projekte
LVwG-AV-370/001-2020•LVwG N LVwG-AV-370/001-2020
LVwG-AV-370/001-2020Landesverwaltungsgericht02.06.2020
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verbringung; Einfuhr; Widerruf; Notifizierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der A S.p.A. gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21. Februar 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Zustimmung vom 2. Oktober 2019, Zl. ***, zur Notifizierung Nr. *** über die Verbringung von Abfällen von Italien nach Österreich gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde der A S.p.A. ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Schreiben der zuständigen Behörde am Versandort (Regione ) vom 13. August 2019, eingelangt am 22. August 2019, wurde der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Notifizierung Nr. *** der A S.p.A. (im Folgenden. Beschwerdeführerin), , I-, vom 2. August 2019 betreffend die Verbringung von 5.000 t sonstigen Abfällen (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (EAK 19 12 12/ SN 91103) aus Italien vom Abfallerzeuger B S.p.A., Anlage in *** (), nach Österreich zur C GmbH, ***, ***, zur Verwertung (R3) in der mechanisch-biologischen Abfallanlage (im Folgenden: MBA) der C GmbH in ***, ***, vom 30. September 2019 bis zum 29. September 2020 übermittelt.
Gemäß den Notifizierungsunterlagen stammen die gegenständlichen Abfälle aus der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen aus gewerblichen Betrieben und Haushalten durch die B S.p.A. (Anlage in *** [***]). Die B ist der Abfallentsorger der Provinz *** (100% Aktionär ist die Provinz ***) und die Betreiberin der zwei Shredder-Sortier- und Abfallverpackungsanlagen von *** und ***.
Gemäß Abfallbeschreibung handelt es sich bei den notifizierten Abfällen um die „organische geschredderte-sortierte Fraktion“. Es ist die sog. Schwerfraktion (Siebunterlauf Fraktion Maschenweite des Siebes). Der Input bei beiden Abfallbehandlungsanlagen ist ausschließlich Hausmüll bzw. Siedlungsabfall.
Die gegenständlichen Abfälle sind gemäß Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBI. II 2003/570, i.d.F. BGBI. II 2008/498 als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91103 gemäß ÖNORM S 2100 anzusehen, und sollen in der MBA der C GmbH in ***, ***, dem Verwertungsverfahren R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien zugeführt werden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Februar 2013, Zl. ***, wurden die von der D GmbH angezeigten Änderungen der mit Bescheid vom 26. März 2002, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigten MBA auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, Bezirk ***, gemäß § 37 Abs. 4 Z. 4 AWG 2002 zur Kenntnis genommen (Spruchpunkte A) und B)) und der Konsens gemäß § 6 Abs. 7 Z. 2 AWG 2002 festgestellt (Spruchpunkt C)). Demnach ist diese MBA für die Behandlung von 62.000 t pro Jahr bzw. 400 t pro Tag nicht gefährlicher Abfälle genehmigt. Abfälle der Schlüssel Nr. 91103 „Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung“ nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO sind im Abfallkonsens enthalten.
Nunmehr wird diese Anlage von der C GmbH betrieben.
Die C GmbH verfügt daher über die erforderliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung der gegenständlichen Abfälle.
Im Rahmen dieser Notifizierung wurde seitens der C GmbH mit E-Mail vom 29. August 2019 zum Verbleib der in der MBA in *** anfallenden Fraktionen bekanntgegeben, dass die Ersatzbrennstoffe von verschiedenen Zementwerken übernommen werden und dass die Deponiefraktion am selben Standort in , Deponie „“, ***, abgelagert wird.
Die Behandlungsprozesse der MBA *** sind weitgehend automatisiert. Transportbänder transportieren die Abfälle durch die Anlage, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen kommt. Die Abfälle werden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt:
Fraktionen mit hohen Brennwerten
Recycelbare Sekundärrohstoffe
Reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden können.
Gemäß Prozessbeschreibung der MBA in *** erfolgt nach einer Vorbehandlung (01) die biologische Aufbereitung (Rotteprozess) (02) sowie Konfektionierung (u.a. Metallabscheidung) (03). Die aufbereiteten Abfälle können entweder thermisch oder stofflich verwertet werden (heizwertreiche Fraktionen, Sekundärrohstoffe) (04). Der erdähnliche Anteil wird für die Deponierung vorbereitet (Deponiefraktion) (05).
Gemäß den Angaben in den Notifizierungsunterlagen (Annex 7) werden mindestens 55% der notifizierten Abfälle einer Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbare Fraktion wird auf einer Deponie abgelagert.
Es besteht ein Vertrag im Sinne von Art. 5 EG-VerbringungsV zwischen der Notifizierenden und der Empfängerin vom 6. August 2019.
Im Zuge des Notifizierungsverfahrens wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage für die Verwertung (Aufbereitung zu Ersatzbrennstoff) geeignet und genehmigt sei und diese über eine ausreichende Kapazität verfüge. Die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls (Reststoffentsorgung) erscheine gesichert. Die Angaben im Notifizierungsformular seien aus fachlicher Sicht zutreffend und seien keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich. Gemäß diesen Unterlagen würden mindestens 55% des Inputmaterials verwertet.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2019, Zl. ***, erteilte die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) sowie §§ 66 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. I 2002/102, i.d.F. BGBI. I 2019/71, der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung von 5.000 t nicht gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung gemäß ÖNORM S 2100 i.d.F. gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBI. II 2003/570, i.d.F. BGBI. II 2008/498; Code gemäß EU-Abfallverzeichnis: 19 12 12: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen aus Italien vom Abfallerzeuger B S.p.A, Anlage ***, per Bahn über den Grenzübergang *** - *** nach Österreich zur C GmbH, ***, ***, zur Verwertung (R3) in der Anlage der C GmbH in ***, ***, gemäß der Notifizierung Nr. ***, die ein integrierter Bestandteil dieses Bescheides ist, antragsgemäß bis 29. September 2020 (letzter Beginn der Verbringung) unter Einhaltung folgender I. Bedingungen und II. Auflagen:
I. Bedingungen
…
2. Diese Zustimmung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Sinne des Art. 9 Abs. 8 EG-VerbringungsV erteilt.
…
5. Diese Zustimmung erlischt, wenn die ordnungsgemäße Behandlung der anlässlich der Verwertung der gegenständlichen Abfälle anfallenden Reststoffe nicht mehr gesichert erscheint.
…
II. Auflagen:
…
3. Änderungen des Transportweges, des Zeitpunktes der Verbringung oder des Transportunternehmens sowie sonstige relevante Änderungen sind der Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie den übrigen betroffenen Behörden unverzüglich, und in jenen Fällen, in denen dies möglich ist, vor Beginn der Verbringung anzuzeigen.
…
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Verbringung der gegenständlichen, zur Verwertung bestimmten Abfälle, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVB eingestuft seien, Titel II der EG-VerbringungsV unterliege und die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Schritte und Vorschriften eingehalten worden seien. Die ordnungsgemäße Verwertung der gegenständlichen Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einer dazu berechtigten Person erscheine gesichert. Die ordnungsgemäße Behandlung der anlässlich der Verwertung der gegenständlichen Abfälle anfallenden Reststoffe erscheine ebenfalls gesichert. Eine ausreichende Kapazität für die Verwertung der gegenständlichen Abfälle sei vorhanden. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen gründe sich auf Art. 10 der EG-VerbringungsV sowie auf die §§ 66 ff AWG 2002. Gründe für die Erhebung von Einwänden im Sinne des Art. 12 der EG-VerbringungsV würden nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Am 11. Februar 2020 führte die belangte Behörde am Standort der Deponie „***“ in der *** in *** der C GmbH eine Überprüfung dieser MBA gemäß § 75 AWG 2002 im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durch und wurden insbesondere jene Abfälle beprobt, die im Rahmen der Notifizierungen ***, *** und *** aus Italien nach Österreich verbracht werden. Festgehalten wurde, dass die aus Italien zu diesem Standort verbrachten Abfälle derzeit an diesem Standort in Boxen zwischengelagert würden‚ wobei es sich bei den lagernden Abfällen ausschließlich um im Rahmen der angeführten Notifizierungen aus Italien nach Österreich verbrachten Abfälle handle, die jedoch untereinander vermischt seien.
