LVwG N LVwG-AV-116/001-2020

LVwG-AV-116/001-2020Landesverwaltungsgericht17.06.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; persönliche Antragstellung; Anbringen; Mangel; Heilung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-116/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.116.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA.: Weißrussland, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.12.2019,

GZ. ***, mit dem der am 04.11.2019 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und einer Anmeldebescheinigung zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 20.05.2020

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit per E-Mail am 04.11.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen durch deren mit Vollmachtsbekanntgabe vom 30.10.2019 ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geb. ***, als Staatsangehörige Weißrusslands durch Verwendung eines entsprechenden Formulars, datiert mit 30.10.2019, die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und einer Aufenthaltskarte.

Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Wohnrechtsvereinbarung datiert mit 01.10.2019, die Bestätigung eines Versicherungsschutzes durch die D vom 29.10.2019 samt Behandlungsschein, eine Finanzübersicht vom 11.10.2019, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.10.2019 und ihren Reisepass (gültig bis 10.12.2025) bei.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.12.2019, GZ. ***, wurde dieser Antrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zusammenfassend aus, dass die beantrage Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in diesem Fall keine Anwendung finde, da die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige gelte. Die beantragte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG finde ebenfalls keine Anwendung, da die Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht nicht von ihrem Kind C als Staatsangehörige Deutschlands ableiten könne. Eine in Österreich niedergelassene Ankerperson sei der Behörde auch nicht bekannt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.11.2019 sei ihrem Rechtsvertreter auch die Möglichkeit gegeben worden, von der geplanten Zurückweisung der Anträge binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht hätte. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei daher der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer wiederum durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 30.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sodann die Stattgebung ihrer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Stattgebung ihrer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und die Behebung ihrer Beschwerde samt Zurückverweisung des Verfahrens an „die erste Instanz“.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie sich seit Anfang 2019 im Bundesgebiet aufhalte und es ihr zunächst aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht möglich gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Am *** (richtig: ***) sei ihre Tochter C geboren und sei der Vater der deutsche Staatsangehörige E, welcher in *** lebe. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Zum Vater des Kindes bestehe nur sporadischer Kontakt in Europa und sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in Österreich auf sich alleine gestellt. Es würden ausreichende Ersparnisse von rund 18.000,-- Euro und eine private Krankenversicherung vorliegen und sei zudem die finanzielle Unterstützung des Kindesvaters zugesagt. Die Unterkunft in *** befinde sich bei einer befreundeten Familie. Sozialhilfe habe die Beschwerdeführerin in Österreich nie in Anspruch genommen und werde sie dies auch in Zukunft nicht tun.

Bis auf die deutsche Staatsbürgerschaft habe auch ihre Tochter keinen Bezug zu Deutschland und sei eine Übersiedlung nach Deutschland aus praktischen Gründen auch nicht möglich. Eine Übersiedlung nach Panama oder nach Weißrussland wäre mit einem Zwang ihrer Tochter als EU-Bürgerin verbunden, außerhalb des Gebietes der Union aufzuwachsen.

Es sei unverständlich, aus welchen Gründen der Antrag zurück- und nicht abgewiesen worden sei. Weiters habe die belangte Behörde auch keinen Bezug auf die Rechtsprechung des EuGHs und auf die zugrundeliegenden Richtlinien genommen. Das Freizügigkeitsrecht würde auch für Kinder gelten.

Vielmehr habe auch ein Minderjähriger das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufzuhalten, dies gemeinsam mit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorge. Dazu werde insbesondere auf das Urteil des EuGHs vom 19.10.2004 in der Rechtssache C200/02 („Zhu und Chen“) verwiesen.

Konkret verfüge die Tochter der Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin über ausreichende Ersparnisse und Existenzmittel und sei privat krankenversichert. Es komme ihr als Privatier das Recht zu, sich in Österreich aufzuhalten und sei darüber eine Anmeldebescheinigung und eine Aufenthaltskarte auszustellen. Die Tochter der Beschwerdeführerin stelle daher eine geeignete Ankerperson dar und sei die Beschwerdeführerin auch die einzige vorhandene Verwandte und daher begünstigte Drittstaatsangehörige, sodass auch ihr eine Aufenthaltskarte auszustellen sei.

