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LVwG-AV-1443/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1443/001-2019
LVwG-AV-1443/001-2019Landesverwaltungsgericht10.06.2020
Apothekenrecht; Hausapotheke; Konzession; Bewilligung; Betriebsstätte; Verlegung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der Apotheke A KG, ***, ***, vertreten durch die Konzessionärin und alleinvertretungsbefugte Komplementärin B, diese vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.11.2019, ***, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Frau C die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ausschließlich für die Ordination am Standort ***, ***, erteilt hat, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Antrag von Frau C auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für die Ordination in ***, ***, wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 28.01.2019 hat C, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für die Ordination in ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beantragt.
Dieser Antrag wurde in den Amtlichen Nachrichten des Landes NÖ vom 15.02.2019 unter Hinweis auf eine Einspruchsfrist von 6 Wochen veröffentlicht.
Am 08.03.2019 hat ein Vertreter der Beschwerdeführerin einen mit „11.03.2019“ datierten Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn übergeben. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Antragstellerin ihre Hauptordination in *** und ihre Zweitordination in der Gemeinde *** habe.
Mit Bescheid vom 06.08.2019, GZ. ***, hat die Österreichische Apothekerkammer B die Verlegung der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke „E“ in *** innerhalb des festgesetzten Standortes von der Anschrift *** an die Anschrift ***, Grst. Nr. ***, KG ***, gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz genehmigt.
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat bei der Abteilung Hydrologie und Geoinformation, Referat für Technische Vermessung und Photogrametrie ein vermessungstechnisches Gutachten eingeholt. Die vermessungstechnische Amtssachverständige F, ist in ihrem ersten Gutachten vom 20.09.2019 zum Ergebnis gekommen, dass die kürzeste Distanz in Straßenkilometern zwischen ***, ***, und ***, ***, 6,071 km beträgt.
In ihrem zweiten Gutachten vom 01.10.2019 ist die vermessungstechnische Amtssachverständige zum Ergebnis gekommen, dass die kürzeste Distanz in Straßenkilometern zwischen ***, ***, und ***, ***, 5,324 km beträgt.
Konkret hat sie dort Folgendes ausgeführt:
„Es wurde die kürzeste Distanz auf der ganzjährig befahrbaren Wegstrecke zwischen der voraussichtlichen Betriebsstätte ***, *** und zum Gst. Nr. ***, KG ***, Adresse: ***, ***, bestimmt.
Ergebnis Distanzen:
***, *** - ***, ***
Zur Distanzbestimmung wurde folgende Route als kürzeste Entfernung festgestellt:
***, *** – *** – *** – *** – *** – ***, ***
Der Routenverlauf ist in der beiliegenden Karte blau eingetragen.
Die kürzeste Distanz in Straßenkilometer beträgt 5,324 Kilometer.
Festlegung des Routenverlaufes:
Die Wegstrecke wurde aufgrund der in der Natur am 29. September 2019 vorhandenen Verkehrszeichen festgelegt. Es wird angenommen, dass sämtliche Verkehrszeichen rechtsgültig sind.
Berechnungsmethode:
Zur Bestimmung der kürzesten Distanz in Straßenkilometer zwischen den zwei Adressen wird als Endpunkt die Straßenachse, vor der Einfahrt Mitte zum Gst. ***, KG ***, definiert.
Das Grundstück (Nr. ***) mit der Adresse ***, ist unbebaut und hat eine neu errichtete Zufahrt. Auf dem Orthofoto der beiliegenden Karte ist diese Zufahrt noch nicht zu sehen.
Bei der noch in Bau befindlichen zukünftigen Betriebstätte in *** wurde die Straßenachse an der südlichen Grundstücksgrenze (Gst. ***) als Anfangspunkt definiert, da noch kein Eingang zur Betriebsstätte vorhanden ist.
Zwischen diesen beiden Punkten wird die kürzeste Entfernung entlang der Straßenachse zur Distanzbestimmung herangezogen.
