projekte
LVwG-AV-797/001-2019•LVwG N LVwG-AV-797/001-2019
LVwG-AV-797/001-2019Landesverwaltungsgericht30.06.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Trennbarkeit; Grundgrenze; Senkgrube; Bewilligungspflicht; Anzeigepflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.6.2019, ohne Zahl, betreffend baupolizeilicher Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.6.2019, ohne Zahl, dahingehend abgeändert wird, dass dieser zu lauten hat: „Die fristgerecht eingelangte Berufung vom 1. Juni 2017 wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 25. April 2017 dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1 /2015 idgF, die errichtete Senkgrube in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, von der Eigentümerin B zur Gänze auf Eigengrund herzustellen ist, nämlich laut Baubewilligung vom 29.10.2013, Zl. ***. Dieser baupolizeiliche Auftrag ist innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 24.9.2013, bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 2.10.2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Zubau am bestehenden Kellergebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin dieser Liegenschaft.
Am 28.10.2013 fand eine Bauverhandlung an Ort und Stelle statt. Die Verhandlungsniederschrift enthält folgenden Sachverhalt: „An Projektdokumentation und Unterlagen zum Projekt liegen vor: 3 Baubeschreibungen und 3 Einreichpläne vom 24. September 2013, Plannummer ***, erstellt von A, ***, ***.
Die Unterlagen sind für die baurechtliche Beurteilung vollständig vorliegend.
Das bestehende Presshaus soll laut vorliegenden Einreichunterlagen hangseitig durch einen Zubau von 2,87 m in der Grundstücksbreite von 5,08 m ergänzt werden. In diesem Zubau befindet sich ein Vorraum und ein WC, sowie ein gartenseitiger Stiegenaufgang. Im Querschnitt wird das bestehende Presshaus höhenmäßig nicht verändert und wird das bestehende Pultdach über diesen neuen Zubauteil hinweg verlängert. Die gartenseitige Flucht des Zubaues orientiert sich am direkt daneben liegenden Nachbargebäude. Gegenüber dem vorliegenden baurechtlichen Konsens vom Februar 1969 hat sich derzeitigen Bestand das straßenseitige Fenster im Obergeschoß geringfügig verändert und befindet sich im Raum des Obergeschoßes nunmehr ein Einzelofen mit einer entsprechenden Fanganlage. Der Zubau wird nicht beheizt.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.10.2013, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Zubau beim bestehenden Kellergebäude erteilt. Es wurde ausgesprochen, dass die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung in beglaubigter Abschrift vorliegt und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet; weiters, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen hat und dass die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung abgeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 genauestens einzuhalten sind.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Laut dem mit Bezugsklausel versehenen Einreichplan vom 24.9.2013, erstellt durch C, Plan-Nr. ***, ist die Senkgrube hinter dem Presshaus in westlicher Richtung zum *** hin situiert.
Mit E-Mail vom 23.6.2014 richtete die Beschwerdeführerin an eine Mitarbeiterin des Bauamtes ein E-Mail mit folgendem verfahrenswesentlichen Inhalt:
„Bei Verhandlungen mit Firmen und Handwerkern zur Umsetzung des Bauvorhabens hat sich ergeben, dass es besser wäre, die Senkgrube vorne auf Eigengrund zu vergraben, was sich räumlich ausgehen würde (Tank würde ein wenig kleiner ausfallen als gedacht), da sonst die Abwässer, die im Erdgeschoß entstehen, hinaufgepumpt werden müssen. Das würde zwei Tanks erfordern. Außerdem ist es mit dem Gefälle für die Senkgrube hinten ohnedies ein wenig schwierig und der Tank müsste sehr tief in die Erde vergraben werden.“ Dem E-Mail waren keine Unterlagen, insbesondere keine Skizze und keine Beschreibung in zweifacher Ausfertigung angeschlossen.
