LVwG N LVwG-AV-228/001-2020

LVwG-AV-228/001-2020Landesverwaltungsgericht04.06.2020

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Vertrauenswürdigkeit; Personenbeförderung; Schülertransporte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-228/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.228.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend die Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte gemäß § 15 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag von Herrn A vom 22. November 2019 um Durchführung von Schülertransporten nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wird dahingehend Folge gegeben, als dass die Ausstellung eines Ausweises nach § 16 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 bewilligt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 22.11.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten mit Personenkraftwagen, sowie auf Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten mit Omnibussen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2019, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) abgewiesen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.04.2018, Zl. ***, gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, § 99 Abs. 2e StVO 1960, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B von 29.05.2018 bis 12.06.2018 entzogen worden sei.

Es sei im entsprechenden Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf angemerkt worden, dass die Behörde - entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit - Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen habe. Eine Lenkberechtigung dürfe nur verkehrszuverlässigen Personen erteilt werden. § 7 FSG regle, wann eine Person als nicht verkehrszuverlässig gelte. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG sei dies insbesondere anzunehmen, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreite und dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt werde.

Weiters führte die belangte Behörde nach Anführung der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 sowie Abs. 4 BO 1994 aus, dass die geforderten rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines Schülertransportausweises für die Klasse B und D nicht erfüllt seien.

Soeben ausgeführter Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2019 nachweislich zu Kenntnis gebracht worden und brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2019 vor, er habe lediglich die Ausstellung eines Schülertransportausweises nach § 16 Abs. 1 lit. 2 beantragt, da er im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse D sei. Eine Vorbesitzdauer oder gar eine durchgehende Vorbesitzdauer sei daher nicht gefordert. Zu der - dem Führerscheinentzug zugrundeliegende Geschwindigkeitsübertretung von 41 km/h - sei es an einer übersichtlichen und verkehrsfreien Stelle, kurz vor einem Ortsende gekommen und sei diese objektiv nicht geeignet, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen. Aufgrund seines ansonsten tadellosen Leumundes ersuche er um Nachsicht des Deliktes, da er voll einsichtig sei, daraus gelernt habe und den Schülertransportausweis für seine Tätigkeit als Buslenker dringend benötige.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass im Antrag vom 22.11.2019 sowohl um Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten mit Personenkraftwagen (§ 16 Abs.1 Z 1) als auch um Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten mit Omnibussen (§ 16 Abs. 1 Z 2) angesucht worden sei, weshalb dies im Verfahren zu beurteilen gewesen sei.

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Entziehung des Führerscheins von 29.05.2018 bis 12.06.2018 unstrittig und gerechtfertigt gewesen sei, es jedoch bei seinem Antrag nicht um die Erteilung einer Lenkberechtigung, sondern um die Ausstellung eines Schülertransportausweises gehe, weshalb eine neuerliche Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG nicht erforderlich sei. Die Ziffern 1 und 2 des § 16 Abs.1 BO 1994 seien ODER- Bestimmungen und könne selbst bei formeller Beantragung beider Ziffern, nur eine der beiden Ziffern relevant sein. Im konkreten Fall sei dies die allumfassende Ziffer 2. Es genüge der Besitz der Lenkberechtigung der Klasse D, welche er besitze, um bezüglich der Lenkberechtigung (§ 16 Abs. 1 BO 1994) die Voraussetzungen für die Durchführung von Schülertransporten mit Personenkraftwagen und Omnibussen zu erfüllen. Eine Beurteilung nach Ziffer 1 habe zu unterbleiben.

Sein Verhalten habe zwar die Grenze des § 7 Abs. 1 Z 1 FSG überschritten, nicht jedoch jene des § 16 Abs. 4 BO 1994. Die in § 16 Abs. 4 BO 1994 als Ausschließungsgrund genannten Delikte seien wesentlich enger gefasst als der in § 7 Abs. 1 Z 1 FSG genannte Entziehungsgrund des rücksichtlosen Verhaltens im Straßenverkehr. Ein Ausschließungsgrund nach § 16 Abs. 4 BO 1994 sei durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h, an einer übersichtlichen und verkehrsfreien Stelle, unmittelbar vor einem Ortsende, nicht erfüllt. Er beantrage die Aufhebung des negativen und die Ausstellung eines positiven Bescheides sowie eines Schülertransportausweises.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.05.2020 eine mündliche Verhandlung durch, welche seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf entschuldigt unbesucht blieb. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit der belangten Behörde statt.

Darin wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zl. *** sowie des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-228/001-2020 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.11.2019 bei der belangten Behörde sowohl die Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten mit Personenkraftwagen (§ 16 Abs. 1 Z 1 BO 1994) als auch die Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten mit Omnibussen (§ 16 Abs. 1 Z 2 BO 1994), indem er im entsprechenden Formular bei den vorgesehenen Feldern jeweils ein Kreuz setzte.

