LVwG N LVwG-AV-1191/001-2019

LVwG-AV-1191/001-2019Landesverwaltungsgericht02.06.2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Federwild; Horstschutz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1191/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1191.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. September 2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf Bewilligung der Beringung und Besenderung von Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler (mitbeteiligte Partei: A, B, ***, ***) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Bewilligung der Beringung und Besenderung von Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler im Bezirk Hollabrunn als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 beantragte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung der Beringung und Besenderung von den 6 ausgewählten Vogelarten Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler (nun auch) in den Bezirken *** und . Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit den Bescheiden *** vom 25. Juli 2015, *** vom 26. Juni 2015 und *** vom 11. April 2017, dem Beschwerdeführer zu Forschungszwecken im Rahmen eines von den NÖ Windkraftbetreibern finanzierten Projektes eine Beringungs- und Besenderungserlaubnis für die im Antrag genannten Arten in den Bezirken , *** und *** erteilt worden sei. Aufgrund des laufenden LIFE Projektes „Great Bustard“ (; Zeitraum 2016 bis 2023; im Rahmen dieses Projektes sei die Besenderung von Großtrappen in Niederösterreich, Burgenland und Ungarn vorgesehen und sei bereits erfolgreich in Ungarn 2017 und im Marchfeld 2018 begonnen worden), der aktuellen Projektlage mit den Windkraftbetreibern sowie des im Jänner 2019 eingereichten LIFE Projekts „Cross-border protection of the Red Kite in Europe by reducing human-caused mortality“ (; Zeitraum 2019 bis 2027), werde nun auch für die Bezirke *** und *** um die genannte Bewilligung angesucht.

Inhaltlich wurde dazu ausgeführt:

„Ausgangslage

Die Beringung und Telemetrie erfolgte in den ersten Jahren im Rahmen des Projekts „Raumnutzungsanalyse und Überprüfung des Kollisionspotentials gegenüber Windkraftanlagen von Greifvögeln“. Ziel dieser Studie war bzw. ist die Erfassung der Raumnutzung von Greifvögeln. Außerdem dienen die Daten der Überprüfung des Kollisionspotentials gegenüber Windkraftanlagen. Die gewonnenen Daten sind von wirtschaftlichem Interesse, da sie für das geplante Repowering von Windparks in den nächsten Jahren von großer Bedeutung sein werden. Weiters ermöglichen die gewonnen Seeadler- und Kaiseradler-Daten Rückschlüsse auf den Einfluss dieser Art auf die Verbreitung der Großtrappe. Das B A setzt derzeit das dritte LIFE Projekt zum Schutz der Großtrappe in Österreich bzw. Mitteleuropa um (***). Im Rahmen dieses LIFE Projektes wurden in Österreich und Ungarn zahlreiche Großtrappen, Seeadler und Kaiseradler vom B A mit Sendern versehen.

Somit beschäftigt sich das B A bereits seit einigen Jahren in Niederösterreich und auch in den Nachbarländern bzw. mittlerweile in ganz Europa (bzw. zum Teil auch in Asien) intensiv mit dem Thema Besenderung von Vögeln. Von Juli 2014 bis Ende März 2019 wurden 402 Greifvögel (darunter 268 Rotmilane, 41 Seeadler und 40 Kaiseradler), 6 Möwen und 12 Großtrappen in Mitteleuropa bzw. in Europa in Kooperation mit zahlreichen Partnern, wie zum Beispiel C (***), mit Sendern ausgestattet. Um die Verbreitung und den Bestand von Rotmilan, Kaiseradler und Seeadler besser dokumentieren zu können und zusätzlich wertvolle Informationen über die Todesursachen dieser gefährdeten Greifvogelarten zu erhalten, erscheint die Besenderung von weiteren Individuen dieser drei Arten in Österreich, Deutschland sowie zahlreichen weiteren Ländern nicht nur wissenschaftlich interessant. Die Ergebnisse werden Informationen über die Raumnutzung und die Gefährdungsursachen liefern und stehen auch für künftige Infrastrukturprojekte zur Verfügung. Die Kosten für die bisherigen Sender von D betrugen ca. 1.800 Euro, die der neuen Sender von E betragen pro Sender ca. 1.000 Euro, dafür liefern sie durchschnittlich ca. 200 Datensätze pro Tag mit der genauen Position, der Flughöhe, der Fluggeschwindigkeit, … Jährliche Kosten für GSM-Daten, die man 1-2 Mal pro Tag per SMS zugeschickt bekommt, betragen pro Vogel ca. 300 Euro. Im Gegensatz zu älteren Sendern von D, bei denen man für das Herunterladen der Daten alle paar Monate zusätzlich zu den SMS nahe an den Vogel gelangen musste, können die neuersten Sender von E bereits alle Daten über das Telefonnetz schicken.

In Zukunft werden weiterhin sowohl Jungvögel als auch Altvögel besendert werden. Die Besenderung von Jungvögeln im Nest ist einfacher und nicht so kostenintensiv wie das Fangen der Altvögel, dafür ist die Sterblichkeit in den ersten Monaten deutlich höher und die Tiere wandern weiter umher. Im Zuge der diversen Projekte ist überwiegend die Besenderung von Jungvögeln geplant, Altvögel werden nur in Ausnahmefällen herangezogen; beispielsweise beim Wiederaussetzen aus einem Greifvogelrehabilitationszentrum.

Das ursprüngliche Hauptprojekt ist das Projekt „Raumnutzungsanalyse und Überprüfung des Kollisionspotentials gegenüber Windkraftanlagen von Kaiseradler und Rotmilan an der *** und den vorgelagerten Flächen mittels Telemetrie“, das seit 2014 umgesetzt wird und bis 2022 umgesetzt werden soll. Im Rahmen dieses Projektes war ursprünglich insgesamt die Besenderung von jeweils 16 Kaiseradlern und 16 Rotmilanen geplant. Aufgrund der Dringlichkeit des Vorliegens aufschlussreicher Ergebnisse als wichtige Basis für die Entscheidung über einige geplante Windparkprojekte in der ***-Region, wurde der Aufwand in den ersten Projektjahren entgegen der ursprünglichen Planung deutlich erhöht.

Das Projekt wurde im Auftrag der folgenden Betreiber begonnen:

F Gesellschaft m.b.H., G AG, H GmbH, I GmbH, J GmbH und K GmbH.