Seitens der C GmbH wurde betreffend die Aufbereitung der Abfälle ausgeführt, dass die Abfälle zuerst einer Rotte unterzogen würden. Es erfolge sodann eine Konfektionierung der Abfälle vor Ort, wobei bis dato nur ein geringer Teil der Abfälle konfektioniert worden sei. Aus der Abfallbehandlung vor Ort würden folgende Fraktionen resultieren:
1. thermische Fraktion, welche im Rahmen bestehender Notifizierungen zur Aufbereitung verbracht und anschließend einer thermischen Verwertung in einem Zementwerk zugeführt werde; eine geringe Menge dieser thermischen Fraktion lagere bereits vor Ort.
2. Müllkompostfraktion, welche für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht mit der Funktion einer Wasserhaushaltsschicht auf der Massenabfalldeponie „“ eingesetzt werden soll; eine geringe Menge der Müllkompostfraktion lagere bereits vor Ort. Nach Angaben der C GmbH entspreche der im Rahmen der angeführten Notifizierungen nach Österreich verbrachte Abfall sogar den Vorgaben der KompostV bezüglich Qualitätsklasse B und sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorgaben für die Verwendung als Komponente einer Rekultivierungsschicht auf der Deponie „“ eingehalten würden.
3. Kleine Anteile an Eisen und NE-Metallen.
Quantitativ würden folgende Outputfraktionen aus der Behandlung resultieren:
Thermische Fraktion: ca. 20%
Müllkompostfraktion: ca. 80%
Seitens der C GmbH wurde ausgeführt, dass derzeit die Beurteilung erfolge, ob die Müllkompostfraktion tatsächlich die Voraussetzungen für den Einsatz als Müllkompost auf der Deponie „***“ erfülle. Falls diese Vorgaben wider Erwarten nicht erfüllt werden sollten, würde diese Fraktion auf der Deponie ALSAG - pflichtig abgelagert werden.
Seitens der C GmbH wurde zugesagt, die Ergebnisse der Untersuchung der Fraktion Müllkompost unverzüglich nach deren Vorliegen der belangten Behörde zu übermitteln.
Sodann wurden im Zuge der Kontrolle von einigen Fraktionen repräsentative Proben durch die E GmbH im Auftrag der belangten Behörde entnommen.
Weiters wurde in der Niederschrift über diese Kontrolle festgehalten, dass vor dem Vorliegen der entsprechenden Untersuchungsergebnisse und der Zustimmung der belangten Behörde zur geplanten Vorgangsweise die Rekultivierungsschicht nicht hergestellt bzw. die Müllkompostfraktion nicht in die Deponie eingebracht werde. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse dürfe ein Einsatz als Rekultivierungsschicht der aus den notifizierten Abfällen hergestellten Fraktion nur mit ausdrücklicher Zustimmung der belangten Behörde erfolgen.
In der Folge leitete die belangte Behörde ein Widerrufsverfahren der verfahrensgegenständlichen Notifizierung ein, da die sog. Müllkompostfraktion als Rekultivierungsschicht auf der Deponie „***“ verwendet werden soll, wobei entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Rekultivierungsschicht derzeit durchgeführt würden. Diese Angaben würden den Angaben im Rahmen der Notifizierung widersprechen. Es sei daher im Rahmen der Notifizierung auch nicht geprüft worden, ob die Verwendung derartiger Abfälle als Rekultivierungsschicht vom Konsens der Deponie umfasst sei und ob diese Abfälle tatsächlich dieser Verwertung zugeführt werden könnten oder ob es sich um eine Ablagerung (D1) handle. Derzeit sei daher offen, ob 80% der Abfälle einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt würden. Erfolge eine Beseitigung dieser Fraktion, wäre das in der Notifizierung angegebene Verfahren R3 völlig unzutreffend. Auch im Falle einer Verwertung dieser Fraktion sei diese Art der Verwertung nicht Bestandteil der Angaben im gegenständlichen Notifizierungsverfahren gewesen. Es sei daher geplant, diese Notifizierung gemäß Art. 9 Abs. 8 Iit. d EG-VerbringungsV zu widerrufen.
Der geplante Widerruf wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2020, zugestellt mit E-Mail am 13. Februar 2020, gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 20. Februar 2020 eingeräumt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass entgegen der Angaben im Rahmen der Notifizierung im Zuge der Kontrolle bei der C GmbH gemäß § 75 AWG 2002 am 11. Februar 2020 seitens der C GmbH ausgeführt worden sei, dass folgende Fraktionen aus der Abfallbehandlung vor Ort resultieren würden:
1. Thermische Fraktion: ca. 20%
2. Müllkompostfraktion: ca. 80%
3. Kleine Anteile an Eisen und NE-Metallen.
Diese sog. Müllkompostfraktion solle als Rekultivierungsschicht auf der Deponie *** verwendet werden. Entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Rekultivierungsschicht würden derzeit durchgeführt. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sei nicht angegeben worden, dass die Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht verwendet werden sollten. Folglich sei die grundsätzliche Eignung dieser Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht nicht geprüft bzw. nachgewiesen worden. Eine Verwertung des überwiegenden Teils der Abfälle sei demnach derzeit nicht sichergestellt. Die Angaben in der Notifizierung würden nicht dem tatsächlich durchgeführten Verfahren entsprechen, weshalb geplant sei, diese Notifizierung gemäß Art. 9 Abs. 8 lit. d) EG-VerbringungsV zu widerrufen.