Abbiegespuren, Verkehrsinseln und Kreisverkehre werden bei der Distanzbestimmung berücksichtigt. In diesen Fällen wird die Distanzermittlung entlang der Mitte des jeweiligen Fahrstreifens geführt. Die Distanz aus beiden Fahrstreifen wird gemittelt.
Die Entfernung wird horizontal, in geradliniger Verbindung zwischen den Stützpunkten entlang der Straßenachse berechnet. Die Entfernungsberechnung erfolgt im amtlichen System Gauß Krüger M34.
Die Straßenachspunkte, Einfahrt Mitte bzw. Grundstückgrenze, der betreffenden Adressen wurden mittels differenzieller GPS-Messmethode in Zentimetergenauigkeit bestimmt. Die Distanzmessung erf erfolgte entlang der Straßenachse mittels Messung aus dem digitalen Orthofoto (georeferenziertes Luftbild mit einer Auflösung von 20 Zentimeter) und wurde in der Natur verifiziert.“
Dieses Gutachten wurde im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Parteien nicht mehr zugestellt.
Am 19.11.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den angefochtenen Bescheid erlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ist bei Erteilung der Bewilligung von der Adresse ***, *** als bestehender Betriebsstätte der Apotheke der Beschwerdeführerin ausgegangen. Konkret hat sie dazu Folgendes (S7) ausgeführt:
„Mit Bescheid vom 6. August 2019 erteilten Genehmigung, handelt es sich um die Verlegung einer Betriebsstätte einer bestehenden öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes.
Die tatsächliche Verlegung der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke „E“ hat bis zum heutigen Tage nicht stattgefunden.
Vor Inbetriebnahme der Apotheke an der neuen Betriebsstätte ist die Genehmigung der Betriebsanlage bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
Bis dato ist kein Antrag für eine derartige Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eingelangt.
Für den Fall einer tatsächlichen Verlegung der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke „E“ nach ***, ***, wurde auch eine Distanzbestimmung durch die Abteilung Hydrologie und Geoinformation, Referat für technische Vermessung und Photogrametrie, für nachstehende Route als kürzeste Entfernung festgestellt:
***, *** – *** – *** – *** – *** – ***, ***.
Die kürzeste Distanz in Straßenkilometer beträgt 5,324 Kilometer.
Sollte also eine Verlegung der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke „E“ stattfinden, ist die Tatsache gegeben, dass die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
Rechtlich wird wie folgt ausgeführt:
Gemäß § 29 Abs 1 leg.cit. ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
dieser in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet,
der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
Gemäß § 29 Abs. 3 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn gemäß Z 1 die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet.
Die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 Apothekengesetz für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke sind daher erfüllt.“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag abgewiesen werde, beantragt. Begründend hat sie vorgebracht, dass sie im Begriff sei, die Betriebsstätte innerhalb des Standortes von *** an den *** zu verlegen. Die Verlegung der Betriebsstätte sei bereits rechtkräftig genehmigt. Dazu werde die Rechtskraftbestätigung der Österreichischen Apothekerkammer vorgelegt. Im angefochtenen Bescheid habe die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn festgestellt, dass die kürzeste Distanz zwischen der verlegten Betriebsstätte am *** und dem Ordinationsstandort der Antragstellerin 5,324 km, somit weniger als 6 km betrage. Die Auffassung der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass es auf eine tatsächliche (bereits erfolgte Verlegung) ankomme, sei verfehlt. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2019, Ro 2019/10/0003. Dort habe der VwGH klargestellt, dass unter „Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke“ iSd § 29 Apothekengesetz auch die rechtskräftig bewilligte, wenngleich noch nicht faktisch in Betrieb stehende Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke zu verstehen sei. Gleiches müsse auch für die rechtskräftig bewilligte Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Standortes gelten. Der Umstand, dass die Betriebsstättenverlegung tatsächlich noch nicht vorgenommen worden sei, spiele für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 29 Apothekengesetz keine Rolle. Maßgeblich sei allein, ob die Verlegung bereits rechtskräftig genehmigt worden sei. Der Antrag sei daher abzuweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das NÖ LVwG hat in den Verfahrensakt Einsicht genommen.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 22.01.2020 zur Beschwerde Stellung genommen. Sie hat vorgebracht, dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. des Einspruchs zu prüfen sein werde. Der zitierten VwGH-Entscheidung vom 27.03.2019, Ro 2019/10/0003 sei ein Antrag auf Erweiterung des bisher genehmigten Apothekenstandortes zu Grunde gelegen und kein Antrag auf Genehmigung der Verlegung innerhalb des genehmigten Standortes.
