LVwG N LVwG-AV-681/001-2019

LVwG-AV-681/001-2019Landesverwaltungsgericht08.06.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Austausch; Führerschein; Nicht-EWR-Staat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-681/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.681.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 17.5.2019, Zl. ***, betreffend Austausch eines Führerscheines zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

2. Dem Beschwerdeführer wird die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 23,11 Führerscheingesetz 1997 - FSG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Beschwerde:

Die Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 17.5.2019, Zl. ***, den Antrag des Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 10.10.2018 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass als Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung ein libyscher Führerschein vorgelegt worden sei. Bei den Untersuchungen sei festgestellt worden, dass das Formular zur Gänze mittels Thermodruck-Verfahren hergestellt worden sei. Der Antragsteller sei seit September 2014 als Asylwerber in Österreich aufhältig und sei der Führerschein mit Gültigkeit ab 23.11.2014 bis 22.11.2024 in Abwesenheit ausgestellt worden. Die Befunde würden dafür sprechen, dass der Führerschein gekauft bzw. nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sei.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird die nochmalige Überprüfung des Anliegens auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung beantragt.

Am 21.11.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien und Herr A als Zeuge geladen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er im Irak geboren und mit vier Jahren mit seinen Eltern nach Libyen ausgereist sei. Er habe dort ca. 20 Jahre gelebt und in Libyen das Studium für Bauingenieurswesen abgeschlossen. Im September 2014 sei er nach Österreich gekommen und habe um Asyl angesucht. Im Jänner 2016 habe er politisches Asyl erhalten. Im Libyen habe er die theoretische Fahrprüfung am Computer abgelegt und nach ca. 15 Tagen die praktische Fahrprüfung. Er habe die Prüfung beim ersten Mal bestanden. Das Datum wüsste er nicht mehr. Im Jänner 2011 habe er mit dem Führerschein begonnen. Den Führerschein habe er von der Sicherheitsbehörde in *** erhalten. Er habe dort gelebt, studiert und auch zwei Geschäfte gehabt. Er habe ein Geschäft für Computerhardware gehabt und als es Probleme damit gegeben habe, habe er in einem Geschäft für Gold- und Silberhandel gearbeitet. Nachdem er Libyen im September 2014 verlassen hatte, sei er in dieses Land nicht mehr zurückgekehrt. Sein Bruder sei Arzt, habe in Libyen gelebt und lebe nunmehr in Österreich. Seine Schwester sei auch in Österreich und Bauingenieurin. Er sei mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Beim Asylantrag habe er eine Kopie seines Reisepasses bei sich gehabt und einen Staatsbürgerschaftsausweis des Irak. Im Jahr 2016 habe er seinen Bruder angerufen, damit er ihm den Führerschein schicke. Durch den Krieg in Libyen seien auch andere Dokumente von ihm verloren gegangen und so auch der Führerschein. Sein Bruder sei zur Polizei gegangen und habe für ihn den Führerschein beantragt nachdem er eine Kopie des irakischen Reisepasses übermittelt hatte. Der Bruder habe dann ca. 10 Tage gewartet und den Führerschein erhalten. Beim Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft habe er auch eine Bestätigung der Sicherheitsbehörde von *** beigebracht. Darin werde bestätigt, dass der Führerschein mit der Nr. *** ihm erstmals am 15.2.2011 ausgestellt worden sei. Es sei auch die Nummer seines Reisepasses in der Rubrik für den Personalausweis angeführt worden. Die Nummer laute ***. Er habe seinen Bruder bereits im Jahr 2014 kontaktiert und ihn nach den vorhandenen Dokumenten gefragt. Er habe alle Dokumente beim Bruder gelassen bevor er Libyen verlassen habe. Er habe ihm dann auch die Unterlagen von der Uni besorgt, die auch verlorengegangen sind. Er habe nach seiner Einreise in Österreich wiederholt und regelmäßig seinen Bruder telefonisch kontaktiert, um sich zu erkundigen, wie es ihm und seiner Schwester gehe. Die Dokumente seien nicht alle auf einmal geschickt worden. Der Führerschein sei ihm im Jahr 2016 geschickt worden. Von der BH Horn sei eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Libyen verlangt worden. Es gäbe jedoch keine österreichische Botschaft in Libyen. Er habe die österreichische Botschaft in Kairo kontaktiert und hätten sie sich nur für die Beglaubigung von Schriftstücken in Ägypten und Eritrea zuständig erklärt. Er habe auch die österreichische Botschaft in Tunesien kontaktiert und sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Bestätigung für Dokumente nicht erfolge. Er habe seit dem Jahr 2011 in Libyen auch Autos gelenkt.

