LVwG N LVwG-S-1111/001-2020; LVwG-S-1114/001-2020; LVwG-S-1116/001-2020

LVwG-S-1111/001-2020; LVwG-S-1114/001-2020; LVwG-S-1116/001-2020Landesverwaltungsgericht29.06.2020

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Transportbereich; Entsendung; mobile Arbeitnehmer; Entsenderichtlinie; Anwendungsbereich;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1111/001-2020; LVwG-S-1114/001-2020; LVwG-S-1116/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1111.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerden des A, des B und des C, alle vertreten durch D, Rechtsanwältin in ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.05.2020, Zln. ***, *** und ***, betreffend Bestrafungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerden werden in teilweiser Stattgebung der Beschwerden dahingehend abgeändert, dass die jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben werden.Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Die drei Gesamtbeträge in der Höhe von jeweils 3.300,-- Euro sind gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG entsprechend den drei beiliegenden Zahlungshinweisen binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit den drei angefochtenen Straferkenntnissen wurden den drei Beschwerdeführern die folgenden Verwaltungsübertretungen gleichlautend (auch in tschechischer Sprache) zur Last gelegt und über sie folgende Verwaltungstrafen verhängt:

„Zeit: zumindest am 23.09.2019

Ort: Ort der Übertretung: ***, Grenzübertrittstelle

Firmensitz: E s.r.o., ***, , CZ-

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E s.r.o., ***, , CZ-, TSCHECHISCHE REPUBLIK, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Übertretung: ZKO3T Meldung nicht erstattet

Arbeitnehmer 1: F, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

Arbeitnehmer 2: G, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

Tätigkeit: LKW-Fahrer, Kennzeichen des Fahrzeuges: ***, Kennzeichen des Anhängers: ***

Kontrollort und Kontrollzeit: ***, Grenzübertrittsstelle, 23.09.2019, 10:40 Uhr

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E s.r.o., ***, , CZ-, TSCHECHISCHE REPUBLIK, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug im Inland ab Einreise in das Bundesgebiet nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht.

Arbeitnehmer 1: F, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

Arbeitnehmer 2: G, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

Tätigkeit: LKW-Fahrer, Kennzeichen des Fahrzeuges: ***, Kennzeichen des Anhängers: ***

Kontrollort und Kontrollzeit: ***, Grenzübertrittsstelle, 23.09.2019, 10:40 Uhr

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E s.r.o., ***, , CZ-, TSCHECHISCHE REPUBLIK, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass der angeführte Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diesen kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs. 1 den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S.1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist. Arbeitnehmer 1: F, geb. ***, Staatsangehörigkeit:

Tschechische Republik

Arbeitnehmer 2: G, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

Tätigkeit: LKW-Fahrer, Kennzeichen des Fahrzeuges: ***, Kennzeichen des Anhängers: ***

Kontrollort und Kontrollzeit: ***, Grenzübertrittsstelle, 23.09.2019, 10:40 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 und 7 LSD-BG

zu 2. § 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Zif. 1 LSD-BG

zu 3. § 28 Zif. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und 1a LSD-BG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu 1. € 1.000,00

34 Stunden

§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016

zu 2. € 1.000,00

34 Stunden

§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016

zu 3. € 1.000,00

34 Stunden

§ 28 Lohn- und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 i.d.g.F.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00

Gesamtbetrag: € 3.300,00“

Begründet wurden die Straferkenntnisse im Wesentlichen damit, dass das LSD-BG entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Vorfall anzuwenden sei. Bei der Strafzumessung ging die belangte Behörde unter der Annahme durchschnittlicher Verhältnisse und eines monatlichen Einkommens in der Höhe von 1.300,-- Euro von der unionsrechtlichen Unwirksamkeit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe, vom mildernden Umstand der Unbescholtenheit und vom straferschwerenden Umstand der Betroffenheit von zwei Arbeitnehmern aus.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer bringen im Rahmen einer reinen Rechtsrüge wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren gleichlautend im Wesentlichen vor, dass das LSD-BG nicht auf die Transportfirma E s.r.o. aus der Tschechischen Republik anwendbar sei. Dies ergäbe sich aus der Rechtsprechung des OGH. Darüber hinaus verstoße der angefochtene Bescheid insoweit gegen die Entscheidung des EuGH vom 12.9.2019, AZ: C-64/18, als die Betroffenheit zweier Arbeitnehmer strafschärfend berücksichtigt worden sei, missachtet worden sei, dass es ich um Sachverhalte nicht von besonderer Schwere handle und wegen desselben Sachverhaltes Straferkenntnisse auch gegenüber den beiden jeweiligen Mitbeschwerdeführern erlassen worden seien. Dem EuGH sei eine näher bezeichnete Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

3. Rechtslage:

Die §§ 19, 21, 22, 26 und Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, lauten auszugsweise:

„§ 19. (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,

3. sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,

4. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,

5. behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,

6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,

7. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

8. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

9. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; …

§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen. …

§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2.

