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LVwG-S-892/001-2019•LVwG N LVwG-S-892/001-2019
LVwG-S-892/001-2019Landesverwaltungsgericht18.06.2020
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz, Verwaltungsstrafe; Arbeitsstätte; Fußbodenoberfläche; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. März 2019, Zl. ***, betreffend Übertretung der Arbeitsstättenverordnung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf den Betrag von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 40,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG
§ 6 Abs 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung – AStV
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. März 2019, ZI. ***, Folgendes zur Last gelegt:
„Zeit:13.08.2018, 08:40 Uhr
Ort:***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C OHG, mit Sitz in ***, als Dienstgeberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft es unterlassen hat, Fußbodenoberflächen so zu gestalten, dass sie keine Stolperstellen aufweisen und gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird. Aufgrund einer Stolperstelle (ca. 1cm hohe Unebenheit) im Kassenbereich kam es zum Sturz der Dienstnehmerin D, wodurch diese eine 3fache Fraktur der rechten Schulter sowie blaue Flecken an Knie und Hüfte erlitt.“
Sie habe dadurch § 6 Abs 1 Z 1 und 4 AStV verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von Euro 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit mildernd sei, erschwerend sei das Ausmaß der Verletzungen der Arbeitnehmerin. Das Einkommen wurde mit € 1.500,-- von der belangten Behörde festgesetzt.
Der dem bekämpften Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt gelangte durch Anzeige der Polizei und anschließender Strafantragstellung des Arbeitsinspektorates der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Kenntnis, welches gemäß § 29a VStG das Verwaltungsstrafverfahren an die belangte Behörde abgetreten hat.
In ihrer Rechtfertigung vom 26. November 2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie den geringen Höhenunterschied von 9 mm vor. Derartige Bodenabplatzungen seien zwar selten, können jedoch unvermeidbar manchmal auftreten. Es gäbe außerdem regelmäßige Überprüfungen zur Notwendigkeit von Erneuerungs- und Sanierungsarbeiten. In den Jahren 2015 und 2017 seien jeweils umfangreiche Bodensanierungen durchgeführt worden. Eine Verletzung des § 6 Abs 1 Z 1 AStV liege nicht vor.
In der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats *** wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in § 6 Abs 1 Z 1 AStV keine Maßangaben vorhanden sind, wodurch jegliche Stolperstellen eine Gefahrenstelle darstellen würden. Dies treffe insbesondere auf geringe Höhenunterschiede zu. Die Stolperstelle sei seit Jahren bekannt gewesen sowie kein plötzlich auftretendes Ereignis. Das Kontrollsystem der Arbeitgeberin sei nicht ausreichend gewesen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde. In eventu wurde die Ergänzung bzw. Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Behörde und die verhängte Strafe auf € 333,-- herabzusetzen, beantragt.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde unzuständig sei sowie die Begründung des Straferkenntnisses unzureichend sei. Außerdem habe die verletzte Mitarbeiterin die Bodenunebenheit gekannt sowie dies der Beschwerdeführerin bestätigt. Es habe regelmäßige Überprüfungen gegeben, ob Erneuerungs- und Sanierungsarbeiten notwendig sind und auch 2015 bzw. 2017 veranlasst. Des Weiteren sei auf das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht Bedacht genommen worden und die Strafe sei unerklärlich hoch.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Per Schreiben vom 2. April 2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25. September 2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, welche am 27. Mai 2020 fortgeführt wurde. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie von Zeugen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 1. September 2017 verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG des Einrichtungshauses *** in ***. Sie ist unbescholten, verfügt über ein Einkommen in Höhe von € 5.000,-- und haftet für einen Kredit in Höhe von € 200.000,--. Des Weiteren ist sie für ein Kind sorgepflichtig und in *** wohnhaft.
