LVwG N LVwG-AV-515/001-2020

LVwG-AV-515/001-2020Landesverwaltungsgericht18.06.2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Einkommen; Anrechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-515/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.515.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, des minderjährigen C und des minderjährigen D, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01.04.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag des Herrn A auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herrn A werden für

den Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 Geldleistungen in der Höhe von € 158,24, für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 Geldleistungen in der Höhe von € 173,85, für den Zeitraum von 01.05.2020 bis 31.05.2020 Geldleistungen in der Höhe von € 108,24, für den Zeitraum von 01.06.2020 bis 30.06.2020 Geldleistungen in der Höhe von € 73,85, für den Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.07.2020 Geldleistungen in der Höhe von € 58,24, für den Zeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 Geldleistungen in der Höhe von € 58,24 und für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 30.09.2020 Geldleistungen in der Höhe von € 73,85 gewährt.“

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit schriftlichen Anträgen vom 23.02.2020, eingebracht bei der belangten Behörde am 26.02.2020, beantragten Herr A, Frau B, sowie die minderjährigen Kinder, C und D, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern, die Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2020, Zl. ***, wurde dem Antrag des Herrn A stattgegeben und wurden ihm für die Zeiträume von 01.03.2020 bis 31.03.2020, von 01.05.2020 bis 31.05.2020, von 01.07.2020 bis 31.07.2020 und von 01.08.2020 bis 31.08.2020 jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 134,94 sowie jeweils Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 23,29 gewährt. Für die Zeiträume von 01.04.2020 bis 30.04.2020, von 01.06.2020 bis 30.06.2020 und von 01.09.2020 bis 30.09.2020 wurden Herrn A jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 144,31 sowie jeweils Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 29,54 zuerkannt.

Mit den Spruchpunkten II., III. und IV. desselben Bescheides wurden die Anträge der Frau B, des minderjährigen D und des minderjährigen C auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen.

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass Herr A als österreichischer Staatsbürger zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei. Derselbe habe seinen Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich und befinde er sich in einer sozialen Notlage. Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft liege bei Herrn A vor und sei sein Einkommen bei der Bemessung der Leistung zu berücksichtigen. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation werde das ausbleibende Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zusätzlich zum Lebensunterhalt ausbezahlt. Die konkrete Berechnung der zustehenden Leistungen ergebe sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt. Die unter Sachleistungen angeführten Beträge würden an E GmbH ausbezahlt werden.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. führte die belangte Behörde begründend aus, dass Frau B, C und D türkische Staatsangehörige seien und über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen würden. Der rechtmäßige Aufenthalt der genannten Personen betrage weniger als fünf Jahre, weshalb sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ SAG nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.04.2020 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG all jene Personen einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hätten, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien. Die Beschwerdeführer B, D und C würden sich als Familienangehörige des Herrn A nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten und hätte die Behörde prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer nicht im Sinne des Gesetzes Personen mit einem dauernden Aufenthalt gleichzuhalten wären. Das Abstellen auf eine starre Grenze von fünf Jahren erscheine gleichheitswidrig. Frau B beabsichtige zudem nach der Geburt des dritten Kindes in Österreich zu arbeiten. Überdies hätten die Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen.

Da Herr A österreichischer Staatsbürger sei, gelte für die minderjährigen Kinder des Herrn A das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Indem den minderjährigen Beschwerdeführern keine Sozialhilfe gewährt werde, werde das in diesem Gesetz verankerte „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip“, welches einen verbindlichen Orientierungsstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie für Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen darstelle, verletzt.

Hinsichtlich der Herrn A gewährten Leistungen wurde (in eventu) ausgeführt, dass fälschlicherweise von einem Richtsatz einer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Person ausgegangen worden sei. Sofern den Familienmitgliedern des Herrn A keine Sozialhilfe gewährt werde und die Ehefrau tatsächlich über kein Einkommen und Vermögen verfüge, würden keine wirtschaftlichen Synergieeffekte entstehen, weshalb bei der Bemessung der Herrn A zustehenden Leistungen der Richtsatz für alleinstehende Personen zur Anwendung gelangen müsse.