Auch die zuständige italienische Behörde (Regione ***), die C GmbH (Empfänger) sowie die Landeshauptfrau von Niederösterreich wurden bezüglich des beabsichtigten Widerrufs in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2020, eingelangt bei der belangten Behörde per E-Mail am 19. Februar 2020, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum geplanten Widerruf und behauptete sie darin, dass der geplante Widerruf der Sach- und Rechtslage nicht entsprechen würde und daher unzulässig sei, zumal den Notifizierungsunterlagen entsprochen sowie die Verwertungsquote nach R3 eingehalten werde. Zur Behandlung der gegenständlichen Abfälle bei der C GmbH gab sie bekannt, dass sämtliche - dh 100% - der verbrachten bzw. angelieferten Abfälle einem Rotteprozess (Verwertungsverfahren R3) zugeführt würden. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) sei der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Auf Grund der hohen Qualität der Ausgangsmaterialien und dem fachlich einwandfrei durchgeführten R3-Verwertungsverfahren falle nach der Siebung/Klassierung des gerotteten Materials nur eine geringe Deponiefraktion (sog. Feinfraktion) an. Die Grobfraktion werde dem Verwertungsverfahren R1 zugeführt. Der weitaus überwiegende Teil, der nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach R3 verbleibe (sog. „Mittelfraktion“), könne und werde in weiterer Folge zur Herstellung von Müllkompost verwendet. Dieser werde sodann zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht, also für einen vorgeschriebenen, zulässigen und sinnvollen Verwendungszweck eingesetzt. Das im Verfahren nach R3 hergestellte Müllkompostmaterial ersetze somit ansonsten erforderliche (Primär)Rohstoffe, die für die Herstellung der Oberflächenabdeckung/Rekultivierungsschicht erworben und angeliefert werden müssten. Mit diesem Verfahren würden nicht nur Ressourcen (Primärrohstoffe) geschont, sondern es werde Abfallwirtschaft im Sinne der Nachhaltigkeit und des Vorsorgeprinzips betrieben. Die zuvor beschriebene R3-Verwertung sei auch von den Notifizierungsunterlagen und dem Zustimmungsbescheid gedeckt und zulässig. In diesen Notifizierungsunterlagen sei angegeben worden, dass mindestens 55% der Abfälle einer Verwertung zugeführt würden. Diese Anforderungen seien von der C GmbH vollständig erfüllt und nachgewiesen worden und würden diese auch weiterhin erfüllt und nachgewiesen. Weiters behauptete sie, dass die Vorschreibung bzw. die Limitierung des Verwendungszwecks von nach R3 (Verwertung) aufbereitetem Material unionsrechtlich nicht vorgesehen und somit unionsrechtswidrig sei. Vor allem die von der belangten Behörde nachträglich vorgenommene Uminterpretation, oder wie es scheine, die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, die im Notifizierungsbescheid nicht enthalten und auch nicht erforderlich seien, sei weder einfachgesetzlich noch unionsrechtlich vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Eine solche Vorgangsweise sei nicht geeignet, erteilte Notifizierungen gemäß Art. 9 AVV aufzuheben. Es sei gemäß dem Notifizierungsbescheid schlicht die Einhaltung eines Verwertungsverfahrens nach R3 mit einer Verwertungsquote von zumindest 55% vorgeschrieben. Diese Mindestanforderung sei bzw. werde von der C GmbH vollständig erfüllt respektive deutlich übertroffen und nachgewiesen, zumal das gesamte angelieferte Material einer biologischen Behandlung (Verwertung nach R3) zugeführt werde.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2020, Zl. ***, widerrief die belangte Behörde gemäß Art. 9 Abs. 8 Iit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) iVm § 69 Abs. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. I 2002/102, i.d.F. BGBl. I 2019/104, die Zustimmung vom 2. Oktober 2019, Zl. ***, zur Notifizierung Nr. ***.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass entgegen den Angaben im Rahmen der Notifizierung im Zuge der Kontrolle bei der C GmbH gemäß § 75 AWG 2002 am 11. Februar 2020 seitens der C GmbH ausgeführt worden sei, dass folgende Fraktionen aus der Abfallbehandlung vor Ort resultieren würden:
1. Thermische Fraktion: ca. 20%
2. Müllkompostfraktion: ca. 80%
3. Kleine Anteile an Eisen und NE-Metallen.
Diese sog. Müllkompostfraktion solle als Rekultivierungsschicht auf der Deponie „***“ verwendet werden. Entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Rekultivierungsschicht würden derzeit durchgeführt. Diese Angaben würden den Angaben im Rahmen der Notifizierung widersprechen. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sei nicht angegeben worden, dass die Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht verwendet werden sollten. Folglich sei die grundsätzliche Eignung dieser Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht nicht geprüft bzw. nachgewiesen worden. Die ordnungsgemäße Verwertung des überwiegenden Teils der aus der mechanisch-biologischen Behandlung bei der C GmbH resultierenden Abfälle sei demnach derzeit nicht sichergestellt bzw. habe dieser Vorgang im Zuge des Notifizierungsverfahrens mangels Vorliegens diesbezüglicher Informationen nicht geprüft werden können. Die Angaben in der Notifizierung würden nicht dem tatsächlich durchgeführten Verfahren entsprechen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2020 gebe die Beschwerdeführerin zur Behandlung der gegenständlichen Abfälle bei der C GmbH selbst bekannt, dass nach dem Rotteprozess (Verwertungsverfahren R3) eine geringe Deponiefraktion (sog. Feinfraktion) anfalle. Die Grobfraktion werde dem Verwertungsverfahren R1 zugeführt. Der weitaus überwiegende Teil, der nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach R3 verbleibe (sog. „Mittelfraktion“), könne und werde in weiterer Folge zur Herstellung von Müllkompost verwendet. Dieser werde sodann zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht, also für einen vorgeschriebenen, zulässigen und sinnvollen Verwendungszweck, eingesetzt. Diese Ausführungen würden den Angaben der C GmbH im Rahmen der Kontrolle gemäß § 75 AWG 2002 am 11. Februar 2020 entsprechen, wobei anzumerken sei, dass der Prüfvorgang betreffend die Eignung des Materials für den geplanten Einsatz als Rekultivierungsschicht derzeit noch nicht abgeschlossen sei.
Gemäß der anlässlich der Notifizierung seitens der C GmbH übermittelten Prozessbeschreibung der MBA in *** erfolge nach einer Vorbehandlung (01) die biologische Aufbereitung (Rotteprozess) (02) sowie Konfektionierung (u.a. Metallabscheidung) (03). Die aufbereiteten Abfälle könnten entweder thermisch oder stofflich verwertet werden (heizwertreiche Fraktionen, Sekundärrohstoffe) (04). Der erdähnliche Anteil werde für die Deponierung vorbereitet (Deponiefraktion) (05). Auch der Begründung des Zustimmungsbescheides zur gegenständlichen Notifizierung könne entnommen werden, dass die Behandlungsprozesse der MBA *** weitgehend automatisiert seien. Transportbänder würden die Abfälle durch die Anlage transportieren, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen komme. Die Abfälle würden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt, nämlich in Fraktionen mit hohen Brennwerten, in recycelbare Sekundärrohstoffe und in reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden könnten. Die Fraktionen mit hohen Brennwerten würden als Ersatzbrennstoffe weitergegeben. Die Ersatzbrennstoffe würden von verschiedenen Zementwerken übernommen. Die Deponiefraktion werde am selben Standort in *** (Deponie „***”) abgelagert.
Die nunmehrigen Angaben der C GmbH zur Behandlung in der MBA in *** würden den Angaben in den Notifizierungsunterlagen widersprechen. Es hätte daher im Rahmen der Notifizierung nicht geprüft werden können, ob die Herstellung von Müllkompost sowie dessen Verwendung zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht eine ordnungsgemäße Behandlung des anlässlich der Verwertung R3 der notifizierten Abfälle anfallenden Abfalls darstelle, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen, dass aufgrund der durchgeführten Messungen und Analysen, die die C GmbH in Auftrag gegeben habe, feststehe, dass im gegenständlichen Fall kein Import von gefährlichem Abfall stattfinde.
Weiters führte sie aus, dass die Zustimmung zur Notifizierung Nr. *** mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 antragsgemäß erteilt worden sei, wobei auch die verfahrensgegenständlichen Notifizierungsunterlagen einen integralen Bescheidbestandteil des Zustimmungsbescheides bilden würden. Diese Notifizierungsunterlagen würden lediglich das Mindesterfordernis einer Verwertungsquote von 55% nach R3 ohne entsprechende Einschränkungen enthalten. Es seien somit keine Behandlungsverfahren nach R3 ausgeschlossen. Auf diesen Umstand habe sie bereits mehrfach hingewiesen, wobei auch klargestellt worden sei, dass sämtliche - dh 100% - der verbrachten bzw. angelieferten Abfälle bei der Abfallübernehmerin einem Rotteprozess (Verwertungsverfahren R3) zugeführt würden. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) sei der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Dieses biologische Verwertungsverfahren sei von den Notifizierungsunterlagen und auch vom Zustimmungsbescheid gedeckt. Was nach Abschluss dieses Verwertungsverfahrens nach R3, bei dem die Mindestverwertungsquote deutlich überschritten werde, mit dem verbleibenden Material geschehe bzw. wofür dieses in weiterer Folge verwendet werde, sei kein Gegenstand der Notifizierungsunterlagen. Die Notifizierungsunterlagen würden dazu keine entsprechenden Vorgaben oder Verpflichtungen enthalten. Die Entscheidung, was mit dem Material nach Abschluss des Rotteverfahrens (Verwertung nach R3) geschehe, könne daher alleine die Abfallübernehmerin treffen. Selbst wenn die Rechtsmeinung der belangten Behörde wider Erwarten doch richtig sein sollte, dass nämlich auch die innerstaatliche Verwertung nach der im Notifizierungsbescheid genannten Verwertung von diesem Bescheid umfasst wäre, würden die Angaben im Notifizierungsverfahren trotzdem eingehalten werden, weil die Mindestverwertungsquote nach R3 von 55% jedenfalls überschritten werde.