Am 30.6.2014 übermittelte die Mitarbeiterin des Bauamtes, Frau D, folgende Antwort an die Beschwerdeführerin:
„Die Senkgrube kann im Bereich vor dem bestehenden Kellergebäude situiert werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Grundgrenzen nicht verletzt werden. Im Zuge der Fertigstellung ist die Abänderung der Lage der Senkgrube in einen Bestandsplan einzuzeichnen.“
In der Folge wurde die Senkgrube nicht gemäß der Baubewilligung hinter dem Haus, sondern vor dem Haus errichtet.
Am 3.3.2016 langte bei der Baubehörde I. Instanz eine Fertigstellungsanzeige seitens der F Gesellschaft m.b.H. ein, mit welcher die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit Bescheid
Zahl ***; KG *** vom 29.10.2013 bewilligten
Zubaus beim bestehenden Kellergebäude in ***,
*** auf Grst.Nr. ***, KG ***, bestätigt wurde. Am beigeschlossenen Lageplan ist die Senkgrube als hinter dem Haus befindlich eingezeichnet.
Hinsichtlich dieser Fertigstellungsanzeige bemängelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.3.2016 unter anderem, dass korrigierte Lagepläne hinsichtlich der Ausführung der Senkgrube fehlen, da in den übermittelten Lageplänen die Senkgrube im Bereich hinter dem Presshaus eingetragen ist. Eine geänderte Fertigstellungsanzeige in Bezug auf die Senkgrube wurde nicht eingereicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.4.2017 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, dass gemäß § 35 NÖ BO 2014 die errichtete Senkgrube in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, von der Eigentümerin in jenem Bereich abzutragen sei, welcher die Grundgrenze zum Gemeindegrundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** überrage bzw. sei die Senkgrube zur Gänze auf Eigengrund herzustellen. Dieser Abbruchauftrag sei bis spätestens 3 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, werde eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31.8.2017, ohne AZ, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 18.5.2018, Zl. LVwG-AV-1109/001-2017, Folge und wurde der Bescheid aufgehoben.
In Folge dieses Erkenntnisses wurde am 24.6.2019 seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, ohne Zahl, der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin vom 1.6.2017 keine Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 25. April 2017, mit welchem der Abbruch der Senkgrube angeordnet bzw. die Herstellung der Senkgrube zur Gänze auf Eigengrund auf Ihrer Liegenschaft auf dem Grundstück ***, EZ *** aufgetragen worden sei, bestätigt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Berufung im Wesentlichen auf die Behauptung gründe, dass die Grundgrenze zum Gemeindegrundstück nicht mit der Senkgrube überbaut worden sei und dass die Feststellung der belangten Behörde unrichtig und ohne Grundlage sei. Es könne jedoch zweifelsfrei von einer Überbauung der Grundgrenze ausgegangen werden.
Die Überbauung von Gemeindegrund (ganz gleich in welchem Ausmaß) könne nicht gestattet oder geduldet werden, da dies Beispielwirkung für andere Gemeindebürger hätte, die auf diese geduldete Bauausführung verweisen und ebenso verlangen würden, über die Grenze auf Gemeindegrund zu bauen. Weiters sei eine Überbauung von Grundgrenzen auch im Sinne der NÖ Bauordnung grundsätzlich nicht gestattet und somit rechtswidrig. Dem Berufungsantrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides könne aus oben angeführten Gründen nicht nachgekommen werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und machte darin im Wesentlichen geltend, dass die Grundgrenze nicht überbaut worden sei. Die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es könne zweifelsfrei von einer Überbauung der Grundgrenze ausgegangen werden, sei unrichtig. Für diese Behauptung sei im gesamten Verfahren von der Gemeinde kein Beweis erbracht und dazu auch kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden.
