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LVwG-AV-1177/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1177/001-2019
LVwG-AV-1177/001-2019Landesverwaltungsgericht08.06.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Barauslagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A und 2. des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. September 2019, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.06.2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Barauslagen gem. § 76 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger in einem Baubewilligungsverfahren abgewiesen worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. September 2019, Zl. ***, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass nach der Überschrift „Spruch“ wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 Folge gegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.06.2019, Zl. ***, ersatzlos aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren, in dem die nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen wurden:
1.1.1. Die Beschwerdeführer, Frau A und B beantragten mit am 07. Mai 2018 beim Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz eingelangtem Ansuchen vom 03. Mai 2018 die „Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für die Zu- und Umbauten am bestehenden Objekt, welches als Heurigen genutzt wird, auf dem Bauplatz *** ***, Grundstücks Nr.: *** EZ *** KG ***“.
1.1.2. Dem Bauansuchen war eine Reihe an Unterlagen, unter anderem Einreichpläne, eine Baubeschreibung und eine Betriebsbeschreibung beigefügt. Weiters war dem Bauansuchen insbesondere ein durch die D GmbH Co KG erstelltes, mit 26.04.2018 datiertes „Schalltechnisches Gutachten“ beigefügt. Zum Gegenstand dieses Gutachtens wird in ebendiesem angeführt, dass über Auftrag der Beschwerdeführer die durch den geplanten Umbau des Buschenschankes der Beschwerdeführer in den exponiertesten Wohnnachbarschaften zu erwartenden Lärmauswirkungen untersucht werden sollen.
Auf Seite 9 des durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens werden die im Gutachten für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens berechneten äquivalenten Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche an den Grundgrenzen der Nachbarliegenschaften den in der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13.02.1998 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (VO über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels) gegenübergestellt.
Für den an der Ostecke des Hauses mit der Adresse *** angesetzten Rechenpunkt 1 wurde im durch die Beschwerdeführer vorgelegten Schalltechnischen Gutachten für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) ein zu erwartender äquivalenter Dauerschallpegel von 57 dB, für die Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) ein zu erwartender äquivalenter Dauerschallpegel von 53 dB berechnet. (Unter anderem) diese für den Rechenpunkt 1 berechneten Werte wurden den in der VO über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels für Grundstücke insbesondere Wohn- und im Agrargebiet festgelegen Immissionswerten (das sind bei Tag: 55 dB, bei Nacht: 45 dB) gegenübergestellt, wobei im Gutachten (auf Seite 9 und in der Zusammenfassung auf Seite 11) auch ausdrücklich festgehalten wird, dass durch die berechneten zu erwartenden Betriebsgeräusche die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels für Grundstücke, die wie die Liegenschaft, auf der das Bauvorhaben der Beschwerdeführer realisiert werden soll, die Widmung Bauland-Agrar aufweisen, festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
1.1.3. Am 10. August 2018 langte bei der Behörde erster Instanz ein seitens der Beschwerdeführer übermitteltes, mit „Schalltechnischer Prüfbericht“ überschriebenes, durch die D GmbH erstelltes Dokument ein. Dieser „Schalltechnische Prüfbericht“ ist ebenso wie das bei Antragstellung vorgelegte „Schalltechnische Gutachten“ mit 26.04.2018 datiert und decken sich der Inhalt des bei Antragstellung vorgelegten Schalltechnischen Gutachtens und des am 10.08.2018 eingelangten Schalltechnischen Prüfberichts auch inhaltlich. Die Dokumente unterscheiden sich abgesehen von ihrer Bezeichnung lediglich insofern, als auf dem „Schalltechnischen Prüfbericht“ in der Kopfzeile der ersten Seite „Staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft GZ ***“ vermerkt ist.
1.1.4. Mit Schreiben vom 27.08.2018 ersuchte die Baubehörde erster Instanz den nicht amtlichen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen E um Erstattung von Befund und Gutachten zur Fragestellung „Besteht durch den ortsüblichen Betrieb eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn/Anrainer?“.
1.1.5. E erstattete zunächst ein mit 20.09.2018 datiertes Gutachten, in dem er basierend auf den Inhalten des im seitens der Beschwerdeführer vorgelegten (– durch die Baubehörde wurde kein eigenes bzw. bzw. ergänzendes lärmtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt –) Schalltechnischen Gutachtens der D GmbH CO KG zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass aus „allgemeinmedizinischer Sicht […] sowohl im Bestand als auch bei der Prognose in der Nachtzeit (22.00 - 24.00 Uhr) massive verbreitende gesundheitlichen Beschwerden auftreten“ können, wobei „empfindliche Gruppen (Kinder, kranke und alte Personen) […] dahingehend besonders betroffen“ seien.
1.1.6. Nachdem diese mit 20.09.2018 datierte humanmedizinische Stellungnahme von E dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer übermittelt worden war, erstattete dieser eine mit 31.10.2018 datierte Stellungnahme, in der insbesondere vorgebracht wurde, für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens sei von einer geringeren Lärmbelastung der Nachbarn auszugehen, als dies derzeit der Fall sei. Da nach Auffassung der Beschwerdeführer durch die Baubehörde nur die Auswirkungen des eingereichten Bauvorhabens zu beurteilen seien, werde beantragt, der medizinische Sachverständige möge beauftragt werden, sein Gutachten um die Beantwortung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bzw. die verfahrensgegenständlichen Abänderungen des Betriebes im Vergleich zur IstSituation aus humanmedizinischer Sicht eine Verbesserung oder eine Verschlechterung darstellen, zu ergänzen.
