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LVwG-AV-31/001-2020•LVwG N LVwG-AV-31/001-2020
LVwG-AV-31/001-2020Landesverwaltungsgericht25.06.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baueinstellung; bauliche Anlage; Betonzaun;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2019, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02.08.2019, Zl. ***, in der Fassung vom 13.08.2019 betreffend Untersagung der Fortsetzung des Bauvorhabens nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im bekämpften Bescheid die in der Präambel in Klammer gesetzte Wortfolge durch die Wortfolge „und auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***“ ergänzt wird und im Spruch das Datum „3.7.019“ durch die Wortfolge „02.08.2019 in der Fassung des Bescheides vom 13.08.2019“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02.08.2019, Zl. ***, in Verbindung mit dem (Berichtigungs-)Bescheid vom 13.08.2019, Zl. ***, wurde Herrn A die Fortsetzung der Ausführung einer Einfriedungsmauer auf den Grundstücken Nr. ***, und ***, beide KG ***, gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 untersagt.
Begründend ist unter Anführung des § 29 der NÖ BO 2014 ausgeführt, es sei zur Anzeige gebracht worden, der Beschwerdeführer habe mit Bauarbeiten für die Errichtung einer Einfriedungsmauer begonnen. Da für dieses Bauvorhaben keine Einreichung beim Bauamt der Stadtgemeinde *** und somt keine Baubewilligung gemäß § 23 NÖ BO 2014 vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 28.08.2019 führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich um einen sogenannten Betonzaun, der das Gartenstück auf drei Seiten von den Nebengrundstücken abgrenze. Straßenseitig sei kein Zaun errichtet worden. Nach Erhalt des Bescheides sei der Forderung zur Einstellung Folge geleistet worden und seien keine weiteren Arbeiten mehr vorgenommen worden. Es handle sich weder um eine bauliche Anlage noch um ein Bauwerk im Sinne der NÖ BO 2014 und daher weder um ein baubewilligungspflichtiges noch anzeigepflichtiges Bauvorhaben, da lediglich die Steher mit dem Boden verbunden seien und die dazwischen eingefügten Elemente keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hätten und für die Errichtung keinerlei Maß an bautechnischen Kentnissen erforderlich sei (wird unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen der NÖ BO 2014 näher ausgeführt).
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2019 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Zaun sei eine aus H-Profilen und Füllelementen bestehende Beton-FertigteiIkonstruktion und betrage die Bauhöhe laut Fotodokumentation ca. 2 Meter. Somit sei – auch bei Vorliegen eines quasi Baukasten-Systems – einerseits die Herstellung einer kraftschlüssigen Fundierung aus Beton erforderlich und andererseits bedürfe die Errichtung einer praktisch winddichten Einfriedung mit etwa 2 Meter Höhe einer statischen Beurteilung der Standsicherheit, insbesondere Widerstand gegen Windlast. Daraus ergäben sich die Qualifikationen eines Bauwerkes im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014, womit auch die Voraussetzungen für eine Einreichung im Sinne des § 14 in Verbindung mit § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014 gegeben seien. Die Verfügung der Baueinstellung sei zurecht erfolgt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 10.11.2019 Beschwerde. Er verwies im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen in der Berufung.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – darüber hinaus ausgeführt, dass sich die Behörde auf eine nicht näher bezeichnete Fotodokumentation sowie eine Stellungnahme des Bausachverständigen. B vom 02.10.2019 gestützt habe, die im Bescheid weder bezeichnet noch dem Bescheid als Anlage beigeschlossen sei. Er selbst habe die Stellungnahme erst bei Akteneinsicht entdeckt. Die Stellungnahme enthalte keine Ausführungen dazu wie die Feststellungen zur Ausführung des Zaunes getroffen worden seien. Weder sei beschrieben, ob eine Besichtigung des Zaunes vor Ort stattgefunden habe, noch ob man allfällige Fotoaufnahmen freihändig oder aufgrund von Erfahrungswerten beurteilt habe.