Am 13. August 2018 gegen 8.40 Uhr stolperte die Arbeitnehmerin D über eine 9 mm hohe Bodenunebenheit in der genannten Filiale. Die Bodenunebenheit ist entstanden, da die Filiale aus zwei Gebäudeteilen besteht und es zu Setzungen im Gebäude kommt. Dabei zog sich die Betroffene eine dreifache Fraktur der rechten Schulter sowie blaue Flecken an Knie und Hüfte zu und war für zumindest vier Wochen arbeitsunfähig. Der Verunfallten sind keine Bodenunebenheiten in der Vergangenheit aufgefallen. Der Unfallbereich wurde anschließend abgesperrt und die Bodenunebenheit nach Erstellung eines Plans repariert.
Der Beschwerdeführerin war die Bodenunebenheit nicht bekannt und auch nicht gemeldet worden. Sie wusste auch nichts von Bodensanierungsarbeiten im Unfallbereich in den Jahren 2015 und 2017. Es war ihr hingegen bewusst, dass durch Setzungen im Gebäude solche Unebenheiten immer wieder entstehen.
Der Business Navigation Operation Manager, zum damaligen Zeitpunkt Herr E, ist dem Site Facility Manager übergeordnet. Er hat die Bodenunebenheit ebenfalls nicht gekannt und es wurde ihm auch nicht gemeldet. Er hat aber öfters von anderen Bodenunebenheiten erfahren. Auch der Haustechnikleiter hatte keine diesbezügliche Kenntnis.
Es ließ sich nicht feststellen, wann die konkret verfahrensgegenständliche Bodenunebenheit entstanden ist.
Eine Bodenunebenheit von 9 mm stellt eine erhebliche Stolpergefahr dar.
Zum Kontrollsystem bei der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin ist Folgendes als Verfahrensergebnis festzustellen:
Sollte eine Filiale einen neuen Store-Manager erhalten, wird dieser umfassend geschult. Für rechtliche Belange wird eine Rechtsanwältin herbeigezogen, die eine entsprechende Schulung vornimmt.
Ebenfalls erhält jeder Mitarbeiter zu Beginn seines Dienstverhältnisses eine allgemeine Sicherheitsunterweisung und für jede Abteilung bestehen spezifische Sicherheitsvorgaben, -unterweisungen und Schulungen. Es besteht die Anweisung, dass Probleme und Mängel zu melden sind. Für die Facility Management Co-Worker ist die Vorgehensweise für die regelmäßigen Kontrollen, die Verpflichtungen zur selbstständigen Reparatur und den erforderlichen Meldungen schriftlich niedergelegt. Für die übrigen Mitarbeiter gibt es keine diesbezüglichen schriftlichen Vorgaben und Aufzeichnungen, jedoch werden jährliche Sicherheitstrainings abgehalten. Für jede Abteilung gibt es außerdem eine Sicherheitsroutine, welche in der Abteilung aufliegt und per E-Mail verschickt wurde. Darin wird das Verhalten in bestimmten Situationen beschrieben. Die Sicherheitsroutine wird bei den Sicherheitstrainings besprochen. Durch Befragen wird erörtert, ob der Mitarbeiter die Sicherheitsroutine kennt. Dies wird als Sicherheitscheck bezeichnet.
Stellen Mitarbeiter kleine Mängel oder Probleme fest, so lösen sie diese selbst und haben dafür auch ein entsprechendes Budget. Wenn dies nicht gelöst werden kann, wenden sie sich an den zuständigen Abteilungsleiter, der die weitere Vorgehensweise bestimmt. Der Bereichsleiter werde informiert, wenn ein finanziell höherer Aufwand erforderlich wird. Die Beschwerdeführerin werde vom Bereichsleiter sowohl informiert, wenn er das Problem mit seinem Budget selbst lösen kann als auch in jenen Fällen, in denen das Problem an die österreichische Zentrale übergeben wird. Die Beschwerdeführerin bekomme die großen Probleme und regelmäßig auch mittlere Probleme gemeldet. Mittlere Probleme vor allem dann, wenn sie zum ersten Mal auftreten bzw. die weitere Vorgehensweise unklar ist.
