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LVwG-S-2298/001-2019•LVwG N LVwG-S-2298/001-2019
LVwG-S-2298/001-2019Landesverwaltungsgericht29.05.2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Rodung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. September 2019, Zahl ***, betreffend einer Bestrafung nach dem ForstG zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 27. Juli 2018 führte ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) einen Lokalaugenschein im Bereich der Grundstücke Nr. *** und *** in der KG *** durch. Dabei wurde festgehalten, dass sich entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** die Windschutzanlage *** und ebenfalls entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** die Windschutzanlage *** befinde. Die Windschutzanlage *** sei 12 bis 14 Meter breit, die Windschutzanlage *** sei 10 bis 12 Meter breit. Das Grundstück Nr. *** in der KG *** stehe im Eigentum von C und D und weise auf einer Fläche von 4.079m² die Benützungsart „Wald“ auf. Das Grundstück Nr. *** in der KG *** stehe im Eigentum von E und weise auf einer Fläche von 3.429m² ebenfalls die Benützungsart „Wald“ auf. Nach Angaben der Vertreter der F AG und der G GmbH habe die Fachfirma „H“ am 06. Juli 2018 Arbeiten durchgeführt. Dabei seien die beiden westlichen Strauchreihen der Windschutzanlage auf Grundstück Nr. *** in der KG *** mit einem Forstmulcher entfernt worden. Die westliche Strauchreihe der Windschutzanlage auf Grundstück Nr. *** in der KG *** sei ebenso mit einem Forstmulcher entfernt worden. Es seien auf beiden Grundstücken zahlreiche eingerissene und zersplitterte Stöcke vorhanden gewesen. Das Organ der belangten Behörde hielt fest, dass die Behandlung der im Befund genannten Strauchreihen aus forstfachlicher Sicht nicht fachgerecht erfolgt sei, weil die verbliebenen Stöcke eingerissen und zersplittert seien und dadurch der Ausschlagfähigkeit zerstört bzw. stark eingeschränkt sei. Dadurch sei die Schutzfunktion der Windschutzanlagen beeinträchtigt und liege eine Übertretung der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vor. Es sei ein forstpolizeilicher Auftrag zu erlassen und ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 174 Abs. 1 lit. b Z 2 Forstgesetz 1975 einzuleiten. Aus forstfachlicher Sicht seien folgende Maßnahmen erforderlich:
„1. „Gesundschneiden“ der nicht ganz zerstörten Stöcke, sodass diese wieder austreiben können.
2. Im Frühjahr 2019 wird der Austrieb der verbliebenen Stöcke beurteilt und entschieden werden, ob eine Neuauspflanzung einzelner Sträucher oder das Mulchen der zerstörten Strauchreihen und eine Neuauspflanzung der gesamten Strauchreihen erforderlich ist.“
Mit Schreiben vom 09. Oktober 2018, ***, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer. Ihm wurde zur Last gelegt, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma I GmbH zu verantworten habe, dass das Unternehmen für den Tatzeitpunkt 06. Juli 2018 in der Gemeinde/Katastralgemeinde ***, Grundstücks-Nr. *** und ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: Die beiden westlichen Strauchreihen der Windschutzanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, seien mit einem Forstmulcher entfernt worden. Es seien zahlreiche eingerissene und zersplitterte Stöcke vorhanden (300m x 1,5m = 450m²). Die westliche Strauchreihe der Windschutzanlage auf Grundstück Nr. *** in der KG *** sei mit einem Forstmulcher entfernt worden. Es seien zahlreiche eingerissene und zersplitterte Stöcke vorhanden (300m x 1,5m = 450m²). Aufgrund einer Begehung durch einen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass die Behandlung der genannten Strauchreihen aus forstfachlicher Sicht nicht fachgerecht erfolgt sei, da die verbliebenen Stöcke eingerissen und zersplittert seien und dadurch die Ausschlagfähigkeit zerstört bzw. stark eingeschränkt sei. Dadurch sei die Schutzfunktion der Windschutzanlagen beeinträchtigt worden und liege eine Übertretung der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vor. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung des § 25 Abs. 5 iVm § 174 Abs. 1 lit. b Z 2 Forstgesetz 1975 verletzt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung an die belangte Behörde.