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen. …

§ 28. Wer als

1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“

4. Erwägungen:

In den vorliegenden Fällen sind vor dem Hintergrund des unbestrittenen Sachverhaltes ausschließlich folgende Rechtsfragen zu beurteilen:

Zur Anwendbarkeit des LSD-BG auf vorliegenden Sachverhalt:

Das LSD-BG gilt gemäß dessen § 1 Abs. 1 Z 1 für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, und – unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts – für aus der Europäischen Union zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer (Abs. 4). Unterliegt eine Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich dem LSDBG, kommen die darin festgelegten Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Meldepflicht von Arbeitgebern vor der Einreise des Arbeitnehmers nach Österreich gemäß § 19 leg.cit. und die Bereithaltung der Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen, behördlichen Genehmigungen und Lohnunterlagen gemäß §§ 21 und 22 leg.cit. zur Anwendung.

§ 1 Abs. 5 LSD-BG regelt Ausnahmen vom Anwendungsbereich des LSD-BG für Fälle, deren Vorliegen weder vom Akteninhalt indiziert noch von den Beschwerdeführern behauptet werden.

Das LSD-BG ist auf den vorliegenden Sachverhalt, nämlich die Entsendung zweier Lkw-Fahrer durch die Gesellschaft mit Sitz in Tschechien als deren Arbeitgeberin im Rahmen des Güterverkehrs anzuwenden.

Dem steht auch das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2016, Zl. 9 ObA 53/16h, nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag die Beurteilung des auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts gemäß den Kollisionsnormen der Rom I-VO zugrunde, insbesondere ob die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes als Eingriffsnormen iSd Art. 9 der Rom I-VO anzusehen sind und diese auf das dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegende Arbeitsverhältnis einwirken. Dabei stellte der Oberste Gerichtshof seinen rechtlichen Erwägungen die Feststellung voran, dass sich der Kläger im gesamten Verfahren nicht auf die Anwendung der Entsenderichtlinie 96/71/EG im Sinne des Art 23 Rom I-VO berufen habe, wonach die Anwendung von besonderen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse durch die Rom I-VO nicht berührt werde. Schon aus diesem Grund lässt sich für die gegenständliche Rechtsfrage, nämlich die Anwendung des LSD-BG auf den festgestellten Sachverhalt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entsenderichtlinie 96/71/EG, nichts gewinnen.

Darüber hinaus steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch eine richtlinienkonforme Interpretation des § 1 LSD-BG gemäß den Bestimmungen der Entsenderichtlinie 96/71/EG der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht entgegen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie 96/71/EG ist – entsprechend § 1 LSD-BG – das Bestehen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrags zwischen dem die Dienstleistung erbringenden ausländischen Unternehmen und dem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger; zudem muss für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer bestehen. Spezielle Anforderungen für Entsendungen im Transportbereich sieht die Entsenderichtlinie 96/71/EG, abgesehen von den hier nicht anzuwendenden Ausnahmen nicht vor.

Auch die Änderung der Entsenderichtlinie 86/71/EG durch die Richtlinie (EU) Nr. 957/2018 ändert derzeit nichts an der grundsätzlichen Anwendung der Entsenderichtlinie auf Sachverhalte im Transportwesen, sieht doch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 957/2018 vor, dass diese Richtlinie für den Straßenverkehrssektor erst ab dem Geltungsbeginn eines Gesetzgebungsakts zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (Mobilitätspakt) gilt.

