LVwG N LVwG-AV-340/001-2020

LVwG-AV-340/001-2020Landesverwaltungsgericht24.06.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Bindungswirkung; Verkehrszuverlässigkeit; Vormerksystem; Entziehungsdauer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-340/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.340.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.02.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.12.2019, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B gemäß §§ 24 Abs 1, 25 Abs 1 Abs 3, 2. Satz, 26 Abs 2 und 41a Abs 6 FSG auf die Dauer von zehn Monaten und zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 FSG verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben und gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe.

Die Führerscheinbehörde verwies in der Begründung ihrer Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2019, gegen 03:48 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** im Gemeindegebiet von *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und Fahrerflucht beging. Obwohl er durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden sei, habe er diesen am 30.11.2019, um 05:48 Uhr verweigert. Weiters wären für den Beschwerdeführer im Führerscheinregister drei Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), welche am 13.03.2019 in Rechtskraft erwachsen seien, eingetragen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2019 zugestellt und der Führerschein von der PI *** am 02.01.2020 eingezogen.

Über die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers erging in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.02.2020, ***, mit welchem die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich 27.10.2020 in vollem Umfang bestätigt wurde und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die mit Bescheid vom 10.12.2019 angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge, aufrecht bleiben. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das Verfahren der Behörde an einer wesentlichen Mangelhaftigkeit leide. Trotz entsprechender Beweisanbote seien die von ihm angeführten Zeugen nicht einvernommen, sondern in unzulässiger und vorweggenommener Beweiswürdigung die Aussagen der Meldungsleger für richtig gehalten worden. Wären die Zeugen einvernommen worden, hätte sich herausstellen können, dass ein Nachtrunk stattgefunden habe, weshalb eine Alkoholisierung zum Vorfallszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Er beantrage seine Einvernahme sowie der namhaft gemachten Zeugen sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der bewussten Verweigerung des Alkotests im Hinblick auf seine Alkoholisierung. Danach wolle das Veraltungsgericht seiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.03.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Bezug habenden Akten der belangten Behörde zu den Geschäftszahlen *** und ***.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 30.11.2019, gegen 03:48 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** zwischen *** und *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei Strkm. *** verursachte der Beschwerdeführer aus Eigenverschulden einen Verkehrsunfall, bei welchem er mit seinem Fahrzeug von der Straße abkam und einen dort befindlichen Baum sowie das von ihm gelenkte Fahrzeug beschädigte. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin die Unfallstelle, ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt zu haben, und unterließ es darüber hinaus, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von Beamten der Polizeiinspektion *** um 05:47 Uhr an seiner Wohnadresse in *** angetroffen und ergab der mit ihm durchgeführte Alkovortest einen Messwert von 0,68 mg/l Alkohol in der Atemluft. Der von B ausgesprochenen Aufforderung zum Alkotest mittels geeichtem Alkomaten kam der Beschwerdeführer nicht nach und wurde die Atemluftuntersuchung von diesem verweigert. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen auch keine Angaben über Art und Menge seines Alkoholkonsums.

In dem wegen desselben Vorfalls gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wurde er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.05.2020, ***, wegen Übertretungen nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) (Spruchpunkt 1), nach § 4 Abs 1 lit c iVm § 99 Abs 2 lit a StVO (Spruchpunkt 2) und nach § 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO (Spruchpunkt 3) mit Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1.600 Euro/336 Stunden (Spruchpunkt 1), 220 Euro/108 Stunden (Spruchpunkt 2) und 150 Euro/69 Stunden (Spruchpunkt 3) bestraft.

