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LVwG-AV-1373/001-2018•LVwG N LVwG-AV-1373/001-2018
LVwG-AV-1373/001-2018Landesverwaltungsgericht01.07.2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; Leistungen Dritter; Subsidiaritätsprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter HR Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.11.2018, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG
§ 1 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSV
§ 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Spruchpunkt I. des vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheides vom 23.11.2018, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag des Herrn A vom 31.07.2018 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes teilweise stattgegeben. Herrn A wurden für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 31.12.2018 Geldleistungen in der Höhe von monatlich € 453,04 zuerkannt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
Mit Spruchpunkt II. desselben Bescheides wurde dem Antrag des Herrn A vom 31.07.2018 auf Leistungen bei Krankheit teilweise stattgegeben. Herr A wurde im Zeitraum von 01.11.2018 bis 31.12.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass Herr A österreichischer Staatsbürger sei, derselbe am 02.08.2018 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ MSG eingebracht habe und dieser alleine in einer Mietwohnung in *** [Anm.: Ortsteil von ***] lebe, für welche eine monatliche Miete in der Höhe von € 385,00 zu leisten sei. Herr A beziehe keinen monatlichen Wohnzuschuss und sei dieser bis Dezember 2018 arbeitsunfähig. Er sei vermögenslos, doch erhalte derselbe monatliche Unterhaltszahlungen von seinem Vater in der Höhe von € 250,- und von seiner Mutter in der Höhe von € 160,-.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde – unter Verweis auf das Schreiben der Amtsärztin vom 25.09.2018 – zunächst aus, dass derzeit aufgrund der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit des Herrn A eine Meldung desselben beim Arbeitsmarktservice *** nicht erforderlich sei. Unter Verweis auf § 6 Abs. 2 NÖ MSG führte die belangte Behörde zusammengefasst weiters aus, dass das anrechenbare Einkommen des Herrn A in den Monaten August 2018 bis Oktober 2018 jeweils über dem ihm zustehenden Mindeststandard liege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Herr A erhalte nämlich monatlich Unterhaltszahlungen von seinen Eltern in der Höhe von insgesamt € 410,-. Diese Zahlungen sowie die Eigenerläge im August 2018 in der Höhe von € 484,-, im September 2018 in der Höhe von € 500,- und im Oktober 2018 in der Höhe von € 500,- seien als dem Herrn A tatsächlich zufließende Einkünfte anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Da sich ein Leistungsanspruch nach dem NÖ MSG lediglich für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 31.12.2018 ergebe, sei spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen den ebengenannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher um neuerliche Beurteilung der zustehenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie um neuerliche Beurteilung der Leistungen bei Krankheit ersucht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die in den Monaten August 2018 bis Oktober 2018 erhaltenen Zahlungen (Eigenerläge) nicht als Zuwendungen zu verstehen seien, sondern würde es sich hierbei um ein Darlehen seiner Großmutter handeln. So habe ihm seine Großmutter die angeführten Beträge lediglich geliehen, um während der Bearbeitungszeit des Mindestsicherungsantrages alle anfallenden Ausgaben, wie bspw. Miete, bezahlen zu können.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 legte die belangte Behörde diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 04.06.2020 teilte die belangte Behörde telefonisch mit, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handle. Ferner wurde bekannt gegeben, dass mit rechtskräftigen Bescheid vom 06.02.2019 dem Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2018 stattgegeben worden sei und demselben für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 Leistungen nach dem NÖ MSG zuerkannt worden seien.
Mit Schreiben vom 17.06.2020 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht die Amtsärztin der belangten Behörde, Frau B, um Ergänzung ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 25.09.2018 betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 02.08.2018 bis 24.09.2018 sowie für den Zeitraum von 26.12.2018 bis 31.12.2018.
Am 30.06.2020 wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme übermittelt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten, unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1373/001-2018.
