LVwG N LVwG-VG-2/006-2020

LVwG-VG-2/006-2020Landesverwaltungsgericht02.06.2020

Regest

Vergabe; einstweilige Verfügung; Nachprüfung; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-2/006-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.2.006.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über den Antrag der Bietergemeinschaft A GmbH / B GmbH Co KG (vertreten durch RA C in ***, ***) auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr durch das Land Niederösterreich im Nachprüfungs-verfahren betreffend „Sicherheitsdienstleistungen im Land Niederösterreich (Landhaus und Bezirkshauptmannschaften), Los ***“ nachfolgenden

BESCHLUSS:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 21 Abs. 8, 9 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz – NÖ VNG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 25.02.2020 hat die Bietergemeinschaft A GmbH / B GmbH Co KG durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der öffentlichen Auftragsvergabe betreffend „Sicherheitsdienstleistungen im Land Niederösterreich (Landhaus und Bezirkshauptmannschaften)“, soweit sich diese Ausschreibung auf Los *** bezieht, einen Nachprüfungsantrag eingebracht und u.a. die Verpflichtung des Öffentlichen Auftraggebers zum Ersatz der entrichteten Kosten (Pauschalgebühr) für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.

In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde allerdings mit Erkenntnis vom 22.05.2020, LVwG-VG-2/002-2020, abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG hat der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 21 Abs. 9 leg.cit. besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

Aus § 21 Abs. 8 und 9 leg.cit. ergibt sich somit unzweifelhaft, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Ersatz der entrichteten Gebühr für den Nachprüfungsantrag selbst und auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren (Hauptverfahren) zumindest teilweise obsiegt und hinsichtlich der einstweiligen Verfügung diesem Antrag stattgegeben wird (und überdies dem Hauptantrag stattgegeben wird).

Im gegenständlichen Fall wurde zwar dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, der Hauptantrag wurde jedoch – wie bereits erwähnt – mit Erkenntnis vom 22.05.2020 abgewiesen. Damit besteht weder ein Kostenersatz für die für den Hauptantrag entrichtete Pauschalgebühr noch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Gebühr. Der Antrag auf Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zum Kostenersatz war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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