1.1.7. Die Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 31.10.2018 samt Antrag auf Ergänzung des medizinischen Gutachtens wurde von der Baubehörde erster Instanz in der Folge mit Schreiben vom 09.11.2018 an den beigezogenen humanmedizinischen Sachverständigen weitergeleitet. Dieser führte in einer an die Baubehörde erster Instanz gerichteten E-Mail vom 13.11.2019 aus, dass die „verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bzw. die verfahrensgegenständlichen Abänderungen des Betriebes […] In der Prognose im Vergleich zur ist-Situation aus humanmedizinischer Sicht eine Verbesserung [bewirken]“.
1.1.8. Durch die Baubehörde erster Instanz wurde F als nicht amtlicher bautechnischer Sachverständiger beigezogen. Dieser gab im Rahmen einer Niederschrift vom 25.02.2019 ein „Gutachten“ ab, in dem er ausführte, dass keine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben abgegeben werden könne und dass er aufgrund der eingereichten Unterlagen und der negativen Gutachten empfehle, das Projekt abzuweisen. Im Zuge der Erstellung dieser Niederschrift am 25.02.2019 gab der nichtamtliche bautechnische Sachverständige bekannt, dass er Gebühren für insgesamt 20 halbe Stunden für „Vorprüfungen, Aktenstudium, Gutachtenstudium, Besprechungen, Mailverkehr, Telefonverkehr, Niederschrift“ geltend mache.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 06. März 2019, Zl. ***, wurden die dem nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen für Mühewaltung und Aktenstudium im Ausmaß von 20 halben Stunden gebührenden Gebühren mit 1.562,40 Euro bescheidmäßig festgesetzt.
1.1.9. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.05.2019, Zl. ***, wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 03.05.2018 gestützt auf § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 und § 14 Abs. 3 NO ROG 2014 abgewiesen.
Begründend wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 sei eine Baubewilligung zu versagen, wenn ein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen vorliege.
Das schalltechnische Gutachten der D GmbH vom 26.04.2018 zeige eine Überschreitung des in der Nachtzeit zulässigen Schallpegels um 5dB und komme das Gutachten zu dem Schluss, dass die Höchstwerte des § 14 Abs. 3 NÖ ROG 2014 iVm § 2 Abs. 1a der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0 überschritten würden. Aus Sicht des durch die Baubehörde beigezogenen und um Erstattung eines Gutachtens ersuchten medizinischen Sachverständigen seien durch die bei Realisierung des Bauvorhabens bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärmimmissionen „massive verbreitende gesundheitliche Beschwerden“ zu erwarten. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden und das Bauansuchen abzuweisen.
1.1.10. Die gegen den das Bauansuchen in erster Instanz abweisenden Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 20.05.2019,
Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des Berufungsbescheides wird ausgeführt, dass gemäß § 48
NÖ BO 2014 Emissionen weder Menschen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden noch unzumutbar belästigen dürften und dass die Baubehörde aufgrund von Sachverständigengutachten eine Prognoseentscheidung zu treffen und zu beurteilen habe, ob durch den Zu- und Umbau voraussichtlich eine Beeinträchtigung zu erwarten sei.
Nach dem schalltechnischen Gutachten der D GmbH Co KG vom 26.04.2018 würden die Lärmhöchstwerte, die gemäß § 14 ROG 2014 iVm § 2 der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen für die Widmung Bauland-Agrargebiet bei Tag mit 55 db(A) und bei Nacht mit 45 db(A) festgelegt seien, überschritten. Nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen E könnten bei den gemessenen (Lärm-Emissions-)Werten sowohl „im Bestand als auch bei der Prognose“ in der Nacht massiv verbreitende gesundheitliche Beschwerde auftreten, von denen empfindliche Gruppen wie Kinder, kranke und alte Personen besonders betroffen wären.
Auch der Umstand, dass sich die lärmtechnische Situation im Vergleich zum IstZustand verbessern würde und der Umstand, dass etwaige Vorbelastungen durch den bereits bestehenden Heurigen zu berücksichtigen seien, könnten eine „im Sinne der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen negative Prognose des eingereichten Bauprojekts nicht rechtfertigen“.
1.1.11. Die gegen den das Bauansuchen in zweiter Instanz abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.06.2020, LVwG-AV-749/001-2019, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Erstinstanzliche, bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühren für die nichtamtlichen Sachverständigen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.06.2019 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 76 Abs 1 AVG die den nichtamtlichen Sachverständigen ausbezahlten Gebühren in der Gesamthöhe von 2.226,70 Euro als binnen 14 Tagen zu bezahlende Barauslagen vorgeschrieben. Begründend wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, die Baubehörde erster Instanz sei berechtigt gewesen, nichtamtliche Sachverständige beizuziehen, weil das Bemühen der Behörde amtliche Sachverständige zur Verfügung beigestellt zu bekommen, ohne Erfolg geblieben sei. Im Zuge des Verfahrens seien Herr F und Herr E als Gutachter tätig geworden. Diese hätten für ihre Sachverständigentätigkeit Gebührennoten in der Höhe von insgesamt 2.226,70 Euro gelegt. Diese Gebühren seien in der Folge gem. § 53a AVG von der Behörde bezahlt worden, womit die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr als Barauslage iSd § 76 Abs. 1 AVG vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung, mit der die ersatzlose Behebung des in Berufung gezogenen Kostenbescheides beantragt wird.
In der Berufung wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger sei nicht zulässig gewesen und sei dem Bescheid erster Instanz weder zu entnehmen, ob die verzeichneten Gebühren dem GbAG, insbesondere dessen §§ 24ff entsprächen, noch ob die Gebühren rechtzeitig iSd § 38 GebAG geltend gemacht worden seien. Auch sei den Parteien keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Gebührenanträgen der nichtamtlichen Sachverständigen Stellung zu nehmen.