Die belangte Behörde sei - ohne nähere Veranlassung durch sie oder durch die Abfallübernehmerin - vom Genehmigungs- bzw. Notifizierungsantrag abgewichen respektive habe sie diesen umgedeutet, indem sie auch nach Abschluss des Verwertungsverfahrens nach R3 über die Notifizierung hinaus nicht gedeckte, überschießende und unzulässige nachträgliche Bedingungen/Auflagen für die Verwertung vorgeschrieben habe. Konkret vermeine die belangte Behörde, dass mit der Nichtnennung der Verwendung des Materials als Oberflächenabdeckung in der Notifizierung bzw. den Unterlagen formal nicht dem Notifizierungsbescheid entsprochen worden und die Notifizierung deshalb zu widerrufen sei. Die belangte Behörde habe dadurch einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt - nämlich die Modifikation und Umdeutung der Notifizierung - ohne diesbezüglichen Antrag erlassen bzw. dem Antrag/der Notifizierung ihre eigene Deutung unterstellt und dadurch eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zustehe. Sie habe damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Würde man der Rechtansicht der belangten Behörde folgen, könnte faktisch jede Notifizierung, bei der die vom Notifizierenden bestimmten Vorgaben der Notifizierungsunterlagen eingehalten würden, nachträglich mittels entsprechender zusätzlicher Auflagen/Bedingungen oder Einschränkungen hinsichtlich der vermeintlich zulässigen Verwertungsverfahren/-methoden für unzulässig erklärt werden. Dass dies nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der AVV stehe, die die europaweite Harmonisierung und Effizienz der Abfallverbringung sowie entsprechende Rechtssicherheit für die hiervon Betroffenen bezwecke, sei offenkundig.
Auch genüge der angefochtene Bescheid durch die pauschale und lediglich wenige Sätze umfassende Aussage, wonach die Verwertung der verbrachten Abfälle in der Behandlungsanlage der C GmbH nicht den Notifizierungsunterlagen entspreche, nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung. Die belangte Behörde müsse sich mit der Frage der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen - z.B., dass die biologische Behandlung ein Verwertungsverfahren nach R3 darstelle -, im Einzelnen auseinandersetzen und dazu die erforderlichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst treffen. Der bloße Hinweis auf inhaltlich nicht wiedergegebene und damit nicht konkretisierte Erhebungsergebnisse (etwa) in einem anderen Verfahren stelle keine, einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Bescheidbegründung dar. Dies gelte auch im gegenständlichen Fall, in dem im Wesentlichen ausschließlich der Akteninhalt und ihre stark verkürzt wiedergegebene Stellungnahme in die Bescheidbegründung hineinkopiert worden seien. Eigene Feststellungen und Erhebungen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde ermögliche keine nachprüfende Kontrolle der Bescheidbegründung.
Im Übrigen seien auch wesentliche Sachverhaltselemente nicht bzw. schlicht falsch festgestellt worden. Zum Teil seien diese Feststellungen insbesondere aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - nämlich, dass die Notifizierungsunterlagen eine biologische Behandlung (Verwertung nach R3) nicht umfassen würden, - unterlassen worden. Insbesondere handle es sich dabei um folgende Beweise bzw. Feststellungen,
dass ein Verwertungsverfahren nach R3 das Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet würden, umfasse und auch die Kompostierung und sonstige biologische Umwandlungsverfahren einschließe;
dass sämtliche der verbrachten Abfälle einer Verwertung nach R3 (biologische Behandlung/Rotte) zugeführt würden;
dass die Notifizierungsunterlagen lediglich das Mindesterfordernis einer Verwertungsquote von 55% nach R3 - dh ohne entsprechende Einschränkungen - statuieren würden;
dass im Falle des potentiellen Abweichens von den Notifizierungsunterlagen allenfalls eine (vorteilhafte) Übererfüllung der Mindestvorgaben (Verwertungsquote) vorliege und
dass es durch die Übererfüllung der (Mindest)Verwertungsquote zu keinen negativen Folgen gekommen sei.
Die belangte Behörde habe sich mit keinem der vorgebrachten Punkte auseinandergesetzt und diese insbesondere aufgrund der Verkennung der Rechtslage nicht berücksichtigt.
Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum geplanten Widerruf nicht ausgereicht habe, sich eingehend mit den Ansichten und Argumenten der belangten Behörde auseinanderzusetzen und habe die belangte Behörde ihre Argumente im angefochtenen Bescheid in keiner Weise berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt.
Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Widerrufsbescheid vom 21. Februar 2020 würden nicht nur auf falschen Annahmen beruhen, aus denen die falschen Schlüsse gezogen würden, sondern seien diese auch inhaltlich verfehlt. Richtig sei die Angabe der Abnehmerin der Abfälle (die C GmbH), dass die in den Notifizierungsunterlagen näher bezeichneten Abfälle zunächst einer vollständigen, also 100%igen Verwertung mit einem Verfahren nach R3 (Rotte) zugeführt würden. In den Notifizierungsunterlagen sei angegeben, dass mindestens 55% der Abfälle einer Verwertung zugeführt würden. Anders als dies die belangte Behörde vermeint, seien diese Anforderungen von der C GmbH vollständig erfüllt und nachgewiesen worden und würden diese auch jetzt vollständig erfüllt und nachgewiesen. Entgegen der nicht näher begründeten Rechtsansicht der belangten Behörde stelle die biologische Aufbereitung des angelieferten Materials jedenfalls ein zulässiges Verwertungsverfahren nach R3 dar. lm Übrigen gehe auch die belangte Behörde als Notifizierungsbehörde davon aus, werde doch im Zustimmungsbescheid das gesamte Verwertungsverfahren nach R3 - sohin ohne unsachgemäße Einschränkungen und unter Einschluss der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren - angeführt, zitiert und explizit für zulässig erklärt.
