LVwG N LVwG-AV-365/001-2020

LVwG-AV-365/001-2020Landesverwaltungsgericht18.06.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; teilstationärer Dienst; pflegebezogene Geldleistungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-365/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.365.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.01.2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert wird:

Herr A ist verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte C in *** ab dem 09.09.2019 folgende Kostenbeiträge zu leisten:

für den Zeitraum von 09.09.2019 bis 30.09.2019 aliquot: € 79,04

für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.12.2019 monatlich: € 106,21

für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 29.02.2020 monatlich: € 108,14

für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 aliqout: € 45,27

für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

ab 01.06.2020 monatlich: € 108,14

Es wird ersucht den Rückstand für den Zeitraum von 09.09.2019 bis 30.06.2020 in Höhe von € 767,36 bis 15.07.2020 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Soziale Verwaltung, D AG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen.

Es wird um Einrichtung eines Dauerauftrages in der Höhe von € 108,14 monatlich ab 01.07.2020 ersucht.

Dieser Betrag ist bis 5. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Soziale Verwaltung, DAG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2020, Zl. ***, wurde Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte C *** für die Zeit von 09.09.2019 bis 31.12.2019 einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 553,28 und ab 01.01.2020 in Höhe von monatlich € 151,20 zu leisten. Begründend dazu wurde unter Anführung des § 35 NÖ SHG sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 09.09.2019 in der Tagesstätte C in *** befinde und dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut werde. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen. Der Beschwerdeführer beziehe Pflegegeld der Stufe 4 (inkl. Familienbeihilfe) in Höhe von € 629,80 monatlich.

Es sei ein Drittel von 80% des Pflegegeldes als Kostenbeitrag zu leisten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater B, fristgerecht Beschwerde und führte in dieser aus, dass die Aufstellung nicht nachvollziehbar sei, weshalb um eine detaillierte Aufschlüsselung und Nennung der Rechtsgrundlagen, wie die Kosten zustande gekommen seien, ersucht werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei Alleinverdiener und handle es sich um eine 6köpfige Familie, wobei der Beschwerdeführer miet- und kostfrei im Haus der Eltern lebe. Er beziehe außer dem Pflegegeld keine weiteren Sozialleistungen, wobei die Mutter des Beschwerdeführers Bezieherin des Pflegegeldes und der Familienbeihilfe sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 31.01.2020 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde für die Zeit von 09.09.2019 bis 31.12.2019 einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 553,35 und ab 01.01.2020 in Höhe von monatlich € 151,15 zu leisten.

Unter Anführung der rechtlichen Grundlage des § 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) führte die belangte Behörde in ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen habe. Bei teilstationären Diensten erfolge die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Unter Anführung der §§ 4 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel sei vom Hilfeempfänger von den zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen monatlich ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30% der vom Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz betroffenen Anteile in der Höhe von 80% zu leisten. Er habe im Jahr 2019 monatlich € 617,60 bzw. im Jahr 2020 monatlich € 628,90 an Pflegegeld bezogen. Die Berechnung für das Jahr 2019 erfolge folgendermaßen: € 617,60 * 0,8 = € 494,08 davon 30% = € 148,22. Für September sei ein Betrag in Höhe von € 108,69 aliqout zu leisten, für die Monate Oktober bis Dezember 2019 monatlich € 148,22.

Die Berechnung für das Jahr 2020 erfolge wie folgt: € 629,80 * 0,8 = € 503,84 davon 30% = € 151,15.

Ein Sachverhalt, welcher ein Absehen vom Kostenbeitrag gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG möglich machen würde, läge nicht vor, da im Familienverband mit dem Einkommen des Kindesvaters, Familienbeihilfe und verbleibendem Pflegegeld ausreichend finanzielle Mittel vorhanden seien.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schreiben vom 25.03.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater des Beschwerdeführers, als dessen Vertreter, teilnahm. Seitens der BH St. Pölten blieb die Verhandlung unbesucht.

In der Verhandlung wurde unter anderem Beweis aufgenommen durch Verlesung der beiden Verwaltungsakte der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie der bezughabenden Gerichtsakte zur Zl. LVwG-AV-359/001-2020 und LVwGAV365/001-2020, sowie durch Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als dessen Vertreter.

Feststellungen:

Mit Bescheid vom 26.08.2019, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch die Aufnahme in die Tagesstätte des Vereins C GmbH in ***.

