LVwG N LVwG-AV-266/001-2019

LVwG-AV-266/001-2019Landesverwaltungsgericht03.06.2020

Regest

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Aufsichtsrecht; Gemeinde; Auskunftsverfahren; Sache des Verfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-266/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.266.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 6. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Auskunftspflicht zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt wird, dass die begehrte Auskunft darüber, zu welchem Ergebnis die aufsichtsbehördliche Überprüfung des Verfahrens nach § 90 StVO 1960 geführt hat, in diesem Umfang zu Unrecht verweigert wurde.

2. Gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Verordnung der Marktgemeinde *** vom 26. Juli 2018, AZ ***, wurden gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 auf einer näher bezeichneten Gemeindestraße zeitlich befristete Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, u.a. eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, erlassen. Mit Bescheid wurde eine Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960 (Arbeiten auf oder neben der Straße) erteilt.

Mit Schreiben vom 6. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde wie folgt:

„Ich ersuche daher die Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Aufsichtsbehörde, das gegenständliche straßenverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren auf Grund der von mir getätigten beweisbaren Angaben zu prüfen und mir das Ergebnis dieser Prüfung so rasch als möglich mitzuteilen. Im Besonderen möge zum tatsächlich durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie zum offensichtlichen Vorliegen eines Nicht-Bescheides eine klare Aussage getroffen werden.“

Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Ersuchen um aufsichtsbehördliche Prüfung mit, dass die durch die Marktgemeinde *** verfügten Verkehrsmaßnahmen von der belangten Behörde im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß überprüft werden. Da das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren aber ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde betreffen würde, komme ihm keine Parteistellung zu. Über das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens bzw. die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde könne daher nicht berichtet werden.

Mit E-Mail vom 10. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Verlangen um Auskunft gemäß § 3 des NÖ Auskunftsgesetzes und begehrte folgende Auskunft:

„[…] welches Ergebnis die inhaltliche Prüfung des gesamten Verkehrsverfahrens sowie der mit Bescheid und Verordnung vom 26.7.2018 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** bewilligten bzw. verordneten Verkehrsmaßnahmen ergeben hat“.

Gleichzeitig stellte er im Sinne von § 6 des NÖ Auskunftsgesetzes den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, sollte die belangte Behörde der Meinung sein, die Auskunft verweigern zu müssen.

Mit Schreiben vom 14. September 2018 wiederholte die belangte Behörde ihren Hinweis, dass das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde betreffen würde und dass aus diesem Grund keine Akteneinsicht erfolgen könne. Weiters führte die belangte Behörde aus, ein Antrag könne aufgrund des im NÖ Auskunftsgesetz vorgesehenen abgestuften Verfahrens erst nach Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde gestellt werden. Es wäre daher gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 6 des NÖ Auskunftsgesetz, und zwar spätestens drei Monate vom ersten Auskunftsbegehren an gerechnet, zu stellen. Das Auskunftsbegehren selbst würde ein aufsichtsbehördliches Verfahren gemäß § 85 ff und § 93 ff der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) betreffen. Es würde sich daher um eine Rechtsaufsicht bzw. Rechtsauskunft handeln, die Auskunft könne nicht erteilt werden.

Mit E-Mail vom 4. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde um nochmalige rechtliche Prüfung und Nachholung der Auskunft und ersuchte gegebenenfalls um Verweigerung der Auskunft durch Bescheid.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 des NÖ Auskunftsgesetzes mit, dass die Marktgemeinde *** kein Ermittlungsverfahren zu dem angefragten Sachverhalt durchgeführt habe. Zu den übrigen Punkten werde mittels Bescheid entschieden werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2019 wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren ab. Begründend hat die belangte Behörde – im Wesentlichen – angeführt, dass das gleichzeitige Ersuchen um Auskunft und ein Antrag gemäß § 6 des NÖ Auskunftsgesetzes auf Erlassung eines Bescheides aufgrund des im Gesetz vorgesehenen abgestuften Verfahrens unzulässig sei, weiters werde eine Rechtsauskunft begehrt, welche vom Auskunftsbegriff nicht erfasst sei, und darüber hinaus müsse die Information erst beschafft werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Mit Schreiben vom 4. März 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung offenkundig widersprüchlich und somit letztlich rechtswidrig sei. In der Beschwerde wird die rechtliche Beurteilung gerügt, wonach erst nach Übermittlung eines Informationsschreibens durch die Behörde ein Antrag gemäß § 6 des NÖ Auskunftsgesetzes auf bescheidmäßige Verweigerung gestellt werden dürfe. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er auch am 4. November 2018 ein Auskunftsbegehren gestellt habe, über das mit dem angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entschieden worden sei. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer ein inhaltliches Vorbringen, aus dem sich die unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergeben würde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Mit Schreiben vom 4. März 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 6. August 2018 um Durchführung einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung und um Mitteilung des Ergebnisses. Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß durchgeführt werde, über das Ergebnis könne nicht berichtet werden. Der Beschwerdeführer konkretisierte sein Ersuchen mit EMail vom 10. August 2018 dahingehend, dass er die Auskunft darüber begehrte, welches Ergebnis die inhaltliche Prüfung ergeben habe. Mit Schreiben vom 14. September 2018 verweigerte die belangte Behörde die Auskunft. Mit E-Mail vom 4. November 2018 präzisierte und begründete er sein Auskunftsbegehren und stellte einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 beantwortete die belangte Behörde den Teil der Anfrage des Beschwerdeführers, ob die Marktgemeinde *** ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Rechtslage:

4.1. Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

in Sachen

zuständig:

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

das Amt der Landesregierung als Behörde

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

die Bezirkshauptmannschaft

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

der Magistrat

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

6.

in allen übrigen Fällen

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

4.2. Die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) lautet auszugsweise:

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden.