Konkret würden im gegenständlichen Fall die angelieferten bzw. verbrachten Materialien unter Beachtung sämtlicher rechtlicher Vorgaben insbesondere des AWG 2002 und der DVO 2008 zunächst einer Vorbehandlung (Selektion und allenfalls Zerkleinerung) unterzogen. Das Material habe einen Feuchtigkeitsgehalt von 40%. Nach der Zerkleinerung werde das Material einem Rotteprozess (R3) unterzogen. Der Rotteprozess setze sich von selbst in Gang. Die Rottezeit sei abhängig von der Qualität des lnputmaterials. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) sei der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Auf Grund der hohen Qualität der Ausgangsmaterialien und dem fachlich einwandfrei durchgeführten R3-Verwertungsverfahren falle nach der Siebung/Klassierung des gerotteten Materials nur eine geringe Deponiefraktion (sog. Feinfraktion) an. Die Grobfraktion werde dem Verwertungsverfahren R1 zugeführt. Der weitaus überwiegende Teil, der nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach R3 verbleibe (sog. „Mittelfraktion“), könne und werde in weiterer Folge zur Herstellung von Müllkompost verwendet. Dieser werde sodann zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht, also für einen vorgeschrieben, zulässigen und sinnvollen Verwendungszweck, eingesetzt. Das im Verfahren nach R3 hergestellte Müllkompostmaterial ersetze somit ansonsten erforderliche (Primär)Rohstoffe, die für die Herstellung der Oberflächenabdeckung/Rekultivierungsschicht erworben und angeliefert werden müssten. Mit diesem Verfahren würden nicht nur Ressourcen (Primärrohstoffe) geschont, sondern es werde Abfallwirtschaft im Sinne der Nachhaltigkeit und des Vorsorgeprinzips betrieben. Die zuvor beschriebene R3-Verwertung sei auch von den Notifizierungsunterlagen und dem Zustimmungsbescheid gedeckt und zulässig. Der angefochtene Widerruf sei somit unzulässig, überschießend und mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Unionsrechtlich nicht vorgesehen und somit unionsrechtswidrig sei die Vorschreibung bzw. die Limitierung des Verwendungszwecks von nach R3 (Verwertung) aufbereitetem Material. Vor allem die von der belangten Behörde nachträglich vorgenommene „Uminterpretation“, oder wie es scheine, die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, die im Notifizierungsbescheid nicht enthalten und auch nicht erforderlich seien, sei weder einfachgesetzlich noch unionsrechtlich vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Eine solche Vorgangsweise sei nicht geeignet, erteilte Notifizierungen gemäß Art. 9 AVV aufzuheben. Es sei schlicht die Einhaltung eines Verwertungsverfahrens nach R3 mit einer Verwertungsquote von zumindest 55% vorgeschrieben. Diese Mindestanforderung sei bzw. werde von der C GmbH vollständig erfüllt respektive deutlich übertroffen und nachgewiesen, zumal das gesamte angelieferte Material einer biologischen Behandlung (Verwertung nach R3) zugeführt werde.
Selbst wenn mehr stofflich verwertet worden sei als in den Notifizierungsunterlagen vorgesehen sei, könne es sich dabei um keinen Anwendungsfall eines Widerrufs der Notifizierung handeln. Die Mindestverwertungsquote nach dem R3-Verwertungsverfahren sei, wie aus den Notifizierungsunterlagen ersichtlich, mit 55% angegeben. Diese Anforderung werde deutlich übertroffen, mehr noch: Tatsächlich würden nahezu 100% des verbrachten angelieferten Materials einer Verwertung zugeführt. Eine entsprechende Übererfüllung der Verwertungsquote könne niemals zu einer negativen Rechtsfolge (Widerruf der Notifizierung) führen. Dies ergebe sich bereits aus der (unions)rechtlich manifestierten Abfallhierarchie, wonach die Verwertung stets der Beseitigung vorzuziehen sei (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie - ARRL). Die allfällige Übererfüllung der Verwertungsquote, die über jener in den Notifizierungsunterlagen liege, trage somit dazu bei, dass tatsächlich nahezu das gesamte Material einer Verwertung zugeführt werden könne. Die Quoten (Prozentsätze) für die Verwertung seien nur als ungefähre, angepeiIte Mindestquoten zu sehen und stünden einer durchwegs als positiv anzusehenden höheren (besseren) Verwertungsquote nicht entgegen. Die Deponiefraktion umfasse nur einen minimalen Anteil an der Gesamtmenge des angelieferten bzw. verbrachten Materials. Die von ihr mit der Abfallübernehmerin gewählte Vorgangsweise entspreche daher den Vorgaben der AVV sowie der ARRL (insb. der Abfallhierarchie) und trage zu einer Minimierung der „Beseitigungsfraktion” bei. Demgegenüber stehe der verfahrensgegenständliche Widerruf der Notifizierung im Widerspruch mit dem (Unions)Recht, zumal die näher bezeichneten Abfallverbringungen (unions)rechtlich und dabei insbesondere aufgrund der Abfallhierarchie geboten seien. Die der Abfallübernehmerin, der C GmbH, tatsächlich zur Verfügung stehenden Abfälle würden zu nahezu 100% verwertet sowie einem sinnvollen Zweck zugeführt. Aufgrund der Abfallhierarchie sei die Verwertung in Österreich jedenfalls der ansonsten drohenden bzw. erforderlichen Beseitigung in Italien vorzuziehen.
Die belangte Behörde würde bei Festhalten an der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht dem Unionsgesetzgeber unterstellen, mit der Schaffung der Abfallhierarchie und dem Primat der Verwertung in Art. 4 ARRL eine sinnentleerte Regelung geschaffen zu haben. In Verkennung der Abfallhierarchie und Übererfüllung der in den Notifizierungsunterlagen gebotenen Verwertungsquote habe die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage würden sämtliche Vorgaben der NotifizierungsunterIagen eingehalten bzw. hinsichtlich der Verwertungsquote nach R3 sogar deutlich übertroffen. Der unrechtmäßige Widerruf der Notifizierung nach Art. 9 Abs. 8 Iit. d) EG-AbfallverbringungsV entbehre somit jeglicher Grundlage und widerspreche Unionsrecht.
Da seitens der C GmbH vermutet wird, dass ein Großteil der von der Abfallverbringung umfassten und zwischengelagerten Abfälle der Qualitätsklasse B der KompostVO entsprechen und demnach für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf der angrenzenden Deponie „***“ geeignet wäre, wurden von ihr entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet und liegt zwischenzeitlich ein Untersuchungsbefund, erstellt von der F GmbH am 20. Februar 2020, Zl. ***, vor. Diese Untersuchungsanstalt kommt zum Ergebnis, dass die angelieferten heizwertarmen Fraktionen mittels des angestrebten R3-Verfahrens eine signifikant hohe Verwertungsquote erwarten lassen. Die tatsächlich zu deponierende Fraktion 0/4 mm würde nach Abzug des Trockenverlustes knapp unter 30%, bezogen auf die Ausgangsmatrix von ca. 20%, betragen. Die Fraktion 4/16 mm sei zur Herstellung künstlicher Erden mit dem Ziel des Einsatzes für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht voraussichtlich zulässig. Die Fraktion 16/x mm sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die thermische Verwertung zulässig.
Ihrer Beschwerde legte sie diesen Befund der F GmbH vom 20. Februar 2020 bei und beantragte sie schließlich u.a. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Durch den verfahrensgegenständlichen Widerruf untersagten die italienischen Behörden eine weitere Abfallverbringung von Italien nach Österreich.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen („EG-VerbringungsV“) lauten:
„TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.
(2) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:
a) zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;
[…]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
6. „Verwertung“ die Verwertung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/12/EG;
[…]
35. „illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die
[…]
d) in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder
TITEL II
VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE
DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
Artikel 3
Allgemeiner Verfahrensrahmen
(1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:
a)falls zur Beseitigung bestimmt:
alle Abfälle;
b)falls zur Verwertung bestimmt:
i)in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;
ii)in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;
iii)nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;
iV)nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.
[…]
KAPITEL 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
Artikel 4
Notifizierung
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.
Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Notifizierungs‐ und Begleitformulare:
Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:
a) Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und
b) Begleitformular gemäß Anhang IB.
Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und - soweit relevant - das Begleitformular aus.
Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet.
Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.
2. Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:
Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.
Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.
3. Zusätzliche Informationen und Unterlagen:
Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.
Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.
4. Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:
Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.
Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.
5. Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:
Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab.
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.
6. Geltungsbereich der Notifizierung:
Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ursprünglichen Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.
Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.
Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:
a) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;
b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.
Artikel 5
Vertrag
(1) Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.
(2) Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.
(3) Der Vertrag umfasst die Verpflichtung
a) des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;
b) des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;
c) der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
(4) Sind die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:
a) die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und gegebenenfalls Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden, und
b) soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.
(5) Werden die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht, so kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.
[…]
Artikel 9
Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am
Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen
für Transport, Verwertung oder Beseitigung
(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:
a) Zustimmung ohne Auflagen;
b) mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder
c) Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.
Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.
(2) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen schriftlich ihre Entscheidung und die Gründe dafür; Kopien der Schreiben werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.
