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LVwG-AV-430/001-2020•LVwG N LVwG-AV-430/001-2020
LVwG-AV-430/001-2020Landesverwaltungsgericht01.07.2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Einstellung von Leistungen; Sachverhaltsänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23.03.2020, Zl. ***, betreffend Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die amtswegige Einstellung der mit Bescheid vom 26.11.2019 gewährten Leistungen mit 21.01.2020 erfolgt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art.133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.03.2020, Zl. ***, wurden die Frau A
(im Folgenden Beschwerdeführerin) und ihrer Familie vom 26.11.2019 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 31.01.2020 von Amtswegen eingestellt.
Begründend dazu wurde unter Anführung der Rechtsgrundlagen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.01.2020 eine Nachzahlung vom Finanzamt in Höhe von 22.234,80 Euro erhalten habe. Auf Grund dieses verwertbaren Vermögens sei die Beschwerdeführerin daher nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und sei daher die ihr gewährten Geldleistungen einzustellen.
Bemerkt werde, dass derzeit keine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden könne und daher nicht abgeklärt werden könne ob in Hinkunft ein Leistungsanspruch bei Frau A und ihrer Familie bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass sie die vom Finanzamt erhaltene Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe bekommen habe, weil bei ihr eine 70%ige Beeinträchtigung diagnostiziert worden sei, die schon durch ihre früh kindlichen posttraumatischen Störungen begründet seien. Nun habe sie in den letzten Jahren als sie für sich und ihre drei Kinder die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen habe, ein sehr entbehrungsreiches Leben geführt. Wegen Problemen, die nicht immer in ihrem Verantwortungsbereich gelegen seien, sei sie des Öfteren gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz zu wechseln. Deshalb sei sie gezwungen gewesen im Kreise ihrer Familie in Form von Privatdarlehen um Hilfe zu bitten. Der Großteil ihrer Verwandten lebe ebenfalls von der Wohlfahrt. Nachdem sie nun die besagte Nachzahlung des Finanzamtes erhalten habe, habe sie es als ihre Pflicht angesehen, diese Schulden zu begleichen. Diese Rückzahlungen hätten schon mehr als die Hälfte (12.800 Euro) ihrer Nachzahlung ausgemacht. Den Rest habe sie für familiäre Notwendigkeiten aufgebraucht. Diesbezüglich habe sie bereits Mitte Februar der Sozialabteilung alle Belege zukommen lassen. Zwischenzeitlich habe sich die Gelegenheit ergeben ein Haus in *** zu mieten. Es sei zwingend notwendig gewesen, weil die Lebenssituation für Ihre drei Kinder und die Nachbarn in der lärmschutztechnisch schlecht gedämmten Wohnung zusehends problematisch geworden sei. Für die Kaution habe sie ihrem Lebensgefährten Herrn B 3.000 Euro überwiesen.
Da sie kein Einkommen habe, müsse ihr Lebensgefährte die Miete und die Kosten zur Lebenserhaltung bestreiten.
Sie habe immer offen und ehrlich mit den Behörden zusammengearbeitet, dies sei sogar gerichtlich, nach einer Anzeige wegen Sozialbetruges durch einen Freispruch unter Beweis gestellt worden.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, und ersuchte um Nachzahlung der Geldleistungen für den Zeitraum 01.02.2020 bis 26.03.2020.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin entsprechend der Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eigene Kontoauszüge und die ihres Lebensgefährten betreffend den Zeitraum Jänner/Februar 2020 übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.06.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der Zeuge B einvernommen und befragt wurden.
In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. ***, des bezughabenden Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-430/001-2020, sowie des Strafaktes des Bezirksgerichts *** zur
Zl. ***.
Folgende entscheidungswesentliche Feststellungen stehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und lebt mit ihrem Lebensgefährten und drei minderjährigen Kindern in einem angemieteten Haus in Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin betreut ihre Kinder, geht derzeit keiner Arbeit nach, bezieht kein Einkommen und hat kein Vermögen.
Die monatliche Miete des Hauses beträgt ca. € 925, -- welche derzeit vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bezahlt wird. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Förderung seitens des Landes in Höhe von
€ 234, -- monatlich als Wohnzuschuss.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2019, Zl. *** wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.11.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Leistung ab 01.11.2019 bis längstens 31.10.2020 in der Höhe von 478,58 Euro zugesprochen.
Am 21.01.2020 erhielt die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung vom Finanzamt in Höhe von 22.234,80 Euro netto.
Bereits am 21.01.2020 behob die Beschwerdeführerin 17.500 Euro in bar von dieser Nachzahlung und beglich damit ihre privaten Gläubiger, kaufte Möbel für das neu angemietete Haus und beglich die Übersiedlungskosten.
