LVwG N LVwG-AV-479/001-2020

LVwG-AV-479/001-2020Landesverwaltungsgericht29.06.2020

Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Gebäudeteil; Abgabenbescheid; Abgabenanspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-479/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.479.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 16. April 2020 gegen die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. März 2020, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (Schmutzwasserkanal) als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2017, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) u.a. die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Garage samt Abstellraum, Technikraum und überdachter Terrasse, sowie eines Therapiegebäudes und eines Sickerschachtes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Unter Punkt 12. wird folgende Auflage erteilt:

„Sämtliche Fäkal- und Schmutzwässer sind in das öffentliche Kanalsystem einzuleiten.“

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.2.

Mit Fertigstellungsanzeige vom 28. November 2019 betreffend das mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2017, Zl. ***, bewilligte Bauvorhaben und unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen und Befunde kamen die Bauherren ihrer Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung nach.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 unterfertigten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe wurde festgehalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine Fläche von 1.200 Quadratmeter aufweist und auf dieser ein mit zwei Geschoßen an den Kanal angeschlossenes Wohngebäude situiert ist. Für das Wohnhaus wird eine Fläche von 230,35 Quadratmeter ausgewiesen.

1.2.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23. Dezember 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 420,54 Quadratmeter und eines Einheitssatzes von 18,40 Euro eine Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von 8.511,73 Euro (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Wohngebäude 230,35 m² 115,18 m²2 + 1345,54 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.045,00 m² 75,00 m²

420,54 m²

Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von 18,40 Euro,- wurde sohin eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe von 8.511,73 Euro (inkl. USt.) errechnet.

1.2.3.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Jänner 2020, eingelangt am 27. Jänner 2020, fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Berechnungsfläche nicht gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 berechnet worden sei. Die Garage sei nämlich als eigenständiges Gebäude mit eigenen Mauern und eigenem Dach, welches statisch nicht mit dem Wohngebäude in Verbindung stehe, zu werten und somit zur unbebauten Fläche zu zählen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Berufung und führte im Wesentlichen aus, die Garage sei als nicht angeschlossenes Gebäude oder Gebäudeteil zu qualifizieren, weil die Garage nach der Definition der NÖ Bauordnung nicht statisch mit dem Wohngebäude verbunden sei. Es bestehe keine funktionelle oder wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Garage und Wohngebäude. Eine ausführungsgemäße Plandarstellung wurde beigelegt. Ein Verweis auf die Judikatur sei in diesem Fall unzulässig, weil noch nicht über einen vergleichbaren Fall entschieden worden sei.

1.2.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. März 2020, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 263 iVm § 288 Bundesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe das NÖ Kanalgesetz 1977 und nicht die NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich sei. Wegen der Verbindungstür von der Garage zum Technikraum, welcher mit dem angeschlossenen Obergeschoß überbaut sei, könne gemäß § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht von einem zum übrigen Gebäude getrennten Gebäudeteil gesprochen werden, weil keine durchgehende Wand bis zur obersten Decke bestehe. Die durchgehende Wand müsste vom untersten bis zum obersten Geschoß reichen. Aus diesem Grund gelte gemäß § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche als bebaute Fläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde. Es sei daher die gesamte bebaute Fläche, inklusive Garage, mit zwei Geschoßen berechnet worden, weil die gleichmäßige Verbauung des Gebäudes in allen Geschoßen nicht relevant sei.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 16. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine stattgebende Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde. Begründen wird ausgeführt, dass die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe falsch berechnet worden sei, weil die Berechnungsfläche nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 unrichtig ermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin machte als Beschwerdegrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Garage verfüge über eine eigene, an das Wohnhaus angrenzende, Wand und sei ein eigenes, nicht angeschlossenes Gebäude, weshalb es gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche zähle. Die Garage sei gemäß der Definition in § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 ein eigenes Gebäude, weil es keine statische Verbindung zwischen Garage und Wohngebäude gebe. Die Verbindungstür zwischen Garage und Technikraum sei nicht relevant, zumal dadurch keine Verbindung zum Wohngebäude bestehe und keine funktionelle Einheit vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof stelle laut seiner Entscheidung vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0050, auf das Merkmal der funktionellen Einheit nur ab, wenn sich der Gebäudecharakter nicht eindeutig aus der baulichen Gestaltung ergebe. Die Garage sei zumindest ein getrennter Gebäudeteil gemäß § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977, weil die Garagenwand bis zur obersten Decke reiche und dieser Gebäudeteil als Garage genutzt werde. Die Verbindungstür zum Technikraum ändere nichts an dieser Qualifizierung. Zudem sei die Garage gemäß § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz ein untergeordneter Bauteil und zähle nach dieser Bestimmung nicht zur bebauten Fläche. Auch der Wille des Gesetzgebers sei entscheidend. Der Zweck des Gesetzes sei die aufwandsgerechte Einhebung von Kanalabgaben und -gebühren, weshalb ein Gebäudeteil, der als Garage genutzt werde, anders zu handhaben sei als ein Wohnhaus. Die Garage bewirke keinerlei Mehrbelastung für die Kanalanlage des Wohnhauses. Außerdem gebe es keine Rechtsgrundlage, die Fläche der Garage mit zwei Geschoßen zu berechnen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20. April 2020 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bescheidbeschwerde, die Bauaktunterlagen und einen Gebäudeplan sowie den Erhebungsbogen für die Kanaleinmündungsabgabe vor.