(3) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erteilen ihre schriftliche Zustimmung durch entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des Notifizierungsformulars oder der ihnen übermittelten Kopien dieses Formulars.
(4) Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf von einem Kalenderjahr ab dem Datum ihrer Erteilung oder ab einem in dem Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Dies gilt jedoch nicht, falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird.
(5) Eine stillschweigende Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ein Kalenderjahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen.
(6) Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Buchstaben a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind.
(7) Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung muss spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle durch die Anlage abgeschlossen sein, sofern von den betroffenen zuständigen Behörden kein kürzerer Zeitraum angegeben wird.
(8) Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass
a) die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht oder
b) die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden oder
c) die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der das betreffende Verfahren durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden oder
d) die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.
(9) Jeder Widerruf einer Zustimmung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, von der den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien übermittelt werden.
Artikel 10
Auflagen für eine Verbringung
(1) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen über eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8, um ihre Zustimmung zur notifizierten Verbringung mit Auflagen zu verbinden. Diese Auflagen können sich auf einen oder mehrere der in Artikel 11 oder Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.
(2) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.
(3) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 spätestens bei Beginn der Verbringung gültig sind.
(4) Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, schriftlich mitgeteilt; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon.
Die Auflagen werden von der betreffenden zuständigen Behörde im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.
(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch vorschreiben, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, so, wie sie in der Notifizierung angegeben sind, für die Geltungsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der notifizierten Verwertung oder Beseitigung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.
Artikel 11
Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung
bestimmten Abfällen
(1) Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
a) Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder
b) die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder
c) der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, gemäß nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder
d) der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder
e) der Mitgliedstaat möchte sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anhang II dieses Übereinkommens genannten Abfällen zu verbieten; oder
f) die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder
g) die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 5 und 7,
i)wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss oder
ii)wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat oder
iii)wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht; oder
h) die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder
i) es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01); oder
j) die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, und zwar auch in Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden.
(2) Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur auf Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f gestützte begründete Einwände erheben.
(3) Werden in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat unwirtschaftlich wäre, so gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, die der Auffassung ist, dass der vorliegende Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a Anwendung finden sollte, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.
Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission entscheidet dann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren.
(4) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich hierüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.
(5) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.
(6) Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a ergreift, um die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ganz oder teilweise zu verbieten oder gegen jegliche Verbringung von Abfällen Einwände zu erheben, oder Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.
Artikel 12
Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
(1) Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
a) Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen; oder
b) die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder
c)die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung stehen, auch dann, wenn die geplante Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes zu beachten ist.
Dies gilt nicht, sofern
i)eine entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung insbesondere für Abfälle besteht und sofern Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in der Gemeinschaftsgesetzgebung enthaltenen, in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsgesetzgebung aufgenommen worden sind;
ii)das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat unter Bedingungen erfolgt, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;
iii)die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert worden sind, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt; oder
d) der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, nach nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder
e) der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder
f) die geplante Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder
g) der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung; oder
h) die verbrachten Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt; oder
i) die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder
j) die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen behandelt, und zwar auch in den Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden; oder
k) die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/12/EG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
(2) Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auf Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f gestützte begründete Einwände gegen die geplante Verbringung erheben.
(3) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.
(4) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.
(5) Einwände, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 mitgeteilt werden.
(6) Der Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhobenen Einwände stützen können, und gibt dabei an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Rechtsvorschriften zur Erhebung begründeter Einwände herangezogen werden.
Erwägungsgrund 20 dieser Verordnung lautet:
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle berücksichtigen, indem sie im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der Richtlinie 2006/12/EG enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.
Erwägungsgrund 21 dieser Verordnung sieht vor:
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (AbfallrahmenRL) lauten:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
[…]
15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:
Begriffsbestimmungen
§ 2
[…]
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes:
[…]
5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
[…]
Grenzüberschreitende Verbringung
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 66
(1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.
Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 67
(1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.
Notifizierungsunterlagen
§ 68
(1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;
[…]
Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote
§ 69
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
[…]
(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
[…]
(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.
(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.
(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm §§ 66 Abs. 2 und 69 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 3 Z. 2 AVG, zumal Bestimmungsort der vom verfahrensgegenständlichen Abfallimport umfassten Abfälle *** ist.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:
Unstrittig steht fest, dass von der belangten Behörde rechtskräftig der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zur Behandlung in der verfahrensgegenständlichen MBA der C GmbH mit dem Notifizierungsbescheid vom 2. Oktober 2019 befristet bis 29. September 2020 erteilt wurde.
Unstrittig ist auch die rechtliche Qualifikation der von der Abfallverbringung umfassten nicht gefährlichen Abfälle.
Unstrittig ist auch, dass die MBA der C GmbH am verfahrensgegenständlichen Standort dem Verwertungsverfahren R3 „Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ gemäß Anlage 2 zum AWG 2002 zuzuordnen ist und wurde diese rechtliche Beurteilung von der belangten Behörde im Zustimmungsbescheid so auch dargelegt.
Unbestritten steht weiters fest, dass die C GmbH über die erforderliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung der gegenständlichen Abfälle verfügt.
Weiters steht unbestritten fest, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage für die Aufnahme, ordnungsgemäße Behandlung und somit für die Verwertung der verfahrensgegenständlichen und der dabei anfallenden Abfälle geeignet und genehmigt ist und dass diese über eine ausreichende Kapazität für diese Maßnahmen verfügt.
Unbestritten ist auch, dass gemäß der Notifizierung vom 2. Oktober 2019 mindestens 55% der notifizierten Abfälle einer Verwertung zugeführt werden müssen. Die nicht verwertbare Fraktion wird auf einer Deponie abgelagert.
Weiters geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt unzweifelhaft hervor, dass die verfahrensgegenständliche sog. Müllkompostfraktion, welche seitens der C GmbH für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht mit der Funktion einer Wasserhaushaltsschicht auf der Massenabfalldeponie „***“ eingesetzt werden soll, derzeit zwar in einer geringen Menge bereits vor Ort lagert, aber derzeit dafür noch nicht verwendet wird.
Vielmehr erfolgt seitens der C GmbH derzeit die Beurteilung, ob die Müllkompostfraktion tatsächlich die Voraussetzungen für den Einsatz als Müllkompost auf der Deponie „“ erfüllt. Erfüllt diese Müllkompostfraktion die Voraussetzungen, dann soll sie als Müllkompost zum Einsatz kommen, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, dann soll diese Fraktion auf der Deponie „“ ALSAG - pflichtig abgelagert werden.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass seitens der C GmbH der belangten Behörde zugesagt wurde, dass sie die Ergebnisse der Untersuchung dieser Fraktion (Müllkompost) unverzüglich nach deren Vorliegen der belangten Behörde übermittelt und dass vor dem Vorliegen der entsprechenden Untersuchungsergebnisse und der Zustimmung der belangten Behörde zur geplanten Vorgangsweise die Rekultivierungsschicht nicht hergestellt bzw. die Müllkompostfraktion nicht in die Deponie eingebracht wird.
Ebenso geht die belangte Behörde davon aus, dass Teile der von der Notifizierung umfassten Abfälle derzeit noch nicht für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf der angrenzenden Deponie verwendet bzw. deponiert werden, sondern lediglich entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Oberflächenabdeckschicht durchgeführt werden.
Somit steht fest, dass die von der verfahrensgegenständlichen Notifizierung umfassten Abfälle wie beantragt allesamt in der MBA der C GmbH dem abfallrechtlichen Konsens entsprechend behandelt wurden und werden und liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass die MBA nicht konsensgemäß betrieben wird, zumal eine Verlagerung der Abfälle auf die angrenzende Deponie „***“ zur Ablagerung bzw. zur Verwendung als Rekultivierungsschicht noch nicht stattgefunden hat. Somit liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine Ablagerung der aus der gegenständlichen Abfallverbringung stammenden Reststoffe nicht dem erteilten Abfallkonsens dieser Deponie entsprechen würde bzw. dass ein DVO 2008-konformer Deponiebetrieb nicht sichergestellt wäre.