Mit Schreiben vom 12.05.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebraucht gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 02.06.2020 wurde seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes eine Abfrage im AMS Behördenportal getätigt (Auszug vom 02.06.2020) und wurde mit der Österreichischen Gesundheitskasse sowie mit dem Arbeitgeber des Herrn A telefonisch Kontakt aufgenommen. Der Arbeitgeber, Herr F, teilte telefonisch mit, dass Herr A aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (Sars-CoV-2) mit Mitte März 2020 gekündigt worden sei. Seit Mitte Mai (15.05.2020) sei derselbe wieder geringfügig beschäftigt. Im März 2020 sei kein Lohn zur Auszahlung gelangt, im Mai 2020 ein Lohn in der Höhe von € 50,- und ab Juni 2020 soll ein Lohn von € 100,- monatlich zur Auszahlung gelangen. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse wurde telefonisch mitgeteilt, dass Herr A im Zeitraum von 01.02.2020 bis 13.03.2020 Krankengeld in der Höhe von € 15,61 bezogen habe.

Mit Schreiben vom 02.06.2020 wurde den Parteien die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 08.06.2020 bestätigten die Beschwerdeführer die Richtigkeit der mit dem Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnisse. Ergänzend wurde ausgeführt, dass monatlich Mietzahlungen in der Höhe von € 700,-, Alimente in der Höhe von € 100,- und Zahlungen an den Hort in der Höhe von € 100,- zu leisten seien.

Die belangte Behörde übermittelte keine Stellungnahme.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer Herr A, geboren am ***, ist österreichischer Staatsangehöriger und in Niederösterreich hauptwohnsitzgemeldet sowie dauernd aufhältig. Seine Ehegattin, B, geboren am ***, sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, C, geboren am ***, und D, geboren am ***, sind türkische Staatsangehörige.

Frau B, C und D sind seit 25.01.2018 in Österreich aufhältig und hauptwohnsitzgemeldet. Die Beschwerdeführer B, C und D verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.

Herr A und Frau B leben gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in ***, ***, für welche monatlich Mietkosten in der Höhe von € 732,50 und monatlich Energiekosten in der Höhe von € 188,34 zu leisten sind. Die Wohnkosten trägt Herr A alleine.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig. Im Zeitraum von 01.02.2020 bis 13.03.2020 war Herr A krangemeldet und hat Krankengeld in der Höhe von € 15,61 täglich bezogen. Im Zeitraum von 14.03.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe in der Höhe von € 15,61 täglich.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von Jänner 2019 bis Mitte März 2020 bei der G KG geringfügig beschäftigt. Ebendort ist der Beschwerdeführer seit Mitte Mai 2020 wieder geringfügig beschäftigt. Für diese Beschäftigung ist ein Lohn in der Höhe von € 100,- monatlich vereinbart. Im März 2020 gelangte kein Lohn zur Auszahlung, im Mai 2020 gelangte ein Lohn in der Höhe von € 50,- zur Auszahlung.

Herr A verfügt über kein weiteres Einkommen und kein Vermögen.

Frau B hat sich am 26.02.2020 beim AMS als arbeitslos gemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem dritten Kind schwanger (geplante Geburtstermin: 07.08.2020), wobei es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt.

Frau B verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen.

Die minderjährigen Beschwerdeführer sind Schüler. Sie verfügen über kein Einkommen und kein Vermögen.

Am 26.02.2020 brachten die Beschwerdeführer einen (Weiter-)gewährungsantrag auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ SAG eine.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubwürdigen und unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-515/001-2020. Der Sachverhalt wurde von den Parteien im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Im Besonderen ist hervorzuheben:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Anträgen auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der Frau B, des C und des D und deren Meldung sowie Aufenthalt in Österreich, konnten aufgrund des angefochtenen Bescheides, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und Wohnkosten ergeben sich aus den Anträgen auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen, dem angefochtenen Bescheid und den Kontoauszügen.

Die Feststellungen zu den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Herrn A beruhen auf dem Auszug aus dem AMS Behördenportal vom 02.06.2020, den glaubwürdigen Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, welchen der Beschwerdeführer und die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist, sowie auf den glaubwürdigen Angaben der Österreichischen Gesundheitskasse.

Die Feststellungen, wonach Frau B schwanger ist (Risikoschwangerschaft), beruhen auf dem im Verwaltungsakt inneliegenden ärztlichen Befundbericht vom 02.12.2019.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau B und der minderjährigen Kinder ergeben sich aus den Anträgen auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen, den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin und des angefochtenen Bescheides.

Die Feststellung, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag um einen Weitergewährungsantrag handelt, beruht auf der glaubwürdigen Mitteilung der belangten Behörde vom 26.05.2020.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 2 NÖ SAG

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

[…]“

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.

liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2.

sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3.

sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4.

bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

[…]“

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2.

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)

“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)

“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1.

Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2.

Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.

Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4.

Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5.

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

[…]“

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

[…]“

§ 9 NÖ SAG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

[…]

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

[…]“

§ 12 NÖ SAG

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1.

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[…]

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

[…]“

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]“

§ 21 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:

1.

durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2.

für die Hilfe suchende Person

a)

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)

im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)

durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.

(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

[…]“

§ 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„[…]

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.

Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2.

Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3.

sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)

die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)

die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)

bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

[…]“

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:

€ 550,41;

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)

pro leistungsberechtigter Person

€ 385,29;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:

bis zu € 366,94;

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)

pro leistungsberechtigter Person

bis zu € 256,86;

[…]

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

[…]“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zuvorderst ist festzuhalten, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Da der verfahrensgegenständliche Weitergewährungsantrag am 26.02.2020 (für einen Leistungszeitraum ab 01.03.2020) eingebracht wurde, sind für die Beurteilung eines Leistungsanspruches der Beschwerdeführer ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG (vgl. § 50 NÖ SAG) heranzuziehen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der hier verfahrensrelevante Bescheid der belangten Behörde aktenkundig ausschließlich an den Beschwerdeführer, Herrn A, zugestellt wurde. Im Bescheid wurde sowohl über die Leistungen des Herrn A (Spruchpunkt I.), als auch über die Leistungen seiner Ehegattin (Spruchpunkt II.) und die seiner minderjährigen Kinder (Spruchpunkt III. und IV.) abgesprochen. Die Beschwerde wurde unzweifelhaft von beiden Elternteilen, Herrn A und Frau B, erhoben, wobei diese die Beschwerde auch in Vertretung ihrer beiden minderjährigen Kinder einbrachten. Sohin wurde offenkundig für alle Personen, über deren Leistungsanspruch im angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, Beschwerde erhoben.

Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen durch die Hilfe suchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG 1991. Wenngleich sich § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren. Von diesem Umstand ist offensichtlich auch die belangte Behörde ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich dem Beschwerdeführer, Herrn A, zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreter seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Kinder. Was die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu hinzuweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung des Kindesvaters in Person des Herrn A handelt und dessen Vertretung jedenfalls nicht nur zulässig, sondern auch geboten war.

Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid als an alle Beschwerdeführer zugestellt und die gegenständliche Beschwerde als von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben anzusehen ist.

Festzuhalten ist, dass entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG – „auf Grund der Beschwerde“ – stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im VwGVG (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt, wobei das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruches berechtigt und verpflichtet ist, ohne dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. So lange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmens seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Kognitionsbefugnis und dürfen daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

Gegenständlich hat sohin das erkennende Verwaltungsgericht die Versagung von Sozialhilfeleistungen (Spruchpunkten II. bis IV.) sowie die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen (Spruchpunkt I.), welche durch die Beschwerdeführer gerügt wurde, umfassend zu prüfen.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe all jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben sowie die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 NÖ SAG gehören zum Kreis der Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind bspw. (unter näher angeführten Umständen) Unionsbürger, Drittstaatsangehörige mit einem „Daueraufenthalt-EU“ sowie Asylberechtigte. Ebenso zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ SAG). Den Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger ist Sozialhilfe jedoch nur dann zu leisten, wenn sie sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Zudem beschränkt sich die Gleichstellung der Familienangehörigen mit österreichischen Staatsangehörigen auf die haushaltszugehörige sogenannte „Kernfamilie“ (vgl. hierzu Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 9).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügen Frau B, D und C über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Unbestritten sind Frau B und die minderjährigen Kinder erst seit 25.01.2018 in Österreich wohnsitzgemeldet und seit 25.01.2018 in Österreich rechtmäßig aufhältig. Da der rechtmäßige Aufenthalt der Frau B, des D und des C in Österreich sohin weniger als fünf Jahre beträgt, zählen die Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ SAG. Da sich – mangels Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen –ebenso wenig eine Anspruchsberechtigung aus § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 NÖ SAG ergibt, hat die belangte Behörde den Antrag der Frau B, des D und des C auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen zu Recht abgewiesen.