Darin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH (FN ***) sei, welche unbeschränkt haftende und alleinvertretungsbefugte Gesellschafterin der J GmbH Co KG (FN ***) sei. Die J GmbH Co KG (in der Folge: J) habe auf Grundlage der Bescheide der NÖ Landesregierung, *** und ***, im Gebiet der Gemeinde *** den Windpark „K“ umgesetzt, welcher aus vier Windenergieanlagen bestehe. Bei der Entwicklung und Realisierung des Windparks bestehe eine Kooperation zwischen J und L GmbH (in der Folge: Windpark L). Der gesamte Windpark umfasse neun Windenergieanlagen, davon würden vier von J und fünf von Windpark L umgesetzt. Mit der Durchführung des Baumanagements sei die G gmbH beauftragt worden. Die Baustellenbetreuung und die Aufsicht durch die Bauherren werde durch die J und Windpark L im Wege regelmäßiger Baubesprechungen mit den beteiligten Bauunternehmen durchgeführt. Dadurch erfolge eine regelmäßige Abstimmung und Koordinierung aller Maßnahmen, die den gesamten Windpark M betreffen. Insbesondere die Kontrolle und Überwachung aller Maßnahmen, die ausschließlich die eigenen Windenergieanlagen betreffen, erfolge durch jeden Bauherren selbst.
Die Komponentenanlieferung zu den Windenergieanlagen der J führe nicht über die im gegenständlichen Verfahren betroffenen Grundstücke Nr. *** und *** in der KG ***. Auf diesen Grundstücken seien demzufolge seitens der J keinerlei forstlichen Arbeiten durchgeführt worden. Detailinformationen betreffend die Darstellung des Sachverhaltes zu den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen an den Windschutzanlagen auf diesen Grundstücken könne dem beigefügten Dokument der G GmbH vom 30. Oktober 2018 entnommen werden. Es sei festzuhalten, dass die Forstbehörde umgehend von den durchgeführten Arbeiten informiert worden sei und nach Vorliegen des forstfachlichen Gutachtens zeitnah die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen durchgeführt worden seien.
Es liege keine Verwaltungsübertretung vor. Die Wege entlang der angeführten Grundstücke seien niemals benutzt worden, um Komponenten für die Errichtung von Windenergieanlagen der J zu transportieren. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten an den Windschutzanlagen, welche für die Anlieferung der Komponenten für die Windenergieanlagen *** und *** der Windpark L erforderlich gewesen seien, seien demzufolge ausschließlich in der Verantwortung der Windpark L gelegen. Unabhängig davon werde festgehalten, dass auf Grundlage der fachlichen Vorgaben der ÖNorm L1111 „Gartengestaltung und Landschaftsbau“ für die Anlieferung der Komponenten für die Windenergieanlage *** und *** der Windpark L eine Sicherstellung der erforderlichen Lichtraumprofile geboten gewesen wäre. Demzufolge habe der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung begangen, die ihm zur Last gelegt werden könnte.