Die in der Berufung vorgebrachte Unzulässigkeit der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger wird zusammengefasst damit begründet, dass der Gesetzgeber einen Vorrang der Heranziehung amtlicher Sachverständiger vorsehe, wobei die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Fall der bloßen Auslastung von der Behörde beigegebenen Sachverständigen nicht durch § 52 Abs. 2 AVG gedeckt sei. Dies gelte insofern auch für die „zur Verfügung stehenden“ amtlichen Sachverständigen, als eine „Auslastung“ eines Amtssachverständigen nicht dem Fall eines „nicht zur Verfügung stehen“ von Amtssachverständigen gleichzusetzen sei.
Es komme vielmehr ausschließlich darauf an, ob ein Amtssachverständiger grundsätzlich zur Verfügung stehe. Dass „aus Kapazitätsgründen“ kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei, rechtfertige für sich allein die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünden Amtssachverständige, die der Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegeben sind, den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung.
Den Verwaltungsakten könne nicht entnommen werden, dass sich die Baubehörde erster Instanz um die Zurverfügungstellung von Amtssachverständigen im Sinne dieser Judikatur bemüht hätte. Betreffend den bautechnischen Sachverständigen habe der Bürgermeister lediglich beim Gebietsbauamt *** angefragt, während eine Anfrage bei anderen Gebietsbauämtern oder beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nicht erfolgt sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverständigen habe der Bürgermeister nur bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg angefragt, während eine Anfrage beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach den Verwaltungsakten ebenfalls nicht erfolgt sei.
1.4. In Beschwerde gezogener (Berufungs-)Bescheid:
Mit Bescheid vom 13.09.2018, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
In der Bescheidbegründung wird zunächst zum aus Sicht der Berufungsbehörde feststehenden Sachverhalt ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten am 07.05.2018 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen inklusive schalltechnischem Gutachten den Um- und Zubau am bestehenden Objekt an der Adresse ***, ***, beantragt. Die Baubehörde erster Instanz, der kein bautechnische Sachverständiger beigegeben sei, verfüge nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, die es ihr erlaubt hätten, anhand des durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens zu beurteilen, ob es durch das Bauvorhaben zu möglichen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Immissionen kommen werde. Auch sei die Baubehörde nicht im Stande gewesen, die Einreichunterlagen „fachlich auf Rechtskonformität zu beurteilen“. Daher sei aktenkundig das zuständige Gebietsbauamt *** kontaktiert worden, um einen (amtlichen) Bausachverständigen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die „abschlägigen Antworten“ seien mit personellen Engpässen begründet worden. Die daraufhin erfolgte Beiziehung des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen, F, sei daher für die fachliche Beurteilung des Bauvorhabens durch die Baubehörde unumgänglich gewesen.
Nachdem durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer angeregt worden sei, einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen, habe die Baubehörde erster Instanz E mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt, wobei das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 20.09.2018 in der Folge auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer noch ergänzt worden sei. Vor der Befassung des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen durch die Gemeinde *** gestellte Anfragen, einen medizinischen (Amts-) Sachverständigen zur Verfügung gestellt zu bekommen, seien seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg abschlägig beantwortet worden.
In rechtlicher Hinsicht wird im in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei die Hinzuziehung der nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig gewesen. Ein Sachverständiger sei einer Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in die Behörde eingegliedert sei, der Sachverständige müsse also der erkennenden Behörde angehören, um ein der Behörde beigegebener Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG erster Fall zu sein. Der Gemeinde *** sei aktuell und sei auch nie ein amtlicher bautechnischer oder medizinischer Sachverständiger in diesem Sinne beigegeben gewesen. Sämtliche Ausführungen in der Berufung, die sich auf den Fall eines beigegebenen Sachverständigen beziehen, seien daher „obsolet“.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Fall der bloßen Auslastung der der Behörde beigegebenen Sachverständigen in § 50 Abs. 2 AVG keine Deckung finde, nicht mit der Frage des „Zur Verfügung Stehens“ amtlicher Sachverständiger gleichzusetzen.
Ein iSd § 52 AVG zweiter Fall zur Verfügung stehender Sachverständiger müsse bei einer anderen Behörde als der entscheidenden Behörde eingegliedert sein und müsse zwischen den Behörden ein Zusammenhang bestehen, etwa in dem es sich um die Ober- bzw. Unterbehörde handle. Wenngleich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen auch den Gemeindebehörden bei Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur Verfügung stünden, gelte dies nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden könnten. Wenn ein Bemühen der Baubehörde erster Instanz vom Amt der Niederösterreich Landesregierung Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu bekommen ohne Erfolg bleibe, lägen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nicht amtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG vor. Die von der Baubehörde erster Instanz auf die gestellten Anfragen, ob ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne, erhaltenen abschlägigen Auskünfte des Gebietsbauamtes *** hätten die Beiziehung eines nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen gerechtfertigt. Es treffe nicht zu, dass – wie in der Berufung behauptet – keine Anfragen beim Amt der Niederösterreich Landesregierung gestellt worden seien, da der Gemeinde *** eine Antwort des Fachbereichsleiters Bautechnik vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagentechnik, vorliege, wonach die bautechnischen Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich ausschließlich den Behörden der zentralen Landesabteilungen und nicht den Bezirkshauptmannschaften oder den Gemeinden zur Verfügung stünden.
Da keine (bautechnischen) Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG und somit auch für die Vorschreibung der dadurch entstandenen Barauslagen erfüllt gewesen.
Dies gelte auch für die Berechtigung zur Heranziehung eines nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen, da dessen Befassung erfolglose Bemühungen der Baubehörde gegenüber dem Land Niederösterreich und gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, einen medizinischen Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt zu bekommen, vorausgegangen seien.