Das Verfahren auf Erweiterung eines bereits genehmigten Standortes sei von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führen. Umliegenden Apotheken und Hausapotheken komme im Verfahren auf Erweiterung des Standortes Parteistellung zu, und so werde rechtliches Gehör gewahrt.
Das Verfahren über einen Antrag auf Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des genehmigten Standortes werde von der Apothekerkammer, der Interessenvertretung der Beschwerdeführerin, ohne Beiziehung von Parteien, insbesondere ohne Beiziehung umliegender öffentlicher Apotheken und Hausapotheken, geführt.
Entscheidungswesentlicher Zeitpunkt könne diesfalls nur die tatsächliche Eröffnung der neuen Betriebsstätte sein. Diese sei noch nicht erfolgt, weshalb dem Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der Hausapotheke stattzugeben sei. Die Beschwerdeführerin könne ihre Rechte später dadurch wahren, indem sie nach Eröffnung einen Antrag auf Zurücknahme der Hausapothekenkonzession im Sinne des § 29 Abs. 4 Apothekengesetz stellen könne. Eine andere Rechtsauslegung wäre grob unbillig: Es stehe nicht fest, ob überhaupt, und wenn ja, wann, die neue Apothekenbetriebsstätte eröffnet werde. Es könne nicht angehen, dass durch einen positiv beschiedenen Verlegungsantrag die Bewilligung einer Hausapotheke blockiert werde, bis tatsächlich die Apothekeneröffnung erfolge (oder auch nicht). Im Zeitraum bis dahin habe die Versorgung der Bevölkerung von *** mit Medikamenten gemäß §§ 28ff
Apothekengesetz jedenfalls vorrangig durch ärztliche Hausapotheken zu erfolgen.
Im Übrigen sei das Gutachten betreffend die Entfernung der allfällig neuen Betriebsstätte der Apotheke zum Ordinationsstandort ***, ***, der Antragstellerin nie zur Stellungnahme übermittelt worden.
Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2020 Stellung genommen und ausgeführt, dass die faktische Verlegung der Betriebsstätte gerade im Gange sei. Vorübergehend sei der Betriebe einer Container-Apotheke auf der Parkfläche der neuen Betriebsstätte an der Adresse ***, *** beabsichtigt. Vorgelegt werde diesbezüglich eine Abschrift des Ansuchens um baubehördliche Bewilligung bei der Gemeinde *** vom 10.01.2020, welche laut Auskunft der Baubehörde aller Voraussicht nach in den kommenden Tagen erteilt werde (ZI ***). Auch der Antrag auf Erteilung der apothekenrechtlichen Betriebsanlagengenehmigung sei bereits bei der BH Hollabrunn gestellt worden
(Zl ***); es sei zu erwarten, dass auch dieses Verfahren zeitnah positiv erledigt werde. Tatsächlich seien die Container bereits aufgestellt worden. Die Behauptung der Mitbeteiligten, es stünde nicht fest, ob die neue Betriebsstätte überhaupt eröffnet werde, treffe nicht zu.
Im Zusammenhang mit dem § 19 Apothekengesetz komme es allein auf den rechtlichen Bestand, nicht auf den faktischen Betrieb an. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Interpretation des VwGH im Erkenntnis Ro 2019/10/0003 im Zusammenhang mit der Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Standortes nicht genauso Platz greifen sollte. Angeschlossen waren diesem Schreiben unter anderem der Antrag auf baubehördliche Genehmigung sowie Fotos der aufgestellten Container.
