LVwG N LVwG-AV-1425/001-2019

LVwG-AV-1425/001-2019Landesverwaltungsgericht18.06.2020

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Zustellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1425/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1425.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Dr. Grassinger über die von Herrn B und von Frau A, im Beschwerdeverfahren jeweils vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, eingebrachten Beschwerden (die Entscheidung betreffend die von Frau D, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, eingebrachte Beschwerde erfolgt gesondert durch den untenstehenden Beschluss), gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. November 2019, GZ: ***, mit welchem die Berufungen gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2019, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für das Grundstück Nr. *** (Baufläche), KG ***, in ***, ***, nach vorheriger Beschlussfassung im Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der Sitzung am 18. November 2019, Tagesordnungspunkt 1., als unbegründet abgewiesen wurden und der Abgabenbescheid erster Rechtsstufe bestätigt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung wie folgt:

Der Ausspruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. November 2019, GZ: ***, soweit dieser die von Herrn B und von Frau A gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2019, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für das Grundstück Nr. *** (Baufläche), KG ***, in ***, ***, gerichteten Berufungen betrifft, wird dahingehend abgeändert, dass die Berufungen von Herrn B und

Frau A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2019, GZ: ***, jeweils als unzulässig zurückgewiesen anstelle als unbegründet abgewiesen werden und dass dazu weiters jeweils der Ausspruch hinsichtlich der vollinhaltlichen Bestätigung des Abgabenbescheides der Behörde erster Rechtsstufe zu entfallen hat.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst weiters durch die Richterin

HR Dr. Grassinger betreffend die von Frau D, im Beschwerdeverfahren vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. November 2019, GZ: ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2019, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für das Grundstück Nr. *** (Baufläche), KG ***, in ***, ***, nach vorheriger Beschlussfassung im Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der Sitzung am 18. November 2019, Tagesordnungspunkt 1., als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid erster Rechtsstufe bestätigt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, folgenden

Beschluss:

Die von Frau D, im Beschwerdeverfahren vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. November 2019, GZ: ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2019, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für das Grundstück Nr. *** (Baufläche), KG ***, in ***, ***, nach vorheriger Beschlussfassung im Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der Sitzung am 18. November 2019, Tagesordnungspunkt 1., als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid erster Rechtsstufe bestätigt wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zu Erkenntnis und Beschluss:

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2019, GZ: ***, erfolgte gegenüber den Bescheidadressaten A, D und B die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 4.922,04 gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für das Grundstück Nr. *** (Baufläche), KG ***, ***, ***, aus Anlass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.06.2019, Zl. ***, erteilten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gewächshauses, den Anbau einer Stahlwendeltreppe und für die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles im Bauland als Stellplatz für Anhänger auf dem Grundstück ***, dies unter Zugrundelegung eines Bauklassenkoeffizienten neu von 1,25 und eines Bauklassenkoeffizienten alt von 1,00, somit einer Differenz von 0,25, sowie unter den weiteren im Bescheid bezeichneten Prämissen (Wurzel aus der Grundstücksfläche x Einheitssatz gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 26.11.2018).

Dieser Abgabenbescheid erster Rechtsstufe enthält als Bescheidadressaten

A, D und B.

Die Zustellverfügung lautete entsprechend dem Rückschein jener Sendung, die die Entscheidung der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe in einfacher Ausfertigung enthielt, ausschließlich auf A und D.

Die Übernahme des in einfacher Ausfertigung übermittelten erstinstanzlichen Abgabenbescheides ist auf dem Rückschein am 28.06.2018 mit der Unterschrift von D dokumentiert.

Über die von A, D und B eingebrachte Berufung laut Schriftsatz vom 17.07.2020 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** nach vorheriger Beschlussfassung im Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der Sitzung am 18. November 2019, Tagesordnungspunkt 1., gegenüber diesen in der Berufungsentscheidung vom 19.11.2019, GZ: ***, als Bescheidadressaten bezeichneten Einschreitern dahingehend entschieden, dass die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2019, GZ: ***, als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid erster Rechtsstufe bestätigt wurde.

Die Zustellverfügung lautete entsprechend dem Rückschein jener Sendung, die die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe in einfacher Ausfertigung enthielt, auf A, D und B.

Die Übernahme der in einfacher Ausfertigung übermittelten Berufungsentscheidung ist auf dem Rückschein am 21.11.2019 mit der Unterschrift von B dokumentiert.