Ein weiteres Abwarten und Empfangen weiterer abschlägiger Antworten hätte überdies dem Grundsatz der Raschheit, Einfachheit und der Beschleunigung gemäß § 39 Abs. 2 AVG widersprochen.
Die Tätigkeit des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen sei mit der Erstattung des Gutachtens am 20.9.2018 und des Ergänzungsgutachtens am 13.11.2018 abgeschlossen gewesen und seien dessen Honorarnoten jeweils fristgerecht binnen 14 Tagen gelegt worden.
Durch den nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen sei die Bekanntgabe der Gebühren im Zuge der Erstattung der Niederschrift vom 25.02.2019, somit rechtzeitig im Sinne des § 38 Abs. 1 GebAG erfolgt. § 39 Abs. 1a GebAG sei nicht anwendbar, da § 53a Abs. 1 AVG eine taxative Aufzählung der in Zusammenhang mit der Entlohnung nichtamtlicher Sachverständiger anzuwenden Bestimmungen enthalte und in dieser § 39 Abs. 1a GebAG nicht enthalten sei. Somit könne der Umstand, dass den Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den durch die Sachverständigen beantragten Gebühren geben worden sei, auch keine Rechtsverletzung bewirken.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, mit der die ersatzlose Behebung des die Gebühren für die Barauslagen vorschreibenden Bescheides mangels Vorliegens der in § 76 AVG normierten Voraussetzungen beantragt wird.
Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Voraussetzungen für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger hätten nicht vorgelegen, da die im in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführten „personellen Engpässe“ keinen Grund iSd § 52 AVG darstellten, der die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger rechtfertigen würde.
Hinsichtlich der Beiziehung des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen wird in der Beschwerde ausgeführt, ein Amtssachverständiger sei der Behörde dann „beigegeben“, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert sei und stehe ein Amtssachverständiger der Behörde dann zur Verfügung, wenn sich die Behörde seiner bedienen könne, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert sei. Bei den Gemeindebehörden sei zu berücksichtigen, dass diesen auch die Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich zur Verfügung stünden und dass ein Amtssachverständiger des Gebietsbauamtes stets als Amtssachverständiger iSd § 52 Abs. 1 AVG anzusehen sei.
Vorliegend sei ausschließlich beim Gebietsbauamt *** angefragt worden, nicht jedoch bei den anderen Gebietsbauämtern des Landes Niederösterreich, obwohl auch Sachverständige anderer Gebietsbauämter Sachverständige des Landes Niederösterreich seien und somit der Gemeindebehörde zur Verfügung stünden. Die Gemeindebehörde sei nicht gezwungen, ausschließlich das Gebietsbauamt *** zu kontaktieren, vielmehr wäre sie auch verpflichtet gewesen, auch die anderen Gebietsbauämter zu kontaktieren, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei.
Die eingeholte Auskunft des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung BD 4, wonach Amtssachverständige des Landes Niederösterreich ausschließlich den Behörden der zentralen Landesabteilungen und nicht den Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden zur Verfügung stünden, sei, wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, unzutreffend. Die Baubehörde hätte, so das Beschwerdevorbringen, auf der Bereitstellung eines bautechnischen Amtssachverständigen durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestehen müssen.
Hinsichtlich der Beiziehung des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen wird in der Beschwerde gerügt, aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, warum seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg kein medizinischer Amtssachverständige zur Verfügung gestellt worden sei und sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, ob hinsichtlich der Frage, ob ein medizinischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könnte, überhaupt bei der Niederösterreichischen Landesregierung angefragt worden sei. Festzuhalten sei weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg über einen Amtsarzt verfüge und der bekämpfte Bescheid keine Ausführungen dazu enthalte, weshalb dieser Amtsarzt nicht beigezogen worden sei.
Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Zulässigkeit der Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger könne nicht davon abhängig sein, ob das Land Niederösterreich bzw. ob die zuständige Bezirkshauptmannschaft grundsätzlich vorhandene Amtssachverständige abstelle, da es sonst ausschließlich im Ermessen dieser Behörden läge, zu bestimmen, ob ein amtlicher oder ein nichtamtlicher Sachverständiger beizuziehen sei. Ein solches Ermessen räume der Gesetzgeber jedoch nicht ein.
Eine Konstellation, in der ein geeigneter Amtssachverständiger, etwa wegen Vorliegens einer zu beurteilenden Spezialfrage, in dem Sinn nicht zur Verfügung stehe, als kein zur Beurteilung der speziellen fachlichen Frage befähigter Amtssachverständiger vorhanden sei, sei nicht identisch mit einer Konstellation, in der zwar grundsätzlich ein für das betreffende Fachgebiet qualifizierter Sachverständiger vorhanden sei, dieser jedoch der Gemeinde aus Kapazitätsgründen derzeit seitens des Landes bzw. der Bezirkshauptmannschaft nicht für ein bestimmtes Vorhaben zur Verfügung gestellt werde. Eine Gesetzesauslegung, die es ermöglichen würde, dass den Gemeinden vom Land Niederösterreich bzw. von der Bezirkshauptmannschaft bei diesen grundsätzlich vorhandene Amtssachverständige schlicht aus Kapazitätsgründen nicht zur Verfügung gestellt werden können, wäre unsachlich, gleichheits- und damit verfassungswidrig.