Es gab regelmäßige Rundgänge der verschiedenen Bereiche durch die Facility Management Co-Worker. Werden bei den Rundgängen Mängel wie Bodenunebenheiten festgestellt, haben diese unverzüglich gemeldet und in eine Liste eingetragen zu werden. Dies ergibt sich aus der Sicherheitsroutine. Es wurde aber bis zum gegenständlichen Arbeitsunfall nicht gezielt auf Bodenunebenheiten bei den Kontrollgängen geachtet. In diesem Zusammenhang sind für das Facility Management insbesondere die Aussagen der Staplerfahrer von Bedeutung, denen Bodenunebenheiten typischerweise rasch auffallen.
Bodenunebenheiten werden bereits ab einem Höhenunterschied von 5 mm repariert. Die Dokumentation hängt vom Ausmaß des Mangels ab.
Der Site Facility Manager überprüft die Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Bei unterlassener Meldung durch einen Co-Mitarbeiter wird zuerst eine mündliche Verwarnung, in weiterer Folge eine schriftliche Ermahnung und als finale Stufe dienstrechtliche Konsequenzen veranlasst. Für Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Site Facility Managers fallen, wird ein Bericht an den zuständigen Abteilungsleiter verfasst.
Darüber hinaus wird jeden Tag in zwei Schichten je ein Tagesverantwortlicher, auch Duty Manager (oder „Jour Manager“) genannt, eingesetzt, welcher für alle Abläufe in der Filiale zuständig ist. Nach dem Unfall wurden die Kontrollaufgaben der Duty Manager nochmals verstärkt, sodass jede Schicht drei Kontrollgänge mit bestimmten Aufgaben absolviert, die elektronisch auf einem Tablet vorgegeben werden und im System abzuarbeiten sind. Diese Kontrollen werden vom Business Navigation Operational Manager überprüft. Ein Bericht über Zwischenfälle wird für die Beschwerdeführerin selbst nicht routinemäßig erstellt; ob sie informiert wird, hängt wie oben dargestellt von der Schwere des Einzelfalls ab.
Es finden außerdem jährliche Sicherheitsüberprüfungen der gesamten Filiale statt, welche vier Tage dauern. Sollte der Kriterienkatalog zu weniger als 95% erfüllt werden, gibt es eine komplette neuerliche Überprüfung. Werden die Kriterien zu mehr als 95% erfüllt, gibt es für die noch verbesserungswürdigen Kriterien eine neuerliche Kontrolle innerhalb von zwölf Wochen.
Feststellungen zum Einkommen, der Sorgepflicht für ein Kind und den aushaftenden Kredit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Aussage in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 25. September 2019, S. 3).
Der Umstand, dass der Verunfallten die Bodenunebenheit nicht bekannt war, lässt sich anhand ihrer glaubwürdigen Zeugenaussagen feststellen (Protokoll vom 25. September 2019, S. 14).
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin, der Business Navigation Operational Manager und der Haustechnikleiter von Bodenunebenheiten keine Kenntnis hatten und ihnen auch nichts gemeldet wurde, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Ausführungen (Protokoll vom 25. September 2019, S. 6 und 9 sowie Protokoll vom 27. Mai 2020, S. 8). Die Beschwerdeführerin hat am 25. September 2019 (Seiten 4 f) jedoch ausgesagt, dass das Problem der Bewegungen der Gebäudeteile an sich bekannt war.