In der fristgerecht von D, B und A gemeinsam (ab der Beschwerdeeinbringung vertreten durch die C Rechtsanwälte OG) eingebrachten Beschwerde wendeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auf Basis der Bauklasse II bereits verjährt sei, wobei darauf verwiesen werde, dass bereits bei der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom 02.11.2007 ein Gebäude entsprechend der Bauklasse II bewilligt worden und dass bereits damals die Ergänzungsabgabe zur mit Bescheid vom 20.08.2007 vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre. Der Umstand der bereits erteilten baubehördlichen Bewilligung aus dem Jahr 2007 werde bislang durch die belangte Behörde verschwiegen, trotz des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer. Die Behörde wäre aber auch von Amts wegen verpflichtet gewesen, Feststellungen auch zu dieser erteilten Baubewilligung zu treffen.

Nach Ausführungen zur Notwendigkeit der Bauklassenfeststellung, Hinweisen auf Rechtsbestimmungen und höchstgerichtliche Judikatur sowie darauf, dass Abgaben immer bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld zu berechnen seien, weiters dem Hinweis auf vorgelegte Unterlagen, beantragten die Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 19.11.2019 zu GZ; *** (gemeint wohl nach dem inhaltlichen Vorbringen: die Abänderung dieses Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** in Form eines Aufhebens des erstinstanzlichen Abgabenbescheides), in eventu die Abänderung in Form einer Neuberechnung der Ergänzungsabgabe unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als vorgeschrieben und entrichtet geltenden Ergänzungsabgabe (gemeint wohl: Aufschließungsabgabe).

Mit Schriftsatz vom 25.05.2020 haben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.

Nach einem Hinweis darauf, dass „die Beschwerdeführervertreter für die Beschwerdeführer die belangte Behörde mit E-Mail vom 24.04.2020 zur Außerstreitstellung aufgefordert“ hätten, „da bei einem entsprechenden Konsens darüber, dass bereits bei der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2007 (siehe Beschwerde) die Bauklasse II genehmigt“ worden sei, „eine mündliche Verhandlung entfallen hätte können“ sowie dem Hinweis darauf, dass die Berufungsbehörde eine „Außerstreitstellung“ nicht vorgenommen habe, verwiesen die Beschwerdeführer zum Nachweis dafür, dass mit dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 02.01.2007 die erstmalige Errichtung eines Gebäudes der Bauklasse II bewilligt worden sei, auf einen gleichzeitig wiedergegebenen Ausschnitt aus dem Einreichplan, die zu berücksichtigende Gebäudehöhe, beantragten zu diesem Beweisthema die allfällige Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und wendeten nach Wiedergabe der in der Folge angeführten baurechtlichen Bestimmungen in den zitierten Fassungen (samt Anmerkungen zum Motivenbericht) ein, dass unabhängig davon, ob schon ab 1999 in Bereichen ohne Bebauungsplan eine fiktiv höhere Bauklasse als die vom bewilligten Gebäude abgeleitete herangezogen hätte werden können, zumindest die bewilligte Gebäudehöhe heranzuziehen gewesen wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher auf Grund des vorliegenden Abgabenaktes der Behörde, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteien

(D, B und der Vertreter des Stadtrates der Stadtgemeinde ***) verzichteten.

Beweis wurde weiters erhoben auf Grund der vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Auftrag des erkennenden Gerichtes mit E-Mail vom 03.06.2020 ergänzend vorgelegten Unterlagen, soweit entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren (baubehördlicher Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.06.2019, GZ. ***, samt Zustellnachweisen; Zustellnachweis betreffend den erstinstanzlichen Abgabenbescheid; Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll über die Beschlussfassung im Stadtrat vom 18.11.2019), sowie auf Grund der von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Grundbuchauszug BG ***, KG ***, EZ ***; Vollmacht von A an D vom 18.04.2019; Vollmacht von A an B vom 21.03.2008) und durch Befragen der anwesenden Beschwerdeführer sowie des Vertreters des Stadtrates der Stadtgemeinde ***.

Die ebenfalls nachweislich zur Beschwerdeverhandlung geladene Beschwerdeführerin A hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, war jedoch durch den berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem entscheidungswesentlichen, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Grundbuchbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 13.03.2008 wurden

A, B und Frau D grundbücherlich als Eigentümer des Bezug habenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, im Grundbuch eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2008 erteilte A Herrn B eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, u.a. zu ihrer Vertretung in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art.