Hinsichtlich der vorgetragenen Normbedenken ist festzuhalten, dass sowohl die Verwaltungsbehörden als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und daher die Bestimmungen des NÖ SAG grundsätzlich anzuwenden haben. Insbesondere zur Hintanhaltung eines Sozialtourismus erscheint es als durchaus sachlich gerechtfertigt und praktikabel den Leistungsanspruch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, so auch des Vorliegens eines dauerhaften und tatsächlichen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, abhängig zu machen, wobei völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen Berücksichtigung finden müssen. Da eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 Abs. 2 NÖ SAG nicht erblickt werden kann, wird hinsichtlich dieser Bestimmung kein Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Aufgrund der Versagung von Sozialhilfeleistungen kann gegenständlich auch keine Verletzung des „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips“ gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern erkannt werden. Der (einfache) Gesetzgeber hatte im Gesetzgebungsprozess alle im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangigen Rechtsakte, so auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im NÖ SAG eine dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern widersprechende Vorschrift erlassen hätte. Wenngleich nach Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern jedes Kind einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit hat, kann aus dieser Bestimmung bzw. diesem Gesetz kein Gebot dahingehend abgleitet werden, dass pauschal allen in Österreich aufhältigen Kindern Sozialhilfeleistungen zu gewähren seien. Dass der Gesetzgeber die Gewährung von Sozialhilfeleistungen vom Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen, unter anderem vom Vorliegen eines dauernden Aufenthaltes in Österreich, abhängig macht, steht nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes in keinem Widerspruch zu den im genannten Bundesverfassungsgesetz angeführten Kinderrechten.

Selbstverständlich steht es den Beschwerdeführern frei, ihre Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und bei diesem ein Normprüfungsverfahren hinsichtlich der vermeintlich verfassungswidrigen Bestimmungen des NÖ SAG anzuregen.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihnen im Jahr 2019 sehr wohl Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden seien, konnte den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen: Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung eines Leistungsanspruches zeitraumbezogen zu erfolgen hat; insofern bewirkt die vormalige Zuerkennung von Leistungen nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Leistungen bei einem Weitergewährungsantrag. Vielmehr sind die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung jeweils bei Antragstellung zeitraumbezogen neu zu prüfen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen vormals eine Leistung gewährt oder versagt wurde.

Ergänzend darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach den derzeit in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen eine Leistungsgewährung als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung, anders als nach der alten Rechtslage (vgl. § 5 Abs. 4 NÖ MSG), nicht mehr vorgesehen ist. Folglich können nunmehr Sozialhilfeleistungen ausschließlich bei Vorliegen eines Rechtsanspruches zuerkannt werden.

Hinsichtlich des Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist Herr A österreichischer Staatsbürger, in Niederösterreich hauptwohnsitzgemeldet und tatsächlich dauernd in Niederösterreich aufhältig. Da der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken, befindet er sich in einer Notlage iSd § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG. Demnach zählt Herr A zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 NÖ SAG.

Hinsichtlich der gemäß § 9 NÖ SAG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos gemeldet war/ist bzw. im Zeitraum von 01.02.2020 bis 13.03.2020 krankgemeldet war. Zusätzlich übte der Beschwerdeführer bis Mitte März und seit Mitte Mai 2020 eine geringfügige Beschäftigung aus. Aufgrund der Meldung beim Arbeitsmarktservice und der geringfügigen Beschäftigung ist davon auszugehen, dass eine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft beim Beschwerdeführer vorliegt.

Da Herrn A grundsätzlich Sozialhilfeleistungen zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, ihn betreffend müssten die Richtsätze einer alleinstehenden Person zur Anwendung gelangen:

Zunächst ist auf § 4 Abs. 1 NÖ SAG hinzuweisen, der mehrere Begriffsbestimmungen enthält. Als „alleinstehend“ sind demnach jene Personen anzusehen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben. Demgegenüber bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besondere Umstände ausgeschlossen werden kann, eine Haushaltsgemeinschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4 NÖ SAG). Festzuhalten ist also, dass das Gesetz in der Begriffsdefinition nicht auf eine allfällige Leistungsberechtigung abstellt, sondern nur auf den Umstand, ob eine Person alleine oder in einer Haushalts-und Wohngemeinschaft lebt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zudem eindeutig, dass zu einer Haushaltsgemeinschaft alle in der Gemeinschaft lebenden Personen zählen, unabhängig davon, ob diese eine Leistung der Sozialhilfe beziehen oder nicht (vgl. Ltg.- 690/A-1/50-2019, S. 8, 25).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Haushaltsgemeinschaft immer dann vor, wenn das Zusammenleben von mehreren Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt (vgl. VwGH vom 11.08.2017, Ra 2016/10/0092). In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist zB dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt. Weiters ist eine Haushaltsgemeinschaft anzunehmen, wenn ein (unter-)gemieteter Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche aufweist (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2017/10/0213).

