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LVwG-AV-480/001-2020•LVwG N LVwG-AV-480/001-2020
LVwG-AV-480/001-2020Landesverwaltungsgericht29.06.2020
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Abgabenanspruch; Gebäude; Berechnungsfläche;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 16. April 2020 gegen die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. März 2020, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017, wurde dem Ansuchen der Eigentümerin B vom 18. September 2017, in dem begehrt wurde, die Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***) an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, stattgegeben.
Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2017, Zl. ***, wurde u.a. Frau A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Garage samt Abstellraum, Technikraum und überdachter Terrasse, sowie eines Therapiegebäudes und eines Sickerschachtes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Fertigstellungsanzeige vom 28. November 2019 betreffend das mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2017, Zl. ***, bewilligte Bauvorhaben und unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen und Befunde kamen die Bauherren ihrer Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung nach.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 unterfertigten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Wasseranschlussabgabe wurde festgehalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine Fläche von 1.200 Quadratmeter aufweist und auf dieser ein mit zwei Geschoßen an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossenes Wohngebäude situiert ist. Für das Wohnhaus wird eine Fläche von 230,35 Quadratmeter ausgewiesen.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23. Dezember 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und der Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für das auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Wohngebäude – unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 7,75 und einer Berechnungsfläche von 420,54 m² (ein mit zwei Geschoßen angeschlossenes Wohnhaus, mit einer bebauten Fläche von 230,35 m² und ein Anteil der unbebauten Fläche mit 75 m²) – erstmals eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 3.585,11 (zzgl. USt.) vorgeschrieben.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Jänner 2020 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Die Beschwerdeführerin begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Garage ein eigenständiges Gebäude mit eigenen Mauern und eigenem Dach sei, das laut NÖ Bauordnung statisch nicht mit dem Wohngebäude in Verbindung stehe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Korrektur und Neuberechnung der Wasseranschlussabgabe.
In einem Schreiben vom 8. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin die Berufung näher aus und meinte, die Garage werde nicht zu Wohnzwecken genutzt und sei nicht an das Wasserleitungsnetz angeschlossen, weshalb die Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche als anderes Gebäude ohne gemeinsame Mauer mit dem Wohngebäude anzusehen sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. März 2020, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Öffnung von der Garage zum Technikraum, welcher mit dem angeschlossenen Obergeschoß überbaut sei und der gemeinsamen Mauer des Technikraumes mit dem Wohnhaus gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 das mit seinen äußersten Begrenzungen über das Gelände hinausragende Gebäude als bebaute Fläche (Grundrissfläche) gelte. Es sei daher die gesamte bebaute Fläche, inklusive Garage, mit zwei Geschoßen zu berechnen, da es nicht relevant sei, dass das Gebäude in allen Geschoßen gleichmäßig verbaut sei.
Mit Schreiben vom 16. April 2020 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die nachträglich errichtete Garage trotz eigener an das Wohngebäude angrenzender Wand fälschlicherweise zum Wohngebäude hinzugezählt worden sei, obwohl die Garage ein eigenes, nicht angeschlossenes Gebäude sei. Die Garage zähle nach § 6 Abs. 3 NÖ Gemeindeswasserleitungsgesetz 1978 nicht zum Wohngebäude, sondern sei die Hälfte der bebauten Fläche der Garage gemäß lit. b leg.cit. zu verdoppeln. Die Garage sei nach der anzuwendenden Gebäudedefinition der NÖ Bauordnung 2014 ein eigenes Gebäude, weil es keine statische Verbindung zwischen Garage und Wohngebäude gebe. Die Verbindungstür von der Garage zum Technikraum sei nicht relevant. Da der Zweck des Gesetzes die aufwandsgerechte Einhebung von Wasseranschlussabgaben sei, widerspreche die Qualifizierung als einheitliches Gebäude auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Garage weise keine Verbindung zum Wohnhaus auf.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht nahm Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** und in das öffentliche Grundbuch sowie durch öffentliche mündliche Verhandlung am 2. Juni 2020 auf.