In der am 18.05.2020 stattgefundenen Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend ein, als dass er lediglich die Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten mit Omnibussen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 BO 1994 beantragt.

Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers um Durchführung von Schülertransporten nach § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BO 1994 ab.

Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der BH Gänserndorf vom 14.05.2018, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen, da er im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nämlich 95 km/h nach Abzug der Messtoleranz, gefahren ist. Aufgrund dieser Geschwindigkeitsübertretung wurde über ihn nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 2e StVO 1960 auch eine Geldstrafe in Höhe von € 320,-- verhängt.

Darüber hinaus scheinen keine weiteren Vorstrafen des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer besitzt seit 2014 die Lenkberechtigung für die Klasse B sowie seit 15.07.2019 für die Klasse D. Er ist seit 01.08.2019 als Haustechniker in einer Fahrschule sowie als Busfahrer in dem zur Fahrschule gehörenden Busunternehmen tätig.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-228/001-2020.

Aus dem von der Behörde vorgelegten Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden behördlichen Formular am 22.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zur Durchführung von Schülertransporten sowohl gemäß § 16 Abs.1 Z 1 als auch gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gestellt hat.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung persönlich einvernommen und hinterließ einen wahrheitsliebenden Eindruck. Er führte glaubhaft aus, dass er sich in der Vergangenheit, bis auf die eine Geschwindigkeitsübertretung am 04.03.2018, nichts zu Schulden kommen hat lassen. Dies bestätigt auch der im behördlichen Akt enthaltene, mit 22.11.2019 datierte Vorstrafenauszug der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, in dem lediglich eine Vorstrafe, nämlich gemäß § 20 Abs. 2, § 99 Abs. 2e StVO 1960 aufscheint. Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 29.05.2018 bis 12.06.2018 die Lenkberechtigung entzogen wurde und wurde dies zudem von dem Beschwerdeführer nicht bestritten.

Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994):

§ 15 Abs. 1 Z 1 BO 1994

§ 15. (1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder […]

§ 16 Abs. 1, 2, 4 BO 1994

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

2. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder

3. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

[…]

Erwägungen:

Aus der Regelung des § 2 BO 1994 ergibt sich, dass alle im Fahrdienst tätigen Personen vertrauenswürdig sein müssen.

§ 15 Abs. 1 BO 1994 sieht vor, dass bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden dürfen, die entweder einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

Ein Ausweis nach § 15 Abs. 1 Z 1 ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 auszustellen.

Für die im Schülertransport tätigen Personen genügt es demnach nicht, dass sie vertrauenswürdig sind, sondern sie bedürfen hiezu noch des Ausweises nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2, der sie zu dieser Tätigkeit erst berechtigt. Aus dem Zusammenhang beider Regelungen, die für Personen getroffen wurden, die mit der nichtlinienmäßigen Beförderung von Personen im Allgemeinen und mit Schülertransporten im Besonderen befasst sind, ist zu schließen, dass die Vertrauenswürdigkeit ungeachtet dessen, dass sie im § 16 BO 1994 nicht ausdrücklich angeführt ist, eine Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises nach dieser Bestimmung darstellt.

Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung für die im Schülertransport tätigen Personen unvereinbar, ihnen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ohne Bedachtnahme darauf, ob sie vertrauenswürdig sind oder nicht, für eine Tätigkeit einzuräumen, die nur vertrauenswürdige Personen ausüben dürfen. Die systematische und teleologische Interpretation dieser Bestimmungen führt demnach zum Ergebnis, dass die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 BO 1994 ist (vgl. zum Ganzen das zur diesbezüglich inhaltsgleichen Regelung des § 6 BO 1986 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 7.03.1990, 89/03/0116).

§ 16 Abs. 4 BO 1994 steht der Ausstellung des Ausweises entgegen, wenn der Bewerber innerhalb fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangen Jahre wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft wurde.

Hinsichtlich der, der Vorstrafe des Beschwerdeführers zugrundliegenden Geschwindigkeitsübertretung, ist auszuführen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um weitere 45 km/h überschritten wurde, was eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 95 % bedeutet und somit durchaus als schwerer Verstoß gegen eine straßenpolizeiliche Vorschrift zu qualifizieren ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Übertretung an einer übersichtlichen und verkehrsfreien Stelle unmittelbar vor einem Ortsende begangen wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es nur auf die objektive Eignung des Verstoßes im Hinblick auf die zu verhindernde Gefährdung ankommt. Das Erfordernis der objektiven Eignung bewirkt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gefährdung oder Beeinträchtigung im Zuge der Übertretung tatsächlich eingetreten ist.

Wie der VwGH allerdings in seiner Entscheidung vom 21.01.1998, 97/03/0229, ausgeführt hat, ergibt sich aus der Verwendung der Mehrzahl "Verstöße", dass mindestens zwei solche (bestrafte) Verstöße vorliegen müssen.

Da im gegenständlichen Fall lediglich ein schwerer Verstoß vorliegt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Abgesehen davon kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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