LVwG N LVwG-AV-270/001-2020

LVwG-AV-270/001-2020Landesverwaltungsgericht30.06.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Wohnrechtsvereinbarung; Unterhaltsmittel;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-270/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.270.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Kosovo, vertreten durch Herrn C, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 23.01.2020, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 24.07.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die, hinsichtlich des beabsichtigten Wohnsitzes vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung, weder den Zeitraum des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für den Prognosezeitraum von 12 Monaten noch die Unterschrift beider Liegenschaftseigentümer enthalte.

Der für den vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, dass ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, bestehe, sei somit nicht erbracht worden.

Weiters seien, damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, nach den Richtsätzen des § 293 ASVG für das Jahr 2019 (Richtsatz für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.472,00 zuzüglich eines minderjährigen Kindes in der Höhe von € 149,12) von der unterhaltspflichtigen Zusammenführenden feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von mindestens

€ 1.621,15 monatlich netto erforderlich.

Für den Zeitraum Jänner 2019 bis November 2019 habe die Zusammenführende ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 15.415,72 nachgewiesen, was ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.401,42 ergebe.

Das aktuelle Einkommen liegt daher unter dem Wert nach den Richtsätzen des

§ 293 ASVG in der Höhe von € 1.621,15.

Des Weiteren habe die Zusammenführende für die gemeinsame Tochter Familienbeihilfe bezogen.

Nach Wiedergabe von ständiger Judikatur zur Unterhaltsberechnung führt der VwGH

zur Familienbeihilfe an:

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe als

Betreuungshilfe gedacht ist, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt

wird, zu verwenden ist (vgl. VfGH 23.9.1996, B 3419 / 95, VfSlg. 14.563 / 1996).

Diese staatlichen finanziellen Zuwendungen sind daher nicht als Teil des

monatlichen Einkommens zu berücksichtigen.

Eine Zukunftsprognose, ob die Zusammenführende für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.

Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem ausgeführt, dass im Hinblick auf die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung darauf hingewiesen werde, dass es sich bei den Vermietern um Onkel und Cousin handelt, der Beschwerdeführer dort unentgeltlich wohnen könne und die Vereinbarung auch nicht zeitlich befristet sei, sodass von einer unbefristeten gültigen Wohnrechtsvereinbarung ausgegangen werden könne. Nichts desto trotz habe der Beschwerdeführer sich um eine neue Wohnrechtsvereinbarung bemüht und übermittle diese umgehend nach Erhalt. Weiters sei in dem in § 292 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrag der Wert der freien Station in Höhe von € 299,95 enthalten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer für die Wohnung keinerlei Zahlungen zu leisten habe, stehe auch dieser Betrag zur Verfügung, sodass auch bereits aus diesem Grund ausreichend Einkommen zur Verfügung stehe.

Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt des entsprechenden Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit bei der Firma D nachgehen werde können, sodass auch aus diesem Grund die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht zu befürchten sei.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen diesem und Herr E, ***, ***, sowie eine „Wohnrechtsvereinbarung“, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Unterkunftnehmer einerseits und Herrn B sowie Herrn F als Unterkunftgeber andererseits, vorgelegt.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung des Erstaufenthaltstitels.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen E, G, B und F sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. ***und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr A, geboren ***, StA: Kosovo, hat am 24.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.

Geplant ist die Familienzusammenführung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau G, geb. am ***, wohnhaft ***, ***.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 27.08.2028 gültigen Reisepass der Republik Kosovo.

Der Beschwerdeführer hat am 17.05.2019 die Prüfung „GOETHE-ZERTIFIKAT A1 – START DEUTSCH 1“ am Prüfungszentrum ***, erfolgreich absolviert.

Über diese bestandene Prüfung hat der Beschwerdeführer das GOETHE Zertifikat A1 vom 19.06.2019 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist seit 22.08.2018 mit der kosovarischen Staatsbürgerin,

Frau G, geb. ***, wohnhaft ***, ***, verheiratet, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ein gemeinsames Kind im Alter von 5 Jahren.

Die Ehegattin bewohnt gemeinsam mit dem Kind eine Wohnung im ersten Stock eines Einfamilienhauses an der genannten Adresse. Die Liegenschaft auf dem dieses Gebäude errichtet ist gehört Herrn B (Onkel von Frau G) und seinem Sohn, Herrn F je zur Hälfte.