Die Kosten für den Aufenthalt in der Höhe von monatlich € 1.184,30 wurden vorerst vom Land Niederösterreich getragen. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zu leisten hat, welcher von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wird. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 31.01.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.09.2019 bis 31.12.2019 ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 553,28 und ab 01.01.2020 ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich € 151,20 vorgeschrieben. Dagegen erhob er, vertreten durch seinen Vater B und seine Mutter E, fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Höhe des Kostenbeitrages im Zeitraum von 09.09.2019 bis 31.12.2019 mit insgesamt € 553,35 und ab 01.01.2020 mit monatlich € 151,15 bemessen.

Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Vater B, fristgerecht einen Vorlageantrag.

Der Beschwerdeführer ist am 09.01.2003 geboren und Bezieher von Pflegegeld der Pflegestufe 4. Er ist somit auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung hilfsbedürftig und hat einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt.

Die Höhe des Pflegegeldes betrug für das Jahr 2019 € 677,60 monatlich, jedoch wurden auf das monatliche Pflegegeld vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder € 60,00 angerechnet und ergab sich sohin ein Betrag in Höhe von monatlich € 617,60. Für das Jahr 2020 erhielt er - abzüglich der Anrechnung - monatlich € 629,80 an Pflegegeld. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine Einkünfte.

Der Beschwerdeführer wird seit 09.09.2019 von Montag bis Freitag in der Tagesstätte betreut. An diesen Tagen wird er um etwa 7.30 Uhr von Zuhause abgeholt und kommt um ca. 15 Uhr wieder nach Hause. Er wird sohin im Tagesdurchschnitt mehr als fünf Stunden betreut.

Der Beschwerdeführer wurde – bedingt durch die Corona-Virus-Pandemie - im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 nur an 9 Tagen und im Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 gar nicht in der Tagesstätte betreut.

Der Beschwerdeführer wohnt bei seinen Eltern und muss weder für Wohnen noch für Essen einen Kostenbeitrag an seine Eltern leisten.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakten zur Zl. ***, den Verwaltungsgerichtsakten zur Zl. LVwG-AV-365-2020 und zur Zl. LVwGAV3592020 und der glaubhaften und durchwegs nachvollziehbaren Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers, Herrn B, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt ist.

Der Bezug und die Höhe des Pflegegeldes sind unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 09.09.2019 teilstationär in der Tagesstätte *** betreut wird, ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins C GmbH vom 12.09.2019, sowie aus dem Bewilligungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 26.08.2019, Zl. ***.

Aus der, vom Leiter der Tagesstätte *** übermittelten Liste, welche die Fehltage des Beschwerdeführers ausweist, ergeben sich die Feststellungen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer in den jeweiligen Monaten in der Tagesstätte betreut wurde. Diese Liste wurde auch der belangten Behörde übermittelt, welche dazu keine Stellungnahme abgab.

Was das zeitliche Ausmaß der Betreuung von mehr als 5 Stunden täglich betrifft, ist auszuführen, dass sich dies aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt und vom Leiter der Tagesstätte telefonisch bestätigt wurde.

Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):

§ 2 Z 1 NÖ SHG:

„1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).[…]“

§ 3 Abs. 1 NÖ SHG:

„(1) Die Sozialhilfe umfasst:1. Hilfe bei stationärer Pflege2. Hilfe in besonderen Lebenslagen3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen4. Förderungen […]“

§ 24 NÖ SHG:

„(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.“

§ 25 NÖ SHG:

„(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen1. einen Antrag gestellt hat,2. auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,3. bereit ist, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.(2) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.(3) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.“

§ 26 NÖ SHG:

„(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:1. Heilbehandlung,2. Hilfsmittel,3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,5. Hilfe durch geschützte Arbeit,6. Hilfe zur sozialen Eingliederung,7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie8. persönliche Hilfe.(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.“

§ 35 NÖ SHG:

„(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (NÖ EigenmittelVO):

§ 1 Z 1 NÖ EigenmittelVO

„Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

[…]“

§ 4 NÖ EigenmittelVO

„(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;

2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);

3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“

§ 5 NÖ EigenmittelVO

„Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

1. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich

a) vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.

b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.

2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich

a) vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.

b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.“

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der teilstationäre Aufenthalt in der Tagesstätte *** bewilligt.

Bereits im antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für den Aufenthalt einen Kostenbeitrag zu leisten hat.

Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SHG sind unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemäß § 2 Z 1 NÖ SHG zu gewähren, wonach die Hilfe nur so weit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird.