Das Landesverwaltungsgericht nahm Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** und in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2020 auf.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die belangte Behörde einen Grundbuchsauszug vom 20. September 2017, eine Mitteilung bezüglich einer neuen Orientierungsnummer für das Therapiegebäude vom 8. November 2017, den Bescheid erster Instanz vom 23. Dezember 2019, die Berufung vom 26. Jänner 2020 und die Berufungsentscheidung vom 18. März 2020 vor. Außer Streit gestellt wurde, dass die Garage im Verhältnis zum Wohngebäude über eigene Mauern verfügt und man über eine Türe in den im Wohngebäude situierten Technikraum gelangt. Der im Wohngebäude situierte Technikraum weist keinerlei Türen gegenüber den übrigen Wohnräumen auf. Weiters gelangt man über eine Türe von der Garage in den Windfang, der mit Boden, drei Wänden und einer Decke raumbildend ausgeführt ist, und über eine weitere Türe dann in das Wohngebäude. Über dem Windfang befinden sich Wohnräume des Wohngebäudes. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass das zweigeschoßige Wohnhaus an den Kanal angeschlossen sei und verwies im Übrigen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen. Die Vertreterin der belangten Behörde legte in der Folge ein Foto des Eingangsbereiches des Wohngebäudes vor, welches insbesondere den Windfang zwischen Garage und Wohngebäude zeigt und als Beilage A zum Akt genommen wurde.

Die belangte Behörde reichte dem Landesverwaltungsgericht die Einladungskurrende und das Sitzungsprotokoll der Berufungsentscheidung vom 17. März 2020 mit Schreiben vom 3. Juni 2020 nach. Das Landesverwaltungsgericht nahm durch Einsichtnahme in diese Dokumente Beweis auf.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit zwei Geschoßen an den Schmutzwasserkanal angeschlossen ist:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde ***, Einreichplan)

Ansicht Eingangsbereich (Wohngebäude, Windfang und Garage)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Beilage A zur Verhandlung am 2. Juni 2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich)

Die Garage des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin ist in nordöstlicher Richtung an das Wohngebäude angebaut und verfügt über eine eigene Außenmauer. Die Mauer zum Wohngebäude ist an zwei Stellen durchbrochen. Zum einen gibt es eine Verbindungstür zum Technikraum, der sich ohne Zugang zu den weiteren Wohnräumen im Wohngebäude situiert ist. Über dem Technikraum befinden sich mehrere Wohnräume, unter anderem ein Badezimmer. Zum anderen gibt es in der Garage eine weitere Türe, durch die man in den Windfang gelangt. Der Windfang selbst weist einen Boden, drei Wände (durch die Garagen- und Wohngebäudewände) und eine Decke auf. Über dem Windfang befinden sich zwei Wohnräume des Obergeschoßes des Wohngebäudes. Gegenüber der Verbindungstüre zur Garage gelangt man über eine weitere Verbindungstüre in das Wohngebäude.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses nicht den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) widerspricht.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, untergeordnete Bauteile.