Demnach hätte die Behörde inhaltlich entscheiden und ihren Anträgen stattgeben müssen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.01.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Wege der NÖ Landesregierung den Verwaltungsakt zur GZ. ***, hg. eingelangt am 24.01.2020, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und zusammenfassend ergänzend vorgebracht, dass ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, nicht zulässig sei; die Beilage „Finanzübersicht“ verfüge über keinen Briefkopf bzw. Signatur einer Bank und gehe aus der „Bestätigung des Versicherungsschutzes“ hervor, dass der Vertrag vom 29.10.2019 bis 26.10.2019 abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin scheine im Zentralen Melderegister auch erst seit 30.10.2019 auf und werde von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen der Übertretung des Meldegesetzes ein Strafverfahren geführt.

Am 20.05.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unbesucht blieb. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs wurde dieses Beschwerdeverfahren mit Zustimmung der erschienenen Parteien gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-AV-114/001-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Beschwerdeverfahren betreffend die minderjährige C) verhandelt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass sich aus den sie betreffenden vorgelegten Versicherungsunterlagen ergebe, dass der Versicherungsvertrag tatsächlich bis 26.10.2020 abgeschlossen worden wäre und auch gelte, demnach hier ein offensichtlicher Schreibfehler vorliege. Es bestehe ein aufrechter Krankenversicherungsschutz. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin würde auch laufend Anträge solcher Art bei Bezirkshauptmannschaften per online durch ein zur Verfügung stehendes Formular stellen und sei auch konkret von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Verwendung eines derartigen Online-Formulars empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nie über einen Formmangel informiert worden, ebensowenig über die Möglichkeit einer Verbesserung oder einer Antragstellung nach § 19 Abs. 8 NAG.

Die Beschwerdeführerin legte in dieser Verhandlung eine eidesstaatliche Erklärung des E vom 12.05.2020 samt einem Foto dessen Reisepasses, den Ausdruck von Kontoauszügen und eine Rechnung der F (Beilagen ./A bis ./C) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** und *** jeweils der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen sowie GZ. LVwGAV114/001-2020 und LVwG-AV-116/001-2020 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Weißrusslands. Sie besitzt einen weißrussischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 10.12.2025 endet.

Im Jahre 2012 hat die Beschwerdeführerin Weißrussland verlassen, zunächst in Polen und dann in Italien gelebt und hält sich die Beschwerdeführerin seit August 2019 bis dato durchgehend in Österreich auf. Der Grund ihrer Einreise nach Österreich war letztendlich der, hier ihre Tochter C zur Welt zu bringen, welche auch tatsächlich in Österreich am *** geboren ist.

C ist deutsche Staatsangehörige, was sich darauf gründet, dass der Kindesvater E, geboren am ***, ebenso deutscher Staatsangehöriger ist. Dieser lebt allerdings nicht in Deutschland, sondern in *** und ist seitens der Kindeseltern auch nicht ein gemeinsamer Wohnsitz beabsichtigt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter haben sonstige Bezugspunkte zu Deutschland.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt vielmehr, mit ihrer Tochter, um die sie sich alleine zu kümmern hat, hier in Österreich zu bleiben und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels hier einer Beschäftigung nachzugehen. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin einerseits von regelmäßigen finanziellen Zuwendungen des Kindesvaters, andererseits von unregelmäßigen Unterstützungen ihrer Eltern. Das derzeitige Guthaben auf ihrem Konto beträgt rund 40.000,-- Euro.

Aufgrund einer aufrechten Wohnrechtsvereinbarung vom 01.10.2019 bewohnt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zurzeit eine Wohnung in der ***, ***, gemeinsam mit ihrem Unterkunftgeber und dessen Familie. Sie hat dafür kein Entgelt zu leisten.

Die Beschwerdeführerin verfügt weiters ebenso wie ihre Tochter über einen privaten Krankenversicherungsschutz, dessen Gültigkeit am 26.10.2020 endet. Die Beschwerdeführerin wird sich allerdings rechtzeitig um eine Verlängerung dieses Krankenversicherungsschutzes bemühen.

Unter Verwendung eines online abrufbaren Formulars beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter einerseits die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und andererseits eine Aufenthaltskarte derart, dass deren Rechtsvertreter diesen Antrag unter Anschluss von Unterlagen per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 04.11.2019 übermittelte.