Frau G bewohnt diese Wohnung, welche eine Wohnfläche von ca. 120m² aufweist, unentgeltlich.

Frau G treffen keine regelmäßigen Belastungen.

Im Erdgeschoß dieses Hauses leben Herr B mit seiner Frau H und den Kindern I, J L.

Der Beschwerdeführer hat als Unterkunftnehmer mit den Liegenschaftseigentümern als Unterkunftgebern eine von allen drei Personen unterfertigte Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt, nach der Herr A unbefristet und unentgeltlich an der genannten Adresse wohnen kann.

Frau G ist seit 29.01.2018 bei der K GmbH mit Sitz in ***, ***, als Arbeiterin beschäftigt und bezieht dort ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.395,70.

Das ergibt laut Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen einen jährlichen Nettolohn (inkl. Sonderzahlungen) in der Höhe von

€ 16.506,66.

Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Nettomonatslohn in der Höhe von

€ 1.375,55.

Der Beschwerdeführer kann im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels im Bauunternehmen des Herrn E, ***, ***, als angelernter Arbeiter (Maurer) zu einem monatlichen Lohn von brutto € 2.313,68 und einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden zu arbeiten beginnen.

Dies ergibt laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein Nettojahreseinkommen von € 24.936,14 (inkl. Sonderzahlungen), umgelegt auf 12 Monate von € 2.078,01.

Beweiswürdigung:

Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, zur Antragstellung, der Zuteilung eines Quotenplatzes und des Nachweises über die Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Dies gilt ebenso für die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Zusammenführenden.

Die Größe und Raumaufteilung der Wohnung an der Wohnadresse der Zusammenführenden sind der Wohnrechtsvereinbarung und den Planunterlagen im Akt des erkennenden Gerichts zu entnehmen, ebenso wie die Feststellung zum Recht auf unbefristete und unentgeltliche Nutzung durch den Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis von Frau G ist dem Auszug aus dem AJ-Web und den ihr vorgelegten Lohnzetteln zu entnehmen, die sich im Akt des erkennenden Gerichts befinden.

Aus diesen Lohnzetteln des Jahres 2020 ergibt sich auch der monatliche Bruttolohn.

Mittels des Brutto-Netto-Rechners auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen errechnet sich der jährliche Nettolohn (inkl. Sonderzahlungen).

Aus dem Arbeitsvorvertrag vom 20.02.2020 und der Aussage des Zeugen E (Gewerbeinhaber) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels im Bauunternehmen des Herrn E mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und einem kollektivvertraglichen Monatslohn von brutto € 2.313.68 zu arbeiten beginnen kann.

Diese Feststellung wird auch durch die Aussage des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung gestützt:

„Wenn ich gefragt werde, wie der vorgelegte Arbeitsvorvertrag zwischen mir und Herrn A zustande gekommen ist, so gebe ich an, dass meine Tochter die Freundin des Herrn M ist, welcher wiederum der Bruder von Frau G ist.

Im Gespräch hat es sich ergeben, dass Herr A eine Arbeit sucht. Herrn A habe ich im Kosovo kennengelernt. Er ist der Ehemann von Frau G. Ich bin selber auch aus dem Kosovo.

Kennengelernt habe ich Herrn A über meine Tochter. Wir waren im Urlaub im Kosovo, ich bin aus einer Ortschaft, die ca. 25 km weit vom Wohnort des Herrn A entfernt ist. Über meine Tochter hat sich der Kontakt hergestellt und waren wir sie dort besuchen.

Ich weiß, dass Herr A seit 10 Jahren als Maurer im Kosovo arbeitet. Im Kosovo gibt es keine Lehrberufe so wie in Österreich. Er arbeitet jedoch schon seit 10 Jahren als Maurer und ist er daher ein angelernter Arbeiter.

Ich habe auf der Baustelle des Herrn A an seinem eigenen Haus beim Besuch gesehen, dass er das Handwerk beherrscht.

Ich bin selber gelernter Dachdecker und Spengler und habe seit 3 Jahren meine eigene Baufirma. Ich habe selber nicht das Baumeistergewerbe, sondern habe dafür einen gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Zurzeit hat mein Unternehmen drei vollzeitbeschäftigte Arbeiter.

