LVwG N LVwG-AV-636/001-2020

LVwG-AV-636/001-2020Landesverwaltungsgericht25.06.2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-636/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.636.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.05.2020, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 23 und 26 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten wiederholt zur Vorlage von konkret bezeichneten Unterlagen (z. B. diverse Kontoauszüge) aufgefordert worden sei und diesen Aufforderungen nur teilweise entsprochen worden wäre. Überdies sei die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass bei mangelnder Mitwirkung der Antrag auf Zuerkennung der beantragten Leistungen abgewiesen werden müsste.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der wiederholt auf die gesundheitliche Situation, die unzumutbare Wohnsituation und dergleichen verwiesen wird und auch darauf, dass sinngemäß sämtliche geforderte Unterlagen vorgelegt worden wären.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG gestellt, dieser Antrag ist mit 25.02.2020 datiert und langte bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 26.02.2020 ein.

Die Rubrik „Aus- und inländisches Vermögen (in Euro)“ im genannten Antrag wurde von der Beschwerdeführerin durchgestrichen und damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass weder in- noch ausländisches Vermögen vorhanden ist. Als Konto, auf welches die beantragte finanzielle Leistung überwiesen werden sollte, wurde das Konto „***“ bei der B angegeben. Weitere Kontoverbindungen sind nicht angeführt.

Nach wiederholten Aufforderungen durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend Vorlage von Kontoauszügen hat die Beschwerdeführerin letztendlich einen Ausdruck betreffend Umsatzübersicht hinsichtlich des vorgenannten Kontos vorgelegt. Daraus ergibt sich mit Datum 02.12.2019 ein Eigenübertrag in der Höhe von € 4.000,--, am 09.12.2019 eine Überweisung auf ein anderes Konto der Beschwerdeführerin (ebenfalls bei der B) unter dem Titel „Mietminderung“ in der Höhe von € 273,--, am 16.12.2019 ein Eigenübertrag in der Höhe von € 600,-- und am selben Tag eine Überweisung auf ein weiteres Konto der Beschwerde-führerin bei der B unter dem Titel „50 % Kautionsanteil“ in der Höhe von € 585,--, am 30.01.2020 eine Überweisung auf ein anderes Konto der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Mietreduktion“ in der Höhe von € 390,-- und am 03.02.2020 ein Eigenübertrag in der Höhe von € 585,--.

Die Beschwerdeführerin hat in ihren Eingaben wiederholt auf ihre ungünstige wirtschaftliche Lage hingewiesen und sonstiges Vermögen in Abrede gestellt. Lediglich in einer E-Mail vom 09.03.2020 (gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten) hat die Beschwerdeführerin indirekt zugegeben, dass ein weiteres Konto existiert „… und natürlich wurde die Miete daher auf ein eigenes Konto gebucht, welches für das laufende Gerichtsverfahren unangetastet bleiben muss …“.

Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehen für das erkennende Gericht nicht die geringsten Zweifel, dass die Beschwerdeführer neben dem auf dem Antragsformular angegebenen Konto zumindest noch über ein weiteres Konto verfügt. Dieses weitere Konto bzw. diese weiteren Konten hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls bekanntgeben müssen (einschließlich des Kontostandes und der Kontobewegungen), dies umso mehr, als sie wiederholt von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten dazu aufgefordert wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 23 Abs. 2 NÖ SAG verpflichtet die Hilfe suchende Person zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge. Dazu gehört auch die Erteilung von zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben sowie die dafür erforderlichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise beizubringen. Gleiches gilt für die Unterziehung zu unerlässlichen Untersuchungen zwecks Entscheidungsfindung.

Nach § 26 Abs. 1 NÖ SAG sind Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ist unzweifelhaft ersichtlich, dass neben dem auf dem Antrag angegebenen Konto die Beschwerdeführerin zumindest über ein weiteres Konto verfügt und sich bisher beharrlich geweigert hat, diesbezüglich nähere Auskünfte zu erteilen. Damit liegt eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Rechtsrichtig wurde daher der gestellte Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten abgewiesen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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