Seit 2015 wird das Besenderungsprojekt im *** bzw. den ***-Auen auch für andere konkrete Projekte durchgeführt: Zuerst zum Windpark *** und dann zum geplanten WP ***. Beide Windparks wurden in einer kleinregionalen Studie behandelt. Im Rahmen der Studie „Eignungs- und Ausschlussflächen für die Widmung von Windkraftanlagen für acht Gemeinden im *** aus der Sicht des Vogelschutzes“ wurden in Kapitel 5.5. Maßnahmen der Windkraftbetreiber, die Teil des ausgehandelten Kompromisses sind festgelegt: Telemetriestudien an ausgewählten Vogelarten (Seeadler, Kaiseradler, Rotmilan; eventuell auch Schwarzmilan) mit Satelliten-GPS oder GSM-GPS-Sendern (am besten Solar-Geräte, die fix am Tier bleiben) mit einem Kostenpunkt von ca. € 5.000.- pro Sender (inkludiert auch Datenübertragung). Die Telemetrie sollte einige Jahre durchgeführt werden. Selbstverständlich ist dazu die Zustimmung der Behörden bzw. im Falle von Brutvögeln des Nationalparks auch die Zustimmung der Nationalparkverwaltung notwendig. Pro Art sollten mehr als zehn Individuen besendert werden. Es sollte überall ein Mortality Sensor verwendet werden. Wenn das Tier stirbt, fängt dieser an zu senden. Dadurch könnten auch Rückschlüsse auf die Todesursache erfolgen.

Hauptansprechpartner für das Projekt *** ist die I GmbH.

Die im Rahmen der Projekte erhobenen Daten werden beispielsweise von L und M für Entscheidungen über einige Windparkprojekte benötigt.

Im Jahr 2019 wurde eine weitere Studie begonnen. Die Telemetriestudie 2019 ist ein Projekt zur Besenderung von Rotmilan, Kaiseradler und Seeadler durch das B A, finanziert von mehreren Windkraft- und Leitungsbetreibern aus Österreich und Deutschland.

Im Zuge des Projektes „Telemetriestudie 2019“ ist vorgesehen, 50 Rotmilane in Österreich, Tschechien und Deutschland zu besendern, sowie bis zu 30 im BENELUX Raum. Darüber hinaus werden einige Kaiseradler in Österreich bzw. den Nachbarländern und einige Seeadler in Österreich bzw. Deutschland mit Sendern ausgestattet.

Durch die Besenderung von Vögeln gewonnene Daten schaffen umfassende Auswertungsmöglichkeiten für zukünftige Projekte, mit für die Windkraft bedeutenden Themenbereichen. Dazu gehören unter anderem die Erhebung von großräumig realistischen Bestandszahlen von Rotmilan, Kaiseradler und Seeadler, das Erfassen der lokalen Brutbestände, die Auswertung von Todesursachen, der Nachweis der Wirksamkeit von lebensraumverbessernden Maßnahmen sowie Modelle zur Raumnutzung.

Weiters wurde vom B A im Auftrag der „N (N)“ im Jänner 2019 das LIFE Projekt Cross-border protection of the Red Kite in Europe by reducing human-caused mortality (***) eingereicht und dieses befindet sich aktuell in der Bewilligungsphase. Im Rahmen dieses europäischen Projektes werden in fast ganz Europa (in bis zu 13 Ländern) insgesamt ca. 680 Rotmilane und 80 weitere Individuen von Kaiseradler, Seeadler und Sakerfalke besendert.

Bereits jetzt erfolgt eine intensive wissenschaftliche Zusammenarbeit des B A mit Universitäten und wissenschaftlich tätigen Organisationen, um die Ergebnisse der Besenderungen auch in angesehenen Zeitschriften publizieren zu können. Eine besonders enge Partnerschaft besteht mit O (Universität ***, Division of Tropical Ecology and Animal Biodiversity) und C (University of Veterinary and Pharmaceutical Sciences ***), mit denen bereits mehrere Arbeiten veröffentlicht wurden. Außerdem besteht beispielsweise enger Kontakt mit P (Swiss Ornithological Institute, Vogelwarte ), Q ( Universität ***, Conservation Ecology) und R (Österreichische Vogelwarte).

Die ersten Ergebnisse der Rotmilan-Besenderung haben bereits wissenschaftlich relevante Erkenntnisse gebracht: z.B. Rotmilane fliegen zum Teil mehr als 300 (bis zu 700) km über das offene Meer, aus demselben Horst überwintert ein Jungvogel in Frankreich und der andere in Griechenland bzw. ein Jungvogel in Portugal/Spanien und der andere in Italien, Rotmilane halten sich mehr Zeit als erwartet in Windparks auf ohne zu kollidieren …

Bereits jetzt kann man erste Ergebnisse von einigen der besenderten Greifvögel im Internet abrufen, und zwar beispielsweise von 5 vom B A in Ungarn besenderten Kaiseradlern (Auki 57 bis 61) unter *** (einer Seite von ***) und von 3 vom B A in Tschechien besenderten Rotmilanen (Auki 45, 49 und 52), von 2 vom B A in Tschechien besenderten Seeadlern (Kamila, Matej) und einem vom B A in Tschechien besenderten Sakerfalken (Sona) unter *** (einer Seite von C). Zu ausgewählten besenderten Vögeln gibt es Informationen unter , *** und auf der FB-Seite „“ des LIFE Projektes „Great Bustard“ sowie auf *** (alle Seiten des B A).

Im Jahr 2014 und 2015 wurden die ersten Besenderungen wie geplant unter Leitung von S (***-Institute, ***) gemeinsam mit meinem Mitarbeiter T durchgeführt. Im Jahr 2015 und 2016 wurden die Besenderungen unter Leitung von U (Mitarbeiter vom Land Steiermark und seit vielen Jahren anerkannter Beringer und für das Blauracken-Projekt in der Steiermark tätig) gemeinsam mit meinem Mitarbeiter T durchgeführt. 2017 und 2018 wurden alle Besenderungen von meinem Mitarbeiter T durchgeführt, der die Besenderung von anerkannten Besenderungs-Experten in Mitteleuropa gelernt hat – unter anderem von S (Ungarn) und V (Tschechische Republik). Er hat seit 2016 eine Lizenz als Beringer von Greifvögeln in Ungarn vom Ministry of Agriculture in *** und hat alleine 2017 in Mitteleuropa (in Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Österreich und Ungarn) 56 Rotmilane, 2 Schwarzmilane, 17 Kaiseradler und 21 Seeadler besendert, und zwar nicht nur für mein Büro, sondern auch für die Universität ***, für Raptor Protection of Slovakia, für ČSO (BirdLife Tschechien) und MME (BirdLife Ungarn). Damit zählte er unbestritten zu den meistbeschäftigten Greifvogel-Besenderern in ganz Mitteleuropa im Jahr 2017. Auch 2018 wurden wieder mehr als 100 Greifvögel und auch einige Großtrappen von ihm besendert. Auch 2019 und in den Folgejahren wird die Besenderung von ihm durchgeführt.

