LVwG N LVwG-AV-130/001-2019

LVwG-AV-130/001-2019Landesverwaltungsgericht16.06.2020

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-130/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.130.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der Herren A und B, ***, *** gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. November 2018, GZ. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. April 2018, ***, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2013) keine Folge gegeben worden war, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung Folge gegeben. Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. November 2018, GZ ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. April 2018, ***, aufgehoben wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Herr B ist zu 2/3, Herr A ist zu 1/3 Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG *** mit der topografischen Adresse ***, ***.

Mit Anzeige vom 14.09.2005 wurde seitens der C GmbH die Änderung von Grundstücksflächen im Bauland des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, laut Teilungsplan vom 25.08.2005, GZ ***, des D, angezeigt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 22.05.2006, GZ ***, wurde u.a. die Teilung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, in die Grundstücke *** und ***, sowie die Eintragung des Eigentumsrechtes hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, zu 2/3 für B und zu 1/3 für A bewilligt.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. April 2018, ***, wurde den Herren B und A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.934,64 m² und eines Einheitssatzes von Euro 2,97 sowie Verminderung von -80,00% (Härtebeiwert) eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr für den öffentlichen Mischwasserkanal (mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 ) im Betrag von Euro 1.149,18 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten begründend im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung einer Benützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals wegen der derzeitigen Unmöglichkeit der Erbringung dieser Leistung durch die Stadtgemeinde *** nicht berechtigt sei.

Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 6.2.2006, AZ ***, ***, sei vorgeschrieben worden, dass die Schmutzwässer mangels der Möglichkeit eines Kanalanschlusses in der *** in eine Senkgrube abgeleitet werden sollten. Es seien Senkgruben installiert und laufend fachgerecht entsorgt worden. Nach ihrem Wissensstand stehe ein anschlussfähiger Mischwasserkanal bis heute nicht zur Verfügung. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. November 2018, GZ: ***, wurde der Berufung gegen den angefochtenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** keine Folge gegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass sich der von den Berufungswerbern angeführte Baubewilligungsbescheid vom 6.2.2006, AZ ***, ***, nicht auf das gesamte, sich auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäude beziehe, sondern lediglich auf einen kleinen, im nordwestlichen Teil des Gebäudes gelegenen Bereich, der 2006 umgebaut worden sei und keinen eigenen Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes darstellt. Das Gebäude als solches sei bereits im Jahr 1973 baurechtlich genehmigt worden und sei dabei ausdrücklich der Anschluss desselben an den bestehenden Abwasserkanal aufgetragen worden. Diese Verpflichtung sei bis heute aufrecht und stehe dafür auch ein entsprechender Abwasserkanal zur Verfügung. Nachdem sich aus § 5 Abs. 3 und § 9 NÖ Kanalgesetz ergebe, dass auch dann, wenn die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen werde, eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten und die Berechnungsfläche so zu ermitteln sei, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre, irrelevant, ob das gegenständliche Gebäude auch tatsächlich an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden sei oder nicht.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 9. November 2018 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 16. Mai 2018. Wiederholend wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr wegen der derzeitigen Unmöglichkeit der Erbringung dieser Leistung durch die Stadtgemeinde *** rechtlich nicht gegeben seien. Das Grundstück Nr. *** grenze auf der nördlichen Seite an eine öffentliche Straße (***) an. Alle übrigen Grundstücksgrenzen grenzten an Grundstück Nr. *** an, welches auf die E GmbH eingetragen sei. Ausgehend davon, dass - wie in den vorangegangenen Bescheiden AZ *** und *** beschrieben sei – eine Anschlussmöglichkeit auf der Seite der *** nicht gegeben sei, könne der Anschluss nur über ein Nachbargrundstück, unter Berücksichtigung eines entsprechenden Fahr- und Leitungsrechtes erfolgen. Das ursprüngliche Grundstück, auf dem 1973 eine baurechtliche Bewilligung erteilt worden sei und ausdrücklich der Anschluss an den bestehenden Abwasserkanal aufgetragen worden sei, habe sich über mehrere tausend Quadratmeter erstreckt, das nunmehrige Grundstück Nr. *** habe nach der Grundstücksteilung noch immer 49.191 m².

Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** habe lediglich 3201 m², es sei eine verhältnismäßig große Kanalstrecke zu überwinden, der damit verbundene finanzielle Aufwand wäre unverhältnismäßig hoch. Die Verpflichtung einer Kanalverlegung über fremde Grundstücke, die mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, sei im Kanalgesetz ausgenommen. Es bestehe keine Anschlussmöglichkeit, indem ein Leitungsrecht über das Grundstück Nr. *** im Grundbuch nicht ersichtlich sei.