Die Feststellungen zu den jährlich stattfindenden Sicherheitschecks, der adaptierten Kontrollaufgaben der Duty Manager und dessen Überprüfungen durch den Business Navigation Operational Manager sowie zur Einschulung eines neuen Store-Managers gründet sich auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen F (Protokoll vom 27. Mai 2020, S. 4)
Die konkreten Feststellungen zur Vorgehensweise bei festgestellten Mängeln oder Problemen, zu den Kontrollen der Facility Management Co-Worker sowie zu den Sicherheitsvorgaben, -unterweisungen und Schulungen als auch zum Duty Manager ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Zeugenaussagen (Protokoll vom 25. September 2019, S. 3ff und 9ff sowie vom 27. Mai 2020, S. 2 und 6). Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung, dass es keine flächendeckenden schriftlichen Vorgaben für alle Mitarbeiter gibt (Aussage der Beschwerdeführerin am 25. September 2019, Seite 5.)
Dass bereits bei einem Höhenunterschied von 5 mm Bodenunebenheiten behoben werden, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G (Protokoll vom 27. Mai 2020, S. 10).
Die Zeugen G und H sagten übereinstimmend aus, dass für das Erkennen von Bodenunebenheiten insbesondere die Meldungen der Staplerfahrer herangezogen werden (Protokoll vom 27. Mai 2020, S. 8 und 9ff)
Die Feststellung, dass bei Kontrollgängen nicht gezielt auf Stolperstellen geachtet wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen H (Protokoll vom 27. Mai 2020, S. 8).
Dass eine Bodenunebenheit von 9 mm eine erhebliche Stolpergefahr bewirkt, weil sie zu groß ist, um vom menschlichen Gang ausgeglichen zu werden, aber zu gering, um als Stufe erkannt zu werden, hat der Vertreter des Arbeitsinspektorats nachvollziehbar dargelegt. Da es sich dabei um einen auch von Laien nachvollziehbaren Umstand handelt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob konkret eine Stolpergefahr vorlag, nicht erforderlich.
Der Arbeitsunfall und die Bodenunebenheit selbst waren im Verfahren unstrittig. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem gesamten Verwaltungsstrafakt sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die relevante Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG lautet wie folgt:
Strafbestimmungen
§ 130.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
Die einschlägige Rechtsvorschrift der Arbeitsstättenverordnung – AStV lautet:
Fußböden, Wände und Decken
§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
1. keine Stolperstellen aufweisen,
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
Zur behaupteten Unzuständigkeit:
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies war im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft Mödling.
Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.
Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (siehe das Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360).
Der Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde erweist sich als nicht begründet, zumal die zunächst gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde das Verfahren an die nunmehr belangte Behörde, in deren Sprengel die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz hatte, übertragen wurde und sich eine entsprechende Abtretungsverfügung im erstinstanzlichen Akt befindet. Die Beschwerdeführerin nennt keinen ausreichenden Grund, wonach die Übertragung gemäß § 29 a VStG unrechtmäßig gewesen sein soll. Schon die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG lässt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154).
Zum behaupteten Verfahrensmangel:
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass es dem Straferkenntnis der belangten Behörde an einer ausreichenden Begründung mangele.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach der Anordnung des § 45 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Aus der Begründung eines Bescheides muss unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen. (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/09/0164)
In ihrer Rechtfertigung vom 26. November 2018 hat die Beschwerdeführerin die Bodenunebenheit als Unfallursache nicht bestritten. Es wurde vorgebracht, dass regelmäßig überprüft werde, ob Sanierungs- bzw. Erneuerungsarbeiten notwendig seien und in den Jahren 2015 und 2017 auch stattgefunden haben. Derartige Bodenunebenheiten könnten nicht verhindert werden und gegenständlich betrage sie nur 9 mm. Der Unfall habe sich aufgrund des alleinigen Verschuldens der Arbeitnehmerin ereignet.
Dazu ist zu konstatieren, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung davon ausging, dass bereits kleine Bodenunebenheiten eine Gefahr und somit einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 AStV darstellen können. Die regelmäßige Überprüfung auf Sanierungs- bzw. Erneuerungsbedarf des Bodens wurde von der belangten Behörde als zu großer Zeitraum gewertet. Die Verschuldensvermutung gemäß § 5 Abs 1 VStG konnte nach Wertung der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden.