1.6. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.6.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.6.2. Im Hinblick auf die mit der Ladung ergangene Aufforderung, sämtliche allfällig vorhandenen Unterlagen wie etwa Aktenvermerke, E-Mails, Telefonnotizen oä aus denen hervorgeht, wann und wie durch die Baubehörde abgeklärt wurde, ob Amtssachverständige zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung gestellt werden können, zu übermitteln und eine Person namhaft zu machen, die aus eigener Erfahrung und allenfalls als Zeuge Angaben dazu machen kann, welche Schritte gesetzt wurden, um abzuklären, ob ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht, wurden seitens der belangten Behörde als Beilagen zum Schreiben vom 31.01.2020 ein Aktenvermerk vom 22.05.2019 und eine aus einem E-Mail der Amtsleiterin des Bauamtes des Gemeinde *** vom 14.06.2019 an den Fachbereichsleiter Bautechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und dem als Antwort auf diese eingelangten E-Mail des Fachbereichsleiters Bautechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.06.2019 bestehende E-Mail-Korrespondenz übermittelt.
1.6.3. Am 18.02.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine – im Hinblick auf den gegebenen sachlichen Zusammenhang gemeinsame, auf die gegenständliche Beschwerde und auf die Beschwerde gegen den das Bauansuchen im Instanzenzug abweisenden Bescheid (LVwG-AV-749/001-2019) bezogene – öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der B als Beschwerdeführer, der anwaltliche Vertreter beider Beschwerdeführer, die Nachbarin und deren Ehemann als deren Vertrauensperson sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.
In Bezug auf den gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid über die Vorschreibung der Gebühren für die nichtamtlichen Sachverständigen wurde durch die Vertreterinnen der belangten Behörde angegeben, dass beim Gebietsbauamt *** und bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg sowie beim Amt der NÖ Landesregierung angefragt worden sei, ob Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden könnten. Auf Nachfrage, warum bei anderen Gebietsbauämtern als dem Gebietsbauamt *** nicht nachgefragt worden sei, wurde durch die Vertreterinnen der belangten Behörde angegeben, es sei amtsbekannt, dass für die bei den Gebietsbauämtern tätigen Amtssachverständigen eine Sprengeleinteilung bestehe und dass diese immer nur im jeweiligen Sprengel zur Verfügung stünden. Eine diesbezügliche schriftliche Weisung oder ähnliches sei den Vertreterinnen der belangten Behörde jedoch nicht bekannt.
Befragt dazu, mit welchen Fragen der bautechnische nichtamtliche Sachverständige im vorliegenden Fall befasst worden sei, wurde durch die Vertreterinnen der belangten Behörde angegeben, die Baubehörde verfüge nicht über den notwendigen Sachverstand, um Bauansuchen beurteilen zu können. Daher würden einlangende Bauansuchen samt den Einreichunterlagen immer einem (bautechnischen) Sachverständigen übermittelt. Dieser erhalte nicht nur beispielsweise das schalltechnische Gutachten, sondern das ganze Projekt zur Vorprüfung und stehe dieser in der Folge auch für Fragen seitens der Bauwerber zur Verfügung.
1.6.4. Auf entsprechendes Ersuchen des Verwaltungsgerichts, die nicht im Akt befindlichen Bescheide, mit denen die den nichtamtlichen Sachverständigen ausbezahlten Gebühren bestimmt wurden, in Kopie vorzulegen, übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.05.2020 den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 06.03.2019, Zl. ***, mit dem die dem bautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren in der Höhe von 1.562,40 Euro bescheidmäßig bestimmt wurden und teilte diese weiters mit, dass für den medizinischen Sachverständigen E die Gebühren nicht bescheidmäßig bestimmt worden seien.
2.1. Die Beschwerdeführer, Frau A und B beantragten mit am 07. Mai 2018 beim Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz eingelangtem Ansuchen vom 03. Mai 2018 die „Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für die Zu- und Umbauten am bestehenden Objekt, welches als Heurigen genutzt wird, auf dem Bauplatz *** ***, Grundstücks Nr.: *** EZ *** KG ***“.
Dem Bauansuchen war unter anderem ein durch die D GmbH Co KG erstelltes, mit 26.04.2018 datiertes „Schalltechnisches Gutachten“ beigefügt. In diesem Gutachten wurde insbesondere die nach Realisierung des – in der Erweiterung sowie im Zu- und Umbau des Heurigen bestehenden – Bauvorhabens auf dem Grundstück der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung berechnet. Die berechneten, bei Realisierung des Bauvorhabens zu erwartenden Lärm-Immissionswerte werden in dem durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten dem festgelegten Widmungsgrenzwert gegenübergestellt und wird im durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass die Widmungsgrenzwerte durch die berechneten, bei Realisierung des Bauvorhabens zu erwartenden Lärmimmissionen überschritten werden.
2.2. Der Baubehörde erster Instanz selbst ist kein bautechnischer Sachverständiger beigegeben. Die dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagentechnik, beigegebenen bautechnischen Amtssachverständigen werden den Baubehörden der Gemeinden nicht zur Verfügung gestellt. Eine Anfrage an das örtlich zuständige Gebietsbauamt ***, ob der Baubehörde erster Instanz ein bautechnischer Sachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne, wurde abschlägig beantwortet. Eine Anfrage an die anderen Gebietsbauämter des Landes Niederösterreich, ob der Baubehörde ein bautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könnte, wurde nicht gestellt.
Das Bauansuchen samt eingereichtem Projekt wurde durch die Baubehörde erster Instanz einem nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen, Herrn F, übermittelt. Die Übermittelung eines Bauansuchens an einen bautechnischen Sachverständigen entspricht der üblichen Vorgehensweise bei der Baubehörde erster Instanz, die sich nicht in der Lage sah, „die Einreichunterlagen […] fachlich auf Rechtskonformität zu beurteilen und sah sie sich weiters nicht in der Lage, aufgrund des eingereichten Bauansuchens samt schalltechnischem Gutachten zu beurteilen, ob Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Immissionen möglich seien.
Ein konkreter, dem nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen erteilter Gutachtensauftrag findet sich nicht im Akt.