Diese Vollmacht wurde von der Vollmachtgeberin bis dato nicht widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 erteilte A Frau D die unbeschränkte Vollmacht, sie in allen baubehördlichen Verfahren zu vertreten.

Diese Vollmacht wurde von der Vollmachtgeberin bis dato nicht widerrufen.

Sonstige mündlich oder schriftlich erteilte Vollmachten von einer Person an die andere liegen nicht vor.

Der als Bescheidadressaten alle drei Beschwerdeführer aufweisende erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 21.06.2019, GZ: ***, wurde entsprechend der Zustellverfügung laut vorliegendem Rückschein an „Herrn/Frau/Firma A und D, ***, ***“ adressiert.

Der Ausspruch des an die Bescheidadressaten A, D und B gerichteten Abgabenbescheides erster Rechtsstufe enthält keinen Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO.

Der vorliegende Zustellnachweis führt als Betreff an: „GZ.***, ***.“. Diese Briefsendung enthielt ausschließlich eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides.

Die Unterschrift auf diesem Rückschein zur Bestätigung der Übernahme (mit 28.06.219) dieser Sendung stammt von D.

Es findet sich keine weitere Unterschrift auf diesem Rückschein.

Betreffend B gibt es in Bezug auf den erstinstanzlichen Abgabenbescheid keine Zustellverfügung.

Der Genannte hat die Entscheidung der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe auch nicht mit einer eigenen Sendung zugestellt erhalten.

Im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides erster Rechtsstufe (28.06.219) lag eine von A an D erteilte Vollmacht nicht vor. Diese wurde erst am 18.04.2019 und nur zur Vertretung in baubehördlichen Verfahren erteilt.

Dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan Gemeindevorstand (Sitzung vom

26. November 2018, TOP 1) zu Grunde.

Der Ausspruch des an die Bescheidadressaten A, D und B gerichteten Abgabenbescheides zweiter Rechtsstufe enthält keinen Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO.

Die als Bescheidadressaten alle drei Beschwerdeführer aufweisende Berufungsentscheidung vom 19.11.2019, GZ: ***, wurde entsprechend der Zustellverfügung laut vorliegendem Rückschein an „Herrn/Frau/Firma A D B, ***, ***“ adressiert.

Der vorliegende Zustellnachweis führt als Betreff an: „GZ.***“.

Diese Briefsendung enthielt ausschließlich eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung.

Die Berufungsentscheidung wurde ausschließlich von B übernommen, welcher den Zustellvorgang (am 21.11.219) durch seine Unterschrift bestätigte.

Es findet sich keine weitere Unterschrift auf diesem Rückschein.

Die Beschwerdeführerin D hat die Berufungsentscheidung nicht mit einer eigenen Sendung zugestellt erhalten.

Im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung an B (21.11.219) lag eine von A an B erteilte Generalvollmacht (vom 21.03.2008) vor, welche auch die Vertretung in abgabenbehördlichen Verfahren erfasste.

Der der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 von den Abgabenbehörden erster und zweiter Rechtsstufe zu Grunde gelegte baubehördliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.06.2019, Zl. ***, betreffend die Errichtung eines Gewächshauses, den Anbau einer Stahlwendeltreppe und für die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles im Bauland als Stellplatz für Anhänger auf dem Grundstück ***, dies auf Rechtsgrundlagen von § 14 Z 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, enthält als Bescheidadressaten A, D und B.

Die Zustellverfügungen lauteten entsprechend den verfahrensgegenständlich maßgeblichen Rückscheinen jener zwei Sendungen, die (je Sendung) den bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheid in einfacher Ausfertigung enthielten, einerseits auf A p. A. ***, ***, andererseits auf D und B, p. A. ***, ***.

Die Übernahme des in einfacher Ausfertigung an D und B gesendeten, oben bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheides ist auf dem Rückschein am 07.06.2019 mit der Unterschrift von D dokumentiert.

Die Sendung an A wurde am 11.06.2019 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Diese Sendung wurde vom Zustellpostamt am 25.06.2019 mit dem Vermerk „retour nicht behoben“ an die Behörde rückübermittelt.

A war im Zeitpunkt der Hinterlegung und des Bereithaltens des betreffenden baubehördlichen Bewilligungsbescheides zur Abholung nicht länger andauernd von ihrer Abgabestelle ortsabwesend.