Beringungs-, Besenderungszeiten

Diese sind bei den Arten unterschiedlich:

Seeadler, Kaiseradler, Sakerfalke, Rotmilan und Schwarzmilan (ganzjährig mit Ausnahme der Zeit, wo die Altvögel auf dem Gelege sitzen bzw. der Zeit unmittelbar vorher und nachher, um nicht den Bruterfolg zu gefährden; in der Realität bei adulten bzw. immaturen Exemplaren hauptsächlich im Winterhalbjahr – insbesondere im Hochwinter bei Schneelage – bzw. zur Zeit der Jungenaufzucht – sobald diese ausreichend groß sind bzw. nach der Getreideernte sowie bei Jungvögel kurz vor dem Ausfliegen im Nest) Großtrappe: derzeit nur Ende April bis Mitte Juli bei Hennen angedacht; d.h. Hennen zur Brutzeit auf dem Gelege; selbstverständlich würden in diesem Fall die Eier kurz vor der Besenderung durch Holzeier ersetzt und die Eier erst wieder nach erfolgter Besenderung und der Rückkehr des Weibchens auf das Gelege bei der nächsten Brutpause in das Gelege zurückgelegt (und natürlich in der Zwischenzeit künstlich ausgebrütet). Diese Methode wird international empfohlen, da der Fang von Großtrappen anders kaum möglich ist.

Erfreulicherweise ist es im Rahmen des LIFE-Projektes nun auch gelungen eine geeignete Methode für die Besenderung von Jungtrappen, die von den Spaniern entwickelt wurde nun auch in Mitteleuropa erfolgreich umzusetzen. Von den 12 im Zeitraum 2017 und 2018 in Ungarn und im *** besenderten Großtrappen leben erstaunlicherweise noch 7 Individuen – somit war die Überlebensrate der besenderten Vögel sogar etwas besser als die aufgrund der hohen natürlichen Sterblichkeit der Jungvögel erwartete Überlebensrate. Die Jungtrappen werden im Zeitraum Ende Juli bis Mitte August gefangen und innerhalb von wenigen Minuten besendert (nicht beringt) und sofort wieder freigelassen.

Beringungs-, Besenderungsgebiete

In der Beilage findet sich eine Karte mit dem angesuchten Gebiet für die Beringungs- bzw. Besenderungserlaubnis. Selbstverständlich sind Änderungen der Fanggebiete in den nächsten Jahren nicht ganz ausgeschlossen (falls es zu starken Verlagerungen der Einstandsgebiete kommen sollte), aber auch nicht sehr wahrscheinlich.

Angesucht wird um eine Beringungs- bzw. Besenderungserlaubnis in den Bezirken *** und *** in den 13 (3 davon im Bez. ***) Projektgemeinden des LIFE Projektes „Great Bustard“ und zwar in *** (Bez. ***), ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** (Bez. ***), ***, *** – *** (Bez. ***), *** and ***.“

Des Weiteren wurde anhand einer Auswahl von Symbolfotos dargestellt, welche Sender derzeit verwendet würden.

Im Zeitraum von 2019 bis 2027 sei die Besenderung von jeweils einigen Individuen der beantragten Arten in den Bezirken *** und *** angedacht. Die Zahl lasse sich nicht genau festlegen, da sie in erster Linie vom Bruterfolg der jeweiligen Arten im jeweiligen Jahr im jeweiligen Gebiet abhänge. Die beiden Bezirke seien nicht die Hauptaufenthaltsgebiete, weshalb pro Jahr realistischerweise 0 bis einige Individuen der jeweiligen Art hier besendert werden sollen. Die Besenderung werde selbstverständlich weiterhin in Zusammenarbeit mit Experten auf diesem Gebiet durchgeführt und mit den betroffenen Jägern immer im Vorfeld abgestimmt sowie am Ende des Jahres eine Liste der tatsächlich besenderten Individuen übermittelt.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen ein. Der Amtssachverständige für Jagdwesen erstattete Befund und Gutachten wie folgt:

„Sachverhalt und Befund:

Das B A – vertreten durch A - ersucht mit Schreiben vom 29.05.2019 um eine Beringungs- sowie Besenderungserlaubnis für Großtrappe, Kaiseradler, Seeadler, Rotmilan, Schwarzmilan und Sakerfalke in Teilbereichen der Bezirke *** und . Hintergründe sind das laufende LIFE Projekt „Great Bustard“ () für den Zeitraum 2016 bis 2023, innerhalb dessen Rahmen die Besenderung von Großtrappen in NÖ, Bgld und Ungarn vorgesehen ist, sowie das LIFE Projekt „Cross-border protection oft he Red Kite in Europe by reducing human-caused mortality“ (***) für den Zeitraum 2019 bis 2027. Die Erhebungsergebnisse vor allem div. Greifvogelarten sind aber auch für Windkraftbetreibern von Relevanz.

Die Beringung und Besenderung soll jeweils von einem Team durchgeführt werden, welches bereits umfangreiche Erfahrung mit der Beringung von den genannten Vogelarten hat.

Vor den Beringungs- und Besenderungstätigkeiten sollen die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter der betroffenen Jagdgebiete) von den geplanten Maßnahmen seitens dieses Teams informiert werden.

Die Beringungs- und Besenderungszeiten sind bei den angeführten Arten unterschiedlich vorgesehen:

Seeadler, Kaiseradler, Sakerfalke, Rotmilan und Schwarzmilan ganzjährig mit Ausnahme der Zeit, wo die Altvögel auf dem Gelege sitzen bzw. der Zeit unmittelbar vorher und nachher, um nicht den Bruterfolg zu gefährden; in der Realität bei adulten bzw. immaturen Exemplaren hauptsächlich im Winterhalbjahr – insbesondere im Hochwinter bei Schneelage – bzw. zur Zeit der Jungenaufzucht – sobald diese ausreichend groß sind bzw. nach der Getreideernte sowie bei Jungvögel kurz vor dem Ausfliegen im Nest.