Die EG-VerbringungsV und das AWG 2002 regeln die Vorgangsweise bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorgaben der unmittelbar anwendbaren EG-VerbringungsV werden durch die im 7. Abschnitt des AWG 2002 enthaltenen Regelungen (insbesondere zum Organisations- und zum Verfahrensrecht) ergänzt (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 366 ff).
Die EG-VerbringungsV legt Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen fest (Art. 1 EG-VerbringungsV). § 66 Abs. 2 AWG 2002 enthält Zuständigkeitsbestimmungen für die innerstaatliche Vollziehung der EG-VerbringungsV und erklärt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) zur zuständigen Behörde.
Die im AWG 2002 enthaltenen Regelungen dienen sohin der Ausgestaltung jener Regelungen, deren Präzisierung die EG-VerbringungsV den Mitgliedstaaten überlässt. Widersprechen die im AWG 2002 (oder in anderen Gesetzen) getroffenen Regelungen der unmittelbar anwendbaren EG-VerbringungsV, haben diese nationalen Bestimmungen unangewendet zu bleiben (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsrecht [2015], § 66 Rz 1 mwN).
Der von der belangten Behörde herangezogene Widerrufsgrund des Art. 9 Abs. 8 lit. d) EG-VerbringungsV lässt einen Widerruf zu, wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden, die nicht im Notifizierungsformular und im Begleitschein angegeben oder diesen beigefügt sind.
Wie bereits vorhin festgestellt wurde, konnten diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen werden und geht auch die belangte Behörde vom Vorliegen dieser Umstände nicht aus. Vielmehr wurde der Widerruf auf die von der C GmbH bei der Überprüfungsverhandlung vom 11. Februar 2020 gegenüber Behördenvertretern deklarierten Planungen gestützt. Da ein rechtmäßiger Widerruf nach der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage aber ein faktisches Tun, und nicht lediglich Planungsüberlegungen, voraussetzt, ist schon aus diesem Grund der von der belangten Behörde ausgesprochene Widerruf mit Rechtswidrigkeit belastet.
Darüber hinaus geht die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass mit ihrer Zustimmung nicht nur die Verpflichtung der von der Abfallverbringung umfassten Abfälle zur Behandlung in der verfahrensgegenständlichen MBA verbunden ist, sondern dass Teil dieser rechtskräftigen Zustimmung auch die weitere Behandlung der (Rest)Abfälle - nach deren Behandlung in der MBA der C GmbH in *** - ist und jegliche Änderungen der Behandlung der Rest(Abfälle) zustimmungspflichtig wäre.
Vorweg ist festzuhalten, dass § 68 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, also die Verpflichtung zur Übermittlung der technischen Beschreibung der Restabfallbehandlung im Notifizierungsverfahren, verordnungskonform auszulegen ist bzw. die notwendigen Notifizierungsunterlagen in Art. 4 der EG-VerbringungsV dargestellt sind.
Zu den nach Art. 4 Nr. 2 EG-VerbringungsV bereitzustellenden Informationen (ergänzend zur Verpflichtung zur Ausfüllung des Notifizierungsformulars und des Begleitformulars) ist auf Anhang II der EG-VerbringungsV zu verweisen, der vorsieht:
ANHANG II
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG
Teil 1 IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:
1. Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen;
2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden;
[…]
20. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:
a) geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung,
b) Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall,
c) geschätzter Wert der verwerteten Stoffe,
d) Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils;
[…]
Demnach hat der Notifizierende im Notifizierungsverfahren die Menge des nicht verwertbaren Abfalls, eine geplante Methode zur Beseitigung der Restabfälle, sowie eine Kostenschätzung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verwertungsmethode darzulegen.
Ob Abfälle zur Beseitigung oder zur Verbringung bestimmt sind, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verbringungsrecht verordnungs- und richtlinienkonform zu beurteilen; im Verbringungsrecht gilt der Grundsatz des Vorranges für eine Verwertung, soweit die Abfälle tatsächlich zur Verwertung bestimmt sind (vgl. VwGH vom 2. Juni 2005, Zl. 2003/07/0012). Das Erfordernis, den Zweck der Abfallverbringung richtig zuzuordnen, ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften der EG-VerbringungsV betreffend die Gründe für Einwände gegen die Verbringung, sondern ganz allgemein aus der Verordnung als Ganzes, die je nach der Bestimmung der Abfälle, einschließlich der Frage, ob diese beseitigt oder verwertet werden sollen, unterschiedliche Verfahren anwendet. Eines der Ziele der Verordnung, nämlich die Verbringung von zur Verwertung bestimmter Abfälle gegenüber der Verbringung von zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch Festlegung weniger strenger Regeln für Erstere zu erleichtern, wäre gefährdet, wenn die Zuordnung des Verbringungszwecks nicht kontrolliert würde (vgl. VwGH vom 2. Juni 2005, Zl. 2003/07/0012).
Zuletzt setzte der EuGH im Jahr 2016 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen fort und führte dabei Folgendes an (EuGH vom 28. Juli 2016, Rs C-147/15, Edilizia Mastrodonato):
„38 Somit ist davon auszugehen, dass diese Begriffsbestimmung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Begriffsbestimmung entspricht, wonach das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin liegt, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden können (Urteil vom 27. Februar 2002, ASA, C-6/00, EU:C:2002:121, Rn. 69).
39 Daraus folgt, dass die Schonung der natürlichen Ressourcen der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein muss. Umgekehrt kann, wenn die Schonung natürlicher Ressourcen nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Luxemburg, C-458/00, EU:C:2003:94, Rn. 43).
40 Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Nrn. 15 und 19 der Richtlinie 2008/98, dass in deren Anhängen I und II die gängigsten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren angegeben werden sollen, ohne dass sie eine abschließende Aufzählung aller Beseitigungs- und Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie enthalten.
41 Demnach muss jedes Abfallbehandlungsverfahren als ‚Beseitigung‘ oder ‚Verwertung‘ eingestuft werden können, und dasselbe Verfahren kann, wie sich aus Art. 3 Nr. 19 der Richtlinie 2008/98 ergibt, nicht zugleich als ‚Beseitigung‘ und als ‚Verwertung‘ eingestuft werden. Lässt sich daher, wie im Ausgangsverfahren, ein Abfallbehandlungsverfahren angesichts der bloßen Bezeichnung der betreffenden Verfahren nicht einem oder einer einzigen der in den Anhängen I und II der Richtlinie erwähnten Verfahren oder Verfahrenskategorien zuordnen, muss es im Licht der Ziele und der Begriffsbestimmungen der Richtlinie von Fall zu Fall eingestuft werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2002, ASA, C-6/00, EU:C:2002:121, Rn. 62 bis 64).“
Demnach kann das notifizierte Abfallbehandlungsverfahren, wie sich aus Art. 3 Nr. 19 der Richtlinie 2008/98 ergibt, nicht zugleich als Beseitigung und als Verwertung eingestuft werden. Aus den zitierten Rechtsgrundlagen und Entscheidungen ergibt sich auch, dass Sinn und Zweck der Zustimmungspflicht ist, den Verbringungszweck behördlich kontrollieren zu können. Aus den vorhin wiedergegebenen Erwägungsgründen der EG-VerbringungsV ist weiters abzuleiten, dass durch die ergänzenden Informationspflichten im Sinne des Anhanges II Teil 1 Z. 20 die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sichergestellt werden soll.