Die Begründung des Berufungsbescheides widerspreche dem NÖ Kanalgesetz sowie der NÖ Bauordnung. Das NÖ Kanalgesetz sehe auf einem Grundstück kein Dualsystem vor, die Begründung, die mit Bescheid vom 6.2.2006 aufgetragene Senkgrube betreffe nicht das gesamte sich auf der Liegenschaft befindliche Gebäude, sondern nur einen Teil des Gebäudes, der 2006 umgebaut worden sei und keinen eigenen Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes darstelle, sei widersprüchlich.

Sinngemäß wurde die Behebung des Bescheides sowie des erstinstanzlichen Abgabenbescheides beantragt.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Am 22. Jänner 2019 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Abgabenakt und diverse Bauakten (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2020 wurde seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ausgeführt, dass die gegenständliche Liegenschaft ursprünglich Teil einer sehr viel größeren Liegenschaft (sog. „***-Gelände“) gewesen sei, auf der sich eine Vielzahl von Gebäuden befunden habe. Für diese Liegenschaft habe eine Anschlussverpflichtung bestanden und seien die darauf errichteten Gebäude zumindest zum größten Teil auch tatsächlich an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen gewesen. Dies gelte jedenfalls für jenes Gebäude, das sich bereits vor der Teilung auf der nun verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befunden habe. Für den Anschluss dieses Gebäudes an den öffentlichen Mischwasserkanal sei damals auch eine entsprechende Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bezahlt worden.

Zu einem späteren Zeitpunkt sei es zur Teilung der großen Liegenschaft („-Gelände“) gekommen, wodurch nach dortiger Rechtsansicht die für die gesamte Liegenschaft bestehende Anschlussverpflichtung nicht nur für die „Restliegenschaft“ bestehen geblieben sei, sondern auch für den nun herausgeteilten Teil derselben (=verfahrensgegenständliche Liegenschaft bzw. Grundstück). Dies müsse selbst dann gelten, wenn das damals auf der herausgeteilten Liegenschaft bestehende Gebäude in der Folge keine Abwässer mehr in den öffentlichen Kanal einleitete, da es nach der Schließung der „“ nicht mehr benutzt worden sei.

Ein neuerliches Aussprechen einer Anschlussverpflichtung nach der Grundstücksteilung sei daher nach dortiger Rechtsauffassung nicht nur nicht mehr notwendig, sondern aufgrund der bereits bestehenden Anschlussverpflichtung rechtlich gar nicht mehr möglich.

Nach der Stilllegung des Gebäudes aufgrund der Schließung der „***“ sei dieser Kanalteil (=Zuleitung zum öffentlichen Mischwasserkanal) verfallen und sei nicht mehr instandgesetzt worden. Die Schmutzwässer dieser Liegenschaft bzw. des darauf errichteten Gebäudes würden daher derzeit nicht in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, sondern in einer privaten Senkgrube entsorgt.

Anders verhalte es sich mit dem Regenwasser. Dieses werde sehr wohl laut aufrechter Bewilligung in den (privaten) Kanal der ehemaligen „***“ eingeleitet, in einer Pumpstation gesammelt und sodann in den *** Mühlbach eingeleitet. Allfällige Verunreinigungen würden jedoch über einen Koaleszenzabscheider gereinigt und dem öffentlichen Mischwasserkanal der Stadtgemeinde *** zugeführt.

Eine Anschlussleitung des öffentlichen Mischwasserkanals bis direkt zur Grenze der gegenständlichen Liegenschaft bestehe derzeit nicht. Sehr wohl bestehe jedoch die Möglichkeit, die Liegenschaft wieder über den ursprünglichen, über die „Restliegenschaft“ führenden und in den entsprechenden Plänen auch verzeichneten Kanal an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen. Dies würde auch der ursprünglichen Baubewilligung entsprechen.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13. Mai 2020.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 5.

Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 9.

Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12.

Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 16. Juni, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

§ 17

Hauskanäle, Anschlußleitungen

(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintritts der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmüngung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.

(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) eine Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft für die Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Schmutzwasserkanals ab 1. Jänner 2013 vorgeschrieben.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ab 1. Jänner 2013 der Abgabentatbestand bereits verwirklicht war bzw. die Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer zur Entrichtung einer Kanalbenützungsgebühr bestanden hat.