Es bestehe weiters keine subjektive Vorwerfbarkeit des Handelns. Sollte die Behörde entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlung vorgenommen habe, sei in jedem Fall davon auszugehen, dass ihm dieses Verhalten nicht vorwerfbar sei. Gemäß § 5 VStG könne eine Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn ein persönliches Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege. Die J habe – ebenso wie die Windpark L – die Windpark- und Wegebauarbeiten an einen Generalunternehmer delegiert und mit sämtlichen Baumaßnahmen ausschließlich Fachfirmen beauftragt. Darüber hinaus sei durch einen Bauleiter die Überwachung und Koordination der Baumaßnahmen der J vor Ort sichergestellt gewesen. Regelmäßige Baubesprechungen würden im Falle des Windparks M die Abstimmung zwischen J, Windpark L und sämtlichen Bauunternehmern sichern. Als Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der J habe der Beschwerdeführer daher unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten können. Trotz regelmäßiger Abstimmung und vor dem Hintergrund, dass die inkriminierten Maßnahmen ausschließlich die Komponentenanlieferung an die Windpark L betreffen würden, könne dem Beschwerdeführer für sein Verhalten ein Außerachtlassen der gebotenen, zumutbaren Sorgfalt keinesfalls vorgeworfen werden. Sollte die Behörde anderer Ansicht sein, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und insbesondere die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Wegebauarbeiten sowie sein Verschulden als gering zu beurteilen seien. Mittlerweile seien auch Maßnahmen gesetzt worden, um den Austrieb von nicht ganz zerstörten Stöcken der Windschutzanlagen zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer beantragte, von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der G gmbH vom 30. Oktober 2018 (Sachverhaltsdarstellung Rodung Windschutzgürtel Gst.*** und *** Windpark K). In diesem Schreiben wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die G gmbH von der L GmbH sowie der I GmbH Co KG beauftragt worden sei, für das Projekt Windpark K das Baumanagement durchzuführen. In dieser Funktion habe die G gmbH die für die Errichtung der Windenergieanlagen erforderlichen Leistungen für die Zuwegung geplant, ausgeschrieben, koordiniert und überwacht. Im Zuge der Bauausführung würden regelmäßig Baubesprechungen mit allen beteiligten Unternehmen zur fachlichen Koordination stattfinden. Die Betreuung der einzelnen Baumaßnahmen durch die Bauherren erfolge im Detail durch L GmbH und I für jeweils deren Windenergieanlagen und damit auch für den jeweiligen Wegebau. Mit den Leistungen des Wegebaus sei die N GmbH als Generalunternehmer beauftragt worden. Im Rahmen dieses Bauauftrages seien der Wegebau zu Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage ***, der Windenergieanlage *** für die L GmbH, unter anderem auf den Grundstücken *** und *** in der KG ***; der Wegebau zu Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage der I, wobei die Grundstücke *** und *** davon nicht betroffen seien, übernommen worden. Im Leistungsumfang des Generalunternehmers seien auch Leistungen für das flächige Roden von Gehölz und auch Leistungen für das Freischneiden entlang von Wegstrecken enthalten. Im Projektgebiet seien beide Leistungen gemäß UVP Bescheid und zugehörigem Einreichprojekt durchgeführt worden. Für die technische Ausführung sei die ÖNorm L 1111 „Gartengestaltung und Landschaftsbau“ in den Vorbemerkungen als verbindlich erklärt worden. Die N GmbH als Generalunternehmer habe für die Leistungen Roden und Freischneiden die Fachfirma „H“ als Subunternehmer beauftragt. Durch diesen seien auch die Arbeiten auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** durchgeführt worden. Die Kommunikation mit dem Unternehmen „H“ habe seitens des Bauherrn und der G nie direkt, sondern immer über den Generalunternehmer N GmbH als Vertragspartner stattgefunden.
In weiterer Folge wurden im Schreiben die Ereignisse betreffend die Wegebauarbeiten im Bereich der Windschutzgürtel auf den Grundstücken *** und *** chronologisch und detailliert dargestellt.
Zusammenfassend wurde schließlich ausgeführt, die Maßnahmen an den beiden Windschutzanlagen seien nur für die Komponentenanlieferung der beiden Windenergieanlagen *** und *** der Windpark L durchgeführt worden. Die Komponentenanlieferungen für Windenergieanlagen der I seien ausschließlich über die zweite westliche Zufahrt erfolgt. Es werde festgehalten, dass die durchgeführten Rodungen auf den Grundstücken *** und *** in der KG *** trotz abgehaltener Baubesprechungen in der Art (flächige Rodung mittels Forstmulcher) und im Umfang (1,5m Breite) mit dem Bauherrn oder dessen Vertretern (G) nicht abgestimmt gewesen seien. Es werde darauf verwiesen, dass für die technische Ausführung die Einhaltung der ÖNorm L 1111 „Gartengestaltung und Landschaftsbau“ gefordert gewesen sei.