Die von der belangten Behörde angestellten Schlussfolgerungen, in denen sie aus den Punkten 1 bis 3 auf Seite 1 der Bescheidausfertigung auf eine zweifelsfreie Überbauung zu schließen versuche, seien unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe niemals, insbesondere nicht im Bauverfahren, rechtlich bindende Erklärungen abgegeben, mit denen sie etwa eine Überbauung anerkannt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin von Möglichkeiten einer Überbauung gesprochen habe, sei dies als prozessuales Verteidigungsmittel in einem Zivilprozess gegen die Gemeinde (die Beschwerdeführerin klagte auf Ersitzung) geschehen, um sich gegen eben solche Vorwürfe zu wehren und vor einer Schikanierung zu schützen. Jedenfalls bekräftige die Beschwerdeführerin hiermit das Vorbringen, dass die Grundgrenze nicht überbaut worden sei.
Selbst wenn die ursprüngliche Grundgrenze im von der Gemeinde behaupteten Ausmaß überbaut worden wäre, würde sich der überbaute Teil der Senkgrube nunmehr nicht mehr auf Gemeindegrund, sondern auf Grund der Beschwerdeführerin befinden, denn sie habe den betreffenden (dreiecksförmigen) Grundstücksteil von der Gemeinde ins Eigentum übernommen. Sollte das Verfahren dennoch ergeben, dass Gemeindegrund überbaut worden wäre, würde es sich jedenfalls nur um ein sehr geringes Ausmaß handeln.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 5.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Im Vorfeld der Verhandlung wurden seitens der belangten Behörde ergänzende Unterlagen zum durchgeführten Zivilverfahren und Vermessungsverfahren übermittelt. An der Verhandlung haben die Beschwerdeführerin, sowie der Bürgermeister E teilgenommen, seitens der Beschwerdeführerin wurde auch ergänzende Unterlagen vorgelegt. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem seitens der belangten
Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
keine Zweifel bestehen, sowie insbesondere auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Urkunden, vor allem bezüglich der Fertigstellungsanzeige. Seitens der Beschwerdeführerin wurde zudem bestätigt, dass dem E-Mail vom 23.6.2014 keine weiteren Unterlagen beigeschlossen waren und auch keine weitere Fertigstellungsanzeige erfolgte.
A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG
§ 17.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren
über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit
Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes
– AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem
dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren
angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,
hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
C. NÖ Bauordnung 1996 (i.d.F. LGBl. 8200-22) – NÖ BauO 1996
§ 15.
(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor
dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde
schriftlich anzuzeigen: […]
12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammel-
gruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu
einem Rauminhalt von 60 m3; […]
(2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und
Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzu-
schließen, die zur Beurteilung des Vorhabens
ausreichen. […]
(3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
dieses Gesetzes,
des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl.8000,
des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,
des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder
einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.
(4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
[…]
§ 30.
(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),
3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
[…]
D. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 70 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. […]
(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. […]
§ 34. i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen. […]
§ 35.
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. […]
§ 15. i.d.F. LGBl. Nr. 37/2016
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
13. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3; […]
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. […]
§ 14. i.d.F LGBl. Nr. 50/2017
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: […]
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; […]
Am 1.2.2015 trat die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, sodass das gegenständliche baupolizeiliche Auftragsverfahren, welches nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig gemacht wurde, nach dieser zu führen ist. Allerdings sind gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Diese Novelle trat am 13.7.2017 in Kraft, sodass die jeweiligen Normen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser Novelle zur Anwendung kommen.
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, wozu es nach § 28 Abs. 2 VwGVG verpflichtet ist, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2014/03/0083); Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066, und vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077).
Seitens der Baubehörde I. Instanz wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 35 NÖ BO 2014 angeordnet, dass die errichtete Senkgrube in jenem Bereich abzutragen sei, welcher die Grundgrenze zum Gemeindegrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, überrage bzw. sei die Senkgrube zur Gänze auf Eigengrund herzustellen. Dieser Abbruchauftrag sei bis spätestens 3 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, werde eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Nach der zu § 35 NÖ BauO 1996 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein. Für die Erteilung des baupolizeilichen Abbruchauftrages war die Beschlussfassung des in Frage stehenden Kollegialorganes über die Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich. Auch das Verwaltungsgericht muss die allfällige Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht in den beiden genannten Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).
Entscheidungsrelevant ist daher, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Senkgrube zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht bestanden hat und ob eine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt.
