LVwG N LVwG-AV-1320/001-2019

LVwG-AV-1320/001-2019Landesverwaltungsgericht23.06.2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Schusswaffe; Bedarf; besondere Gefahren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1320/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1320.001.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung des gestellten Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig:Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§§ 10, 21 und 22 Waffengesetz 1996 (WaffG)§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln den vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen und dazu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der rechtlich relevanten Bestimmungen des WaffG festgehalten, dass die Behörde den Bedarf des Antragstellers auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht als gegeben ansehe und aus welchem Grunde der gestellte Antrag abzulehnen gewesen wäre.

In der durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dies unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit, sowie den Arbeitsablauf in der von ihm betriebenen Trafik, das Verbringen der Tageseinnahmen zur Bank, das Abholen von Fahrscheinen und Parkscheinen, die Tätigkeit am Zigarettenautomaten vor der Trafik, bzw. unter Hinweis darauf, dass es bereits einen Raubüberfall auf die Trafik gegeben hätte, sowie auch seine Mutter als vorherige Betreiberin der Trafik beim Abholen von Fahrscheinen bei den Wiener Verkehrsbetrieben auf dem Rückweg einem versuchten Raub ausgesetzt worden wäre, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise die belangte Behörde ihm einen Waffenpass auszustellen gehabt hätte, weshalb er beantrage, dies nach Aufnahme der angebotenen Beweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm einen Waffenpass zum Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B auszustellen.

Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache, ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, als er nochmals auf die bestehende 20%ige körperliche Behinderung und deren Folgen bei einem eventuellen Raubüberfall verwies, sowie ebenfalls auf den Überfall auf seine Mutter in der nunmehr von ihm geführten Trafik, sowie den weiteren Überfall beim Abholen der Fahrscheine von den Wiener Verkehrsbetrieben, sowie er darüberhinaus auf die Gefährdungslage am Standort seiner Trafik im ***. Wiener Gemeindebezirk in der *** verwies und Zeitungsartikel betreffend Raubüberfälle auf Trafiken, insgesamt sieben in Österreich vorlegte und darauf verwies, dies im Zusammenhang damit, dass insbesondere ein Überfall nicht in der Trafik selbst, sondern noch vor der Trafik, also außerhalb der Betriebsräumlichkeiten erfolgt sei, wobei die Gefahrensituation hier insbesondere beim Verbringen der Geldbeträge von der Trafik zu sehen sei.

Im Zuge der Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters und auch einer Vertreterin der belangen Behörde in der Sache befragt, sowie seine als Zeugen geführten Eltern einvernommen. Mit Zustimmung der Vertreter beider Verfahrensparteien gelangte ebenfalls die Verfahrensakte zur Verlesung.

Ausgehend vom durchgeführten Beweisverfahren kann unstrittig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dem von ihm näher genannten Standort in ***, nachdem er dort bereits bei seiner Mutter als Arbeitnehmer tätig gewesen war, nunmehr selbständig die Trafik betreibt. Unstrittig ist der Beschwerdeführer auch entsprechend einer ärztlichen Begutachtung zu 20 % behindert, dies aufgrund gewichtsbedingter Abnützung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades bei Schmerzen in multiplen Gelenken, allerdings trotz dieser Funktionsbeeinträchtigung dazu geeignet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die eingenommenen täglichen Bargeldbeträge verbringt der Beschwerdeführer von der Trafik zunächst zu seinem Wohnort, gelegen im Sprengel der belangten Behörde und von dort am nächsten Morgen zur Hausbank in ***. Abgesehen vom täglichen Transport dieser Geldbeträge betreut der Beschwerdeführer den im Außenbereich der Trafik vorhandenen Zigarettenautomaten, sowie er bei den Wiener Verkehrsbetrieben Fahrscheine und Kurzparkscheine abholt und in die Trafik verbringt. Im Innenbereich verfügt die Trafik über eine Videoüberwachung, sowie der Beschwerdeführer auch im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist.

Zur Begründung seines Antrages hat der Beschwerdeführer betreffend der Glaubhaftmachung der geforderten Gefahrenlage noch ergänzend darauf verwiesen, dass diese auch in der von Trafikanten ausgeübten Tätigkeit zu sehen wäre, wie aus den die Überfälle betreffenden Zeitungsartikeln zu ersehen sei, dies zusätzlich zu der persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, ableitbar aus einem Überfall auf die Trafik, der dort etwa vor 3 Jahren auf seine Mutter erfolgt sei, sowie auch dem versuchten Raub beim Abholen der Parkscheine und der Fahrscheine bei den Wiener Verkehrsbetrieben.

Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 polizeiliches Staatsschutzgesetz, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Auf Basis der aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Leitlinien ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verfahren konkret und in substantieller Weise darzulegen, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine ganz konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht sohin nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0120).

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Möglichkeit eines räuberischen Überfalls, insbesondere außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten, dies bei der Verbringung der Tageslosung der Trafik zur Bank, bzw. beim Abholen der Fahrscheine und der Parkscheine von den Wiener Verkehrsbetrieben oder bei Tätigkeiten außerhalb der Trafik am Zigarettenautomaten sind im Sinne der vorgegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu sehen, dass selbst bei der Durchführung von Geldtransporten und zwar auch bei hohen Geldbeträgen keine Gefahr dahingehend abgeleitet werden kann, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde. Dargelegt hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich auch, dass die Notwendigkeit des Transportes von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt, wobei mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zu Tageszeiten und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht, weshalb es auch hier an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen fehlt (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132).

Darüberhinaus liegt die Abwehr von gefährlichen Angriffen (sei es auf Leib und Leben oder auf fremdes Eigentum) grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden und der Exekutive, weshalb von der Zumutbarkeit dahingehend auszugehen ist, die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenem Antrieb heraus in eine etwaige Gefahrensituation im Zusammenhang mit Schusswaffen zu begeben, dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/03/0045).

Hinsichtlich der geltend gemachten Raubüberfälle auf Betriebsräume von Trafiken ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er für die Selbstverteidigung innerhalb seiner Betriebsräume auch mit der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte das Auslangen finden kann, zumal ihn diese dazu berechtigt, innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 WaffG eine Waffe bei sich zu haben (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0102).

Ebenso kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Sicherheitsverhältnisse im ***. Wiener Gemeindebezirk, insbesondere am Standort der von ihm betriebenen Trafik in der Nähe des *** Bahnhofs im Zusammenhang mit einer etwaig dort bestehenden erhöhten Kriminalität und Gewaltbereitschaft im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers für die Ausstellung eines Waffenpasses keine den Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG begründete Gefährdung erkannt werden.

Aus den genannten Gründen konnte deshalb dem Beschwerdeführer, abgeleitet von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses, wie auch schon vor der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, auch vom Landesverwaltungsgericht der gestellte Antrag nicht bewilligt werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.