Im Rahmen einer Niederschrift vom 25.02.2019 empfahl der nichtamtliche bautechnische Sachverständige unter Verweis auf die fachliche Stellungnahme des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen die Abweisung des Bauansuchens. Spezifisch bautechnische Fragen wurden durch den nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen nicht beantwortet.
Im Zuge der Erstellung der Niederschrift am 25.02.2019 gab der nichtamtliche bautechnische Sachverständige bekannt, dass er für „Vorprüfungen, Aktenstudium, Gutachtenstudium, Besprechungen, Mailverkehr, Telefonverkehr, Niederschrift“ im Ausmaß von insgesamt 20 halbe Stunden Gebühren geltend mache.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 06. März 2019, Zl. ***, wurde ein Betrag von 1.562,40 Euro als dem nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen für Mühewaltung und Aktenstudium im Ausmaß von 20 halben Stunden gebührende Gebühren bescheidmäßig festgesetzt
2.3. Mit Schreiben vom 27.08.2018 ersuchte die Baubehörde erster Instanz den nicht amtlichen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen E um Erstattung von Befund und Gutachten zur Fragestellung „Besteht durch den ortsüblichen Betrieb eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn/Anrainer?“. Daraufhin erstattete dieser zunächst ein mit 20.09.2018 datiertes Gutachten, in dem er basierend auf den im seitens der Beschwerdeführer vorgelegten (– durch die Baubehörde wurde kein eigenes bzw. bzw. ergänzendes lärmtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt –) schalltechnischen Gutachten der D GmbH CO KG dargestellten Berechnungsergebnissen zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass aus „allgemeinmedizinischer Sicht […] sowohl im Bestand als auch bei der Prognose in der Nachtzeit (22.00 - 24.00 Uhr) massive verbreitende gesundheitlichen Beschwerden auftreten“ können, wobei „empfindliche Gruppen (Kinder, kranke und alte Personen) […] dahingehend besonders betroffen“ seien.
Nach Ersuchen der Baubehörde erster Instanz, sein Gutachten, wie durch die Beschwerdeführer angeregt, um die Frage, ob es bei Realisierung des Bauvorhabens im Vergleich zur gegebenen Situation zu einer Verbesserung oder Verschlechterung kommen werden, zu ergänzen, führte der nichtamtliche medizinische Sachverständige in einer an die Baubehörde erster Instanz gerichteten E-Mail vom 13.11.2019 aus, dass die „verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bzw. die verfahrensgegenständlichen Abänderungen des Betriebes […] in der Prognose im Vergleich zur Ist-Situation aus humanmedizinischer Sicht eine Verbesserung [bewirken]“.
Eine bescheidmäßige Festsetzung der dem nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen zustehenden Gebühren erfolgte nicht.
2.4. Das Bauansuchen der Beschwerdeführer wurde mit der Begründung abgewiesen, dass auch bei Realisierung des Bauvorhabens durch die vom durch die Beschwerdeführer betriebenen Heurigen ausgehenden Schallimmissionen die Widmungsgrenzwerte überschritten würden und weil aufgrund der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen sei, dass auch bei Realisierung des Bauvorhabens vom Heurigen der Beschwerdeführer Lärmimmissionen ausgehen würden, aufgrund derer mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei.
2.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.06.2019 wurden die Beschwerdeführern gemäß § 76 Abs. 1 AVG verpflichtet, insgesamt 2.226,70 Euro an Gebühren für den nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen und für den nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen binnen 14 Tagen als Barauslagen zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** als unbegründet abgewiesen.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen allgemein insbesondere auf dem Inhalt der durch die belangte Behörde übermittelten Akten, insbesondere jenem betreffend das aufgrund des Bauansuchens der Beschwerdeführer geführten Bauverfahren (Zl. ***), auf den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die belangte Behörde abgegebenen Stellungnahmen vom 30.01.2020 und vom 18.05.2020 und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
3.2. Den Feststellungen dazu, dass der Baubehörde erster Instanz kein bautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht und dass der Baubehörde erster Instanz durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und durch das Gebietsbauamt *** kein bautechnischer Amtssachverständiger tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde, beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen der Vertreterinnen der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung, auf dem vorgelegten Aktenvermerk vom 22.05.2018 und der EMailKorrespondenz zwischen der Amtsleiterin des Bauamtes der Gemeinde *** und dem Fachbereichsleiter Bautechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.
Die Feststellung, dass und aus welchen Gründen der Akt dem nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen samt Projekt übermittelt wurde, wobei diesem kein spezifischer Gutachtensauftrag zur Beantwortung bautechnischer Fragen erteilt wurde, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen im in Beschwerde gezogenen Bescheid sowie auf den Angaben der Vertreterinnen der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung, die dargelegt haben, dass Bauansuchen immer einem bautechnischen Sachverständigen übermittelt würden. Dass dem nichtamtlichen Sachverständigen ein spezifischer Gutachtensauftrag erteilt worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und findet sich auch im gesamten Akt, insbesondere auch nicht in der im Akt befindlichen Niederschrift vom 25.02.2018, ausweislich derer der bautechnische Sachverständige die Abweisung des Bauansuchens nicht etwa aus bautechischen Gründen, sondern aufgrund des durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachtens und des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen empfiehlt, weder ein Hinweis auf einen spezifisch bautechnische Frage betreffenden Gutachtensauftrag, noch darauf, dass durch den nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen spezifisch bautechnische Fragen tatsächlich beurteilt worden wären.