Zufolge dem bis 31.1.2014 in Geltung stehenden § 15 Abs. 1 Z. 12 NÖ BauO 1996
war die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3 anzeigepflichtig. Diese Bestimmung wurde auch in die NÖ BO 2014, nämlich in den § 15 Z. 13 NÖ BO 2014, übernommen, dies bis zur Novelle LGBl. Nr. 50/2017. Seit dem 13.7.2017 finden sich Senk- und Sammelgruben für Schmutzwässer bis zu einem Rauminhalt von 60 m3 nicht mehr im Anzeigetatbestand des § 15 NÖ BO 2014, sodass diese nunmehr der Bewilligungspflicht (siehe dazu § 14 Z. 3 NÖ BO 2014) unterliegen. Im Errichtungszeitpunkt und im Zeitpunkt der Beschlussfassung des in Frage stehenden Kollegialorganes über die Erlassung des Berufungsbescheides (18.6.2019) lag daher - § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 berücksichtigend - eine Anzeigepflicht betreffend die Abänderung der gegenständlichen Senkgrube vor.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.6.2014 eine Änderung gegenüber der rechtskräftigen Baubewilligung betreffend den Zubau am bestehenden Kellergebäude insofern angezeigt hat, als die Senkgrube nicht hinter dem Presshaus, sondern davor errichtet werden sollte und in der Folge auch errichtet wurde.
Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ BauO 1996 i.d.F. LGBl. 8200-22, waren der Anzeige zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.
Die Frage, ob die erstattete Bauanzeige den in § 15 NÖ Bauordnung 1996 genannten Anforderungen entsprochen hat, ist in einem Bauauftragsverfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu klären (vgl. VwGH vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181, und vom 18. November 2014, Zl. 2012/05/0088). Das Bindewort "und" bei der in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgenommenen Aufzählung der Voraussetzungen ließ ebenso wie der Wegfall der Wortfolge „und das Bauwerk unzulässig ist“ vordergründig den Schluss zu, dass allein das Vorhandensein einer Baubewilligung oder auch einer Bauanzeige die Erlassung eines Bauauftrages ausschließt. Dabei erhob sich die Frage, ob auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten Anzeige die Ausführung des Vorhabens mittels baupolizeilichen Zwanges nicht mehr beseitigbar sein soll. Dies wäre zunächst auf Grund der Gleichbehandlung mit der Baubewilligung zu bejahen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Rechtmäßigkeit einer einmal erteilten Baubewilligung nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sein kann. Der verfahrensrechtliche Unterschied zur Bauanzeige ist jedoch gravierend: Maßgebend ist allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers; auch wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet, tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Es ist also nicht einmal eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige erforderlich. Der Mangel an Bescheidqualität bewirkt, dass eine Kenntnisnahme auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation der Bauführung als bloß anzeigepflichtig enthält (Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1 ff, VII). Kastner zeigt weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Recht auf (Kastner, Probleme um das Anzeigeverfahren nach der NÖ BauO, RdU 1999, 53 ff, 4 b), dass ein Verwaltungsakt, der "erhebliche Rechtswirkungen" zeitigt, rechtlich nicht als unbekämpfbar konstruiert werden darf, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leer laufen würde. Dies kann vermieden werden, wenn man die "Anzeige" nach § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 im Sinne des oben dargestellten Unterschiedes zur Baubewilligung als eine "dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet (vgl. VwGH vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181).
Der Anzeige von Frau B, wurde keine gesetzlich geforderte Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen, angeschlossen. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BauO 1996 können nur dann eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. kann die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 4 NÖ BauO 1996 unter anderem nur dann eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 2 NÖ BauO 1996 entsprochen hat. Wie bereits ausgeführt, hat die gegenständliche Anzeige nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Bau 1996 entsprochen, sodass nicht von einer gesetzmäßig ausgeführten Anzeige ausgegangen werden kann und daher diese auch keine Rechtswirkungen entfaltet.