Mit Schreiben vom 04.11.2019 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend, dass die beantragte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 NAG in diesem Fall keine Anwendung finde, da die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige gelte, und die beantragte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG keine Anwendung finde, da die Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht nicht von ihrem Kind ableiten könne; eine in Österreich niedergelassene Ankerperson sei der Behörde nicht bekannt, aufgrund dessen die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen beabsichtige, den Antrag zurückzuweisen. Dazu habe der Rechtvertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen belehrte die Beschwerdeführerin nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 19 Abs. 8 NAG, sondern wies nach Ablauf der Stellungnahmefrist mit Bescheid vom 02.12.2019 die Anträge der Beschwerdeführerin zurück, dies analog begründend mit der zuvor an die Beschwerdeführerin gerichteten Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ergeben sich aus den mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten persönlichen Urkunden (insbesondere aus den Reisepässen) und sind diese auch unstrittig.

Sämtliche weiteren Feststellungen über den bisherigen Lebensweg der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie die derzeitige Lebenssituation ergeben sich primär aus der eigenen glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin, die auch im Einklang mit den bezughabenden vorgelegten Urkunden steht. Unstrittig ist diesbezüglich insbesondere, dass die Tochter der Beschwerdeführerin als Tochter eines deutschen Staatsangehörigen ihrerseits ebenso deutsche Staatsangehörige ist, jedoch darüber hinaus zu Deutschland keinerlei Beziehungen bestehen und nicht einmal der Kindesvater selbst in Deutschland lebt. Auch die weiteren festgestellten Pläne der Beschwerdeführerin wurden ihrer eigenen Aussage entnommen.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit deren finanziellen Situation, deren derzeitigen Wohnsitz und deren Krankenversicherungsschutz ergeben sich wiederum primär aus ihrer eigenen Aussage, dies wiederum in Verbindung mit der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und der Bestätigung über Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung sowie den Beilagen ./A bis ./C. Was den Krankenversicherungsschutz betrifft, ist auch offensichtlich, dass diesbezüglich in der Versicherungspolizze die Beschwerdeführerin selbst betreffend die Geltungsdauer ein Schreibfehler vorliegt, zumal die schriftlich festgehaltene Geltungsdauer auch unmöglich ist. Glaubwürdig wird sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig um eine Verlängerung dieses Krankenversicherungsschutzes kümmern.

Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst bzw. dessen Einbringung ergeben sich aus dementsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters, welches wiederum im Einklang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag selbst steht. Daraus ist insbesondere auch ersichtlich, dass tatsächlich im Antrag sowohl der entsprechende Passus für den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als auch jener auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte angekreuzt ist.

Unstrittig ist und ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in weiterer Folge lediglich mit dem Schreiben vom 04.11.2019 an die Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter herangetreten wurde, dies mit dem festgestellten Inhalt. Daraus ergibt sich, dass eine Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 8 NAG seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nicht erfolgte, sondern vielmehr nach Ablauf der Stellungnahmefrist der hier angefochtene und auch in seinem Spruch und seiner Begründung wiedergegebene Bescheid erlassen wurde.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 53 Abs. 1:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.“

§ 54 Abs. 1:

„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“

§ 19 Abs. 1, 2 und 8:

„(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(…)

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“

Darüber hinaus lautet § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheidung gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH vom 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1.) ausdrücklich eine Zurückweisung und nicht eine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH vom 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mit Hinweis auf E 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153 etc.).

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, inhaltlich über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst zu entscheiden. Gegenständlich ist somit zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages seitens der belangten Behörde zu Recht verweigert worden ist (vgl. dazu z. B. VwGH vom 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0302).

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde, und im Übrigen auch unstrittig ergibt sich, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin per E-Mail durch deren bevollmächtigten Vertreter gestellt wurde. Außerdem erschließt sich aus dem schriftlichen Antrag und wurde dies auch festgestellt, dass von der Beschwerdeführerin sowohl die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als auch einer Aufenthaltskarte beantragt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 NAG sind derartige Anträge persönlich zu stellen und ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, unzulässig. Allerdings kann die Behörde gemäß § 19 Abs. 8 NAG auf begründetem Antrag die Heilung unter anderem derartiger Mängel zulassen, wobei ein solcher Antrag bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Ein diesbezüglicher Antrag wurde von der Beschwerdeführerin bislang zwar nicht gestellt, die Beschwerdeführerin wurde – dies unabhängig von ihrer anwaltlichen Vertretung – aber auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen trotz der zwingenden Bestimmung des § 19 Abs. 8 letzter Satz NAG über diesen Umstand unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG belehrt.