3.3. Die Feststellungen zur Beauftragung des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen und zu den durch diesen erstatteten Stellungnahmen beruhen auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Schreiben der Baubehörde erster Instanz und den ebenfalls im Akt enthaltenen schriftlichen Ausführungen des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen. Zur Feststellung, wonach die Gebühren für den nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen nicht bescheidmäßig bestimmt wurden, ist auf die entsprechende Mitteilung im Schreiben der belangten Behörde vom 18.05.2020 zu verweisen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
[…]
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
5.1. Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Beschwerdeführern zur Tragung jener Gebühren als Barauslagen verpflichtet, die die von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, nämlich ein nichtamtlicher bautechnischer Amtssachverständiger und ein nichtamtlicher medizinischer Sachverständiger gegenüber der Baubehörde erster Instanz geltend gemacht haben. Seitens der Beschwerdeführer wird bestritten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass ihnen die der Baubehörde erster Instanz durch die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen entstandenen Kosten als Barauslagen vorgeschrieben werden dürfen, vorliegen.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen im Ergebnis als begründet:
5.2. Die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erfolgte Vorschreibung der Gebühren für den nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen als Barauslagen erweist sich schon aus folgendem Grund als rechtswidrig:
Erweist sich in einem Verwaltungsverfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig bzw. ist dies gesetzlich geboten, hat die Behörde gemäß § 52 Abs 1 AVG 1991 einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen. Wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen, sogenannte nichtamtliche Sachverständige, heranziehen (§ 52 Abs 2 AVG 1991). Damit normiert das AVG den Grundsatz, dass zunächst Amtssachverständige beizuziehen sind und nur in Ausnahmefällen nichtamtliche Sachverständige bestellt werden dürfen.
Nichtamtliche Sachverständigen haben gemäß § 53 a Abs 1 AVG 1991 für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Die Sachverständigengebühr ist vom Sachverständigen bei jener Behörde geltend zu machen, die ihn herangezogen hat. Die Gebührenansprüche der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren sind in § 53a AVG abschließend geregelt. Der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen für dessen Tätigkeit bestimmt sich unter analoger Anwendung einzelner Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975 – GebAG 1975.
Die zuständige Behörde hat gemäß § 53a Abs 2 AVG über den Antrag auf Zuerkennung der Gebühr mittels – verfahrensrechtlichen – Bescheides abzusprechen, wobei ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen betrifft (vgl. VwGH 11.10.1994, Zl 93/05/0027; VwGH 24.06.2003, Zl 2001/01/0260; u.a.). Aufgrund eines solchen Bescheides, mit dem gegenüber dem Sachverständigen die Kosten festgesetzt werden, hat die Behörde, die den nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen hat, diesem die ihm zustehenden Gebühren für seine Tätigkeit zu bezahlen und erwachsen der Behörde damit Barauslagen in der Höhe der an den nichtamtlichen Sachverständigen ausbezahlten Gebühren.
Barauslagen können Verfahrensparteien nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Nach der Rechtsprechung gelten allerdings nur solche Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen, die dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG festgesetzt wurden. Neben der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren müssen diese zudem bereits von der Behörde tatsächlich bezahlt sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen (bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren und bereits erfolgte Bezahlung), liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes somit – unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen – nicht zulässig (vgl. VwGH 15.11.2001, Zl 2000/07/0282, VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Vor einer bescheidmäßigen Bestimmung kommt somit – selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht (vgl VwGH 24.02.2004, Zl 2002/05/0658).
Da eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen vorliegend nicht erfolgt ist, erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen richtet, schon aus diesem Grund als begründet.
5.3. Was die Vorschreibung der Gebühren für den nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen betrifft, so erfolgte zwar eine bescheidmäßige Festsetzung der diesem zustehenden Gebühren, jedoch ist vor dem Hintergrund der Begründung der – aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu Recht erfolgten (vgl. LVwG NÖ 05.06.2020, LVwG-AV-749/001-2019) – Abweisung des Bauansuchens nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen im vorliegenden Fall als ein erforderlicher Sachverständigenbeweis angesehen werden kann:
Gegenständlich wurde durch die Beschwerdeführer neben anderen Antragsunterlagen auch ein durch diese selbst in Auftrag gegebenes schalltechnisches Gutachten vorgelegt, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass vom Betrieb des Heurigen der Beschwerdeführer (dessen Erweiterung, Um- und Zubau Gegenstand des Bauansuchens ist) sowohl aktuell als auch nach Realisierung des Bauvorhabens Schallimmissionen bewirkt werden, durch die die gemäß § 14 NÖ ROG iVm § 2 VO über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen für die vorliegend gegebene Widmung Bauland-Agrargebiet festgelegten Widmungsgrenzwerte überschritten werden.
Wenngleich in der Begründung sowohl des erstinstanzlichen Bescheides als auch in jener des Berufungsbescheides – auch – darauf verwiesen wird, dass die nach Realisierung des Bauvorhabens ausweislich des durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens erwartbar vom Betrieb des Heurigen der Beschwerdeführer ausgehenden Schallimmissionen nach Einschätzung des beigezogenen nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen zu gesundheitlichen Beschwerden führen würden, so wurde die erfolgte Abweisung des Bauansuchens im Wesentlichen mit der, aufgrund des durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachtens auch von den Baubehörden angenommenen und in dem durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten bereits ausdrücklich festgehaltenen Überschreitung der Widmungsgrenzwerte begründet. Diese Überschreitung der Widmungsgrenzwerte ergibt sich somit bereits aus dem durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten, wobei sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass seitens der Baubehörde erster Instanz die Tragfähigkeit dieses schalltechnischen Gutachtens in Zweifel gezogen wäre, wobei anzumerken ist, dass selbst bei allfälligen Zweifeln allenfalls die Befassung eines schalltechnischen Sachverständigen als notwendig erachtet werden könnte, während nicht zu sehen ist, dass und in welcher Hinsicht der bautechnische Sachverständige das schalltechnische Gutachten überprüft hätte. Auch die Auswirkungen der im durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens berechneten bei Realisierung des Bauvorhabens zu erwartenden Lärmimmissionen auf den Menschen, ob also (unzumutbare) Belästigungen oder eine Gesundheitsgefährdung von Menschen zu erwarten ist, wurden zu Recht nicht durch den bautechnischen Sachverständigen, sondern durch einen medizinischen Sachverständigen beurteilt.