In diesem Kontext ist die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04. April 2019, Zl. P8_TAPROV(2019)0339, zu sehen, die im Rahmen dieses derzeit noch nicht abgeschlossenen Rechtsetzungsverfahrens zur Änderungen des Entsenderechts für den Straßenverkehrssektor (nämlich zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor) ergangen ist. In dieser Entschließung ist als Vorschlag für eine geänderte Textfassung der Richtlinie (gegenüber dem von der Europäischen Kommission erstatteten Textvorschlag) vorgesehenen, dass ein Fahrer nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG gelten soll, wenn er bilaterale Beförderungen durchführt. Aus dieser politischen (für die erst zu verabschiedende Richtlinie eingenommenen) Position des Europäischen Parlaments kann jedoch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht geschlossen werden, dass gemäß der Entsenderichtlinie 96/71/EG in ihrer derzeit – wie auch zum angelasteten Tatzeitpunkt – geltenden Fassung bilaterale Beförderungen im Transportbereich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bereits ausgenommen wären. Ebenso wenig lässt sich Entsprechendes aus dem von den Beschwerdeführern zitierten Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs) schließen, wonach die Entsenderichtlinie 96/71/EG für Verkehrsunternehmen gilt, die Kabotagebeförderungen durchführen. Dieser Erwägungsgrund verdeutlicht lediglich, dass die Entsenderichtlinie aus Sicht des Unionsgesetzgebers – entsprechend ihrem Art. 3 leg.cit – jedenfalls auf Kabotagebeförderungen anzuwenden ist, ohne dass damit eine abschließende Auslegung des Anwendungsbereichs der Entsenderichtlinie auf Transportdienstleistungen verbunden ist (dies könnte überdies auch im Rahmen von Erwägungsgründen, noch dazu zu einer anderen Richtlinie, nicht verbindlich erfolgen).

Der Anwendung des LSD-BG auf den gegenständlichen Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch das rezente Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2019, C16/18, Rs. Dobersberger, betreffend die Auslegung der Entsenderichtlinie 96/71/EG nicht entgegen. Danach kann ein Arbeitnehmer im Hinblick auf diese Richtlinie nicht als in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt angesehen werden, wenn seine Arbeitsleistung keine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist. Diese Auslegung folge – so der Europäische Gerichtshof – aus der Systematik der Entsenderichtlinie 96/71/EG, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 2 leg.cit. in Verbindung mit dem 15. Erwägungsgrund, der bei Leistungen von sehr beschränktem Umfang in dem Hoheitsgebiet, in das die betreffenden Arbeitnehmer entsandt werden, vorsieht, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Mindestlohnsätze und den bezahlten Mindestjahresurlaub nicht anzuwenden sind. Der Europäische Gerichtshof gelangte vor diesem Hintergrund für die Erbringung von Dienstleistungen wie Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung der Fahrgäste im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das vertraglich an ein Schienenverkehrsunternehmen mit Sitz in demselben Mitgliedstaat gebunden ist, durch Arbeitnehmer des erstgenannten Unternehmens in internationalen Zügen, die durch den zweitgenannten Mitgliedstaat fahren, zu der Auffassung, dass diese Dienstleistungen nicht vom Entsendetatbestand in Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie 96/71/EG erfasst sind, wenn die Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den betreffenden Dienstleistungen verbundenen Arbeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats leisten und ihren Dienst dort antreten bzw. beenden.

Im Sinne dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes ist für die gegenständliche Dienstleistung, nämlich die grenzüberschreitende Warenlieferung durch die LKW-Fahrer für die Gesellschaft mit Sitz in Tschechien als Arbeitgeberin, schon im Hinblick auf die Entladung des Lkw in Österreich davon auszugehen, dass damit eine hinreichende Verbindung der Arbeitsleistung der Lkw-Fahrer in Österreich gegeben ist und folglich auch ein wesentlicher Teil der mit der Dienstleistung verbundenen Arbeit in Österreich erbracht wird (dies etwa im Unterschied zu der in § 1 Abs. 5 Z 7 LSD-BG vorgesehenen Ausnahme für mobile Arbeitnehmer, die im reinen Transitverkehr tätig werden).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erweist sich die von den Beschwerdeführern begehrte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes durch das (nicht vorlagepflichtige) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere zur Frage der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie 96/71/EG nicht als erforderlich.

Infolge der Anwendbarkeit des LSD-BG auf den gegenständlichen Sachverhalt kommen daher auch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten zur Anwendung.

Zur Erfüllung der angelasteten objektiven Tatbestände:

Die Beschwerdeführer räumen den objektiven Tatbestand im Rahmen ihrer reinen Rechtsrüge ausdrücklich ein.

Zur Erfüllung der angelasteten subjektiven Tatbestände:

Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Rechtsauskunft ihrer Rechtsanwältin, deren Auskunft einen entschuldbaren Rechtsirrtum jedoch nicht zu begründen mag.