Mit Straferkenntnis vom 13. September 2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung, die ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegt wurde, gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 174 Abs. 1 lit. b Z 2 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung eines ermächtigten Organs als erwiesen angenommen werden könne. Zum Verschulden sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Der Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Im Zuge der Strafbemessung sei mildernd kein Umstand und erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde, welche mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 eingebracht wurde. In der Begründung wiederholte bzw. fasste der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammen. Darüber hinaus führte er aus, dass die I GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin der J eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der O AG sei, deren Vorstand der Beschwerdeführer ebenfalls angehöre. Aus dem Beschluss Nr. *** des Aufsichtsrates der O AG vom 21. Februar 2019 über die Änderung des Anhangs der Geschäftsordnung des Vorstandes sei ersichtlich, dass damit die, jedenfalls seit 2016 bestehende, verbindliche Aufgabenverteilung angepasst worden sei. Dementsprechend sei gefallen und falle der Bereich „Baumanagement“ konzernweit und damit auch im Hinblick auf die J in den Aufgabenbereich und damit in die ausschließliche Zuständigkeit seines Vorstandskollegen P. Auch wenn diese interne Aufgabenverteilung nicht seine Verantwortung als Mitglied eines mehrgliedrigen Organs für sämtliche, nicht in sein Ressort fallende Bereiche ausschließe, so komme es doch insofern zu einer Entlastung, als dem unzuständigen Vorstandsmitglied eine bloße, auf stichprobenartige Überwachungen beschränkte Kontrolltätigkeit zukomme. Einerseits dürfe er aufgrund seiner Erfahrungen aus der langjährigen, intensiven Zusammenarbeit vorbehaltlos davon ausgehen, dass sein Vorstandskollege der ordnungsgemäßen Erledigung der ihm zufallenden Aufgaben gewachsen sei. Andererseits sei er auch der Kontrolltätigkeit jedenfalls in ausreichendem Maße nachgekommen. Dies insbesondere dadurch, dass es einerseits wöchentlich Vorstandssitzungen sowie zweiwöchentlich Abteilungsleitersitzungen gäbe, in deren Rahmen die zuständigen Mitarbeiter regelmäßig über den Stand und die Fortschritte der Bauprojekte berichten würden. Andererseits würden in Vorbereitung auf die Sitzungen des Aufsichtsrates ausführliche Vorstandsberichte erstellt. Dazu würden jeweils die Abteilungsleiter aktuelle Berichte aus ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln, welche im Vorfeld der Berichterstattung im Aufsichtsorgan uneingeschränkt und intensiv auf Vorstandsebene zur Diskussion stehen würden. Dazu werde auf dem der Beschwerde beiliegenden Auszug aus dem Bericht des Vorstandes für die 173. Sitzung des Aufsichtsrates vom 13. Juni 2018 verwiesen, der ausführliche Informationen über den Status des Windparks K enthalte.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass trotz sachlicher Aufteilung der Agenden im Konzernverband und daraus folgender Unzuständigkeit eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, so sei ihm jedenfalls kein Verschulden anzulasten. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer kein „Entlastungsbeweis“ iSd § 5 Abs. 1 VStG gelungen sei. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes bestehe und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsehe, werde die Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es sei daher auf eine Glaubhaftmachung dessen, dass kein Verschulden gegeben sei, abzustellen und nicht auf eine Beweisführung. Die Ansicht der belangten Behörde, er hätte das Nichtvorliegen eines Verschuldens zu Beweisen gehabt, sei unrichtig. Er habe durch seine Ausführungen im Verfahren vor der Behörde das mangelnde Verschulden jedenfalls glaubhaft gemacht. Im gegenständlichen Verfahren sei Vorsatz jedenfalls ausgeschlossen, auch fahrlässiges Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden. Von der J seien hinsichtlich des Windparks K hinreichend organisatorische Maßnahmen getroffen worden, um eine sach- und fachgerechte Errichtung der Windenergieanlagen der Gesellschaft zu gewährleisten. Gemeinsam mit Windpark L seien demzufolge die Windpark- und Wegebauarbeiten an einen Generalunternehmer delegiert worden. Mit sämtlichen Baumaßnahmen seien ausschließlich Fachfirmen beauftragt worden. Ein Bauleiter der J habe die Überwachung und Koordination der Baumaßnahmen vor Ort sichergestellt. Darüber hinaus seien regelmäßige Baubesprechungen abgehalten worden. Während J und Windpark L in Bezug auf bauliche Arbeiten, die den Windpark als Ganzes betroffen hätten, eng zusammengearbeitet hätten, wären sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der eigenen Windenergieanlagen – dazu zähle insbesondere die Anlieferung der Anlagenkomponenten – in der ausschließlichen Verantwortung des einzelnen Bauherrn gelegen. Die gegenständlichen Grundstücke hätten ausschließlich der Anlieferung von Komponenten für Windenergieanlagen der Windpark L gedient. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, zusätzlich zur Gewährleistung ausreichender organisatorischer Maßnahmen seitens der J auch noch die Durchführung aller Arbeiten bzw. organisatorischer Maßnahmen der Windpark L bezüglich der ihr zuzurechnenden Windenergieanlagen zu koordinieren bzw. zu kontrollieren entbehre jeglicher Grundlage und sei schlichtweg nicht gegeben. Es könne dem Beschwerdeführer daher ein Außerachtlassen der gebotenen zumutbaren Sorgfalt keinesfalls vorgeworfen werden.