Insofern ist der Einwand des Verfahrensmangels als nicht berechtigt anzusehen, da aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde zu erkennen ist, welcher Sachverhalt zugrunde gelegen ist, aus welchen Erwägungen dieser angenommen wurde und weshalb die belangte Behörde den Sachverhalt unter den gegenständlichen Tatbestand subsumierte.
Zur Sache:
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin seit 1. September 2017 verantwortliche Beauftragte des Einrichtungshauses *** *** im Sinne des § 9 Abs 2 VStG.
Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwGH 21.5.2008, 2007/02/0279).
§ 6 Abs 1 Z 1 AStV soll verhindern, dass Fußbodenoberflächen Stolperstellen aufweisen. Toleranzen für Unebenheiten werden in der Bestimmung nicht genannt. Im gegenständlichen Fall entstand aufgrund der aus zwei Gebäudeteilen bestehenden Filiale eine Bodenunebenheit von 9 mm. Dies führte mangels Behebung dazu, dass eine Arbeitnehmerin über diese Unebenheit gestolpert ist und sich schwer an der Schulter verletzt hat. Dies verdeutlicht, dass bereits geringe Bodenunebenheiten eine Gefahr darstellen können.
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates legte die in Deutschland anwendbaren Technischen Regeln für Arbeitsstätten in der Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert durch GMBI 2019, S. 70, vor, in denen in Punkt 3.4. Stolperstellen bereits ab einem Höhenunterschied von 4 mm gelten. Obwohl dieses Dokument in Österreich rechtlich nicht verbindlich ist, lässt sich jedoch ein Anhaltspunkt für potentiell gefährliche Bodenunebenheiten für diesen Fall ableiten, zumal vom Arbeitsinspektorat nachvollziehbar dargelegt wurde, warum gerade von diesen geringen Höhenunterschieden, die weder vom menschlichen Gang ausgeglichen werden noch als Stufe erkennbar sind, eine hohe Gefahr ausgeht.
Die Feststellungen zeigen, dass bereits Bodenunebenheiten ab 5 mm jedenfalls ausgebessert werden. Augenscheinlich geht man davon aus, dass ab diesem Höhenunterschied Gefahren auftreten können. Bei einer Unebenheit von 9 mm ist insofern eine nicht unerhebliche Stolperstelle gegeben, die bei Unachtsamkeit zu schweren Verletzungen führen kann und damit als Gefahr zu klassifizieren ist. Diese Gefahr wurde im gegenständlichen Fall verwirklicht.
Aus den Feststellungen geht weiters hervor, dass neben der Beschwerdeführerin, auch Business Navigation Operational Manager als auch der Haustechnikleiter nicht von dieser einen Bodenunebenheit gewusst haben. Dem Business Navigation Operational Manager ist jedoch bewusst gewesen, dass auf dem 6000 m² großen Gelände einige derartige Unebenheiten bestehen bzw. bestanden haben.
Aufgrund dessen stellt das Vorhandensein der Stolperstelle eine Gefahrenquelle dar und es wurde der Tatbestand des § 130 Abs 1 Z 15 ASchG iVm § 6 Abs 1 Z 1 AStV in objektiver Hinsicht erfüllt.
Für die subjektive Tatseite ist § 5 Abs 1 VStG heranzuziehen.
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den so genannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin muss daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und nachweisen, warum es ihr ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen ist, diese Vorschriften einzuhalten (vgl. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086). Dies kann in erster Linie durch Glaubhaftmachung des Vorhandenseins eines wirksamen Kontrollsystems erfolgen.
Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 27.12.2011, Zl. 2010/02/0242).
Ein geeignetes Kontrollsystem hat nach der hg. Rechtsprechung nämlich nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/11/0049).
Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH 27.12.2011, 2010/02/0242).
Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwSlg 18370 A/2012).
Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des Berufungswerbers oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab (VwGH 27.2.1996, 94/04/0214).