Es handle sich bei dem Zaun nicht um ein Bauwerk und begründe eine Beton-Optik allein nicht automatisch Unterschiede zu einem gewöhnlichen Holzzaun.
Es werde im Bescheid nicht begründet, warum der Zaun trotz teils geringerer Plattenbreite als bei Holzzäunen andere Anforderungen haben sollte. Es werde nicht darauf eingegangen, dass die Zaunsteher wie bei jedem anderen Zaun mit dem Boden verbunden seien, aber sonst keine kraftschlüssige Verbindung bestehe. Die Feststellung, dass eine kraftschlüssige Fundierung notwendig sei, sei ohne genauere Begründung erfolgt.
Die Aussage, eine praktisch winddichte Einfriedung von ca zwei Meter Höhe bedürfe einer statischen Beurteilung, habe keine inhaltliche Wertigkeit.
Inwiefern sich der Zaun in diesem Punkt von dutzenden anderen entlang des *** errichteten winddichten Holzzäunen unterscheide, für die niemals eine Genehmigung notwendig geworden sei, erschließe sich nicht.
Es gebe keine inhaltliche Begründung dafür, dass für die fachgerechte Herstellung des Fertigteil-Zaunes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich wäre. Der Bescheid bestätige vielmehr, dass es sich beim Zaun um eine Fertigteil-Konstruktion handle, die teils sogar leichter herzustellen sei als ein gewichtiger Holzzaun. Die reine Einholung eines statischen Befundes von einem Statiker vor, bei oder nach Errichtung eines Fertigteilzaunes begründe nicht, dass ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die fachgerechte Herstellung des Zauns selbst erforderlich wäre, anderenfalls bedürfe es einer Begründung durch die Behörde.
Der Bescheid stütze sich lediglich auf Mutmaßungen und seien die Angaben wie „circa 2 Meter hoch“ und „quasi Baukasten-System" durch keine Feststellungen substantiiert. Eine im Bescheid festgestellte durchgehende kraftschlüssige Fundierung des Zaunes sei bei dem bezeichneten Fertigteil-Zaun nicht notwendig. Es liege ebenso keine Information vor, inwiefern eine Vor-Ort-Besichtigung des Zaunes stattgefunden habe oder inwiefern Informationen über Zäune gleicher Machart eingeholt worden seien.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides bzw. „in eventu“ den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur
Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde vorgelegt die Stellungnahme des Bausachverständigen B vom 02.10.2019, die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholt worden war.
Darin wird ausgeführt:
„Der gegenständliche Zaun wird durch eine Beton-Fertigteilkonstruktion, bestehend aus H-Profilen und FüII-Elementen errichtet, die Bauhöhe beträgt lt. vorgelegter Fotodokumentation des Anzeigers ca. 2,0 m. Somit ist – auch bei Vorliegen eines quasi Baukasten-Systems – einerseits die Herstellung einer kraftschlüssigen Fundierung aus Beton erforderlich und anderseits bedarf die Errichtung einer praktisch winddichten Einfriedung mit etwa 2,0 m Höhe einer statischen Beurteilung auf Standsicherheit, insbesondere Widerstand gegen Windlast. Daraus ergeben sich die beiden genannten Qualifikationen eines Bauwerks i.S. § 4 Zif 7 NÖ BO (7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist). Damit sind weiters die Voraussetzungen für eine Einreichung i.S.
§ 14 NÖ BO und § 18 Abs (1a) Zif 2. gegeben (sog. Erleichtertes Verfahren).“
Am 26.06.2020 legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die einerseits Elemente des Betonzaunes darstellen, und andererseits auf offenbar baupolizeilich nicht beanstandete Bauwerke (als Beispiel eine Garage samt Stellplatz) auf dem in Frage stehenden Grünstreifen hinweisen sollen.
4.1. Der Beschwerdeführer hat die Errichtung eines sogenannten Betonzaunes als dreiseitige und zur Straße (Grundstück Nr. ***, KG ***) offene Einfriedung eines auf Höhe des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf den beiden Grünstreifen mit den Grundstücks Nr. *** und ***, jeweils KG ***, befindlichen Gartenteiles vorgenommen.