Mit Schreiben vom 19.05.2020 hat das NÖ LVwG der Antragstellerin die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.02.2020 samt Beilagen sowie das Gutachten der Vermessungstechnischen Amtssachverständigen F, vom 01.10.2019 (samt Beilage Plan) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung übermittelt.
Mit Schreiben vom 08.06.2020 hat die Antragstellerin dazu Stellung genommen. Sie hat nicht weiter bestritten, dass die Entfernung vom Apothekencontainerstandort zur Ordination der Antragstellerin unter 6 km beträgt. Die Containerapotheke sei aber nach wie vor nicht eröffnet worden und der Standort nach wie vor noch nicht verlegt worden. Es könne nicht angehen, dass zwar eine Standortverlegung bewilligt werde, der Standort aber nicht verlegt werde, um dadurch ein Hausapothekenkonzessionsverfahren zu verzögern. Insofern sei die von der Beschwerdeführerin angezogene Judikatur des VwGH nicht einschlägig. Es bleibe der Beschwerdeführerin immer noch, eine allenfalls geöffnete Hausapotheke wieder
schließen zu lassen.
Das übrige Vorbringen bezog sich auf die Entfernung zwischen der bisherigen Betriebstätte der Beschwerdeführerin und der beantragten Hausapotheke.
Der Verfahrensablauf ist im Punkt 1. (und im Punkt 3 in Bezug auf das Verfahren vor dem NÖ LVwG) dargestellt. Der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die beantragte Hausapothekenbewilligung war rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.
Die Verlegung der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin von ***, ***, nach *** ist rechtskräftig.
Die Entfernung zwischen der Ordination der Antragstellerin in ***, *** und der neuen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin beträgt weniger als 6 km (ganzjährig befahrbare Straßenkilometer).
Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn.
Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid über die Verlegung und die Bestätigung der Rechtskraft der Verlegung vorgelegt.
Die Entfernung zwischen der Ordination der Antragstellerin und der neuen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vermessungstechnischen Gutachten vom 01.10.2019 und wurde auch von der Antragstellerin nicht mehr bestritten.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 und § 29 Apothekengesetz im hier maßgeblichen Umfang bestimmen folgendes:
§ 28
(1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
.....
§ 29
(1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
.....
(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
....
Gemäß § 53 Apothekengesetz sind für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 Apothekengesetz die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz Inhaber öffentlicher Apotheken, welche den Bedarf an der neuen Hausapotheke als nicht gegeben erachten, innerhalb von 6 Wochen Einspruch erheben können.
Der VwGH hat sich in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 27.03.2019, Ro 2019/10/0003 mit einer ähnlichen Frage – wie der hier vorliegenden -auseinandergesetzt. Dort ging es darum, dass dem dortigen Revisionswerber (als Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung) die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke versagt wurde. Einer benachbarten Apotheke war eine Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung genehmigt worden. Nach der (dort rechtskräftig genehmigten aber noch nicht erfolgten) Verlegung der Betriebsstätte wäre die Entfernung zwischen der neuen Betriebsstätte und der Hausapotheke nur noch 2,8 km gewesen. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis unter anderem ausgeführt:
„Nach der Konzeption des ApG 1907 geht der Gesetzgeber von der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Systementscheidung aus, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär durch öffentliche Apotheken gewährleistet werden soll. Hausapotheken kommt in diesem System im Regelfall lediglich eine Surrogatfunktion zu (vgl. VfGH 16.12.2009, B 990/09, VfSlg. 18.966; VfGH 1.3.2016, E 2091/2015, VfSlg. 20.054). Vor diesem Hintergrund ist auch § 29 Abs. 1a ApG 1907 und der dort verwendete Begriff der "Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke" auszulegen.“