Die Besenderung bei der Großtrappe ist derzeit nur Ende April bis Mitte Juli bei Hennen angedacht; d.h. Hennen zur Brutzeit auf dem Gelege; in diesem Fall werden die Eier kurz vor der Besenderung durch Holzeier ersetzt, in der Zwischenzeit künstlich ausgebrütet und die Eier erst wieder nach erfolgter Besenderung und der Rückkehr des Weibchens auf das Gelege bei der nächsten Brutpause in das Gelege zurückgelegt. Diese Methode wird international empfohlen, da der Fang von Großtrappen anders kaum möglich ist.

Folgende Sender sollen beispielswiese zur Anwendung kommen:

Für Sakerfalke, Rotmilan und Schwarzmilan:

D SKUA GPS-GSM-UHF LOGGER je nach Typ zw. 18 und 26 Gramm, E OrniTrack-20 - solar powered GPS-GSM/GPRS tracker zw. 17 und 20 Gramm, D SKUA H mit 26 Gramm bzw. E OrniTrack-25 - solar powered GPS-GSM tracker mit 25 Gramm.

Für Großtrappe, Kaiseradler und Seeadler:

D SKUA GPS-GSM-UHF LOGGER mit 32 Gramm bzw. E OrniTrack-50 - solar powered GPS-GSM/GPRS tracker mit 50 Gramm.

In der Literatur wird das durchschnittliche Körpergewicht für die verfahrensgegenständlichen Arten wie folgt angegeben:

Großtrappe ♂ 8 – 15kg ♀ bis 5,3kg

Kaiseradler ♂ ca. 2.500g ♀ ca. 4.000g

Rotmilan ♂ ca. 900g ♀ ca. 1.000g

Sakerfalke ♂ 700 – 1.150g ♀ 950 – 1.300g

Schwarzmilan ♂ 500 – 800g ♀ über 1.000g

Seeadler ♂ 3,1 – 5,4kg ♀ 3,7 – 6,9kg

Beringungs- und Besenderungsgebiet

Das Beringungs- und Besenderungsgebiet wird im Ansuchen absichtlich sehr großräumig angegeben, da im Vorhinein die genauen Standorte der verfahrensgegenständlichen Arten nicht vorausschauend festgestellt werden können. Eine Änderung der Fanggebiete ist in den nächsten Jahren daher nicht ganz ausgeschlossen, aber auch nicht sehr wahrscheinlich.

Angesucht wird um eine Beringung- bzw. Besenderungserlaubnis im Gebiet folgender Projektgemeinden des LIFE Projektes „Great Bustard“:

Bezirk ***: Stadtgemeinde ***, Marktgemeinde ***, Marktgemeinde ***

Bezirk ***:

Marktgemeinde ****, Marktgemeinde ***, Stadtgemeinde ***, Marktgemeinde ***, Stadtgemeinde ***, Marktgemeinde ***, Stadtgemeinde ***, Marktgemeinde ***, Marktgemeinde *** und Marktgemeinde ***.

Beringungs- und Besenderungszeitraum und -anzahl

Die Beringung und Besenderung soll im Zeitraum 2019 bis 2027 in den oben genannten Bereichen der beiden Bezirke *** und *** stattfinden. Die Zahl der dafür vorgesehenen Individuen der verfahrensgegenständlichen Arten lässt sich nicht genau festlegen, da sie in erster Linie vom Bruterfolg dieser Arten im jeweiligen Jahr im angegebenen Gebiet abhängt. Die beiden Bezirke sind nicht die Hauptaufenthaltsgebiete dieser Arten, weshalb pro Jahr realistischer weise Null bis einige wenige Individuen der jeweiligen Arten besendert werden können.

Gutachten:

Die Ringe weisen Farbcodierungen bzw. Buchstaben- und Ziffernkombinationen auf, die aus weiter Entfernung mit einem Spektiv wiederholt und für den Vogel störungsfrei abgelesen werden können und die eine eindeutige Identifikation des beringten Vogels zulassen.

Damit können Fragestellungen zum Ansiedlungsverhalten der Jungvögel, zur Lage der Überwinterungsplätze, zur Größe und Nutzung ihres Streifgebietes, zum Verpaarungsverhalten sowie zur Überlebensrate und Gefährdung der Jungvögel geklärt werden.

Nach dem Stand des Wissens darf das Gewicht des Senders 3 % des Körpergewichts des besenderten Tieres nicht überschreiten. Dieses Kriterium wird entsprechend der im Sachverhalt und Befund angegebenen Gewichte des verwendeten Senders und der zu besendernden Vögel erfüllt, wenn die u.a. Auflagen 1 bis 3 eingehalten werden. Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler sind Taggreifvögel gem. § 3 Abs. 1 Z. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 u. gehören ebenso wie die Großtrappe gem. § 3 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 zum nicht jagdbaren Wild. Gem. § 3 Abs. 5 Z. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 gilt für das Federwild das Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit. Gem. § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungs-behörde Ausnahmen vom oben genannten Verbot zuzulassen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt, eine der in § 3 Abs. 6 Z. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und eine Ermächtigung im NÖ Jagdgesetz oder in einer aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974 erlassenen Verordnung vorliegt. Gem. § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 dürfen Horstbäume und – plätze u.a. der Greifvögel nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag u.a. des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von diesem Verbot gem. § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz 1974 zu genehmigen.

Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass bei antragsgemäßer Durchführung der Beringung und Besenderung die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz 1974 gegeben sind, wobei der in § 3 Abs. 6 Z. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 genannte Grund „Forschungszwecke“ eine Ausnahmebewilligung für den Zeitraum 2019 bis 2027 rechtfertigt.

Aus jagdfachlicher Sicht sind folgende Auflagen vorzuschreiben:

1. Vögel mit einem Körpergewicht unter 600g dürfen nicht besendert werden.

2. Vögel mit einem Körpergewicht unter 900g dürfen nicht mit einem Sender mit mehr als 26g Gewicht besendert werden.

3. Vögel mit einem Körpergewicht unter 1.100g dürfen nicht mit einem Sender mit mehr als 32g Gewicht besendert werden.

4. Vor der praktischen Durchführung der Beringungen und Besenderungen sind die Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter der betroffenen Jagdgebiete) von den geplanten Maßnahmen zu informieren und ist deren Zustimmung einzuholen.

5. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vor dem Aufstellen einer Falle über die Art der Falle und die genaue Örtlichkeit, an der die Falle aufgestellt wird, zu informieren. Im Falle eines Fanges ist der Jagdausübungsberechtigte über die gefangene Vogelart, den Zeitpunkt und über die Örtlichkeit zu informieren.

6. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vor einer geplanten Beringung und Besenderung am Horst über die genaue Örtlichkeit des Horstes und den geplanten Zeitpunkt der Beringung und Besenderung und nach der Durchführung über das Ergebnis zu informieren.