Mit Schreiben vom 20. April 2020 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bescheidbeschwerde, die Bauaktunterlagen und einen Gebäudeplan sowie den Erhebungsbogen für die Kanaleinmündungsabgabe vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte auf Antrag der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde legte während der Verhandlung einen Grundbuchsauszug vom 20. September 2017, die Mitteilung bezüglich einer neuen Orientierungsnummer für das Therapiegebäude vom 8. November 2017, den Bescheid erster Instanz vom 23. Dezember 2019, die Berufung vom 27. Jänner 2020 und die Berufungsentscheidung vom 18. März 2020 vor. Außer Streit gestellt wurde, dass die Garage im Verhältnis zum Wohngebäude über eigene Mauern verfügt und man über eine Türe in den im Wohngebäude situierten Technikraum gelangt. Der Technikraum weist jedoch keinerlei Türen gegenüber den Wohnräumen auf. Weiters gelangt man über eine Türe von der Garage in den Windfang, der mit Boden, drei Wänden und einer Decke raumbildend ausgeführt ist, und über eine weitere Türe in das Wohngebäude. Über dem Windfang befinden sich Wohnräume des Wohngebäudes. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass das zweigeschoßige Wohnhaus an den Kanal angeschlossen sei und verwies im Übrigen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen. Die Vertreterin der belangten Behörde legte ein Foto des Eingangsbereiches des Wohngebäudes vor, welches insbesondere den Windfang zwischen Garage und Wohngebäude zeigt und als Beilage A zum Akt genommen wurde.
Die belangte Behörde reichte dem Landesverwaltungsgericht die Einladungskurrende und das Sitzungsprotokoll der Berufungsentscheidung vom 17. März 2020 am 3. Juni 2020 nach. Das Landesverwaltungsgericht nahm durch Einsichtnahme in diese Dokumente Beweis auf.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Wohngebäude ist mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung der Stadtgemeinde *** angeschlossen.
Die Garage des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin wurde in nordöstlicher Richtung an das Wohngebäude angebaut und verfügt über eine eigene Außenmauer. Die Mauer zum Wohngebäude ist an zwei Stellen durchbrochen. Zum einen gibt es eine Verbindungstür zum Technikraum, der sich ohne Zugang zu den Wohnräumen, im Wohngebäude befindet. Über dem Technikraum befinden sich Wohnräume, unter anderem ein Badezimmer. Zum anderen gibt es eine Türe, durch die man in den Windfang gelangt. Der Windfang weist einen Boden, drei Wände durch die Garagen- und Wohngebäudewände, und eine Decke auf. Über dem Windfang befinden sich zwei Wohnräume des Obergeschoßes des Wohngebäudes. Gegenüber der Verbindungstüre zur Garage gelangt man über eine weitere Verbindungstüre in das Wohngebäude. Die Garage weist keinen Wasseranschluss auf:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde ***, Einreichplan)
Ansicht Eingangsbereich (Wohngebäude, Windfang und Garage)
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Beilage A zur Verhandlung am 2. Juni 2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich)
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978:
Wasseranschlußabgabe
§ 6 (1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b)in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
[…]
Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
§ 15. (1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
a.Wasserabgabenordnung für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Stadtgemeinde *** idF vom 27. Juni 2016:
§ 1.
In der Gemeinde *** werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren eingehoben:
a) Wasseranschlussabgabe einschließlich Vorauszahlung
b) Ergänzungsabgabe
c) Sonderabgabe
d) Bereitstellungsgebühren
e) Wasserbezugsgebühren
§ 2.
Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 4,48% der durchschnittlichen Baukosten für den Längenmeter des Rohrnetzes (€ 172,97) das ist mit € 7,75 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 5 (6) des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 32.015.000,00 und einer Gesamtlänge von 185.091 m zugrunde gelegt.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3.1. Zu Spruchpunkt 1 – Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung angeschlossen ist, ist unstrittig.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Garage als nicht angeschlossenes Gebäude oder als nicht angeschlossener Gebäudeteil zu werten ist oder ob sie als Teil eines auf der Liegenschaft errichteten einheitlichen Gebäudes im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 zählt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Garage ein eigenes, mit dem Wohngebäude statisch nicht verbundenes Gebäude, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Die rechtliche Qualifizierung hat Auswirkungen auf die Größe der Berechnungsfläche, die die Höhe der Wasseranschlussabgabe bestimmt.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH Zl. 90/17/0126 und VwGH Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe unter anderem auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlusszwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951, zu beurteilen.