Diese Regelung des § 19 Abs. 8 NAG wurde – so wie auch die vergleichbaren Regelungen des § 21 Abs. 3 NAG und des § 21a Abs. 5 NAG – im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichte lediglich insoweit adaptiert, als die Antragstellung und damit auch die Belehrung nunmehr bis zur Erlassung des Bescheides (und nicht wie zuvor: bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 8 NAG (alt) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (siehe etwa VwGH vom 22.3.2011, 2009/21/0407). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein derartiger Antrag nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden kann und dass der Antragsteller auch über diesen Umstand zu belehren ist (siehe das VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die unterbliebene Belehrung nicht selbst nachholt und dem Fremden die Möglichkeit der Stellung eines derartigen Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einräumt (und anschließend über einen allfälligen derartigen Antrag selbst erstmals abspricht (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107 mit Verweis auf VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Da eine entsprechende Belehrung unterblieben ist, erweist sich der angefochtene Bescheid somit als rechtswidrig und war dieser spruchgemäß zu beheben.

Der Vollständigkeit halber und im Speziellen auch bezogen auf den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides gilt zudem festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Falle einer zulässigen Antragstellung im fortgesetzten Verfahren insbesondere unter Zugrundelegung des auch hier festgestellten Sachverhaltes die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, so insbesondere das Urteil vom 19.10.2004 in der Rechtssache C-200/002 (Vorabentscheidungsersuchen im Verfahren Kunquian Catherine Zhu und Man Lavette Chen) zu berücksichtigt haben wird; gerade der Sachverhalt dieses erwähnten Urteiles erscheint in weiten Zügen dem gegenständlichen Sachverhalt gleich.

Hervorzuheben gilt aus dieser Entscheidung, dass sich auch ein Kind im Kleinkindalter auf die gemeinschaftlich gewährleisteten Rechte auf Freizügigkeit und auf Aufenthalt berufen kann. Die Fähigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaates, Inhaber der durch den Vertrag und das abgeleitete Recht auf dem Gebiet der Freizügigkeit gewährleisteten Rechte zu sein, kann nicht von der Bedingung abhängen, dass der Betreffende das Alter erreicht hat, ab dem er rechtlich in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben. Auch aus dem Wortlaut und aus den Zielen, die mit den Artikeln 18 EG und 49 EG sowie den Richtlinien 73/148 und 90/364 verfolgt werden, ergibt sich nicht, dass der Genuss der in diesen Vorschriften geregelten Rechte von einer Bedingung in Bezug auf ein Mindestalter abhängig wäre. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin kann sich somit unter Berücksichtigung ihres Alters sehr wohl auf das Freizügigkeitsrecht berufen.

Nach Artikel 17 Abs. 1 EG ist Unionsbürger jede Person, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, woraus sich ergibt, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin Unionsbürgerin ist. Daher ist diese auch berechtigt, sich auf Artikel 18 Abs. 1 EG, nämlich auf das Recht zum Aufenthalt auch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu berufen.

Die anderen Mitgliedstaaten können lediglich Beschränkungen oder Bedingungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Krankenversicherung sowie über ausreichende Existenzmittel vorsehen, damit der Aufenthalt nicht mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe verbunden ist. Einem anderen Mitgliedstaat obliegt es jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft des Unionsbürgers in Frage zu stellen. Im Ergebnis ist daher auch ein minderjähriger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dessen Mittel (etwa auch durch Unterhalt) ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates durch den Minderjährigen zu verhindern, berechtigt, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufzuhalten.

Ein Aufenthaltsrecht der drittstaatangehörigen Mutter des minderjährigen Unionsbürgers ist nun zwar nicht daraus abzuleiten, dass gemäß Artikel 1 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 90/364 der Aufenthaltsberechtigte einem Verwandten in aufsteigender Linie Unterhalt gewährt, zumal gegenständlich genau der umgekehrte Fall vorliegt. Würde aber dem Elternteil mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates oder (wie gegenständlich) eines Drittstaates, der für ein Kind, dem eben ein Aufenthaltsrecht zukommt, tatsächlich sorgt, nicht erlaubt werden, sich mit diesem Kind im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirksamkeit genommen. Der Genuss des Aufenthaltsrechtes des Kindes setzt den Aufenthalt der für das Kind sorgende Person voraus.

Daher erlauben in einem derartigen Fall dieselben Vorschriften wie zuvor dem betreffenden Elternteil, der für diesen Unionsbürger tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

Es war demnach insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur und dem klaren Gesetzeswortlaut verwiesen, ebenso auch darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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