In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***,

1)am 30.11.2019, um 05:48 Uhr, in ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl er das Fahrzeug am 30.11.2019 vor 03:50 Uhr im Freilandgebiet ***, auf der ***, nächst Strk. ***, gelenkt habe und vermutet werden konnte, dass er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat,

2)bei einem Verkehrsunfall am 30.11.2019, vor 03:50 Uhr an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hat, obwohl das Verhalten am Unfallort (Freilandgebiet ***, auf der ***, nächst Strkm. ***) in ursächlichem Zusammenhang stand, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallgeschehen festzustellen,

3)am 30.11.2019, vor 03:50 Uhr nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in ***, auf der ***, nächst Strkm. ***, ohne unnötigen Aufschub verständigte, obwohl das Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift nicht erfolgte.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Im verwaltungsstrafrechtlichen Vormerksystem sind zur Geschäftszahl *** u.a. drei Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen §§ 102 Abs 1 und 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 Z 1 KDV, wegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 8 Abs 1 KFG und wegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG eingetragen, welche aufgrund von technischen Mängeln eines vom ihm gelenkten Fahrzeuges erfolgten, am 14.03.2019 in Rechtskraft erwuchsen und im Führerscheinregister eingetragen wurden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere aus dem darin enthaltenen und oben zitierten Straferkenntnis vom 08.05.2020.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen:

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:

„§ 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7)

[…]“

„§ 7. Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, […]“

„§ 24. Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen […]

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…] Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […]“

„§ 25. Dauer der Entziehung

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. […]

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entzieungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; […]“

„§ 26. Sonderfälle der Entziehung

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]

§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

[…]“

„§ 30a. Vormerksystem

(1)Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. […]

(2)Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

[…]

12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrengutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechende gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen;

[…]

(3)Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4)Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. […]“

„§ 41a.

[…]

(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten:

„§ 99. Strafbestimmungen.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend, dass ein Nachtrunk stattgefunden habe, zum Vorfallszeitpunkt keine Alkoholisierung vorgelegen habe und er den Alkotest im Hinblick auf seine Alkoholisierung nicht bewusst verweigert habe.

Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.05.2020 wegen Übertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 4 und § 99 Abs 1 lit b StVO mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am 31.11.2019 um 05:48 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens *** in ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten Organ der Bundespolizei verweigert hat, obwohl er das Fahrzeug davor gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde an diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden; eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Lenker dieses Delikt begangen hat, ist der Führerscheinbehörde demnach verwehrt (VwGH 2000/11/0126). Ein Eingehen auf das Vorbringen und die Beweisanträge des Beschwerdeführers, wonach er den Alkotest nicht bewusst verweigert hätte, war daher im vorliegenden Fall aufgrund der zwingenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich.

Soweit der Beschwerdeführer zudem einwendet, zum Vorfallszeitpunkt habe keine Alkoholisierung bestanden, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (zuletzt 2013/11/0175), wonach im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs 1 lit b StVO nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinne des § 5 Abs 1 StVO durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist. Ein derartiger Entlastungsbeweis wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht angeboten und kann auch nicht durch eine unsubstaziierte Nachtrunkbehauptung sowie die Einvernahme von Zeugen erbracht werden.

Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG verwirklicht hat.

Was die Wertung dieses Verhaltens gemäß § 7 Abs 4 FSG betrifft, so zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallsfolgen, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse auch daran besteht, festzustellen, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichtes zu bejahen.

Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG dann, wenn beim Lenken oder In-Betrieb-nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer jedoch nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 2013/11/0038).

Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich beim oben zitierten § 26 Abs 1 Z 2 FSG, wo bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate auf das Dreifache erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet. Daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls jedenfalls entzugsdauererhöhend zu wirken hat (VwGH 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde (VwGH 2005/11/0214). Auch wenn der Betreffende Fahrerflucht begeht, ist dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten zu berücksichtigen (Ra 2018/11/0231).

Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten kommt das erkennende Gericht aufgrund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis, dass der Entzug von zehn Monaten für den Beschwerdeführer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen und dies auch unter Beweis zu stellen.

Nachdem bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für jede im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragene Vormerkung die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern ist, waren gegenständlich auch die oben zitierten Übertretungen nach dem KFG, welche zufolge § 30a Abs 3 FSG als eine Vormerkung zu zählen sind, zu verwerten und die Entziehungszeit mit insgesamt zehn Monaten und zwei Wochen festzusetzen.

Da gemäß § 24 Abs 3 FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen.

Von einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen (VwGH 2012/05/0087).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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