§ 35 Abs. 1 NÖ SHG sieht vor, dass die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen hat.

Bei der festgestellten Betreuung des Beschwerdeführers in der Tagesstätte *** handelt es sich um eine Betreuung in einer teilstationären Einrichtung.

Für die Berechnung des Kostenbeitrages bei einem teilstationären Aufenthalt verweist § 5 EigenmittelVO auf § 4 EigenmittelVO und haben daher 20% des monatlichen Einkommens außer Ansatz zu bleiben.

Gemäß § 5 Z 2 lit. a EigenmittelVO ist bei teilstationären Diensten, die im zeitlichen Ausmaß mehr als 5 Stunden pro Tag beanspruchen, ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, zu leisten; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von € 617,60 (Jahr 2019) bzw. € 629,80 (Jahr 2020) monatlich bezieht. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus kein Einkommen bezieht und kein Vermögen besitzt, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegebezogener Geldleistungen, gegenständlich des Pflegegeldes der Stufe 4, in Betracht.

Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG erfolgt bei teilstationären Diensten die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im § 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld

§ 13 BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können (vgl. dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24). Rechnerisch ergibt sich somit daraus konkret eine Bemessungsgrundlage von € 494,08 (Jahr 2019) bzw. € 503,84 (Jahr 2020).

Ausgehend von der entsprechenden Bemessungsgrundlage in Höhe von € 494,08 ergibt sich die Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages für den Zeitraum 09.09.2019 bis 31.12.2019 wie folgt:

30% der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 494,08 ergibt einen Betrag in Höhe von € 148,22. Dividiert man diesen Betrag durch 30 ergibt sich somit ein täglicher Betrag in der Höhe von € 4,94.

Da der Beschwerdeführer nur an 5 Tagen pro Woche betreut wird, ist dieser Betrag mit 21,5 (durchschnittliche Betreuungstage eines Monats) zu multiplizieren – die Zahl 21,5 ergibt sich aus der Berechnung: 52 Wochen eines Jahres dividiert durch 12 Monate, sodass sich daraus ein Wert von durchschnittlich 4,3 Wochen für jeweils einen Monat ergibt, und wird dieser Wert mit 5 (Anzahl der Wochentage, an denen der Beschwerdeführer in der Tagesstätte betreut wird) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 106,21. Dadurch wird das zeitliche Ausmaß der Betreuung berücksichtigt.

Für September 2019 ist der Betrag entsprechend dem Betreuungsbeginn am 09.09.2019 zu aliquotieren.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 09.09.2019 bis 30.09.2019 an 16 Tagen Betreuung erfahren, weshalb ein Kostenbeitrag in Höhe von € 79,04 zu leisten ist.

Im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.12.2019 beträgt die Höhe des Kostenbeitrages monatlich € 106,21.

Es ergibt sich sohin für den Zeitraum von 09.09.2019 bis 31.12.2019 ein zu leistender Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 397,67.

Ab 01.01.2020 ergibt sich die Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages, ausgehend von dem, vom Beschwerdeführer bezogenen Pflegegeld in Höhe von monatlich € 629,80, wie folgt:

Die Bemessungsgrundlage in Höhe von 80% des Pflegegeldes beträgt € 503,84. 30 % dieses Betrages ergeben € 151,15. Dividiert man diesen Betrag durch 30 ergibt sich somit ein täglicher Betrag in der Höhe von € 5,03.

Da der Beschwerdeführer nur an 5 Tagen pro Woche betreut wird, ist dieser Betrag mit 21,5 (durchschnittliche Betreuungstage eines Monats) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 108,14. Der Beschwerdeführer hat daher ab 01.01.2020 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 108,14 monatlich zu leisten.

Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer - bedingt durch die Corona-Virus-Pandemie – im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 nur an 9 Tagen bzw. im Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 gar nicht in der Tagesstätte betreut. Dem Beschwerdeführer ist für diesen Zeitraum sohin kein bzw. ein verringerter Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Um das zeitliche Ausmaß der Betreuung zu berücksichtigen ergibt sich für den Monat März 2020 ein dementsprechend verringerter Kostenbeitrag in Höhe von € 45,27 (täglicher Betrag in Höhe von € 5,03 x 9).

Für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 besteht keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenbeitrages.

Es war demnach der Beschwerde in dem Ausmaß Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer durch die Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes der Betreuung ein niedrigerer Kostenbeitrag vorzuschreiben war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Abgesehen davon kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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