[…]

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche. […]

7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

§ 12. (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 15. März 2016:

§ 1 […]

B.) Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ab 1. Jänner 2016 mit 4,371% v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 420,92), das ist mit € 18,40 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 44.565.360,- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von 105.875 Ifm zugrunde gelegt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist, unstrittig ist.

Strittig ist im vorliegenden Fall vielmehr die Frage, ob die Garage als nicht angeschlossenes Gebäude oder als nicht angeschlossener Gebäudeteil zu werten ist (und somit zur unbebauten Fläche zählen würde) oder ob sie als Teil eines auf der Liegenschaft errichteten einheitlichen Gebäudes im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 zählt. Diese rechtliche Qualifizierung hat Auswirkungen auf die Größe der Berechnungsfläche, die die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe bestimmt.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht der Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126; 95/17/0452).

Im Falle einer Bauführung entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass, neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses, das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld ist. Die Anschlusspflicht ist gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

3.1.4.

Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH 94/17/0419 und VwGH 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH 99/05/0224 und VwGH 2000/05/0246). Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2017, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem im Falle einer Bauführung die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist, somit am 3. Dezember 2019. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

3.1.5.

Der Anschluss des Wohngebäudes an den Ortskanal ist unstrittig.

Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Der Einheitssatz für den Anschluss an den Schmutzwasserkanal wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in der Kanalabgabenordnung mit 18,40 Euro festgesetzt.

Strittig ist lediglich die Größe der Berechnungsfläche, die gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. in der Weise ermittelt wird, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um Eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird, wobei nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zur unbebauten Fläche zählen. Zu beurteilen ist also, ob die Garage zur bebauten oder unbebauten Fläche zählt. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, die Garage sei als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 1a Z 1 leg.cit. nicht bei der Berechnung der bebauten Fläche zu berücksichtigen. Andererseits meint sie, die Garage bilde ein eigenes Gebäude oder zumindest einen Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 leg.cit., weil die Garage über eine eigene Wand mit eigenem Dach verfüge, wobei die Mauerdurchbrüche dieser Qualifikation nicht schaden würden. Dies hätte zur Folge, dass die Garage gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. zur unbebauten Fläche zählt.

Für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 der Begriff der baulichen Anlage und nicht der Begriff des Gebäudes relevant. Der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des NÖ Kanalgesetz 1977 folgt nicht der Definition der NÖ Bauordnung 2014, weil sich hier ein Konflikt zur NÖ Bauordnung bemerkbar macht. Demnach wären bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind (§ 4 Z 6 NÖ BO 2014). Diese Begriffsanwendung würde jedoch dazu führen, dass die Anwendung des NÖ Kanalgesetzes gerade für Gebäude ausgeschlossen wäre. Der Begriff der baulichen Anlage ist im NÖ Kanalgesetz daher weiter gefasst als jener der NÖ Bauordnung. Bauliche Anlagen sind demnach sämtliche Bauwerke und Teile hiervon die geeignet sind, an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen zu werden, so etwa Gebäude, Carports, Container, Flugdachkonstruktionen (vgl. Mayer, Niederösterreichisches Kanalgesetz, Gemeindeverlag 2017, Anm. zu § 1a Z 1).

Strittig ist, ob die Garage wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht ein eigenes, nicht angeschlossenes Gebäude (bauliche Anlage) ist und somit gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche zählt.

3.1.6.

Ob in einem bestimmten Fall ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes, und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, so liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH 86/17/0026). Auch aus der Dachkonstruktion sind Schlüsse auf das Bestehen zweier Gebäude oder eines einheitlichen Gebäudes möglich (vgl. VwGH 889/76, Slg. 4997/F, sowie Mayer, Niederösterreichisches Kanalgesetz, Anm. zu § 3 Abs. 2). Die Garage verfügt zwar im gegenständlichen Fall über eine eigene, an das Wohngebäude unmittelbar angrenzende, Mauer und ein eigenes Dach. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt jedoch in ständiger Rechtsprechung neben der baulichen Gestaltung auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien.