Im Einzelfall ist von der Behörde anzunehmen, dass mehrere in einer Wohngemeinschaft lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Sofern besondere Umstände vorliegen, welche eine gemeinsame Wirtschaftsführung ausschließen, sind diese von der Hilfe suchenden Person darzulegen (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 7f).

Im gegenständlichen Fall argumentiert der Beschwerdeführer lediglich dahingehend, dass seine Ehefrau keinerlei Einkünfte bzw. kein Vermögen hätte und demnach keinen Beitrag zur Haushaltsgemeinschaft leisten könne; dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder nicht mit ihm wohnen würden, bzw. die in der Wohnung befindlichen Einrichtungen nicht mitbenützen würden, wurde hingegen nicht nachvollziehbar dargelegt und im Übrigen auch gar nicht behauptet.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach in seinem Fall durch das gemeinsame Wohnen mit seiner Frau keine wirtschaftlichen Synergieeffekte bestehen würden, zumal diese keinerlei Einkünfte verfüge, ist auf eine (zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangene, aber insofern vergleichbare) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0058). So führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Vorliegen einer einheitlichen Wirtschaftsführung nicht bereits dann zu verneinen sei, wenn (wie in diesem Fall) ein Lebensgefährte des Mindestsicherungsbeziehers mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet.

Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt, wobei davon auszugehen ist, dass alle Familienmitglieder die für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen gemeinsam nutzen, ist von einer einheitlichen Wirtschaftsführung der Familie auszugehen, selbst dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – lediglich der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen bezieht.

Folglich hat die belangte Behörde zur Bemessung des Herrn A zustehenden Leistungsanspruches zu Recht die Richtsätze für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person zur Anwendung gebracht.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, trägt Herr A die Wohnkosten alleine. Da die Wohnkosten über dem Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfes liegen, ist ihm dieser Richtsatz in voller Höhe (€ 256,86) zu gewähren.

Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Richtsatz zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes (in der Höhe von € 385,29) zu. Gemäß § 6 NÖ SAG ist bei der Bemessung der zustehenden Leistungen das Einkommen zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bezog der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.02.2020 bis 13.03.2020 Krankengeld in der Höhe von € 15,61 täglich. Für den Zeitraum ab dem 14.03.2020 bezog/bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 15,61 täglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2020 ein Einkommen aus seiner geringfügigen Beschäftigung in der Höhe von € 50,- bezogen hat und ab Juni 2020 über ein Einkommen in der Höhe von € 100,- verfügen wird, welches ebenso auf den Richtsatz anzurechnen ist.

Folglich errechnen sich für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 Leistungen in der Höhe von € 158,24, für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 Leistungen in der Höhe von € 173,85, für den Zeitraum von 01.05.2020 bis 31.05.2020 Leistungen in der Höhe von € 108,24, für den Zeitraum von 01.06.2020 bis 30.06.2020 Leistungen in der Höhe von € 73,85, für den Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.07.2020 Leistungen in der Höhe von € 58,24, für den Zeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 Leistungen in der Höhe von € 58,24 und für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 30.09.2020 Leistungen in der Höhe von € 73,85.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach monatlich Alimente in der Höhe von € 100,- und Hortbeiträge in der Höhe von € 100,- zu entrichten seien, ist festzuhalten, dass diese Zahlungen nicht als einkommensmindernd (und damit leistungserhöhend) berücksichtigt werden können. Bei der Berechnung der zustehenden Leistungen ist ausdrücklich das zufließende Einkommen (sowie das verwertbare Vermögen) zu berücksichtigen. Demgegenüber ist unerheblich, welche Zahlungspflichten die Hilfe suchende Person mit der ihr zur Verfügung stehenden Einkünften zu erfüllen hat (ausgenommen Energiekosten, welche bei dem Richtsatz für Wohnen Berücksichtigung finden).

Abschließend wird festgehalten, dass die im vorliegenden Fall zuerkannten Leistungen der Sozialhilfe aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausschließlich als Geldleistungen gewährt werden. Der dem Beschwerdeführer als Sachleistung zu gewährende Wohnbedarf würde nur einen Teil der insgesamt zu leistenden Wohnkosten betragen, weshalb neben der Behörde auch der Beschwerdeführer eine Überweisung an den Vermieter bzw. Energieversorger vornehmen müsste. Eine zweifache Anweisung von Wohnkosten durch verschiedene Auftraggeber ist aber weder wirtschaftlich noch zweckmäßig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098).

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