Es wird daher im Besonderen zu prüfen sein, ob der Abgabentatbestand verwirklicht wurde und ob bzw. ab welchem Zeitpunkt im gegenständlichen Fall eine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer hinsichtlich einer Kanalbenützungsgebühr bestanden hat.

Gemäß § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluss an den Kanal möglich ist.

Wie sich aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht besteht (oder der Anschluss bewilligt wurde). Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist (vgl. VwGH 2011/17/0023).

§ 9 leg. cit. legt fest, wer als Abgabenschuldner zur Entrichtung der Kanalerrichtungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren herangezogen werden kann. In erster Linie kommt hier der Liegenschaftseigentümer in Betracht. Es kann jedoch nur der Liegenschaftseigentümer herangezogen werden, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Die Verpflichtung kann entweder im Rahmen einer Baubewilligung oder durch gesonderten Verpflichtungsbescheid ausgesprochen werden.

3.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3.1.1974, Zl. ***, ***, wurde der F AG die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Großreifenfertigung in ***, Bfl. ***, erteilt. Eine bescheidmäßige Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Mischwasserkanal wurde mit diesem Bescheid nicht aufgetragen, sondern lediglich in der Niederschrift, welche spruchgemäß einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, festgehalten, dass projektsgemäß die gesamten Abwässer über die vorhandene Werkskanalisierung in den öffentlichen Unratskanal abgeleitet werden.

Eine bescheidmäßig aufgetragene und rechtskräftige Anschlussverpflichtung des Grundstückes Nr. *** (alt), KG *** ist dem zur Beschwerdeentscheidung vorgelegten Aktenkonvolut nicht zu entnehmen. Doch selbst wenn – welche Auffassung von der belangten Behörde vertreten wird – eine bescheidmäßige Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal für die Liegenschaft *** (alt) im Jahre 1973 ausgesprochen worden wäre, so würde diese nicht für das erst durch die Grundstücksteilung im Jahr 2005 entstandene Grundstück Nr. *** gelten. Eine dingliche Wirkung eines gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Verpflichtungsbescheides kann Rechtswirkungen nur für diese (idente) Liegenschaft entfalten. Betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***, wurde jedenfalls seit der Entstehung dieses Grundstückes durch Grundstücksteilung keine Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal bescheidmäßig aufgetragen.

Ein tatsächlicher Kanalanschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal besteht jedenfalls nicht, es bestünde - selbst bei Vorliegen einer Anschlussverpflichtung – nicht einmal eine (durch eine bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft vorhandene Anschlussleitung gegebene) faktische Anschlussmöglichkeit. (Aus abgabenrechtlicher Sicht ist eine Anschlussmöglichkeit dann gegeben, wenn eine Anschlussleitung bis zur Liegenschaftsgrenze auf öffentlichem Grund vorhanden wäre, was sich im Übrigen auch aus § 17 Abs. 3 dritter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 („Der Anschluss der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlussleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen“) unmittelbar ergibt.)

Da weder eine Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Mischwasserkanal der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorliegt, noch ein tatsächlicher Kanalanschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal besteht, nicht einmal eine faktische Anschlussmöglichkeit vorliegt, konnte bisher auch keine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer hinsichtlich einer Kanalbenützungsgebühr eintreten.

Wenn die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 13.05.2020 ausführt, dass die Regenwässer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sehr wohl in den (privaten) Kanal der ehemaligen „***“ eingeleitet, in einer Pumpstation gesammelt und in den *** Mühlbach eingeleitet, allfällige Verunreinigungen über einen Koaleszenzabscheider gereinigt und dem öffentlichen Mischwasserkanal zugeführt würden, so vermag dies keine Änderung des oben Ausgeführten herbeizuführen. Kommt es zu dem Fall, dass in einen Schmutzwasserkanal oder in ein Trennsystem lediglich Niederschlagswässer eingeleitet werden, so folgt daraus, dass keine Kanalbenützungsgebühr für diese Einleitung zu entrichten ist. Dieser Sonderfall ergibt sich daraus, dass der Anschluss eines Gebäudes lediglich mit den Niederschlagswässern zwar dazu führt, dass ein Gebäude an den Kanal angeschlossen ist, jedoch kein Anschluss für ein konkretes Geschoß besteht, indem die Dachfläche nicht als Geschoß anzusehen ist und daher keine Berechnungsfläche (Geschoßfläche) festgestellt werden kann.

Dementsprechend erweisen sich die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr bzw. die Bestätigung dieser Vorschreibung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beschwerdeführerseits nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.