe. Im Kostenvoranschlag sei nur die Sanierung des Daches im Bereich der Neuherstellung der Mauer berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 8. April 2020 wurde seitens der Marktgemeinde *** mitgeteilt, dass die Sanierung des Daches im rechten Trakt neben der Einfahrt in Eigenregie durchgeführt werden sollen. Weiters werde ersucht, die von den Beschwerdeführern bereits angeschafften Porotherm 38cm Ziegel zu berücksichtigen.

Von Seiten der Firma C wurde mit Schreiben vom 15. Mai 2020 mitgeteilt, dass für das in Rede stehende Mauerwerk 520 Stück Hohlblocksteine 30 cm zum Preis von insgesamt € 1096,37 Euro brutto angenommen worden sind. Dieser Betrag würde bei Beistellung von vorhandenen Ziegeln in Abzug gebracht werden.

1.3.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. Mai 2020, Zl. ***, wurde gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 gegenüber den Beschwerdeführern die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. August 2019, Zahl *** angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 37.204,45 mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass die Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. September 2018, Zl. ***, zu folgenden Leistungen verpflichtet worden seien:

  • An der Stelle der eingebrochenen tragenden Außenmauer ist eine neue tragende Außenmauer mit der erforderlichen Fundierung herzustellen. In diese Außenmauer sind auch die tragenden Elemente der Deckenkonstruktion und des Dachstuhles, wie ursprünglich vorhanden, einzubinden. Diese Arbeiten sind von einem hierzu befugten Fachmann durchführen zu lassen.

  • Die Dachkonstruktion und die Dachhaut sind auf Schäden zu überprüfen. Die Undichtheiten der Dachhaut (fehlende Dachziegel, fehlende Firstziegel, Undichtheiten bei den Blechanschlüssen der Ichsen, ..) sind zu beseitigen. Angemorschte oder fehlende tragende Teile der Dachstuhlkonstruktion sind ebenfalls auszubessern bzw. zu erneuern.

  • Eine Bauführerbescheinigung einer hierzu befugten Fachfirma über die Durchführung der oben beschriebenen Maßnahmen ist danach der Baubehörde unaufgefordert vorzulegen.

  • In der Folge sind danach die beiden Kamine auf ihre Dichtheit und auf einen bautechnisch für in Ordnung befundenen Zustand zu sanieren. Im Anschluss daran und vor Benützung der beiden Schornsteine sind Baubefunde, ausgestellt von einem befugten Rauchfangkehrerbetrieb, der Baubehörde vorzulegen.

1.4. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. Mai 2020 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer. Begründend wird im Wesentlichen beantragt, die Frist für den Baubeginn auf 1. Dezember 2020 zu verlängern. Es sei den Beschwerdeführern bewusst, dass sie in einem Gebäude wohnten, welches massive Baumängel aufweise. Leider könnten sie die finanziellen Mittel nicht aufbringen. Sie würden daher die Arbeiten selbst erbringen – unter Leitung eines Baumeisters.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017:

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.

2.4. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013:

§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Zunächst ist den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zum Beginn der durchzuführenden Sanierungsarbeiten anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung bzw. die Anordnung einer Ersatzvornahme des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtungsbescheides vom 19. September 2018 gegenüber den Beschwerdeführern (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in diesen Verpflichtungsbescheiden verfügten Maßnahmen (nochmals) zu überprüfen (vgl. VwGH 2013/07/0283). Dies wäre Sache des Verwaltungsverfahrens vor den Behörden der Marktgemeinde *** gewesen.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH vom 17. Juni 1986, VfSlg. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss (vgl. VwGH 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. September 2018, Zl. ***, klar bezeichnet und stimmt die Vollstreckungsverfügung mit diesem überein.

3.1.2.

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 99/07/0080 und VwGH 2012/07/0074).

Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (vgl. VwGH Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH Zl. 2011/07/0155).

3.1.3.

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH 2011/07/0155). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH 2001/06/0169).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer reduziert sich im vorliegenden Fall auf Fragen des Beginns der Sanierungsmaßnahmen, wobei aber übersehen wird, dass diese vom befugten und betrauten Unternehmen – und nicht wie gewünscht von den Beschwerdeführern – zu erbringen sind.

Ausführungen zur Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages wurden von den Beschwerdeführern in ihren Schriftsätzen nicht getroffen.

Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und gemäß § 28 VwGVG spruchgemäß abzuweisen war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführer zum einen nicht beantragt, zum anderen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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