Insofern wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems darzulegen. Dass das dargelegte Kontrollsystem im gegenständlichen Fall nicht wirksam war, kann aus der fehlenden Meldung über die Bodenunebenheit bzw. deren Reparatur abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht von Sanierungen von Bodenunebenheiten in der Vergangenheit gewusst.
Es hätte die Beschwerdeführerin ein Kontrollsystem einrichten müssen, anhand dessen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsgrundlagen jederzeit sichergestellt wird, um ihren Kontrollpflichten nachzukommen. Zwar gibt es neben der jährlichen Sicherheitsüberprüfung zumindest jährliche Sicherheitsschulungen, Anweisungen, regelmäßige Kontrollgänge der Facility Management Co-Worker und auch Sicherheitschecks, die jedoch das Kontrollsystem bloß unterstützen. Das Kontrollsystem ist zwar sehr ausführlich, reicht aber insgesamt nicht aus, um die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen durch alle Arbeitnehmer sicherzustellen. Ein Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers im Falle einer Nichtmeldung einer solchen Bodenunebenheit kann nur für die Facility Management Co-Worker erblickt werden. Schriftliche Vorgaben an die Mitarbeiter existieren nur teilweise. Strukturierte Meldungen an die verantwortliche Beauftragte sind nicht vorgesehen, vielmehr wird diese Entscheidung nur im Einzelfall nach schwere des Vorfalls getroffen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum damals anwendbaren § 21 VStG, welcher mittlerweile inhaltlich § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152).
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der erlittenen schweren Verletzung nicht von einer bloß geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie, aufgrund des nicht in allen Teilen funktionierenden Kontrollsystems, nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen.
Die Grundlagen für die Strafbemessung sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Außerdem sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dem Ausmaß des Verschuldens kommt besondere Bedeutung zu. Die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sind dabei sinngemäß anzuwenden. Außerdem haben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse in der Strafbemessung berücksichtigt zu werden (§ 19 Abs 2 VStG).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt beträgt das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin € 5.000,--. Die belangte Behörde ging von einem Einkommen von € 1.500,--, keinen Sorgepflichten sowie keinem Vermögen aus. Als mildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und als erschwerend das Ausmaß der Verletzungen der Arbeitnehmerin angenommen. Weitere Milderungsgründe wurden in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgebracht. So ist sie für ein Kind sorgepflichtig und hat einen noch aushaftenden Kredit in Höhe von € 200.000,--.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Des Weiteren hat sie umgehend auf den gegenständlichen Vorfall reagiert, die Reparatur veranlasst und es wurden unter anderem die Kontrollaufgaben der Duty Manager angepasst. Darüber hinaus wurden weitere Kontrollgänge unternommen. Außerdem wurden die Arbeitnehmer für das Thema nochmals sensibilisiert. Sie ist bemüht, einen neuerlichen ähnlichen Vorfall zu vermeiden und Anpassungen am Kontrollsystem vorzunehmen. Grundsätzlich ist das dargelegte Kontrollsystem als grundsätzlich durchaus ausgeprägt zu beschreiben. Dass bereits in der Vergangenheit Sanierungsarbeiten von ähnlichen Bodenunebenheiten stattgefunden haben, zeigt ein prinzipielles Bewusstsein für die Notwendigkeit von Kontrollen der Gebäude auf Bodenunebenheiten und Reparaturen solcher Stolperstellen. Insoweit hat die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein wirksames Kontrollsystem zwar nicht zur Gänze verwirklicht, aber maßgebliche Teile davon umgesetzt, was beim Ausmaß des Verschuldens zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewichtig zu berücksichtigen war.
Das erkennende Gericht erachtete in Zusammenschau aller Umstände das neu festgesetzte Strafausmaß unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als ausreichend, um den Unrechtsgehalt der Tat, der in einer Gefährdung von Arbeitnehmern bestanden hatte, vor Augen zu führen und sie zukünftig von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten sowie um generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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