Von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus:
Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, österreichischer Staatsangehöriger, brachte am 02.08.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag (datiert mit 31.07.2018) auf Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie einen Antrag auf Krankenhilfe nach dem NÖ MSG ein. Hierbei handelte es sich um einen Erstantrag.
Am 04.12.2018 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ MSG ein, über welchen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06.02.2019 rechtskräftig entschieden wurde. Dieser Bescheid betrifft den Leistungszeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019.
Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum (dies ist der Zeitraum von 02.08.2018 bis 31.12.2018) alleine in einer Mietwohnung in ***, ***, für welche er monatliche Mietkosten in der Höhe von € 385,- zu tragen hatte. Er bezog keinen Wohnzuschuss.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Herr A war im Zeitraum von 02.08.2018 bis 31.12.2018 krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen.
Herr A bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum Unterhalt von seinen Eltern in der Höhe von insgesamt € 410,- monatlich.
Zudem wurde der Beschwerdeführer in den Monaten August 2018 bis Oktober 2018 finanziell von seiner Großmutter unterstützt. Im August 2018 erhielt er von seiner Großmutter (leihweise) eine Zahlung in der Höhe von € 484,-, im September 2018 (leihweise) eine Zahlung in der Höhe von € 500,- und im Oktober 2018 (leihweise) eine Zahlung in der Höhe von € 500,-, welche er als „Eigenerläge“ auf seinem Konto einzahlte. Diese Unterstützungsleistungen dienten dazu, die anfallenden Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel, persönliche Bedürfnisse) tragen zu können.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1373/001-2018.
Im Konkreten ist hervorzuheben:
Die Feststellung, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handelte und wonach dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.02.2019 für den Zeitraum ab 01.01.2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, beruht auf der glaubwürdigen Mitteilung der belangten Behörde vom 04.06.2020.
Die Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse und der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Akteninhalt, insbesondere aus dem inneliegenden Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ MSG und den Kontoauszügen.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister, des im Akt inneliegenden Mietvertrages und aufgrund der Kontoauszüge getroffen werden.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, beruht auf dem im Akt innliegenden Auszug aus dem AMS Behördenportal und dem angefochtenen Bescheid. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig gewesen ist, beruht auf der amtsärztlichen Stellungnahme vom 25.09.2018 und der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29.06.2020. Festzuhalten ist, dass auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Die Feststellungen zum Erhalt von Unterhaltszahlungen beruhen auf dem Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, den Kontoauszügen und den Beschlüssen des Bezirksgerichtes *** vom 24.07.2018 bzw. 09.05.2018. Im Übrigen wurde der Bezug von Unterhalt nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Großmutter (Eigenerläge in den Monaten August 2018 bis Oktober 2018) ergeben sich aus den Kontoauszügen und den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 16.10.2018 und in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar an, dass die Unterstützungsleistungen zur Bezahlung seiner Miete, seiner persönlichen Bedürfnisse und seiner Einkäufe verwendet worden seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zB VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06.02.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer Leistungen für den Zeitraum ab 01.01.2019 zuerkannt wurden, ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von 02.08.2018 bis 31.12.2018, dies aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.08.2018 (datiert mit 31.07.2018).
Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. bspw. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; VwGH 04.07.2018, Ro 2018/10/0017). Das bedeutet, dass jeweils jene Sach-und Rechtslage maßgebend ist, die in den Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde (hier: Beurteilungszeitraum von 02.08.2018 bis 31.12.2018), gegeben war bzw. in Geltung stand.
Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 NÖ MSG
„(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3) Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen
soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden,
Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und
der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden.“
§ 2 NÖ MSG
„(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4) Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass
unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und
unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie
bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand
die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.“
§ 4 NÖ MSG
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
[…]
sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;
[…]“
§ 5 NÖ MSG
„(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
hilfsbedürftig sind,
ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
[…]“
§ 6 NÖ MSG
„(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
[…]
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“
§ 7 NÖ MSG
„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
[…]“
§ 8 NÖ MSG
„(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
[…]“
§ 9 NÖ MSG
„(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
[…]
(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
[…]
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
[…]“
§ 10 NÖ MSG
„(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
[…]
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“
§ 11 NÖ MSG
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%,
[…]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
[…]“
§ 12 NÖ MSG
„(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 NÖ MSV
„(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
Alleinstehende oder Alleinerziehende:
…………………………………………………………………………. 647,28 Euro;
[…]
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Alleinstehende oder Alleinerziehende:
………………………………………………………………...……………… bis zu 215,76 Euro;
[…]
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittelverordnung) lauten:
§ 1
„Einkommen ist die Summe aller Geld-und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
[…]
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z.B. Alimentationsleistungen).“
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist – wie oben dargestellt – die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von 02.08.2018 bis 31.12.2018.
In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird.
Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser als österreichischer Staatsbürger zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG zählt.
Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr A im verfahrensrelevanten Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, weshalb er seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen musste.
Dem Beschwerdeführer stehen sohin grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu; im nächsten Schritt ist darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
Da der Beschwerdeführer alleine lebt, kommen auf ihn die Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV zur Anwendung.
Da der Beschwerdeführer monatliche Wohnkosten in einer den Mindeststandard für Wohnen übersteigenden Höhe zu tragen hatte, steht ihm dieser Mindeststandard in voller Höhe zu.
Daneben steht dem Beschwerdeführer der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes zu.
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur dann gewährt werden, wenn (u.a.) der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld-oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. zB VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0192), sind die Einkünfte des Beschwerdeführers von den ihm theoretisch zustehenden Leistungen in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 NÖ MSG).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erhielt der Beschwerdeführer von seinen Eltern monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt € 410,-. Diese Unterhaltszahlungen sind sohin als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen (vgl. hierzu § 1 Z 8 Eigenmittelverordnung).
Gleichermaßen ist die von der Großmutter des Beschwerdeführers in den Monaten August 2018 bis Oktober 2018 geleistete finanzielle Unterstützung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Denn unterscheidet § 8 Abs. 1 NÖ MSG nicht, ob es sich bei einer Leistung Dritter um eine Schenkung, freiwillige Leistung oder um ein Darlehen handelt, sondern wird lediglich auf den Umstand abgestellt, ob damit jeweils konkret ein Bedarf iSd § 10 NÖ MSG gedeckt wird. Wie festgestellt (und vom Beschwerdeführer selbst angegeben), dienten die von der Großmutter geleisteten Zahlungen in den Monaten August 2018 bis Oktober 2018 dazu, dass der Beschwerdeführer Ausgaben wie Miete, Essen, etc. bezahlen konnte. Somit dienten diese Unterstützungsleistungen eindeutig der Deckung eines Bedarfes, wie er in § 10 NÖ MSG normiert ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Unterstützungsleistungen der Großmutter nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich hierbei bloß um ein leihweise Überbrückungshilfe gehandelt habe, ging folglich ins Leere und waren die finanziellen Zuschüsse der Großmutter vom Mindeststandard in Abzug zu bringen.
Aufgrund der anrechenbaren Einkünfte des Beschwerdeführers in den Monaten August 2018, September 2018 und Oktober 2018, war dessen Bedarf in diesen Monaten gänzlich gedeckt. In den Monaten November 2018 und Dezember 2018 ergibt sich nach Berücksichtigung der anrechenbaren Einkünfte (Unterhaltszahlungen) ein Fehlbetrag auf den Mindeststandard in der Höhe von monatlich € 453,04.
Die Berechnung der zustehenden Leistungen durch die belangte Behörde war sohin nicht zu beanstanden. Ebensowenig war der Ausspruch der belangten Behörde bezüglich der Krankenversicherung zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer in den Monaten August 2018 bis Oktober 2018 keine Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen waren (vgl. hierzu § 12 Abs. 3 NÖ MSG).
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichend erhoben war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
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