Der Zeuge hat ausgeführt, dass der Führerschein mittels Thermodruck-Verfahren hergestellt worden sei. Es gebe auch noch ein sogenanntes Offset-Verfahren und ein Fotografie-Verfahren. Bei dem Thermodruck-Verfahren würden die Daten des Besitzers und die Führerscheindaten sowie die behördlichen Eintragungen in einer Plastikfolie verschweißt. Das Thermodruck-Verfahren werde in vielen Staaten angewendet. Bei dem vorliegenden Führerschein habe er festgestellt, dass kein Originalstempel über das Bild des Führerscheinwerbers aufgedruckt worden sei, sondern handle es sich seines Erachtens um eine Kopie, die in weiterer Folge in diese Plastikummantelung eingeschweißt worden sei. Dieser Stempel, der im Original auf dem Führerschein direkt aufzubringen und in weiterer Folge eingeschweißt werde, sei auch durch die Folie feststellbar. Dieser Stempel sei nicht vor der Folierung im Original angebracht worden, sondern sei auf der Seite dieses Führerscheins vorhanden gewesen. Das heißt, es sei eine Kopie dieses Behördenstempels eingeschweißt worden. Dies treffe sowohl auf die Vorder- als auch auf die Rückseite zu. Er führe seit 19 Jahren Führerscheinuntersuchungen durch und kommen auch hin und wieder libysche Führerscheine auf seinen Tisch. Er sei sich sicher, dass der Stempel der libyschen Behörde aufkopiert sei und es sich um keinen Originalnassstempel handle.

Der Beschwerdeführer hat abschließend ausgeführt, er sei im Besitz einer Bestätigung des libyschen Außenministeriums, wonach er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sei. Der Zeuge habe nur einige Führerscheine gesehen. In Libyen ändere sich vieles. Es gäbe auch Führerscheine in Scheckkartenformat, das heißt Plastikführerscheine. Er habe auf dieser Bestätigung des Außenministeriums auch die Nummer seines Führerscheines. Es scheine sein Name auf. Es könne daher jede Behörde auch eine Anfrage beim libyschen Außenministerium oder bei der libyschen Botschaft stellen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde eine allgemein gehaltene Anfrage an die libysche Botschaft hinsichtlich der Ausstellung von Führerscheinen gestellt. Innerhalb angemessener Frist ist keine Stellungnahme der Botschaft beim anfragenden Gericht eingelangt.

2. Rechtsgrundlagen:

Führerscheingesetz:

§ 2 Abs. 1 Z 5:

Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

Klasse B:

§ 5 Abs. 1:

Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

§ 7 Abs. 1:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 11 Abs. 3 und 4:

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

§ 23 Abs. 3:

Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV):

§ 9 Abs. 1:

Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:

3. Beweisaufnahme:

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2018, den beigebrachten Unterlagen sowie der kriminaltechnischen Überprüfung.

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden geladen und ein Zeuge befragt.

In die zwei Niederschriften im Zuge des Asylverfahrens wurde Einsicht genommen.

Die gesundheitliche Eignung ist durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen.

4. Erwägungen

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er hat ca. 20 Jahre in Libyen gelebt und ist im September 2014 nach Österreich gekommen. Seit Jänner 2016 ist er anerkannter Flüchtling.

Die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz setzt den Besitz einer ausländischen, nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der zitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller ist im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall ist. Zum zuletzt genannten Ergebnis kann die Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen (VwGH vom 24.5.2011, 2009/11/0030).

Bei der Antragstellung hat der Beschwerdeführer einen libyschen Führerschein vorgewiesen. Aus der Übersetzung des Führerscheines ist Folgendes zu entnehmen:

Libyen

Ministerium für Inneres

Führerschein 1. Klasse (B)

Genehmigungsnummer:***

Name:B, Sohn des C

Geburtsort und –datum:***

Wohnort:***

Ausstellungsstelle:***

Ausstellungsdatum:15.2.2011

Foto des Inhabers versehen mit einem Stempel: Zulassungsabteilung ***, Führerscheinabteilung, Leiter der Zulassungsabteilung D, versehen mit eigenhändiger Unterschrift.