7. Zur praktischen Durchführung der Beringungen und Besenderungen sind ausschließlich Personen befugt, die einschlägige Kenntnisse nachweisen können. Die durchführenden Personen (Name, Institution, Adresse, Telefonnummer) sind der Behörde spätestens drei Wochen vor Beginn der Beringung und Besenderung schriftlich bekannt zu geben.

8. Die Ergebnisse der Beringungen und Besenderungen sind zu dokumentieren und der Behörde unter Angabe der Vogelart, des Orts der Beringung (Gemeinde, Jagdgebiet, Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, geografische Koordinaten (WGS84)) und der Anzahl der Beringungen und Besenderungen je Gemeinde und Jagdgebiet bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres (bis 2027) schriftlich bekannt zu geben.

9. Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten (Publikationen) sind der Behörde zu übermitteln.“

Nach Gewährung des Parteiengehörs ergänzte der Amtssachverständige für Jagdwesen sein Gutachten dahingehend, als bei den vorzuschreibenden Auflagen aus jagdfachlicher Sicht pro Jahr maximal 7 Stück der jeweiligen Art je Bezirk besendert werden dürften. Dementsprechend wurde das Gutachten ergänzt und diese Auflage als Punkt 8. ergänzend eingefügt.

Mit Bescheid vom 18. September 2019, ***, erteilte die belangte Behörde dem B, A, zu Forschungszwecken eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 3 Abs. 8 iVm 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz und ließ zu, dass Individuen der Arten Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler beringt und besendert werden. Des Weiteren führte die belangte Behörde die Katastralgemeinden, die von der Ausnahme vom Verbot gemäß § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz betroffen sind, an und schrieb folgende Auflagen vor:

1. Vögel mit einem Körpergewicht unter 600g dürfen nicht besendert werden.

2. Vögel mit einem Körpergewicht unter 900g dürfen nicht mit einem Sender mit mehr als 26g Gewicht besendert werden.

3. Vögel mit einem Körpergewicht unter 1.100g dürfen nicht mit einem Sender mit mehr als 32g Gewicht besendert werden.

4. Vor der praktischen Durchführung der Beringungen und Besenderungen sind die Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter der betroffenen Jagdgebiete) von den geplanten Maßnahmen zu informieren und ist deren Zustimmung schriftlich einzuholen. Die Zustimmungserklärungen sind der Behörde vorzulegen.

5. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vor dem Aufstellen einer Falle über die Art der Falle und die genaue Örtlichkeit, an der die Falle aufgestellt wird, zu informieren. Im Falle eines Fanges ist der Jagdausübungsberechtigte über die gefangene Vogelart, den Zeitpunkt und über die Örtlichkeit zu informieren.

6. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vor einer geplanten Beringung und Besenderung am Horst über die genaue Örtlichkeit des Horstes und den geplanten Zeitpunkt der Beringung und Besenderung und nach der Durchführung über das Ergebnis zu informieren.

7. Zur praktischen Durchführung der Beringungen und Besenderungen sind ausschließlich Personen befugt, die einschlägige Kenntnisse nachweisen können. Die durchführenden Personen (Name, Institution, Adresse, Telefonnummer) sind der Behörde spätestens drei Wochen vor Beginn der Beringung und Besenderung schriftlich bekannt zu geben.

8. Es dürfen pro Jahr maximal 7 Stück der jeweiligen Art besendert werden.

9. Die Ergebnisse der Beringungen und Besenderungen sind zu dokumentieren und der Behörde unter Angabe der Vogelart, des Orts der Beringung (Gemeinde, Jagdgebiet, Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, geografische Koordinaten (WGS84) und der Anzahl der Beringungen und Besenderungen je Gemeinde und Jagdgebiet bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres (bis 2027) schriftlich bekannt zu geben.

10. Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten (Publikationen) sind der Behörde zu übermitteln.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die geplante Erlassung des Ausnahmeverbots für Forschungszwecke zur Beringung und Besenderung von den angeführten Vogelarten dem Obmann des Bezirksjagdbeirates und dem Bezirksjägermeister im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht habe. Es seien keine Stellungnahmen dazu eingelangt. Die belangte Behörde habe auch den Landesjagdverband NÖ um Stellungnahme zum geplanten Projekt ersucht. Auch von diesem seien keine Einwände erhoben worden, sofern die Jagdausübungsberechtigten zustimmen würden. Die Gründe für die Ausnahme seien gerechtfertigt, weil es Forschungszwecken im Rahmen der angesprochenen Projekte dienlich sei. Die vorgeschriebenen Auflagen sollen gewährleisten, dass das bewilligte Vorhaben gesetzeskonform durchgeführt werde. Da alle gesetzlichen Vorgaben für die Zulassung einer Ausnahme vorliegen würden, habe die Genehmigung erteilt werden können.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft vom 09. Oktober 2019. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Bewilligung zugelassen werde, dass in den Jahren 2019 bis 2027 Individuen der Arten Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler beringt und besendert würden. Als Auflage 8. werde vorgeschrieben, dass pro Jahr maximal 7 Stück der jeweiligen Art besendert werden dürften. Dies bedeute, dass insgesamt 63 Individuen jeder Art – also insgesamt 378 Individuen – im Zeitraum von 2019 bis 2027 aufgrund dieser bewilligten Ausnahme vom Verbot gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz im Bezirk Hollabrunn beringt bzw. besendert werden dürften. Im Einzelnen führte die NÖ Umweltanwaltschaft aus:

„a) Nicht vom LIFE-Projekt abgedeckte Arten:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Besenderung von Tieren in Abhängigkeit von der jeweiligen Forschungsfrage eine sinnvolle und angemessene Forschungsmethode sein kann. Allerdings stellt die Anbringung von Sendern oder Loggern immer ein Risiko sowie eine Belastung für das jeweilige Individuum dar. Dies betrifft sowohl den Fang und die Anbringung des Senders als auch die gesamte Zeit, in der ein Vogel einen Sender trägt (etwa durch zusätzliches Gewicht und erhöhten Luftwiderstand, Reibung am Körper, mangelhafte Sollbruchstelle, usw.). Daher sollte bei der Besenderung generell behutsam und – was Anzahl und Methode betrifft – mit Maß vorgegangen werden.

Im gegenständlichen Ansuchen wird für eine ganze Reihe von streng geschützten und bedrohten Vogelarten (nämlich für Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler) der Fang und die Besenderung in einem sicherlich nicht unerheblichen Ausmaß und für einen sehr langen Zeitraum angesucht. Trotz dieses Umstandes sind die angeführten Begründungen hinsichtlich der Notwendigkeit sehr vage.