Die Frage, ob das sich bereits aus dem durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten ergebende Überschreiten des Widmungsmaßes – wie sowohl durch die Baubehörde erster Instanz als auch in der Folge durch die Berufungsbehörde aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu Recht angenommen – eine absolute Grenze darstellt, bei deren Überschreiten eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann, erfordert eine rechtliche Beurteilung, die nicht durch einen Sachverständigen, sondern durch die Behörde selbst vorzunehmen ist. Auch die Schlussfolgerung, dass die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wenn – wie sich aus der seitens der Baubehörde augenscheinlich ihre Entscheidung zugrunde gelegten fachlichen Einschätzung des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen ergibt – auch bei Realisierung des Bauvorhabens die vom Heurigenbetrieb der Beschwerdeführer ausgehenden Lärmimmissionen zu gesundheitlichen Beschwerden führen können, ist eine durch die Baubehörde selbst und nicht durch einen bautechnischen Sachverständigen vorzunehmende, rechtliche Beurteilung.
Soweit seitens der belangten Behörde vorgebracht wurde, der Baubehörde erster Instanz fehle der notwendige Sachverstand, um Bauansuchen beurteilen zu können, weshalb Bauansuchen samt dem gesamten eingereichten Projekt „immer“ einem bautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung übermittelt würden, so ist festzuhalten, dass zur Feststellung bzw. Beurteilung eines baurechtlich maßgeblichen Sachverhaltes nicht in jedem Fall die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes aus, bedarf es keines Sachverständigenbeweises (vgl VwGH 24.04.2007, Zl 2006/05/0224).
Zwar stellen sich bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung auf Baubewilligung regelmäßig (auch) durch einen bautechnischen Sachverständigen zu beantwortende bautechnische Fragen. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder aus dem Akt – in dem sich weder ein Beschluss über die Bestellung des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen, noch ein an diesen gerichteter Gutachtenauftrag findet und ausweislich dessen der bautechnische Sachverständige auch kein bautechnisches Gutachten im eigentlichen Sinn erstattet, sondern im Rahmen einer Niederschrift unter Verweis auf die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen die Empfehlung abgegeben hat, das Bauansuchen abzuweisen – noch aus dem Vorbringen der Vertreterinnen der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung, wonach Bauansuchen samt Bezug habenden Projekt „immer“ einem bautechnischen Sachverständigen übermittelt würden, ersichtlich, dass der bautechnische Sachverständige im vorliegenden Fall mit der Klärung bautechnischer Fachfragen beauftragt worden wäre bzw. dass dieser solche beantwortet hätte. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, wo sich das Überschreiten des Widmungsmaßes, mit dem die erfolgte Abweisung des Bauansuchens primär begründet wurde, bereits aus dem durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten und durch die Baubehörde erster Instanz augenscheinlich nicht angezweifelten schalltechnischen Gutachten ergibt und wo der bautechnische Sachverständige lediglich aufgrund einer „üblichen“ Vorgehensweise, nicht aber, weil aus Sicht der Baubehörde bautechnische Fragen zu klären gewesen wären, beigezogen wurde, kann in der Beiziehung des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen kein erforderlicher Sachverständigenbeweis gesehen werden.
Da die Kosten für einen nicht erforderlichen Sachverständigenbeweis einer an sich zum Kostenersatz verpflichteten betroffenen Partei nicht zur Zahlung auferlegt werden können (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2011/01/0185), erweist sich die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Tragung der durch den beigezogenen nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
Die durch die Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Baubehörde erster Instanz nur und erst dann davon ausgehen hätte dürfen, dass ihr kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt wird, wenn und nachdem nicht nur beim örtlich zuständigen, sondern auch bei allen anderen Gebietsbauämtern des Landes Niederösterreich ausdrücklich angefragt wurde, ob ein bautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden kann, kann vor diesem Hintergrund ebenso dahinstehen wie jene, ob aufgrund des Umstandes, dass die erfolgten Anfragen an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und an das Gebietsbauamt *** nur durch einen erst nach Erlassung der das Bauansuchen in zweiter Instanz abweisenden Berufungsentscheidung erstellten Aktenvermerk vom 22.05.2018 und in einem mit einem E-Mail vom 14.06.2019 und somit ebenfalls erst nach Erlassung des abweisenden Berufungsbescheides im Baubewilligungsverfahren beginnenden E-Mail-Verkehr dokumentiert sind, von einer hinreichenden Dokumentation der Bemühungen der Baubehörde erster Instanz, einen amtlichen bautechnischen Sachverständigen zur Verfügung gestellt zu bekommen, gesprochen werden kann.
5.4. Da die Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht als erforderlicher Sachverständigenbeweis angesehen werden kann und hinsichtlich der durch den beigezogenen nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen beantragten Gebühren keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt ist, liegen sowohl hinsichtlich der Gebühren für den bautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen als hinsichtlich der Gebühren für den medizinischen nichtamtlichen Sachverständigen die Voraussetzungen für eine Vorschreibung an die Beschwerdeführer nicht vor, womit die mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.06.2019 , Zl. *** erfolgte Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Tragung dieser Kosten zu Unrecht erfolgt ist.
Dies hätte durch die Berufungsbehörde aufgegriffen werden müssen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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