In dem alle drei Beschwerdeführer als Bescheidadressaten bezeichnenden Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.11.2007,

GZ: ***, zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die

Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Einfriedung samt Carport, wurde (Seite 2, letzter Absatz) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach § 38 (§ 39) NÖ Bauordnung 1996 zu entrichtende Aufschließungsabgabe (Ergänzungsabgabe) mit gesondertem Bescheid bereits vorgeschrieben wurde.

Mit an die zum Zeitpunkt der Erlassung grundbücherlich eingetragene Grundstückseigentümerin A adressiertem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.08.2007, GZ: ***, erfolgte in Bezug auf das verfahrensgegenständlich maßgebliche Grundstück Nr. *** der Ausspruch der Grundabteilung und der Bauplatzerklärung.

Gleichzeitig wurde aus Anlass der Erklärung dieses Grundstückes zum Bauplatz gegenüber der damaligen grundbücherlichen Eigentümerin gemäß

§ 38 Abs. 1 NÖ BO 1996 eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Dabei wurde (u.a.) der Berechnung ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 zu Grunde gelegt, dies für jenen Bereich, in dem das auch verfahrensgegenständlich betroffene Grundstück

Nr. *** liegt.

Im Bezug habenden Bescheid betreffend die Grundabteilung und Bauplatzerklärung, mit welchem gleichzeitig die Aufschließungsabgabe aus Anlass der Bauplatzerklärung vorgeschrieben wurde, wurde, da kein Bebauungsplan vorhanden war, gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996, in der auf den Zeitpunkt der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe anzuwendenden Fassung (Bescheid vom 20.08.2007), der Bauklassenkoeffizient mit 1,00 festgelegt.

Auch im Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung laut Bescheid vom

06.06. 2019, GZ: ***, gab es bezogen auf das maßgebliche Grundstück keinen Bebauungsplan.

Das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.06.2019, GZ: ***, u.a. bewilligte Gewächshaus befindet sich auf dem Bezug habenden Grundstück Nr. ***.

Es handelt sich dabei um ein ca. 40 m² großes, völlig eigenständiges Gebäude mit Außenwänden, Überdachung und Fensterflächen. Das Gebäude wurde auf diesem Grundstück zusätzlich neu geschaffen.

Der Verfahrensablauf, die Beschlussfassung im Stadtrat in Bezug auf die Berufungsentscheidung, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, die Feststellungen betreffend die Bescheidadressierungen, die jeweiligen Zustellverfügungen und die Modalitäten betreffend die Übernahme des jeweiligen Bescheides ergaben sich aus dem Abgabenakt, den vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie aus den Angaben der anwesenden Beschwerdeführer, welche auch Angaben hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der erteilten Vollmachten leisteten bzw. wurden von den Parteien des Verfahrens jeweils Unterlagen vorgelegt.

Aus den Ausführungen der anwesenden Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den Angaben des Vertreters des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ergab sich zweifelsfrei, dass die abgabenbehördlichen Entscheidungen (sowie der baubehördliche Bewilligungsbescheid vom 06.06.2019, GZ: ***) jeweils nur in einfacher Ausfertigung zugestellt wurden.

Die Feststellungen hinsichtlich des zu Grunde gelegten Bauklassenkoeffizienten (alt) ergaben sich aus dem bezeichneten Bescheid (vom 20.08.2007, Zl. ***) über die Grundabteilung und Bauplatzerklärung samt gleichzeitiger Vorschreibung der Aufschließungsabgabe.

Aus dem beigeschafften baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 06.06.2019, GZ: ***, ergaben sich Umfang und Art der baubehördlich bewilligten Maßnahmen, wie sich hinsichtlich des von der Erteilung dieser baubehördlichen Bewilligung u.a. erfassten Gewächshauses ergab, dass es sich bei diesem Bauwerk um einen Neubau auf dem Bezug habenden Grundstück handelt, welcher zusätzlich zum bestehenden Wohnhaus und Carport errichtet wurde.

Die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen, welche mit Schriftsatz der Beschwerdeführer für den Fall beantragt wurde, dass es aus der Sicht des Gerichtes nicht offenkundig sei, dass die berechnete Gebäudehöhe im Sinne des § 53 NÖ BO 2014 (Fläche der Gebäudefront dividiert durch die größte Breite) der Bauklasse II entspreche, erübrigte sich mangels Rechtserheblichkeit des bezeichneten Beweisthemas.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides der Behörde erster Rechtsstufe) LGBl. Nr. 50/2017:

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1.

Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2.

die Errichtung von baulichen Anlagen;

3.

die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

4.

die Aufstellung von:

a)

Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,

b)

Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,

c)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,

d)

Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

5.

die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

6.

die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland;

7.

die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;

8.

der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

9.

die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

§ 38

Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(…)

§ 39

Ergänzungsabgabe

(…)

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert: BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus.

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419).

Vorweg wird festgestellt, dass es nicht der Disposition des Stadtrates der Stadtgemeinde *** oblegen gewesen wäre, wie vom Vertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.05.2020 vorgebracht, als Möglichkeit für einen Entfall der (im Übrigen) von den Beschwerdeführern beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung irgendeine Außerstreitstellung von Fakten vorzunehmen, auf die sich die Entscheidung der Berufungsbehörde bezogen hatte.

Das erkennende Gericht hatte im gegenständlich durch die Beschwerdeerhebungen anhängig gewordenen Verfahren vorweg die Rechtswirksamkeit der Zustellung des jeweiligen Abgabenbescheides der Abgabenbehörde erster und zweiter Rechtsstufe, wie auch jene des verfahrensgegenständlich maßgeblichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 06.06.2019, Zl. ***, jeweils gegenüber dem/der jeweiligen Einschreiter/in als grundbücherliche(r) Miteigentümer/in zu prüfen, da die solcherart vorzunehmende Prüfung und deren Ergebnis Voraussetzung für die durch das erkennende Gericht im jeweiligen Einzelfall zu treffende Entscheidung ist.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten.

Das Recht, gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen, steht diesfalls auch nur jenem Adressaten zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Dazu wird auf die untenstehend zitierte höchstgerichtliche Judikatur sowie auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.10.2017,

Zl. LVwG-AV-829/001-2017, verwiesen, wobei die zur vorbezeichneten Geschäftszahl bereits erstatteten rechtlichen Ausführungen des für dieses bezeichnete Verfahren zuständigen Richters zur Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung (sinngemäß) auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden:

Zur wirksamen Zustellung eines Bescheides gegenüber mehreren Bescheidadressaten wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).

Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).

Zur wirksamen Erlassung des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides, aber auch des mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheides erster Rechtsstufe, wie auch des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 06.06.2019, Zl. ***, durch Zustellung gegenüber allen als Bescheidadressaten in der jeweiligen Entscheidung bezeichneten Beschwerdeführern wäre es – im Abgabenverfahren jedenfalls auch mangels eines jeweiligen Hinweises im Bezug habenden Bescheid auf § 101 Abs. 1 BAO – somit erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an die Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei oder mehrere Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des jeweiligen Bescheides an die (nunmehrigen) Beschwerdeführer allenfalls für eine/n von ihnen (im Fall des Vorliegens einer Zustellvollmacht auch für den/die Vertretene/n) Wirksamkeit zu entfalten.

Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten oder weiteren Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.

Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch (abgesehen vom Bestehen einer Vertretungsvollmacht) von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an einen weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.

Die Zustellung eines an zwei oder mehrere an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an eine dieser Personen ist dann (und ausschließlich für den Übernehmer der Sendung) als wirksam anzusehen, wenn einer der Adressaten laut Zustellverfügung die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat.

Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten bzw. einem weiteren Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides war unter Hinweis auf die oben dargelegten Feststellungen entsprechend dem erzielten Beweisergebnis davon auszugehen, dass die an alle drei Beschwerdeführer adressierte Berufungsentscheidung, die keinen Hinweis auf Rechtswirkungen nach § 101 Abs. 1 BAO enthielt und nur in einfacher Ausfertigung übermittelt wurde, ausschließlich von B übernommen wurde, sodass jedenfalls davon auszugehen war, dass die Berufungsentscheidung diesem Adressaten gegenüber rechtswirksam erlassen wurde.

Da im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung (am 21.11.2019) an

B eine auf ihn lautende Generalvollmacht von A zur deren umfassender Vertretung (somit also auch als Zustellungsbevollmächtigter) in allen behördlichen Verfahren (Vollmacht vom 21.03.2008) aufrecht bestand, war gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz von einer rechtswirksamen Zustellung des Berufungsbescheides durch die Übernahme der einen Bescheidausfertigung seitens B am 21.11.2019 auch an A auszugehen.