Fraglich ist, ob die im Notifizierungsformular anzugebenden bzw. diesen beizufügenden Informationen zu den nicht verwertbaren Abfällen im Sinne des Anhanges II Teil 1 Z. 20 im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme eine Bindungswirkung entfalten und die Rechtskonformität einer genehmigten Abfallverbringung zur Verwertung erschüttern können, insbesondere, wenn - nach gesetzes- und konsensgemäßer Behandlung - die geplante Behandlung der Restabfälle in einer anderen (zulässigen) Weise erfolgt.
Die belangte Behörde geht nämlich davon aus, dass eine Herstellung von Müllkompost sowie dessen Verwendung zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht im Rahmen des Notifizierungsverfahrens „anlässlich der Verwertung R3“ noch geprüft werden müsse, um der Abfallverbringung (weiter) zustimmen zu können.
Mit dieser rechtlichen Beurteilung bringt die belangte Behörde jedenfalls zum Ausdruck, dass eine dem Anlagenkonsens gemäße Behandlung in der MBA der C GmbH nicht bezweifelt wird und hier nicht der Grund für den erteilten Widerruf gesehen wurde. Vielmehr sieht sie als Teil der zustimmungspflichtigen Abfallverbringung, welche Maßnahmen die Empfängerin der Abfälle nach der notifizierten Abfallbehandlung ergreift. In diesem Sinne wurde der von der belangten Behörde herangezogene Widerrufsgrund des Art. 9 Abs. 8 lit. d) EG-VerbringungsV weit ausgelegt und die weiteren (geplanten) Behandlungsschritte (nach Verlassen der MBA [mechanisch-biologischen Anlage]) als notifizierungspflichtig qualifiziert. Aus diesem Grund vertritt die belangte Behörde die Rechtsauffassung, die von der Beschwerdeführerin im Notifizierungsverfahren dargelegten Informationen zum geplanten Umgang mit den Restabfällen - nach Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle in der MBA der C GmbH - hätten Bindungswirkung.
Der Widerrufsgrund des Art. 9 Abs. 8 lit. d) EG-VerbringungsV ist verordnungskonform auszulegen und ist auch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zu berücksichtigen. Die darin enthaltenen Anweisungen sind nämlich für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare essentiell und somit für die Auslegung des im Notifizierungsverfahren bindenden Inhaltes eines Notifizierungsformulars (bzw. Begleitscheines) wesentlich. Gemäß Anhang 1C Punkt I.5. soll das Notifizierungsformular den betroffenen zuständigen Behörden die Informationen liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierten Abfallverbringungen beurteilen zu können.
Gemäß Punkt IV. 22. dieser Verordnung ist das Feld 11 wie folgt auszufüllen:
Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20): Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes oder D-Codes in Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an (siehe auch das dem Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der Abkürzungen und Codes). Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13-D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden (etwaige in R12/13 oder D13-D15 wie auch die in D1-D12 oder R1-R11 aufgeführten) Verfahren als Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe, zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei. Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft unter ‚Grund für die Ausfuhr‘ auf den zuvor gestellten hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats gemäß Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten außerhalb der OECD können auf der Grundlage des Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben zum Grund für die Ausfuhr verlangen.
Daraus folgt, dass im Fall einer Behandlung in einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage nach Anhang 2 zum AWG 2002 lediglich der Code R3 im Notifizierungsformular aufzuscheinen hat. Richtigerweise sind die geplanten weiteren Behandlungsmethoden bei einer Verwertungsmaßnahme im Notifizierungsverfahren darzustellen, bilden jedoch lediglich die Grundlage, um Einwände der Behörde gemäß Art. 12 Nr. 1 lit. g) EG-VerbringungsV prüfen zu können (siehe Erwägungsgrund 21).
Die von der belangten Behörde getroffene Auslegung erscheint dem erkennenden Gericht im Sinne der notwendigen Rechtssicherheit im Rahmen einer rechtsgültig zugestimmten Abfallverbringung verordnungswidrig. Insbesondere kann nicht jede (geringfügige) Änderung der im Notifizierungsverfahren darzustellenden Planungen im Sinne des Anhangs II Teil 1 Z. 20 EG-VerbringungsV zu einem Widerruf der erteilten Zustimmung führen. Wie festgestellt, wurden von der belangten Behörde - im Zuge einer Ermächtigung nach Art. 10 EG-VerbringungsV - keine Auflagen im rechtskräftigen Zustimmungsbescheid der Beschwerdeführerin erteilt, welche zu einem Widerruf nach Art. 9 Nr. 8 lit. b) EG-VerbringungsV berechtigen würden. Insbesondere kann der rechtlichen Beurteilung des Zustimmungsbescheides vom 2. Oktober 2019 nicht entnommen werden, dass sich eine der erteilten Auflagen - wie in Art. 10 Nr. 1 EG-VerbringungsV gefordert - auf Einwände im Sinne der Art. 11 und 12 stützen würde, sodass sich der Wortlaut in der Auflage 3. „sowie sonstige relevante Änderungen“ nur auf die Abfallverbringung zur Anlage der C GmbH beziehen kann. Im Übrigen ging die belangte Behörde in ihrem Widerrufsbescheid von keiner gegenteiligen Rechtsansicht aus.
Gestützt wird diese Rechtsansicht auch auf Art. 10 Nr. 5 EG-VerbringungsV, wonach die Behörde am Bestimmungsort die Anlage (ergo den Empfänger) verpflichten kann, die Ausgänge sowie die damit verbundenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren - so sie in der Notifizierung angegeben - aufzuzeichnen. Nach dem klaren Wortlaut kann nur eine Anlage verpflichtet werden (nämlich der Empfänger der Abfälle). Da auch die Wahl mehrerer Behandlungsverfahren mit dem Ausgangsmaterial demnach zulässig ist und diese Aufzeichnungen nach dieser Bestimmung erst innerhalb eines Monats nach Abschluss der notifizierten Verwertung oder Beseitigung an die Behörde zu übermitteln sind, kann eine Zuständigkeit der belangten Behörde für den Abfallstrom - nach Behandlung in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage der C GmbH - nicht erkannt werden.
Im Übrigen geht die belangte Behörde in ihrem Zustimmungsbescheid selbst davon aus, dass eine „ordnungsgemäße Behandlung der anlässlich der Verwertung der gegenständlichen Abfälle anfallenden Reststoffe“ „ebenfalls gesichert“ erscheint.
Dieser Begründung kann nicht entnommen werden, dass damit bindende Verwertungsquoten bzw. bestimmte Behandlungsverfahren im Sinne des Anhang 2 des AWG 2002 vorgeschrieben worden wären. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die im Zustimmungsbescheid vorgeschriebene Bedingung 5. zu verweisen, wonach die Zustimmung unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Behandlung der Reststoffe erteilt wurde. Die belangte Behörde nimmt im Zustimmungsbescheid selbst an, dass eine Deponierung der Reststoffe eine „ordnungsgemäße Behandlung“ darstellt, zumal bereits im Notifizierungsverfahren eine Deponierung eines Teiles der Restabfälle vorgesehen war. Der Vollständigkeit halber ist auf Anhang 2 zum AWG 2002 zu verweisen, wonach das Beseitigungsverfahren D1 als Abfallbehandlungsverfahren zu qualifizieren ist. Im Übrigen finden sich, wie festgestellt, keinerlei Hinweise, dass ein DVO 2008-konformer Deponiebetrieb nicht sichergestellt wäre.
Wesentlich für eine Rechtskonformität der von der Zustimmung umfassten Abfallverbringung ist, dass eine Abfallbehandlung nach dem angezeigten Verwertungsverfahren in der betroffenen mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage tatsächlich ordnungsgemäß stattfindet. Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt und finden sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte im behördlichen Akt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde die Zustimmung zu verfahrensgegenständlichen Notifizierung widerrufen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Weiters betreffen die zu lösenden Rechtsfragen lediglich den gegenständlichen Fall.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.