Die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH und somit verantwortliche Person gemäß § 9 Abs. 1 VStG erfülle die für eine Bestrafung geforderte subjektive Tatseite, entspreche nicht den Anforderungen an eine taugliche Begründung. Es werde nicht ausgeführt, ob er nun vorsätzlich, fahrlässig oder überhaupt nicht schuldhaft gehandelt habe. Es seien von der belangten Behörde keine tauglichen Feststellungen zur Frage der subjektiven Tatseite getroffen worden. Hätte die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ein Verschulden nicht vorliege. Dem folgend hätte über den Beschwerdeführer auch keine Strafe verhängt werden dürfen.
Lediglich für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Verschulden annehmen sollte, werde auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hingewiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Verschulden geringfügig und seien die Folgen der Übertretung unbedeutend.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine bloße Ermahnung erteilen.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2020 führte der Beschwerdeführer näher aus, weshalb aus seiner Sicht ein vorwerfbares Verschulden jedenfalls fehlen würde. Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, jedenfalls ein wirksames, strafbefreiendes Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des VwGH in der J implementiert zu haben. Es sei im heutigen Wirtschaftsleben nicht zumutbar, dass ein Unternehmer alle Belange und Angelegenheiten persönlich wahrnimmt. Ob das Kontrollsystem geeignet sei, habe anhand objektive Merkmale, im Vergleich mit einer Maßfigur zu erfolgen. Ist ein solches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet, dann begründe dessen Versagen keine Strafbarkeit, weil das Vertretungsorgan kein Organisationsverschulden zu verantworten habe. Von diesem Organisationsverschulden sei das Auswahlverschulden zu unterscheiden, wobei dem Beschwerdeführer weder das eine noch das andere vorzuwerfen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer näher aus, dass regelmäßig unternehmensinterne Vorstands- und Abteilungssitzungen stattfinden würden, er als unternehmensintern verantwortlichen Bauleiter Q beschäftigt habe, welcher sowohl eine entsprechende Ausbildung absolviert als auch bereits Erfahrung in solchen Angelegenheiten habe. Weiters sei nehmen diesen unternehmensinternen Maßnahmen die G gmbH als externes Unternehmen für das Bauprojektmanagement beauftragt worden. Für die Leistung des Wegebaus sei ebenso eine fachlich qualifizierte Firma als Generalunternehmer beauftragt worden, welche für die Forstarbeiten wiederum ein Subunternehmen beauftragte. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das beauftragte Subunternehmen die Forstarbeiten nicht ordnungsgemäß durchführen werde. Als die weder auftrags- noch ordnungsgemäß durchgeführten Forstarbeiten begonnen wurden, habe die G umgehend, nämlich rund zwei Stunden nach Beginn der Tätigkeit und sohin ohne behördlichen Druck reagiert und die Arbeiten einstellen lassen. Insgesamt sei daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Er habe in seinem Unternehmen geeignete Mitarbeiter eingestellt, diese laufend über die rechtlichen Vorgaben informiert und sich laufend vergewissert, dass seine Anweisungen befolgt werden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde übermittelte den gegenständlichen Akt am 11. Oktober 2019 und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen und in die vom Beschwerdeführer eingebrachte, ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2020.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH (FN ***), welche unbeschränkt haftende und alleinvertretungsbefugte Gesellschafterin der J GmbH Co KG (FN ***; J), ***, ***, ist. Die J hat im Gebiet der Gemeinde *** auf Grundlage behördlicher Bewilligungen einen Windpark („Windpark K“) mit vier Windenergieanlagen (WEA) umgesetzt. Bei der Entwicklung und Realisierung des Windparks bestand eine Kooperation mit der Windpark L GmbH, ***, ***, welche ihrerseits fünf WEA errichtet hat.