(3) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.

(1) Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der §§ 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.

(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

(2) Folgende von der Gemeinde gefaßte Beschlüsse sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:

(3) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 2 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Landesregierung keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Maßnahme untersagt hat.

(1) Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.

(2) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, soferne nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.“

5. Erwägungen:

5.1. Der Beschwerdeführer hat am 6. August 2018 die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde ersucht, das straßenverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren auf Grund der von ihm getätigten beweisbaren Angaben zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung so rasch als möglich mitzuteilen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen. Es kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (vgl. VwGH 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, mit zahlreichen näheren Hinweisen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „Auskunft“ zwar die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde umfasst, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 8. April 2019, Ra 2018/03/0124). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Auskunftsplicht nicht geschaffen wurde, um eine aufsichtsbehördliche Überprüfung bestimmter Vorgänge zu veranlassen. Nur dann, wenn es schon eine solche Überprüfung gegeben hätte, bestünde eine Verpflichtung, darüber Auskunft zu erteilen (vgl. Landesverwaltungsgericht Burgenland, 29. November 2016, E 172/01/2016.003/011).

Das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 6. August 2018 löst daher, soweit es auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens abzielt, im Wege der Auskunftspflicht keine Verpflichtung der Behörde zu einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung aus.

5.2. Beim Auskunftsverfahren nach Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes handelt es sich um ein zweiphasiges, antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren, dessen Gegenstand durch das Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 leg.cit. abgesteckt wird. Soweit keine Hindernisse im Sinne des § 5 leg.cit. bestehen, ist die Auskunft zu erteilen. Wie die Einleitung des Verfahrens insgesamt ist zufolge § 6 Abs. 1 leg.cit. auch jene des zweiten, zu einem Bescheid führenden Verfahrensabschnittes antragsgebunden (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 28. Mai 2018, LVwG-AV-460/001-2018).

Zum Auskunftsersuchen vom 6. August bzw. 10. August 2018 hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. September 2018 mitgeteilt, dass die Auskunft verweigerte werde. Mit E-Mail vom 4. November 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind somit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des zweiphasigen, antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens erfüllt.

5.3. Nach § 1 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer am 10. August 2018 um Auskunft, welches Ergebnis die inhaltliche Prüfung des „gesamten Verkehrsverfahren und die mit Bescheid und Verordnung bewilligten bzw. verordneten Verkehrsmaßnahmen“ ergeben habe. Das „gesamte Verkehrsverfahren und die mit Bescheid und Verordnung bewilligten bzw. verordneten Verkehrsmaßnahmen“ umfassen – und das geht zweifelsfrei aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor – die Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 1a StVO 1960 über Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen sowie die Erlassung eines Bescheides nach § 90 StVO 1960.

5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Auskunft über das auskunftsbehördliche Verfahren betreffend die Verordnung nach § 43 Abs. 1a StVO 1960 begehrt, übersieht er, dass die Gemeinde gemäß § 88 NÖ GO 1973 die von ihr im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen hat. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Aufsichtsbehörde in diesen Angelegenheiten ist daher nicht die belangte Behörde, sondern die Landesregierung. Der Beschwerdeführer begehrt somit eine Auskunft in einer Sache, die nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fällt.

Die Verweigerung der Auskunft über das auskunftsbehördliche Verfahren durch die belangte Behörde betreffend die Verordnung nach § 43 StVO 1960 erfolgte daher gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des NÖ Auskunftsgesetzes zu Recht.

5.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach dem NÖ Auskunftsgesetz keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes ist (VwGH 15. Mai 1990, 90/05/0074, mit Hinweis auf Liehr, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, 44).

Soweit der Beschwerdeführer „klare Aussagen zum offensichtlichen Vorliegen eines Nichtbescheides“ begehrt, erwartet er sich eine Rechtsmeinung der Behörde und nicht etwa die Mitteilung gesicherten Wissens. Da die Äußerung einer Rechtsmeinung aber nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes ist, kommt dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.

5.3.3. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Bewilligung nach § 90 StVO 1960 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 86 Abs. 1 NÖ GO 1973 in diesen Angelegenheiten Aufsichtsbehörde ist. Nach dem objektiven Erklärungswert des Auskunftsersuchens wollte der Beschwerdeführer Auskunft darüber, wie das Ergebnis des durchgeführten aufsichtsbehördlichen Verfahrens lautet. Die Beurteilung, ob einer begehrten Auskunft Hindernisse im Sinne des § 5 des NÖ Auskunftsgesetzes entgegenstehen, ist primär Sache der auskunftspflichtigen Stelle (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 28. Mai 2018, LVwG-AV-460/001-2018). Dem Verwaltungsgericht wurden dazu seitens der belangten Behörde keine Hindernisse mitgeteilt, insbesondere keine nach § 5 Abs. 1 Z 2 des NÖ Auskunftsgesetzes, die einer Auskunftserteilung darüber, zu welchem Ergebnis die aufsichtsbehördliche Überprüfung geführt hat, entgegenstehen würden.

Im Ergebnis war daher insoweit – nunmehr in Stattgebung der Beschwerde – der angefochtene Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Auskunft darüber, zu welchem Ergebnis die aufsichtsbehördliche Überprüfung des Verfahrens nach § 90 StVO 1960 geführt hat, in diesem Umfang zu Unrecht verweigert wurde.

6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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