LVwG N LVwG-AV-320/001-2020

LVwG-AV-320/001-2020Landesverwaltungsgericht23.06.2020

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Maßnahmen; Rinderhaltung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-320/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.320.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herr A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Februar 2020, ***, betreffend Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seiner Rinderhaltung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Februar 2020, ***, wurden dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seiner Rinderhaltung am Standort ***, ***, folgende Maßnahmen zur Umsetzung binnen der jeweils genannten Frist aufgetragen:

1. Der Stall ist auszuweißen und sind die Stallfenster zu reinigen, sodass natürliches Licht einfallen kann. Diese Maßnahme ist binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu setzen.

2. Beim Stallabteil mit den zwei Stierboxen ist ein zusätzliches Fenster einzubauen. Diese Maßnahme ist binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu setzen.

3. Den Kühen ist eine Standbreite von 120 cm zur Verfügung zu stellen. Diese Maßnahme ist sofort, ab Zustellung dieses Bescheides zu setzen.

Über die Erfüllung dieser Maßnahmen Punkt 1-3 ist der Bezirkshauptmannschaft Amstetten unaufgefordert unverzüglich zu berichten.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde wegen Gefahr im Verzug gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine veterinärbehördliche Kontrolle der Rinderhaltung des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin am 5.2.2020 Missstände zu Tage gebracht habe. Der Stall sei sehr finster, die Fenster seien verschmutzt und die Wände schwarz gewesen. Mit dem Luxmeter sei mitten am Fressgang gegen die Decke gemessen worden und habe der Wert bei aufgedrehtem Licht maximal 10 Lux betragen, ebenso bei einer Messung gegen die Wand Richtung Standfläche.

Im hinteren Bereich des Stalles auf der linken Seite seien zwei Stierboxen, wo es besonders finster gewesen sei, da dort kein natürliches Licht über ein Fenster eingefallen sei. Gemäß 1. Tierhalteverordnung Anlage 2, 2.4. sei im Tierbereich des Stalles über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

Bei den Anbindeständen auf der linken Seite habe es sich um Mittellangstände mit einer Standlänge von 196 cm und einer Standbreite von ca. 80 cm gehandelt. Im Durchschnitt seien dort 600 kg schwere Kühe gestanden, für welche eine Standbreite von jeweils 120 cm vorgeschrieben sei. Selbst die bei 10% Ausnahmeregelung erforderlichen 108 cm seien nicht gewährleistet gewesen. Abhilfe könne nur geschaffen werden, wenn jeder dritte Stand leer bleibe. Gemäß 1. Tierhalteverordnung Anlage 2, 2.1.1. müssen die Liegeflächen der Tiere so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Gemäß 1. Tierhalteverordnung Anlage 2, 4.2.1. muss bei Anbindehaltung im Mittellangstand bei einem Tiergewicht bis 700kg mindestens 120 cm betragen.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht der Betreiber des Stalles am *** sei. Seine Messungen bei den Rindern hätten 30 bis 60 Lux ergeben. Die Standlänge sei 20,8, darauf hätten sich 16 Tiere befunden, was 1,3 m/Tier ergebe. Einzelne Abtrennungen zwischen den Tieren gebe es nicht. Er habe in den Wintermonaten nicht reinigen und ausweißen können. In den trüben Wintertagen sei es in allen Räumen finster. Er habe alle Tiere geschlachtet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin B, des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen C, Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:

Am 18. Juni 2020 wurden vom Beschwerdeführer (***, Viehhandel D) 21 Rinder im Stall ***, , gehalten. In diesem Stall wurden weitere Rinder von der Gattin des Beschwerdeführers E (, ***) gehalten. Der Stall war ausgemalt, durch die Fenster und Toröffnungen fiel natürliches Licht ein. Das Stallabteil mit den Stierboxen war unbelegt. Messungen mit dem Luxmeter ergaben an verschiedenen Messpunkten eine Lichtstärke von jeweils über 40 Lux. Die Belegung in den Anbindeständen ermöglichte jedem Tier eine Standbreite von mindestens 120 cm.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 35 Abs. 6 Tierschutzgesetz sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann, wenn die Behörde bei einer Überwachungshaltung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden.

Der Beschwerdeführer hat die behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen zwischenzeitig umgesetzt, sodass spruchgemäß mit der Behebung des Bescheides vorgegangen werden konnte.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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