Gemäß § 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall – auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist.
Im vorliegenden Fall sind unbestritten zwei Geschoße (Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen.
Die bebaute Fläche ist gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird (vgl. VwGH Zl. 97/17/0341 und VwGH 2005/17/0001). Die Heranziehung nur der über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der Wasseranschlussabgabe ist sachlich zu rechtfertigen, weil bei typisierender Betrachtung die über dem, nicht aber die unter dem Gelände liegenden Geschoße im Hinblick auf die Art der Verwendung und Widmung das Ausmaß des Wassergebrauchs indizieren (vgl. VwGH Zl. 98/17/0221).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH 82/17/0038; 2008/17/0050).
Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche private oder betriebliche Nutzung beider Trakte, so ist in der Beurteilung von einem Gebäude auszugehen (VwGH Zl. 2002/17/0037). Auf Grund der im Akt aufliegenden Baupläne ist jedoch ersichtlich, dass das gesamte Gebäude aufgrund der beiden Verbindungstüren einheitlich genutzt wird, wenngleich vom Technikraum kein direkter Zugang zum Wohngebäude besteht. Schon deshalb ist auf Grund der einheitlichen Nutzung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin von einem einheitlichen Gebäude auszugehen. Das heißt, dass die Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gemäß § 6 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht unter lit. b leg.cit. („in allen anderen Fällen“) zu subsumieren ist.
Die funktionelle Einheit wird nicht nur durch die Verbindungstür der Garage zum im Wohngebäude situierten Technikraum geschaffen, sondern auch durch den Windfang zwischen Garage und Wohngebäude. Der Windfang ist durch drei Wände, einen Boden und ein Dach raumbildend ausgeführt und zählt selbst zur bebauten Fläche. Die Garage ist aus diesen Gründen trotz eigener Außenmauer und eigenem Dach kein selbständiges, nicht angeschlossenes Gebäude, sondern liegt durch die vorhandenen Türen eine funktionelle Einheit mit dem Wohngebäude vor, sodass von einem einheitlichen Bauwerk ausgegangen werden muss.
Die Beschwerdeführerin machte außerdem geltend, dass die Berücksichtigung der Garage und des Wohngebäudes als einheitliches Gebäude bei der Ermittlung der Berechnungsfläche für die Wasseranschlussabgabe dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Der Zweck des Gesetzes sei nämlich die aufwandsgerechte Einhebung von Wasseranschlussabgaben. Die Garage sei ein nicht angeschlossenes, eigenständiges Gebäude und müsse zur unbebauten Fläche gezählt werden. Die Tür zum Technikraum dürfe nicht relevant sein, um dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen.
Diesem Einwand ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum NÖ Kanalgesetz 1977 entgegenzuhalten, die auch auf das ähnlich strukturierte NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 herangezogen werden kann. Die durch das NÖ Kanalgesetz 1977 vorgegebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe ist – wie die des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe – eine flächenbezogene, pauschalierende Berechnungsmethode. Das Gesetz geht davon aus, dass bei einer typisierenden Betrachtung der zu erwartenden Fälle die Berechnungsfläche ein tauglicher Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den eine Liegenschaft aus dem Anschluss an die öffentliche Kanalanlage zieht. Auch der Verfassungsgerichtshof findet nicht, dass die im Kanalgesetz enthaltene Berechnungsmethode unsachlich, sohin im Hinblick auf das Gleichheitsgebot verfassungswidrig wäre (vgl. Mayer, Niederösterreichisches Kanalgesetz, Gemeindeverlag 2017, Anm. zu § 3). Das Gleichheitsprinzip verbietet es nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen (VfGH B 96/64, Slg. 5028/65 und G 27/64, V 38/64 Slg. 5022/65). Da im gegenständlichen Fall die Garage wie oben erwähnt eben nicht die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 erfüllt und mit dem Wohngebäude als einheitliches Gebäude zu werten ist, widerspricht die von der belangten Behörde ermittelte Berechnungsfläche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sowohl die Zahl der angeschlossenen Geschoße wie auch das Ausmaß der Geschoßflächen von der belangen Behörde in tatsächlicher Hinsicht richtig angenommen wurde.
Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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