Ich bin schon auf der Suche nach Arbeitskräften, habe aber in Österreich keine passenden gefunden.

Ich habe letztes Jahr auch einmal telefonisch beim AMS angefragt.

Aktuell suche ich keine Beschäftigten über das AMS.

Herr A kann ich in meinem Unternehmen gut brauchen, da er auf den verschiedensten Gebietend es Baues einsetzbar ist.

Wenn ich gefragt werde, ob die im Arbeitsvorvertrag angeführten 39 Stunden pro Monat oder pro Woche gemeint sind, so gebe ich an, dass diese pro Woche gemeint sind.

Die Lohneinstufung erfolgte laut dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe und Bauindustrie nach aktuellem Kollektivvertrag. Wenn ich im Kollektivvertrag angeführt habe, dass die Einstufung als angelernter Bauarbeiter der Gruppe D erfolgt, so meine ich damit IIID der Lohntafel.

Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet abgeschlossen und wird auch keine Probezeit vereinbart, da ich Herrn A gut kenne und auch weiß, dass er gut arbeiten kann.

Aktuell habe ich viele Aufträge. Während der Corona-Krise hatte ich auch kurzfristig Arbeiter zur Kurzarbeit angemeldet.

Nunmehr habe ich wieder ausreichend Aufträge.

Wir machen manchmal einzelne Gewerke an Baustellen, aber auch ganze Baustellen. Aktuell sind wir nur zu dritt, weil ich zwei entlassen musste, die sich nicht als geeignet herausgestellt haben.

Aktuell arbeiten wir auf drei Baustellen, wo wir das Dach bzw. Fassaden machen.“

Der Zeuge hat glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt, dass es in seinem Unternehmen einen Arbeitskräftebedarf gibt und er den Beschwerdeführer auch wirklich beschäftigen will.

Der in Aussicht gestellte Lohn deckt sich auch mit dem in Lohnstufe IIID der Lohnordnung des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie, Stand 01.05.2019, vorgesehenen Monatslohn.

Die Berechnung des künftigen durchschnittlichen Nettomonatslohnes des Beschwerdeführers erfolgte mittels des Brutto-Netto-Rechners auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt,

Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a Abs. 1

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat rechtlich erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, die Ehefrau als Zusammenführende gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.

Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des

§ 21a Abs. 1 NAG von des Beschwerdeführers erbracht.

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers nach

§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bei Begründung des in Aussicht gestellten Beschäftigungsverhältnisses selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, was durch Vorlage der von beiden Liegenschaftseigentümern und des Beschwerdeführers unterschriebenen Wohnrechtsvereinbarung sowie den Grundrissplänen der Wohnung nachgewiesen wurde.

Die Zeugin G hat glaubhaft ausgesagt, dass die Wohnung eine Wohnfläche von 120m² aufweist und nur von ihr, ihrem Kind und künftig vom Beschwerdeführer bewohnt wird.

Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2020 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.472,-.

Der Richtsatz für das im gemeinsamen Haushalt lebende gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden beträgt € 149,12.

Da der Beschwerdeführer selbst in der Krankenversicherung pflichtversichert sein wird, ist kein Zusatzbeitrag zur Mitversicherung zu veranschlagen.

Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen € 1.621,12.

Den Beschwerdeführer treffen keine regelmäßigen Belastungen.

Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0630).

Der Beschwerdeführer konnte hinreichend glaubhaft machen, dass er im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels einer konkreten Erwerbstätigkeit nachgehen und das festgestellte Einkommen erzielen wird können.

Das gemeinschaftliche monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von

€ 2.078,01 und der Zusammenführenden von € 1.375,5, beträgt insgesamt

€ 3.453,56 und übersteigt das erforderliche Mindesteinkommen von € 1.621,12 um mehr als das Doppelte.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in unbestimmter Zukunft die Unterkunftgeber vom Beschwerdeführer € 400,- als Miete verlangen würden, wie der Zeuge F in der mündlichen Verhandlung unkonkret in Aussicht gestellt hat, erhöht das das zu erreichende Einkommen auf € 2.021,12, wobei dann ein Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 299,95 zu erfolgen hätte, was das zu erreichende Nettoeinkommen wieder auf € 1.721,17 reduzieren würde.

Aufgrund der anzustellenden Prognose ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.