Da eine Bevollmächtigung von D zu ihrer Vertretung an B im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Genannten nicht vorlag (bzw. zu keinem Zeitpunkt, da eine solche weder schriftlich noch mündlich erteilt war), war mangels Zustellung einer eigenen Ausfertigung der Berufungsentscheidung an D davon auszugehen, dass gegenüber D die verfahrensgegenständlich auch von ihr in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung bis dato nicht rechtswirksam zugestellt, somit noch gar nicht erlassen wurde.

Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Aus diesem Grund war beschlussgemäß die Beschwerde von D gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als unzulässig zurückzuweisen.

Entsprechend dem erzielten, oben wiedergegebenen Beweisergebnis war weiters in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass der (ebenfalls ausschließlich in einfacher Ausfertigung übermittelte) erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 21.06.2019,

GZ: ***, welcher ebenfalls keinen Hinweis auf Rechtsfolgen gemäß § 101 Abs. 1 BAO enthielt, ausschließlich D (weil nur von ihr am 28.06.2018 übernommen) rechtswirksam zugestellt wurde.

Betreffend B erging keine Zustellverfügung durch die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe in Bezug auf den erstinstanzlichen Abgabenbescheid (auch wenn der Genannte als Bescheidadressat im Abgabenbescheid aufscheint).

Eine Bevollmächtigung von D durch B ist weder mündlich noch schriftlich erfolgt.

Es war daher festzustellen, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid B nicht rechtswirksam zugestellt, ihm gegenüber somit nicht erlassen wurde.

Betreffend A lag im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides (26.08.2018) weder eine mündlich noch schriftlich erteilte Vollmacht zu ihrer Vertretung an D vor. Eine solche Vollmacht wurde von A an D erst am 18.04.2019 und nur bezogen auf die Vertretung in baubehördlichen Verfahren erteilt.

Es war daher festzustellen, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid auch

A nicht rechtswirksam zugestellt, ihr gegenüber somit ebenfalls nicht erlassen wurde.

Da gegenüber A und gegenüber B der erstinstanzliche Abgabenbescheid bis dato nicht erlassen wurde, war über deren (auf Grund der rechtswirksamen Zustellung an sie zulässige) Beschwerden spruchgemäß dahingehend zu entscheiden, dass in Abänderung der diese Beschwerdeführer jeweils betreffenden (und ausschließlich an die Genannten rechtswirksam zugestellten) Berufungsentscheidung der Ausspruch spruchgemäß dahingehend zu ändern war, dass die jeweilige Berufung der Genannten als unzulässig zurückgewiesen wird (da der erstinstanzliche Abgabenbescheid gegenüber diesen beiden Einschreitern, wie oben ausgeführt, bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde).

Zum Entstehen der Abgabenschuld nach § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 und zu den materiellrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer war, ohne einer rechtlichen Beurteilung eines/einer in einem weiteren allfällig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zuständigen Richters/Richterin vorzugreifen, jedoch um die weitere verfahrensgegenständliche Vorgehensweise in groben Zügen zu umreißen, folgendes rechtlich festzustellen:

§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, welche Bestimmung verfahrensgegenständlich in den angefochtenen Abgabenbescheiden erster und zweiter Rechtsstufe der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegt wurde, sieht als Tatbestandsvoraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe (neben weiteren in dieser gesetzlichen Bestimmung normierten Tatbestandsvoraussetzungen) als wesentliche Voraussetzung dafür die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage vor.

Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.06.2019, Zl. ***, erteilte baubehördliche Bewilligung (mangels der Rechtskraft dieses Bescheides) nicht erfüllt.

Auch dieser, verfahrensgegenständlich maßgebliche Bescheid wurde nicht allen Parteien gegenüber rechtswirksam erlassen.

Der Bescheid wurde gegenüber D rechtswirksam, weil von ihr übernommen, erlassen.

Gegenüber A wurde der Bescheid ebenfalls rechtswirksam erlassen, da sie eine eigene Ausfertigung (adressiert an A an ihre Zustelladresse in ***) erhielt und im Zeitpunkt sowie im Zeitraum der Hinterlegung dieses Bescheides nicht länger andauernd von dieser Abgabestelle ortsabwesend war.