„Dass die Zurücknahme einer bestehenden Hausapotheke (erst) mit der Neuerrichtung, worunter die Inbetriebnahme zu verstehen ist (vgl. VwGH 10.7.1992, 90/10/0031, VwSlg. 13.685 A/1992; VwGH 22.12.2003, 2003/10/0263, VwSlg. 16.262 A/2003; VwGH 5.4.2004, 2004/10/0006), erfolgen darf, bedeutet nicht gleichzeitig, dass bis zur Inbetriebnahme einer rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke auch die Erteilung einer Hausapothekenbewilligung rechtens wäre. Es geht in dieser Regelung (§ 29 Abs. 3 und 4 ApG 1907) vielmehr um bereits bestehende Hausapotheken, deren Bewilligung - einerseits dem Primat der öffentlichen Apotheke, andererseits dem Ziel der Gewährleistung einer ununterbrochenen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Rechnung tragend (vgl. VwGH 10.7.1992, 90/10/0031, VwGH 2003/10/0263; VwGH 5.4.2004, 2004/10/0006) - (erst) mit Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke zurückzunehmen ist.“
„unter der in § 29 Abs. 1a ApG 1907 genannten "Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke" ist bereits die im rechtskräftig abgeschlossenen Apothekenkonzessionsverfahren bzw. Standorterweiterungsverfahren bewilligte (noch nicht faktisch in Betrieb stehende) Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke zu verstehen (vgl. auch § 28 Abs. 3 ApG 1907, welcher ebenfalls auf die rechtskräftige Konzession der öffentlichen Apotheke abstellt).“
„§ 29 Abs. 3 und 4 iVm § 48 Abs. 2 ApG 1907 vermitteln den Inhabern benachbarter Apotheken bei Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession, wenn es iSd § 10 Abs. 2 ApG 1907 am Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke mangelt (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0114). Gleiches gilt gemäß § 53 ApG 1907 sinngemäß für das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (vgl. VwGH 29.5.1995, 93/10/0138).“
„Für die Einspruchsberechtigung gemäß § 48 Abs 2 ApG ist der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich, nicht die faktische Ausübung der verliehenen Apothekenkonzession (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1959, Zl 1722/56, VwSlg 4949 A/1959, und die dort zitierte Vorjudikatur).“
„Da dem Inhaber einer rechtskräftigen, aber faktisch noch nicht ausgeübten Apothekenkonzession ein rechtliches Interesse an der Nicht-Erteilung einer Hausapothekenbewilligung und damit Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer Hausapothekenbewilligung zukommt, wäre es nicht konsequent, dessen Parteistellung zwar zu bejahen, in weiterer Folge aber dem Durchbruch seiner rechtlichen Interessen mangels faktischer Ausübung der verliehenen Konzession von vornherein den Erfolg zu versagen.“
In einem Größenschluss kann auch hier nichts anderes angenommen werden. Wenn einerseits im zitierten Erkenntnis sogar dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung die Hausapothekenbewilligung unter dem Gesichtspunkt der nicht ausreichenden Entfernung der Betriebsstätte der nächstgelegenen Apotheke verweigert wurde, andererseits diese Betriebsstätte sogar auf einer Standorterweiterung beruht hat, muss im vorliegenden Fall gleiches gelten. Das Privileg der Nachfolge einer Ordination gemäß § 29 a Apothekengesetz kommt hier nicht zum Tragen. Die Betriebsstättenverlegung innerhalb eines genehmigten Standortes ist für die Frage der Relevanz der Entfernung nicht anders zu sehen als die Verlegung der Betriebsstätte in einen zuvor erweiterten Standort. Es ist genauso nur auf die rechtskräftige Verlegung der Betriebsstätte abzustellen. Ob diese zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich erfolgt ist, ist rechtlich nicht relevant. Im Übrigen darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits Schritte zur Verlegung (Baubewilligung, Aufstellen von Containern) gesetzt hat.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat lediglich die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war hinreichend geklärt: Dem Gutachten der vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 01.10.2019 wurde inhaltlich nichts entgegengesetzt. Im Übrigen handelt es sich lediglich um die Entscheidung über eine Rechtsfrage, wozu bereits Rechtsprechung des VwGH besteht.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2019/10/0003 vom 27.03.2019) abweicht.
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