Dies trifft insbesondere für jene Arten zu, welche nicht über das LIFE-Projekt „Great Bustard“ (***) abgedeckt sind – also auf alle Arten außer der Großtrappe.

Es wird zwar auch das LIFE-Projekt „Cross-border protection oft he Red Kite in Europe by reducing human-caused mortality“ () ins Treffen geführt (im Ansuchen wird dazu wörtlich ausgeführt: „… sowie des im Jänner 2019 eingereichten LIFE-Projektes „Cross-border protection oft he Red Kite in Europe by reducing human-caused mortality“ (; Zeitraum 2019 bis 2017) …“), allerdings liegt eine solche Genehmigung nicht vor und scheint dieses Projekt aktuell nicht in der Datenbank der EU-Kommission auf!

b) Argument „Forschungszwecken im Rahmen der vorgenannten Projekte

dienlich“:

Im oben bezeichneten Bescheid findet sich auf S. 9 die Formulierung „Die Gründe für die Ausnahme sind gerechtfertigt, weil es Forschungszwecken im Rahmen der vorgenannten Projekte dienlich ist.“

Wie oben unter a) ausgeführt, handelt es sich dabei um ein LIFE-Projekt, nämlich jenes die Art Großtrappe betreffend.

Alle weiteren – verweisend auf „im Nutzen für die Windkraftbetreiber“ gelegen – sind viel zu unkonkret und verschwommen, um als Basis für eine Ausnahme vom Verbot gem. § 3 Abs 8 iVm 77 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974 idgF. dienen zu können.

Betrachtet man § 3 Abs 8 Z 3 iVm Abs 6 Z 3 lit e) leg. cit. und die entsprechende nationale Rechtsprechung sowie EuGH-Judikatur dazu, so wird klar, dass die Einordnung von lit e) sowie der Wortlaut der Bestimmung („Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen…“) mit Sicherheit nicht Forschung zwecks Förderung der wirtschaftlichen Interessen von Windkraftbetreibern mitumfasst und daher der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, wenn solche Projekte unter lit e) subsumiert werden. In einem besonders ungünstigen Licht erscheint eine solche Genehmigung an A, der in der Vergangenheit mehrfach als Projektant und Berater für Windkraftunternehmen in NÖ in Erscheinung getreten ist. Conclusio zu a) und b): Der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung „auf Vorrat“ (für die Art Rotmilan) sowie unter Bezugnahme auf nicht näher definierte Projekte von Windkraftbetreibern (für die Arten Kaiseradler, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler) fehlt aus Sicht der NÖ Umweltanwaltschaft die Grundlage und entspricht somit keinesfalls den Anforderungen für eine Ausnahme vom Verbot gem. § 3 Abs 8 iVm 77 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974 idgF

Überhaupt stellt sich angesichts des bewilligten hohen Ausmaßes sowie des langen Zeitraums für Beringung und Besenderung die dringende Frage, ob nicht überhaupt die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung europarechtlich zwingend geboten ist.

c) Bestandsgrößen und Gefährdungssituation der Arten nicht im Gutachten

berücksichtigt:

Im jagdfachlichen Gutachten (S. 5 ff. des bekämpften Bescheides) wird überhaupt nicht auf die Bestandsgrößen und die Gefährdungssituation der/für die genannten Arten im betroffenen Gebiet eingegangen. Dies wären allerdings die maßgeblichen Stellgrößen für die anzahlmäßige Festlegung zulässiger Beringungen bzw. Besenderungen pro Art. Die pauschale Genehmigung für die Beringung bzw. Besenderung von jährlich sieben Individuen pro Art ohne jegliche Fundierung ist keinesfalls ausreichend. Dies würde etwa im Fall der Art Großtrappe bedeuten, dass im Zeitraum 2019 bis 2027 der gesamte Weibchenbestand im Gebiet „durchbesendert“ werden könnte, was eindeutig nicht im Sinne des Vorsorgeprinzips zur Vermeidung möglicher Risiken ist. Von einer „Ausnahme“ vom Verbot kann ja wohl hier nicht mehr gesprochen werden.

d) Fehlende wissenschaftliche Fragestellungen:

Konkrete wissenschaftliche Fragestellungen werden nicht dargestellt. Im Gegenteil werden durch Querbezüge zu anderen Projekten diffuse Verwendungszwecke genannt, die uns und unseres Erachtens nach wohl auch der entscheidenden Behörde ein völliges unklares Bild hinterlassen, für welches Projekt tatsächlich und in welchem konkreten Umfang Besenderungen notwendig sind. Der Hinweis des Antragstellers („…weitere Besenderungen erscheinen wissenschaftlich interessant“) ist völlig inkonkret und lässt nur den Schluss zu, dass es zu möglichst vielen Besenderungen kommen soll.

e) Keine konkreten Fangmethoden bzw. Besenderungstechniken:

Konkrete Fangmethoden sowie Besenderungstechniken werden überhaupt nicht angeführt. Ihre Darstellung ist aber unseres Erachtens zwingend notwendig, um eine Ausnahmegenehmigung erlangen zu können. Insbesondere für die Großtrappe erscheint eine Darstellung von besonderem Belang, weil die Methode in Österreich (faktisch) noch nicht angewandt wurde. Der Hinweis auf eine Manipulation von Gelegen bei der Großtrappe muss daher besonders kritisch hinterfragt werden. Der einzige Hinweis des Antragstellers auf eine „international angewandte“ Methode trägt nichts zur Klärung bei. Ein entsprechend methodenkritisches Literaturzitat zur Beurteilung wäre hier unerlässlich. Über die konkrete Fangmethode von Hennen (und Jungvögeln?) bleibt man völlig im Dunkeln.