Gegenüber B wurde dieser baubehördliche Bewilligungsbescheid jedoch bis dato nicht rechtswirksam erlassen (er ist im Bewilligungsbescheid auch nicht erstgenannter Adressat).

Da somit dieser Bewilligungsbescheid nicht allen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde (und von B nach rechtswirksamer Zustellung angefochten werden könnte), ist bis dato die Abgabenschuld der Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014, bei welcher Abgabe es sich überdies um eine von der Aufschließungsabgabe zu differenzierende (eigenständige) Abgabe handelt, noch gar nicht entstanden.

Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Eintritts von Verjährung in Bezug auf die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang sind daher nach der rechtlichen Beurteilung der verfahrensgegenständlich zur Entscheidung berufenen Richterin nicht zutreffend.

Hinsichtlich der Grundlagen für die Berechnung der Ergänzungsabgabe wird, losgelöst vom gegenständlichen Fall, da (noch) nicht entscheidungswesentlich, allgemein darauf verwiesen, dass sich aus der Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014, idgF,, klar ergibt, dass (neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen) die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden kann, wenn mit der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird (unter Zugrundelegung des § 14 Z 1 NÖ BO 2014).

Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ BO regelt auch klar die Zulässigkeit der Zugrundelegung der Bauklasse II (BKK 1,25) für den Fall, dass kein Bebauungsplan besteht, wie auch in dieser Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Ergänzungsabgabe ebenfalls klar geregelt ist, dass von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizient der bei der Vorschreibung (u.a.) der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient (BKK)-mindestens jedoch 1- abzuziehen ist.

Dass aus Anlass einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden kann bzw. konnte (gegenständlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.08.2007, Zl.: ***, unter Zugrundelegung des BKK 1), ergibt sich aus den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen, in der auf den Anlassfall bezogenen Fassung.

Unvorgreiflich der Entscheidungsbefugnisse des Stadtrates der Stadtgemeinde *** hinsichtlich der weiteren Verfahrensschritte wird angemerkt, dass nach dem vor dem erkennenden Gericht erzielten Beweisergebnis und der rechtlichen Beurteilung in diesem Zusammenhang eine Berufungsentscheidung gegenüber D bis dato nicht erlassen wurde.

Über die Berufungen von B und A wurde, da diesen Einschreitern gegenüber der erstinstanzliche Abgabenbescheid bis dato nicht erlassen wurde, durch das erkennende Gericht beschlussgemäß dahingehend entschieden, dass in Abänderung des Ausspruches der Berufungsbehörde diese Berufungen als unzulässig zurückgewiesen wurden, sodass eine Entscheidung über diese Berufungen erfolgt ist.

Die Berufungsbehörde hätte bei der Entscheidung (nach neuer Beschlussfassung im Kollegialorgan) über die offene Berufung von D das oben rechtlich Ausgeführte hinsichtlich des Erfordernisses des Vorliegens eines rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungsbescheides als eine der Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Erlassung (durch Zustellung des Bescheides in Form der Übernahme desselben durch D am 28.06.2018) des erstinstanzlichen Abgabenbescheides gegenüber D (gegenüber welcher als einziger Adressatin der erstinstanzliche Abgabenbescheid bis dato erlassen wurde) die Abgabenschuld für die Entrichtung der Aufschließungsabgabe mangels Rechtskraft des maßgeblichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.06.2019, Zl. ***) noch gar nicht entstanden ist und den Bescheid der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe aus diesem Grund aufzuheben (Adressatin der Berufungsentscheidung: D, da sie die einzige Berufungswerberin ist, bezüglich welcher eine Berufungsentscheidung noch offen ist und da sie weiters die einzige Adressatin ist, der gegenüber der erstinstanzliche Abgabenbescheid erlassen wurde).

Nach der Zustellung des bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.06.2019, Zl. *** an B (gegenüber welchem dieser Bescheid aus den oben dargelegten Gründen bis dato nicht erlassen wurde) und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (als eine der in § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 maßgeblich geforderten Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld und damit für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe) kann sodann durch die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe erneut die Prüfung der Erfüllung der in § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 geforderten Voraussetzungen erfolgen und könnte bei Bejahen des Vorliegens der nach § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 geforderten Voraussetzungen ein neuer Abgabenbescheid gegenüber allen Grundstückseigentümern – unter Einhaltung der oben dargelegten Formalerfordernisse – erlassen werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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