Auch der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 Abs. 1 NÖ BO 1996 kommt keine solche Wirkung zu. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
Der Anzeige nach Abs. 1 ist gemäß § 30 Abs. 2 NÖ BauO 1996 unter anderem bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach) anzuschließen. Der der Fertigstellungsanzeige vom 3.3.2016 angeschlossene Lageplan bildet die Senkgrube als hinter dem Kellergebäude befindlich ab und nicht vor dem Kellergebäude befindlich, wie diese tatsächlich errichtet wurde.
Zusammengefasst lag im Errichtungszeitpunkt und im Zeitpunkt der Beschlussfassung des in Frage stehenden Kollegialorganes über die Erlassung des Berufungsbescheides (18.6.2019) somit eine Anzeigepflicht betreffend die Abänderung der gegenständlichen Senkgrube vor, und wurde die betreffende Anzeige nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass die generellen Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilicher Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines Abbruchauftrages und kann sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348).
Im gegenständlichen Fall scheint eine Trennbarkeit vor allem deshalb nicht gegeben, da nach den bewilligten Einreichplänen die Senkgrube die einzige Möglichkeit der Abwasserbeseitigung des Kellergebäudes darstellt und als Auflage vorgeschrieben wurde, dass sämtliche im Haus anfallenden Fäkalien und Abwässer in die Senkgrube einzuleiten sind und diese regelmäßig zu entleeren und zu entsorgen ist. Ein Überlauf der Senkgrube wird untersagt. Die Anordnung des Abbruchs lediglich für die Senkgrube unter Anwendung des § 35 NÖ BO 2014 war daher - aufgrund der Untrennbarkeit der Bauteile - nicht zulässig.
Jedoch hat das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/03/0005). Es ist nun zu prüfen, ob der Bauauftrag unter eine andere Norm subsumiert werden kann, ohne die „Sache des Verfahrens“ zu verlassen. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (VwGH vom 29.1.2020, Ra 2018/08/0234).
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Kommt der Eigentümer eines Bauwerks gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Je nach Konstellation hat die Baubehörde nach §§ 34 oder 35 NÖ BO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens ein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BO 2014 herbeigeführt, mithin, ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig geworden ist (VwGH vom 11.10.2011, 2009/05/0292).
Nach den Erläuterungen zum § 34 NÖ BO 2014 handelt es sich bei einem Baugebrechen unter anderem um eine bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte oder eine anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung eines Bauwerks. Für das gesamte Bauvorhaben, nämlich den Umbau des Kellergebäudes, wurde eine Baubewilligung erteilt und wurde laut Fertigstellungsanzeige seitens der F Gesellschaft m.b.H. die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des Zubaus beim bestehenden Kellergebäude grundsätzlich bestätigt. Lediglich die Senkgrube wurde anders ausgeführt, als bewilligt und handelt es sich dabei um eine anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung eines Bauwerks und somit ein Baugebrechen. Diese Abänderung erreicht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein solches Ausmaß, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen wäre, zumal es sich bei der Senkgrube um einen untergeordneten Bauteil handelt.
Liegt eine Baubewilligung des Bauwerks vor und wurde das Bauwerk teilweise in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt, kann ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des § 34 NÖ BO 2014 erteilt werden (vgl. VwGH vom 30.11.2012, 2011/05/0093). Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348).
Der baubehördliche Bescheid I. Instanz vom 25. April 2017 war daher – im Einklang mit dem zuvor Gesagten – unter eine andere Rechtsgrundlage zu subsumieren, nämlich § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 und war die Behebung des Baugebrechens dahingehend, dass die errichtete Senkgrube von der Eigentümerin zur Gänze auf Eigengrund herzustellen ist, nämlich laut Baubewilligung vom 29.10.2013, Zl. 64/2013, aufzutragen. Das erkennende Gericht verlässt dabei nicht die Sache des Verfahrens, da bereits im erstinstanzlichen Bescheid alternativ die Herstellung der Senkgrube zur Gänze auf Eigengrund aufgetragen wurde.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden und war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.