Auch bei den Greifvögeln ist offensichtlich der Fang von Altvögeln geplant. Dieser birgt aber ein ungleich höheres Risiko für das Tier als jener von Jungvögeln. Einerseits, weil in Abhängigkeit der Fangmethode es zu Verletzungen der Tiere durch die Falle kommen kann und anderseits, weil sich adulte Tiere beim Fang aufgrund der stärkeren Muskulatur leichter selbst verletzen können. Die Notwendigkeit des Fanges von Adulttieren sollte daher gut begründet sein und ist aus dem vorliegenden Ansuchen und dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich.

f) Ignorieren bestehender Artenschutzprogramme:

Es gibt seitens des Antragstellers – und es finden sich mangels Nachforderung auch in Gutachten und Bescheid - keinerlei Hinweis darauf, dass für Kaiseradler, Seeadler und Sakerfalke bereits Projekte Dritter durchgeführt werden, die sich mit ähnlichen Fragestellungen in Ostösterreich beschäftigen (flächenhafte Bestandskontrolle und selektive Beringung von Jungvögel beim Sakerfalken, flächenhafte Bestandsüberwachung und selektive Beringung/Besenderung bei Kaiseradler und Seeadler). Welche zwingenden Gründe für zusätzliche Besenderungen bei den genannten Arten bestehen, wird seitens des Antragstellers nicht angeführt und können diese daher von Gutachter und Behörde – die entsprechende Nachforderungen schuldig geblieben sind – nicht gewürdigt werden.

g) Fehlende konkrete Zahlen:

Das Fehlen klarer Fragestellungen ist im Zusammenhang mit dem Fehlen konkreter Zahlen (es wird von „einigen“ gesprochen), in welchem Umfang Jung-/Alttiere im Zeitraum 2019 bis 2027 besendert werden sollen, ein schweres Manko. Gemäß Auffassung der NGO BirdLife soll bei den genannten Arten aufgrund ihrer Gefährdung höchstens ein kleiner Prozentsatz der Brut-/Überwinterungspopulation an Vögeln besendert werden, um das Vorsichtsprinzip zugunsten tier- und naturschutzrelevanter Aspekte walten zu lassen. Es ist dafür nur bedingt relevant, inwieweit Besenderungen, die jedenfalls wesentlich invasiver als reine Beringungen für die betroffenen Individuen sind, tatsächlich unterschiedliche Grade negativer Auswirkungen haben. Eine Quantifizierung (z.B. in Prozentdarstellung) wäre zielführend, z.B. maximal 5% der Jungvögel eines Jahrganges, wie dies für etwa den Kaiseradler international festgelegt ist. Auch eine solche Quantifizierung ist aber nur unter der Voraussetzung der Abstimmung mit bereits laufenden bzw. zumindest bereits genehmigten Besenderungen durch „Dritte“ zulässig.

h) Population der Großtrappe seit 2010 wieder rückläufig:

Eine Manipulation im Zuge der Besenderung von brütenden Großtrappenhennen in dem mittelgroßen Vorkommen (60 Individuen) im Raum ***– *** – *** halten wir für unverantwortlich, weil die Population seit 2010 wieder (leicht) rückläufig ist und der Bruterfolg unseres Wissens nach (Angaben von BirdLife) sehr gering ist. Es ist überhaupt nicht erkennbar, welche Folgen die Besenderung zur Brutzeit auf die Population (brütende Hennen) hat. Die Anwendung einer ins Treffen geführten „international gängigen Methode“ beim Fang mag sich auf die Praxis in Ländern mit ungleich größeren Vorkommen (Spanien, Ungarn) beziehen, wo ein mögliches Gefährdungsrisiko geringer wirksam ist. Es ist für uns daher ausgesprochen bedenklich hier in der skizzierten Art und Weise vorzugehen. Es liegt nahe, derartige Besenderungen – wenn überhaupt – auch in Österreich an Populationen vorzunehmen, wo die Risikostreuung geringer ist, wie etwa im Nordburgenland und angrenzenden Ungarn, insbesondere dann, wenn es um allgemeine Fragestellungen geht. Es ist unverzichtbar, hier eine klare Darstellung der Fangmethode einzufordern, es muss eine qualifizierte Durchführung mit Nachkontrolle geben und garantiert werden und es ist penibel abzuwägen, inwieweit Fang und Besenderung zu rechtfertigen sind.

i) Besenderung von Sakerfalken problematisch:

Bei der Besenderung von Sakerfalken hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Methode für diese Art durchaus problematisch sein kann. Die Besenderung von Sakerfalken gilt daher unter Expertinnen und Experten als umstritten. Daher muss es eine ganz klare Begründung für die Besenderung geben und muss diese zu einem großen Wissensgewinn führen. Zudem gibt es ein Artenschutzprogramm für diese Art, welches nicht berücksichtigt bzw. ignoriert worden ist. Dadurch kommt es zu unnötigen Belastungen für die Art.

j) Programme für Kaiseradler und Seeadler:

Beide Arten werden seit ihrer Rückkehr als Brutvögel nach Österreich von den NGOs BirdLife (Kaiseradler) und WWF (Seeadler) in Form von umfangreichen Artenschutzprogrammen österreichweit bearbeitet. Neben Schutzmaßnahmen umfassen diese Programme auch Forschungstätigkeiten wie die Telemetrie. Eine Abstimmung mit diesen Programmen hat sichtlich nicht stattgefunden. Eine solche ist aber, um mögliche Belastungen für die Tiere sowie gering als möglich zu halten, unabdingbar. Beim Kaiseradler gibt es zudem einen internationalen Richtwert hinsichtlich der Anzahl an zu besendernden Vögeln pro Jahr und Land. Dieser wird ignoriert, die genehmigte Anzahl überschreitet diesen jedenfalls.“

Es liege aus Sicht der NÖ Umweltanwaltschaft auf der Hand, dass die belangte Behörde die in § 3 Abs. 8 und 9 NÖ Jagdgesetz normierten wesentlichen Voraussetzungen bzw. Angaben für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht bzw. nicht ausreichend erhoben bzw. geprüft habe, womit der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.

Die NÖ Umweltanwaltschaft beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Ansuchen um Erteilung einer Ausnahme vom Verbot gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz abschlägig entscheiden, in eventu gemäß Abs. 3 leg. cit. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Darüber hinaus regte die NÖ Umweltanwaltschaft an, das Landesverwaltungsgericht möge zur Frage Stellung nehmen, ob angesichts des bewilligten hohen Ausmaßes sowie des langen Zeitraums für Beringung und Besenderung nicht überhaupt die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung europarechtlich zwingend geboten sei. Bejahendenfalls werde die NÖ Umweltanwaltschaft einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung stellen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde übermittelte den gegenständlichen Akt am 22. Oktober 2019 und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen.

4. Feststellungen:

Mit Ansuchen vom 29. Mai 2019 beantragte das B, A, die Bewilligung der Beringung und Besenderung von den sechs ausgewählten Vogelarten Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler für die Bezirke *** und ***. Dem B wurde bereits für die Bezirke ***, *** und *** mit den Bescheiden *** vom 27. Juli 2015, *** vom 26. Juni 2015 und *** vom 11. April 2017 die Beringung und Besenderung der genannten Arten zu Forschungszwecken im Rahmen eines von den NÖ Windkraftbetreibern finanzierten Projektes erlaubt. Nunmehr möchte er auch für die beantragten Bezirke eine solche Beringungs- und Besenderungserlaubnis erhalten, um eine Studie über die Raumnutzung von Greifvögeln, das Kollisionspotential gegenüber Windkraftanlagen und den Einfluss von Seeadler- und Kaiseradler auf die Verbreitung der Großtrappe durchzuführen. Die gewonnenen Daten sind von wirtschaftlichem Interesse.