Darüber hinaus überwies die Beschwerdeführerin am 24.01.2020 ihrem Lebensgefährten 3.000 Euro, welche dieser als Kaution für das angemietete Haus verwendet hat.
Zum Zeitpunkt 01.02.2020 verfügte die Beschwerdeführerin über kein Vermögen mehr aus der vom Finanzamt überwiesenen Nachzahlung und hatte ihr Konto zum Zeitpunkt 24.02.2020 ein Guthaben in Höhe von 1,17 Euro.
Die belangte Behörde erließ am 23.03.2020 zur Zl. *** einen Bescheid, mit welchem sie der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit Bescheid vom 26.11.2019 gewährten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amtswegen mit 31.01.2020 einstellte.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens übermittelten Kontoauszügen betreffend die Ausgaben des angewiesenen Nachzahlungsbetrages seitens des Finanzamtes und den nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin.
Die darüber hinausgehenden Sachverhaltsfeststellungen waren unstrittig.
Folgende rechtliche Bestimmungen des NÖ SAG sind im gegenständlichen Fall von Relevanz:
§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
…..
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
……
§ 6
Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
……
§ 7
Einsatz des Vermögens
(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
……
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
……
§ 27
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
….
§ 50
Übergangsbestimmungen
(1) Die auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, erlassene NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Der § 11 Abs. 5 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, ist auch nach dem 31. Dezember 2019 für die Valorisierung der Mindeststandards der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, für das Jahr 2020 anzuwenden.
(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.
(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von 4 Monaten zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab 1. Jänner 2021 zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen und gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzusprechen.
(7) Dauerleistungen, die im Rahmen des Privatrechts nach § 5 Abs. 4 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, gewährt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 einzustellen.
§ 21 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz:
„Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.“
Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurden von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialleistungen durch die belangte Behörde von Amtswegen mit Bescheid eingestellt. Dass die Behörde die Einstellung auf das mittlerweile nicht mehr in Kraft stehende NÖ MSG stützte, macht den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht rechtswidrig, weil die Nachfolgebestimmung des NÖ SAG (§ 27 Abs. 1 NÖ SAG) wortgleich dem früheren § 21 NÖ MSG nachgebildet wurde (vgl. sinngemäß VwGH vom 23.06.2006, 2005/07/0173).
Als rechtliche Grundlagen wurden von der belangten Behörde Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes angeführt, insbesondere
§ 21 Abs. 1 NÖ MSG, nach welchem unter anderem die Leistungen von Amtswegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen sind, falls die Voraussetzungen wegfallen.
Mit 01.01.2020 ist das Niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz durch das Niederösterreichische Sozialhilfe-Ausführungsgesetz abgelöst worden.
§ 27 Abs. 1 NÖ SAG ist wortgleich mit § 21 Abs. 1 NÖ MSG und bestimmt, dass die Leistung von Amtswegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen ist, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichen Bescheid rückwirkend einzustellen. Auf Grund der Übergangsbestimmung im NÖ SAG und der zeitraumbezogenen Beurteilung im Verfahren ist im gegenständlichen Fall das NÖ SAG anzuwenden.
Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 21.01.2020 eine Nachzahlung vom Finanzamt in Höhe von 22.234,80 Euro erhalten hat.
Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die von der Behörde vorgenommene amtswegige Einstellung zu Recht erfolgt ist.
Aus den Erläuterungen zu § 27 Abs. 1 NÖ SAG (Ltg.-690/A-1/50-2019) ergibt sich eindeutig, dass die Leistungen der Sozialhilfe neu zu bemessen sind, wenn sich die Leistungsvoraussetzungen geändert haben. Fallen Voraussetzungen weg ist die Leistung einzustellen. Die Einstellung ist mit dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die neue Bemessung bzw. Einstellung erforderlich machende Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
Da die Beschwerdeführerin am 21.01.2020 die Nachzahlung des Finanzamtes in Höhe von € 22.234,80, -- auf ihr Konto angewiesen bekommen hat, war daher die im Spruch vorgenommene Korrektur vorzunehmen und die Einstellung bereits mit 21.01.2020 zu bestätigen.
Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen kein (über das Schonvermögen hinausgehende) Vermögen bzw. Einkommen mehr hatte, ändert an der von der Behörde richtigerweise verfügten Einstellung nichts.
In einem allfälligen neuen Verfahren betreffend Gewährung von Sozialleistungen wird die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen nunmehr für die Erlangung von Sozialleistungen nach dem NÖ SAG vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Abgesehen davon kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut.
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