4.2. Der Betonzaun ist eine Beton-Fertigteilkonstruktion, besteht aus H-Profilen und FüII-Elementen und ist ca. zwei Meter hoch und winddicht. Die H-Profile sind als Steher fest mit dem Boden verbunden.
4.3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Errichtung dieses Betonzaunes noch nicht vollendet.
4.4. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, jeweils KG ***, gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 ausgesprochen.
4.5. Eine Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 wurde für dieses Bauvorhaben nicht erteilt.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
Die Beschreibung des Bauvorhabens ergibt sich aus der Stellungnahme des Bausachverständigen B vom 02.10.2019, die der Beschwerdeführer zwar als nicht hinreichend bezeichnete, der er jedoch auch nichts inhaltlich entgegensetzte.
Die im Verwaltungsakt befindlichen Fotos bestätigen die vom Sachverständigen vorgenommene Beschreibung, die im Übrigen auch nicht durch die vom Beschwerdeführer am Tag nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung und somit erst nach Schluss des Beweisverfahrens dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Fotos (Steckmodule und Enschiebemodule) widerlegt wird.
Die Situierung des Bauvorhabens ergibt sich aus der Beschreibung des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an Hand des im Verwaltungsakt befindlichen Auszuges aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der auch die Bezeichnung und Lage der hier interessierenden Grundstücke enthält.
Dass für das Bauvorhaben keine Baubewilligung vorliegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass das Bauvorhaben am Tag der Zustellung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz noch nicht fertiggestellt war, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und auch bereits in der Berufung vom 28.08.2019, wo er ausführt, er habe der Forderung zur Einstellung des Bauvorhabens insofern Folge geleistet, als nach Erhalt des Bescheides keinerlei Arbeiten vorgenommen worden seien und er um die Aufklärung „dieses Missverstädnisses“ bemüht sei.
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, idF LGBl. 53/2018, lauten:
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […];
[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[…];
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
§ 17
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
1. die Herstellung von Anschlussleitungen;
2. die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
die Konstruktionsart beibehalten sowieFormen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
4. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
5. die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c anzeigepflichtig sind;
6. die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 fallen;
7. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen sowie die Aufstellung und Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 12 kW, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;
7a.der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist;
[…]
§ 29
Baueinstellung
(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.
Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 ist unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen bewilligungspflichtig. Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Bauwerke sind laut § 4 Z 7 NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.
Dass zur ordnungsgemäßen Errichtung des gegenständlichen Objektes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich ist, ist evident, zumal es sich um eine winddichte Einfriedung mit einer Höhe von ca. zwei Meter handelt (vgl. etwa VwGH vom 15.05.2014, Zl. Ro 2014/05/0022). Im Zuge der Gefahrenvermeidung, insbesondere durch Umstürzen oder Vertragen einer solchen Konstruktion, etwa auch bei Windstößen, muss eine winddichte Einfriedung entsprechend sicher aufgestellt werden (vgl. etwa VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/05/0003).
Auch gegen die Annahme, diese Anlage wäre mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247). Der gegenständliche Betonzaun ist durch die Betonsteher, in die die Einschubmodule eingefügt werden, kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.
Somit ist die belangte Behörde zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 vorgegangen, da das gegenständliche Bauvorhaben – die Errichtung einer baulichen Anlage – gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist und dafür keine Baubewilligung vorliegt.
Soweit die belangte Behörde – im Gegensatz zum Berichtigungsbescheid vom 13.08.2019 – in der Präambel des bekämpften Bescheides vom 18.10.2019 die Anführung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, unterlassen hat, und im Spruch desselben Bescheides das Datum „3.7.019“ angeführt hat, war dies auf ein Versehen zurückzuführen und war hier seitens des Verwaltungsgerichtes eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 24.01.1991, Zl. 89/06/0054).
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12. 2016, Ra 2016/18/0343).
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