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zum Tatzeitpunkt nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Beschuldigter, damit ihn ein Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die Verwaltungsübertretung befreien kann, konkret darlegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um entsprechende Verwaltungsübertretungen – im vorliegenden Fall die Verletzung von Melde- und Bereithaltepflichten nach dem LSD-BG – zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Dabei reichen insbesondere Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl. VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163, VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141). Die Beschwerdeführer haben diesen Anforderungen gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrem Vorbringen nicht entsprochen, sodass daher vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des LSD-BG ist es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit anzuwendende österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden; es gilt gleiche Lohn- und Arbeitsmarktbedingungen für in- und ausländische Arbeitsverhältnisse sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten. Diesem Schutzzweck kommt eine hohe Bedeutung zu und erweist sich die Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks durch die festgestellten Tathandlungen im vorliegenden Fall nicht bloß als gering. Die Beschwerdeführer haben fahrlässig gehandelt.

Betreffend die Beschwerdeführer sind zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen festzustellen, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Als Erschwerungsgrund ist die Betroffenheit von zwei Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht behauptet und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die angefochtenen Strafen wurden von der belangten Behörde unter der zutreffend angenommenen Unanwendbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen im Übrigen gesetzlichen Strafrahmen entsprechend verhängt. Dazu ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. September 2019, Rs. C64/18 u.a., Maksimovic u.a., sowie die hierzu ergangene Folgejudikatur zu verweisen. Der Europäische Gerichtshof gelangte in der Rs. Maksimovic, u.a., betreffend §§ 7d und 7i Abs. 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) (und näher bezeichneter Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) zu der Auffassung, dass Art. 56 AEUV, der die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.

Diese Rechtsauffassung hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, C-645/18, NE, im Wesentlichen auf die im LSD-BG vorgesehenen Meldepflichten für Entsendungen nach Österreich sowie Bereithaltepflichten von Lohnunterlagen (gemäß den Strafsanktionsnormen in §§ 26 und 28 LSD-BG) übertragen.

Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic, u.a., setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, mit der Frage auseinander, inwieweit die Strafbestimmungen des AVRAG weiter angewendet werden können. Er stellt dazu fest, dass im Wege der Verdrängung des nationalen Rechts durch Unionsrecht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen darf, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt. Eine unionsrechtskonforme Rechtslage könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes am ehesten dadurch hergestellt werden, dass die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ in § 7i Abs 4 AVRAG unangewendet bleibt, weil damit im Ergebnis dem sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrerer Arbeitnehmer Rechnung getragen werde.

Darüber hinaus stellt der Verwaltungsgerichtshof ganz allgemein – und zwar losgelöst von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer – unter schlüssiger Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic, u.a., fest, dass gemäß diesem Urteil die Anordnung einer Mindeststrafe für eine derartige Übertretung (Bereitstellung von Lohnunterlagen) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, weil sie auch Fälle erfasse, in denen der beanstandete Sachverhalt nicht von besonderer Schwere sei (vgl. Rs. Maksimovic, u.a., Rn. 43), sowie die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Durchsetzung der Verpflichtung (zur Bereitstellung von Lohnunterlagen) eine nicht verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle (vgl. Rs. Maksimovic, u.a., Rn. 47).

Wie die belangte Behörde zutreffen ausführt, bedeutet das auch für die – zwei Arbeitnehmer betreffenden – Beschwerdefälle, dass die sich aus dem LSD-BG ergebenden Mindeststrafen nicht anzuwenden und nur die gesetzlichen Höchststrafen von jeweils 10.000,00 Euro maßgeblich sind. Darüber hinaus kommt nach der – in Auslegung des Urteils in der Rs. Maksimovic, u.a., ergangenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht, weshalb diese ersatzlos zu beheben ist (in diesem Sinne vgl. auch LVwG NÖ 19.02.2020, LVwG-S-2180/001-2019, sowie LVwG Tirol 07.02.2020, LVwG-2020/25/0002-4).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich auch die vom Beschwerdeführer begehrte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes durch das (nicht vorlagepflichtige) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Fragen betreffend die Folgewirkungen des Urteils in der Rs. Maksimovic, u.a., nicht als erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch auf das rezente Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2019/11/0195, hinzuweisen, worin dieser eindeutig bestätigte, dass die Strafnormen betreffend Verstöße gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen nur in Teilbereichen unionsrechtlich verdrängt worden seien und die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes weiterhin möglich sei.

Im Hinblick auf die nunmehr anzuwendenden Strafrahmen bis 10.000,00 Euro gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und § 28 Z 1 LSD-BG kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere des von der belangten Behörde mitberücksichtigten Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit, des Erschwerungsgrundes einer Mehrheit an betroffenen Arbeitnehmern sowie der unbestritten gebliebenen Schätzung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer die angefochtene Zumessung der Geldstrafe nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführer haben mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 23. Juni 2020 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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