LVwG N LVwG-AV-88/001-2020

LVwG-AV-88/001-2020Landesverwaltungsgericht04.06.2020

Regest

Sozialrecht; Grundversorgung; Kostenersatz; Anzeigepflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-88/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.88.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. August 2019, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz (NÖ GVG) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Herr A wird verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.095,-- an das Land Niederösterreich zu leisten. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich aufrecht.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 29. August 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe von € 3.261,29 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an das Land Niederösterreich unter Zugrundelegung der §§ 1 Abs. 1, 12, 14, 17 sowie 22 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 9240-0 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, zu leisten.

Begründend führte dazu die NÖ Landesregierung zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, auf Grund dessen dem Land Niederösterreich für ihn unter anderem für die Monate März, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2017 sowie Jänner, Februar, März 2018 Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einem organisierten Quartier in Höhe von insgesamt € 18.462,49 entstanden wären. Von Amts wegen sei weiters erhoben worden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2017 bis März 2018 Leistungen vom Arbeitsmarktservice zuerkannt worden wären.

Der Beschwerdeführer habe unterlassen, der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie eben insbesondere die Einkommensverhältnisse bzw. jede diesbezügliche Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen. Eine Prüfung von Amts wegen habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine teilweise oder ganze Nachsicht des Kostenersatzes nicht gegeben gewesen wären. Durch die Vorschreibung des Kostenersatzes wäre die wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet und könnten mögliche Ratenzahlungen im Zuge eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beurteilt werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Unterbringung minderjährig gewesen wäre. Die Leistungen des AMS wären ein Deutschkurs bzw. Leistungen für die Vorbereitung auf das Sprachzertifikat B1 gewesen. Der Beschwerdeführer wäre daher nicht einer Arbeit nachgegangen, er wäre aufgefordert worden, den Kurs zu besuchen, aber nicht schriftlich über etwaige Kosten informiert worden. Der Beschwerdeführer würde den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss absolvieren, wäre mittellos und könne daher die Kosten nicht übernehmen bzw. würde der Ersatz zu einer ungebührlichen Sozialhärte führen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Leistungen der Grundversorgung nicht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden wären, sondern direkt an die Unterkunft. Eine Geldforderung wäre daher unangebracht und wurde ersucht, von der Forderung Abstand zu nehmen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 (zu erwähnen ist, dass die Beschwerde bereits am 2.9.2019 beim Amt der NÖ Landesregierung einlangte) legte die NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 2. Juni 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zu dieser Verhandlung. Die Ladung zur Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer persönlich in Empfang genommen und ist dies durch den im Akt einliegenden Rückschein dokumentiert. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit durchgeführt und wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes des Amtes der NÖ Landesregierung zur Zahl ***.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, stellte am 25. September 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde sodann nach Niederösterreich überstellt und erhielt Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz. Für das Land Niederösterreich sind für die Unterbringung und Verpflegung in einem organisierten Quartier im Zeitraum März, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2017 sowie Jänner, Februar, März 2018 Kosten in Höhe von € 18.462,49 entstanden. Die Kosten für die Monate Jänner, Februar und März 2018 betrugen insgesamt € 1.095,--, der Rest entfiel auf das Jahr 2017.

Im Zeitraum von März 2017 bis März 2018 erhielt der Beschwerdeführer Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Dabei handelte es sich einerseits um Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes, andererseits um Kursnebenkosten und pauschalierte Kursnebenkosten. In den Monaten Jänner bis März 2018 erhielt der Beschwerdeführer Leistungen des AMS in Form von Beihilfen für die Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 2.008,--. Dieser Betrag beinhaltet keine pauschalierten Kursnebenkosten bzw. Kursnebenkosten.

Der Beschwerdeführer erreichte mit 1.1.2018 die Volljährigkeit. Der Beschwerdeführer bzw. sein gesetzlicher Vertreter kam nicht der Verpflichtung nach, Änderungen des Einkommens bei der Behörde zu melden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Leistung eines Kostenersatzes in Höhe von € 1.095,-- an das Land Niederösterreich, dies auch allenfalls in Form einer Ratenzahlung, für den Beschwerdeführer eine soziale Härte bedeuten würde, so insbesondere seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre, selbst ein dafür ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es sind keine Umstände bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre, Kinder zu beaufsichtigen hätte oder andere Umstände vorliegen würden.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen im Wesentlichen unstrittig ist und sich aus dem Akteninhalt ergibt.

Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen über die bisherigen Lebenssituationen des Beschwerdeführers aus den im Akt einliegenden Unterlagen, so zB Ausdruck aus dem AMS-Behördenportal, die Feststellungen im Zusammenhang mit den Leistungen aus der Grundversorgung aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde, welche sich im Akt finden.

Eine Negativfeststellung musste bezüglich der Frage der sozialen Härte getroffen werden. Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde lediglich ausgeführt, dass momentan (im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde im August 2019) ein Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss absolviert worden wäre und er mittellos wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom AMS laufende Leistungen, welche als Einkommen zu werten sind, erhielt. Aus den Unterlagen des AMS ergibt sich weiters nicht, dass triftige Gründe bestehen würden, dass der Beschwerdeführer nicht ein Einkommen zu erzielen im Stande sein soll. Aufgrund des Fernbleibens der mündlichen Verhandlung konnten weiters keine Umstände in Erfahrung gebracht werden, dass er gegenwärtig nicht in der Lage wäre, einer einkommenslukrierenden Beschäftigung nachzugehen.

6. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 3 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz:

Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern

1. die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;

2. die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und

3. keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.

§ 4 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz:

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.

§ 7 Abs. 3 NÖ Grundversorgungsgesetz:

Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.

§ 14 NÖ Grundversorgungsgesetz:

(1) Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

(3) Fragen der Unterhaltspflicht richten sich nach österreichischem Recht.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.

§ 17 NÖ Grundversorgungsgesetz:

(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

1. wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:

a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);

b)Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);

c)Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);

d)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z 4);

2. über

a)Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);

b)Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);

c)Ersatzansprüche Dritter (§ 15);

d)Leistungskürzungen und Ersatzmaßnahmen (§ 7d Abs. 5).

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

§ 22 NÖ Grundversorgungsgesetz:

Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer erst am 1.1.2018 volljährig wurde. Die in § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz normierten Verpflichtungen treffen bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertreter der leistungsempfangenden Person. Da dies für das ganze Jahr 2017 das Land Niederösterreich war, hat der Beschwerdeführer selber keine Pflichten verletzt. Es kann ihm für diesen Zeitraum daher auch kein Kostenersatz vorgeschrieben werden.

Für das Jahr 2018 jedoch lukrierte der Beschwerdeführer ein Einkommen in Höhe von € 2.008,-- und stehen demgegenüber Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von € 1.095,--. Für den Anspruch im Jahr 2018 kann dem Beschwerdeführer auch vorgehalten werden, dass er zu diesem Zeitpunkt seinen Meldeverpflichtungen nach § 22 nicht nachgekommen ist. Dem Gesetzeszweck, nämlich die Behörde über für die Gewährung und Erhöhung von Grundversorgungsleistungen maßgeblicher Umstände zu informieren, ist er jedenfalls nicht nachgekommen.

Das Vorbringen, wonach die Leistungen des AMS für einen Deutschkurs bzw. für die Vorbereitung auf das Sprachzertifikat B1 verwendet worden wären, wird angeführt, dass seitens des AMS dafür besondere Kursnebenkosten gewährt und diese bei der Berechnung des Einkommens in Höhe von € 2.008,-- nicht berücksichtigt wurden.

Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer sein erzieltes Einkommen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Grundversorgungsbehörde gemäß § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht angezeigt hat, sodass die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Rückforderung gemäß § 12 NÖ Grundversorgungsgesetz erfüllt sind. Ergänzend wird angemerkt, dass es für die Unterlassung einer Anzeige gemäß § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz auf ein Verschulden nicht ankommt, sodass es auch auf die Motive und Ursachen für die unterlassene Anzeige durch den Beschwerdeführer nicht ankommt.

Zum Vorliegen einer sozialen Härte bzw. der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Sinne des § 14 Abs. 2 NÖ Grundversorgungsgesetz ist festzuhalten, dass eine solche seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer über kein Vermögen und Erspartes verfügt, so hat er bereits im Jahr 2018 Einkommen vom AMS bezogen.

Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage arbeitsfähig, hat keine Sorgepflichten, keine Krankheiten und auch keine Personen zu betreuen. Es bestehen Leistungen des AMS.

Auf Grund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass durch den verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrag eine soziale Härte und eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht vorliegen, zumal der Rückforderungsbetrag auch in Raten bezahlt werden kann; diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde zu wenden.

Die Korrektur der Höhe des Kostenersatzes musste jedoch, wie oben bereits ausgeführt, vorgenommen werden, da den Beschwerdeführer im Zeitraum für das Jahr 2017 keine Anzeigepflicht traf.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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