Die Beschwerdeführerin verwies mehrfach auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2008/17/0050, wo dieser nach Meinung der Beschwerdeführerin nur dann auf das Merkmal der funktionellen Einheit abstelle, wenn sich der Gebäudecharakter auf Grund der baulichen Gestaltung nicht eindeutig ergibt. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsfrage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, im gegenständlichen Fall gerade nicht nur allein an Hand der baulichen Gestaltung gelöst werden kann, weil die beiden Verbindungstüren auf eine funktionelle und wirtschaftliche Einheit des Gebäudes hinweisen.

3.1.7.

Neben der baulichen Gestaltung sind nämlich auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche private oder betriebliche Nutzung beider Trakte, so ist in der Beurteilung von einem Gebäude auszugehen (vgl. VwGH 81/17/0208 und VwGH 86/17/0026). Diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes lagen zwar Fälle zugrunde, in denen die einzelnen Teile durch eine gemeinsame Mauer verbunden waren. Darüber hinaus liegt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann ein einheitliches Gebäude vor, wenn beide „Gebäudeteile“ – wie in diesem Fall Wohngebäude und Garage – jeweils eigene, aneinander angrenzende Außenwände besitzen, aber durch die beiden Verbindungstüren zwischen den Trakten eine funktionelle Einheit geschaffen wird (vgl. VwGH 2002/17/0048, VwGH 2003/17/0224, VwGH Ra 2017/16/0064 und VwGH Ra 2019/16/0164). Die funktionelle Einheit wird nicht nur durch die Verbindungstür der Garage zum im Wohngebäude situierten Technikraum geschaffen, sondern auch durch den Windfang zwischen Garage und Wohngebäude. Der Windfang ist durch drei Wände, einen Boden und ein Dach raumbildend ausgeführt und zählt selbst zur bebauten Fläche (vgl. Mayer, Niederösterreichisches Kanalgesetz, Anm. zu § 3 Abs. 2). Die Garage ist aus diesen Gründen trotz eigener Außenmauer und eigenem Dach kein selbständiges, nicht angeschlossenes Gebäude, sondern liegt durch die vorhandenen Türen eine funktionelle Einheit mit dem Wohngebäude vor, sodass von einem einheitlichen Bauwerk ausgegangen werden muss.

3.1.8.

Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, die Garage zähle zumindest als Gebäudeteil gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche. Ein Gebäudeteil ist gemäß § 1a Z 7 leg.cit. ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil, der unter anderem als Garage genutzt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 81/17/0208) ist in erster Linie die bauliche Gestaltung für die Lösung der Frage entscheidend, ob von einem einheitlichen Gebäude ausgegangen werden muss bzw. ob ein Gebäudeteil vorliegt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteils ist – neben der unstrittigen Nutzung als Garage – dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehenden Wand. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteils im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 aus (vgl. VwGH 2002/17/0155 mit Hinweis auf VwGH 99/17/0262 und VwGH 2002/17/0048; VwGH Ra 2015/16/0092). Die Garage ist daher wegen der Durchbrüche zum Technikraum und zum Windfang nicht als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 anzusehen. Die auf der Ebene des Erdgeschoßes liegende Garage zählt daher zur Berechnungsfläche. Dies auch dann, wenn sie nicht an den Kanal angeschlossen ist, weil es genügt, dass das Geschoß an den Kanal angeschlossen ist. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Räume eines Geschoßes über einen Kanalanschluss verfügen (vgl. VwGH 99/17/0262).

3.1.9.

Die bebaute Fläche ist gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, wobei unter anderem untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt werden. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH 97/17/0341 und VwGH 2005/17/0001). Untergeordnete Bauteile im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. nur Dachüberstände, Gesimse, Balkone oder Eingangsüberdeckungen (vgl. Mayer, Niederösterreichisches Kanalgesetz, Anm. zu § 1a Z 1). Der Verwaltungsgerichtshof legte beispielsweise dar, dass Wintergärten, die über die gesamte Gebäudelänge verlaufen, Teil des jeweiligen Gebäudes seien und auch keine untergeordneten Bauteile darstellten (vgl. VwGH 93/05/0262, VwGH 81/06/0033 und VwGH 2002/17/0355). Aus diesen Gründen ist die Garage auch nicht als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren.