Am 05. Juli 2017 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein jagdfachliches Gutachten eingeholt. Darin wurde festgestellt, dass bei antragsgemäßer Durchführung der Beringung und Besenderung die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz gegeben sind und diese unter den rechtfertigenden Tatbestand des Forschungszweckes nach § 3 Abs. 6 Z3 lit. e NÖ Jagdgesetz fällt. Im Gutachten wurden für die Durchführung einige Auflagen vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. September 2019 wurde dem B, A, eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz erteilt und damit zugelassen, dass Individuen der Arten Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler beringt und besendert werden.

Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler sind Taggreifvögel. Diese sind ebenso wie die Großtrappe Greifvögel.

Gegen diesen Bescheid wurde von der NÖ Umweltanwaltschaft fristgerecht am 09. Oktober 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 4 B-VG und § 3 Abs. 11 NÖ Jagdgesetz erhoben.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt einschließlich der Beschwerde und ist unbestritten.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JagdG) lauten:

§ 3

Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):

1. Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, die Iltisse, die Wiesel, die Wildkatze (Raubwild);

2. Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.

(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:

Bär, Luchs, Wolf, Steppeniltis und Wildkatze.

(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:

Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.

(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:

1. Verbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung;

2. Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung- und Wanderungszeit;

3. Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

4. Verbot des Transports;

5. Verbot des Handels oder Tausches;

6. Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch.

(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:

1. Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3;

2. Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit;

3. Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;

4. Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;

5. Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;

6. Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;

7. Verbot des Anbots zum Verkauf.

Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn

1. es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

2. die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt und

3. einer der folgenden Gründe eine Ausnahme rechtfertigt:

a)Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c)Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

d)Schutz der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt,

e)Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder

f)selektiver Fang, Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen.

(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:

1. für welche Art die Ausnahme gilt,

2. zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen eingeschränkt werden sollen,

3. Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,

4. Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Abs. 6 Z 3 lit.f und

5. Art der Kontrollen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn

1. es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

2. die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,

3. einer der in Abs. 6 Z 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und

4. eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.

(9) Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.

(11) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.

§ 77

Horstschutz

(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).

(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 3 Abs. 8 zu genehmigen.

(3) Im Falle einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verbote des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung den NÖ Landesjagdverband und vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Interesse der Land- und Forstwirtschaft überdies die zuständige Bezirksbauernkammer zu hören.

7. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl VwGH Ra 2014/03/0049).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem eingebrachten „Ansuchen“ ergibt, dass das B um die Erlassung eines Bescheides ersucht und nicht die zuständige Behörde auf einen Sachverhalt aufmerksam machen möchte, für den eine etwaige Verordnung zu erlassen wäre. Dies ergibt sich aus der Zitierung der bereits in den Jahren zuvor erlassenen diversen Bescheiden (*** vom 27. Juli 2015; *** vom 26. Juni 2015 und *** vom 11. April 2017) für Projekte einer Beringung und Besenderung von Vögeln in den Bezirken ***, *** und ***. Das B schreibt dazu, dass nun, „aufgrund des laufenden Projektes „Great Bustard“ […] auch im Bezirk *** sowie Bezirk *** um die im Betreff genannte Bewilligung“ ersucht wird.

Mit Ansuchen vom 28. Mai 2019 begehrte das B, A, die „Bewilligung der Beringung und Besenderung von den sechs ausgewählten Vogelarten Großtrappe, Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler nun auch im Bezirk *** sowie Bezirk ***“.

Kaiseradler, Rotmilan, Sakerfalke, Schwarzmilan und Seeadler sind Taggreifvögel (Falconi formes) im Sinne des § 77 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz. Als solche zählen sie ebenso wie die Großtrappe gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz zum Federwild und sind als wildlebende Tierart vom Geltungsbereich des NÖ Jagdgesetz umfasst. Sie sind nicht jagdbares Federwild im Sinne des § 3 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz.

§ 3 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz regelt die Verbote für das Federwild. Da im Ansuchen des B dargelegt wird, dass sowohl Jung- als auch Altvögel besendert werden sollen, indem diese durch eine nicht näher beschriebene Vorgangsweise gefangen werden sollen oder indem die Eier für kurze Zeit aus dem Gelege genommen und durch Holzeier ersetzt werden sollen, sind Ausnahmen für die Verbote der Z1 (Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3), Z2 (Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit) und Z3 let. cit. (Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern [auch in leerem Zustand] sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern) zu prüfen.

Ausnahmen von den genannten Verboten sind gemäß § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz von der Bezirksverhaltungsbehörde zuzulassen, wenn

1. es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

2. die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,

3. einer der in Abs. 6 Z 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und

4. eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.

Die Formulierung des Abs. 8 leg. cit. lässt erkennen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann eine Ausnahme von den genannten Verboten zulassen darf, wenn die darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Im gegenständlichen Fall stützt sich die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Z4 des § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz für die Erteilung der Ausnahme von den Verboten des § 3 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz auf die in § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz normierte Ermächtigung. Diese Bestimmung regelt zwar eine Ausnahme vom Verbot der Beschädigung, Veränderung und Beunruhigung der Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten, beschränkt die Antragsberechtigung jedoch auf Jagdausübungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes.

Da das B, A, weder Jagdausübungsberechtiger noch Nutzungsberechtigter des betroffenen Grundstückes ist bzw. das Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme von den genannten Verboten nicht auf ein konkretes Grundstück bezogen ist, sondern bezirksweit begehrt wird, greift die Ermächtigung des § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz hier für die mitbeteiligte Partei nicht. Sie ist ihrer Eingabe nach auch nicht namens der Antragsberechtigten (Jagdausübungsberechtige bzw. Nutzungsberechtigte) eingeschritten.

Eine aufgrund des NÖ Jagdgesetzes erlassene Verordnung für die Bewilligung einer Ausnahme im Sinne des § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz für den Bezirk besteht nicht.

Der mitbeteiligten Partei kommt daher kein Antragsrecht auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz über die Zulassung einer Ausnahme von den in § 3 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz normierten Verboten aufgrund der in § 77 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz normierten Ermächtigung zu.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG entfallen, weil die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt hat. Zudem waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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