Rückseite:

Nummer des Identitätsausweises:Reisepass ***

Staatsbürgerschaft:Iraker

Blutgruppe:---

Bemerkungen:Ersatz nach Verlust – gültig für Zehn Jahre

Gültig ab:23.11.2014

Gültig bis:22.11.2024

Stempel: Zulassungsabteilung ***, Führerscheinabteilung

Aus dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich geht hervor, dass vom fraglichen Formular (Führerschein) entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial fehlt. Bei den Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass das Formular zur Gänze – einschließlich Stempelabdruck, Unterschrift – mittels Thermodruckverfahren hergestellt wurde. Im Asylverfahren wurde kein Dokument vorgelegt. Der gegenständliche Führerschein wurde erst am 23.11.2014 in Abwesenheit ausgestellt. Wie er in dessen Besitz gekommen ist, ist ho. unbekannt. Die Befunde sprechen eher dafür, dass der Führerschein gekauft bzw. nicht von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurde. Eine Interpolanfrage wird empfohlen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 27.9.2014 bei der Polizeiinspektion *** eingeholt. Der Beschwerdeführer hat demnach am 20.9.2014 Libyen verlasse und am 26.9.2014 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Er war in Besitz eines irakischen Reisepasses. Er ist mit seiner Mutter E nach Österreich gekommen. Den Namen des Vaters hat er mit C angegeben. Sein Bruder F und seine Schwester G haben sich damals noch in Libyen aufgehalten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.1.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer einen Mietvertrag über einen Computershop vorgelegt und Fotos über dessen Verwüstung. Die telefonischen Kontakte mit den Geschwistern in der Heimat wurden im Zuge der Befragung angegeben. Ein Führerschein wurde nicht erwähnt. Es wurde auch nicht dezidiert danach gefragt.

Aus dem erstatteten kriminaltechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Führerschein im Thermodruck-Verfahren hergestellt wurde. Es finden sich keine spezifischen Hinweise über eine Fälschung oder festgestellte Fälschungsmerkmale. Es wurde lediglich ausgeführt, dass von Libyen kaum authentisches Vergleichsmaterial vorliegt und der Führerschein in Abwesenheit ausgestellt worden ist.

Das Thermodruck-Verfahren wird in vielen Staaten angewendet. Hinsichtlich des Stempels und Fotos wurde eine Kopie angenommen, die eingeschweißt wurde. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Ausstellung des libyschen Führerscheines aus dem Jahr 2011. Der Beschwerdeführer hat demnach im Jänner 2011 die Führerscheinprüfung abgelegt. Am 15.2.2011 wurde der Führerschein ausgestellt.

Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung der belangten Behörde versucht mit einer österreichischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Die österreichische Vertretungsbehörde in Libyen ist (derzeit) geschlossen. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer auch die österreichischen Botschaften in Ägypten und Tunesien um Unterstützung untersucht. Sein Anliegen wurde jeweils unter Hinweis auf die unterschiedlichen Kompetenzen abgewiesen. Die entsprechenden Schreiben (Mails) an die österreichischen Vertretungsbehörden und deren Antworten wurden bei der Verhandlung vorgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar nach seiner Einreise telefonisch Kontakt mit seinem Bruder in Libyen aufgenommen. Es wurden ihm nach und nach verschiedene Unterlagen und Dokumente geschickt. Ihm kann auch nicht entgegengetreten werden, dass sein Bruder nach Vorlage einer Kopie des Reisepasses auch den Ersatzführerschein bekommen hat. In Libyen herrschen seit Jahren bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen der Einheitsregierung und einem General, der schon weite Teile des Landes unter seine Herrschaft gebracht hat. Es ist daher auch durchaus nachvollziehbar, dass die Ausstellung von behördlichen Dokumenten auch in unterschiedlichen Ausführungen und sohin zum Teil durch vorgelegte Kopien erfolgte. Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine Lenkberechtigung erhalten hat. Dies wird nicht zuletzt auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

Libyen ist nicht in § 9 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung angeführt.

Es ist daher eine praktische Fahrprüfung nach § 11 Abs. 4 Führerscheingesetz nachzuweisen, weil nicht angenommen werden kann, dass die Erteilung der Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, die praktische Fahrprüfung abgelegt und am 20.5.2020 den vorläufigen Führerschein mit der Nr. *** für die Klassen B und AM erhalten. Dieser langte am 27.Mai 2020 beim Landesverwaltungsgericht ein. Der Antrag vom 10.10.2018 richtet sich auf die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Über die Klasse AM wurde im angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2019 nicht abgesprochen.

Es ist sohin der Beschwerde im Umfang der Abweisung der Ausstellung einer Lenkberechtigung für die Klasse B Folge zu geben.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

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