Die Garage ist somit gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 eine oberirdische bauliche Anlage, deren lotrechte Projektion jene Grundrissfläche begrenzt, die die bebaute Fläche bildet und bei der Berechnung der bebauten Fläche zu berücksichtigen ist.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Garage sei lediglich mit einem Geschoß zu berechnen, ist Folgendes entgegenzuhalten, dass die in einer Ebene gelegenen Räume eines Gebäudes – in diesem Fall sind Wohngebäude und Garage als einheitliches Bauwerk zu betrachten –ein Geschoß bilden. Niveauunterschiede bis zur halben Höhe eines Raumes hindern die Qualifikation als Geschoß nicht. Steht ein Geschoß in diesem Sinn mit der öffentlichen Kanalanlage solcher Art in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein an die Kanalanlage angeschlossenes Geschoß. Es ist ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der verbauten Fläche des Gebäudes ausmacht. Für die Bildung des Multiplikators ist lediglich die Anzahl der angeschlossenen Geschoße maßgeblich und nicht der Anschluss jedes zum Geschoß gehörigen Raumes (vgl. VwGH 86/17/0026).

Für einen durch einen nicht als selbstständiges Gebäude anzusehenden, an das Kanalnetz angeschlossenen ebenerdigen Zubau vergrößertes, mehrere an das Kanalnetz angeschlossene Geschoße umfassendes Gebäude ist bei Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe von der gesamten Fläche und von der höchsten, wenngleich nur auf einem Teil dieser Fläche errichteten Geschoßanzahl auszugehen (vgl. VwGH 0489/76). Das Gesetz bietet demnach keine Handhabe dafür, bei verschiedener Fläche der übereinanderliegenden Geschoße eines Gebäudes diesen Unterschieden bei der Ermittlung der Berechnungsfläche Rechnung zu tragen. Die kanalgebührenrechtlichen Bestimmungen tragen hinsichtlich der für die Bemessungsgrundlage bedeutsamen Geschoßzahl vereinfachenden, einer Pauschalierung mit all ihren Vorteilen, aber auch Nachteilen für den Abgabepflichtigen entsprechenden Charakter und schließen daher die der Beschwerdeführerin vorschwebende Berücksichtigung des genauen Flächenmaßes von Teilen eines einheitlichen Gebäudes aus (vgl. VwGH 81/17/0208).

Mit der um Eins vermehrten Zahl der angeschlossenen Geschoße ist die Hälfte der bebauten Fläche des Gebäudes zu multiplizieren, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der bebauten Fläche des Gebäudes ausmacht. Eine geschoßweise Ermittlung der Berechnungsfläche findet daher im Gegensatz zur Kanalbenützungsgebühr nicht statt.

3.1.10.

Die Beschwerdeführerin machte außerdem geltend, dass die Berücksichtigung der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Der Zweck des Gesetzes sei nämlich die aufwandsgerechte Einhebung von Kanalabgaben und -gebühren. Da bei der Nutzung als Garage typischerweise nicht die Abwassermenge wie bei der Nutzung zu Wohnzwecken anfalle, werde diese Nutzung gemäß § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 besonders gehandhabt. Die Tür zum Technikraum dürfe nicht relevant sein, um dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die durch das NÖ Kanalgesetz vorgegebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe eine flächenbezogene, pauschalierende Berechnungsmethode ist. Das Gesetz geht davon aus, dass bei einer typisierenden Betrachtung der zu erwartenden Fälle die Berechnungsfläche ein tauglicher Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den eine Liegenschaft aus dem Anschluss an die öffentliche Kanalanlage zieht. Auch der Verfassungsgerichtshof findet nicht, dass die im Kanalgesetz enthaltene Berechnungsmethode unsachlich, sohin im Hinblick auf das Gleichheitsgebot verfassungswidrig wäre (vgl. Mayer, Niederösterreichisches Kanalgesetz, Anm. zu § 3). Das Gleichheitsprinzip verbietet es nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen würden (vgl. VfGH B 96/64, Slg. 5028/65 und G 27/64, V 38/64, Slg. 5022/65). Da im gegenständlichen Fall die Garage - wie oben erwähnt - eben nicht die Voraussetzungen gemäß § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt, ist die von der belangten Behörde ermittelte Berechnungsfläche nicht zu beanstanden.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Verweis der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 8. Februar 2020 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2003/17/0224 nicht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, sondern Ausführungen der belangten Behörde enthält, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand erübrigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Qualifizierung der Garage als bebaute Fläche im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 steht in Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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