Die G gmbh (G), ***, ***, wurde von der J (Bauherr) und der L GmbH (Bauherr) beauftragt, für das Projekt „Windpark K“ das Baumanagement durchzuführen. In dieser Funktion hat die G die für die Errichtung der WEA erforderlichen Leistungen für die Zuwegung (Wegebau) geplant, ausgeschrieben, koordiniert und überwacht.
Im Zuge der Bauausführung fanden regelmäßig Baubesprechungen mit allen beteiligten Unternehmen zur fachlichen Koordination statt. Die Betreuung der einzelnen Baumaßnahmen durch die Bauherren erfolgt im Detail durch L GmbH und J für jeweils deren WEA und damit auch für den jeweiligen Wegebau.
Mit den Leistungen des Wegebaus wurde die N GmbH (N), ***, *** von der G als Generalunternehmer (GU) beauftragt. Im Rahmen dieses Bauauftrages wurde sowohl der Wegebau zu Errichtung und Betrieb der WEA ***, WEA *** für die L GmbH, unter anderem auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, als auch der Wegebau zu Errichtung und Betrieb der WEA der J übernommen. Die Grundstücke *** und *** sind für den Wegebau für die WEA der J nicht betroffen.
Im Leistungsumfang des GU sind auch Leistungen für das flächige Roden von Gehölz und auch Leistungen für das Freischneiden entlang der Wegstrecken enthalten. Im Projektgebiet wurden beide Leistungen gemäß UVP-Bescheid und zugehörigen Einreichprojekt durchgeführt. Für die technische Ausführung wurde die ÖNorm L1111 „Gartengestaltung und Landschaftsbau“ in den Vorbemerkungen als verbindlich erklärt.
Der GU hat für die Leistungen Roden und Freischneiden die Fachfirma H (H), ***, ***, als Subunternehmer beauftragt. Durch diesen wurden auch die Arbeiten auf den Grundstücken *** und *** durchgeführt. Die Kommunikation mit der Firma H hat seitens Bauherrn und G nie direkt, sondern immer nur über die Fa. N als Vertragspartner stattgefunden.
Die Ereignisse betreffend die Wegebauarbeiten im Bereich der Windschutzgürtel auf den Grundstücken *** und *** haben sich in folgendem zeitlichen Ablauf zugetragen:
Für die beiden WEA der L GmbH *** auf dem Grundstück *** und *** auf den zwei Grundstücken *** und *** mussten für die Komponentenanlieferung die erforderlichen Lichtraumprofile im Bereich der Windschutzgürtel gewährleistet werden. Beide Anlagen wurden durch die L GmbH errichtet.
Komponentenanlieferungen für WEA der J wurden nicht über den betroffenen Bereich durchgeführt. Das Thema der Wegebauarbeiten im Bereich der Windschutzanlagen betraf nur die L GmbH.
Die erforderlichen Lichtraumprofile für die Anlieferung der Komponenten (der Fa. R) wurden im Zuge der Baubesprechung an den GU übergeben. Im Zuge der Besprechung wurde als notwendige Maßnahme ein vertikales Freischneiden entlang der Wegstrecke im Bereich der Grundstücke *** und *** abgestimmt, um das erforderliche Lichtraumprofil sicher zu stellen. Eine flächige Rodung wurde nicht besprochen.
Die Arbeiten zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils wurden durch die Fa. H durchgeführt. Dabei wurden zusätzliche Enfernungsarbeiten durchgeführt. Dabei wurde auf den Grundstücken *** und *** westliche Strauchreihen der Windschutzanlage mit einem Forstmulcher entfernt. Die Entfernung dieser Strauchreihen wurde von der J nicht in Auftrag gegeben.
Der Eigentümer des Grundstücks *** hat den GU und in weiterer Folge die G darüber informiert, dass beim Windschutzgürtel Arbeiten in einem nicht abgestimmten Umfang durchgeführt werden. Die Arbeiten wurden daraufhin umgehend eingestellt, welche zu diesem Zeitpunkt aber bereits weit fortgeschritten waren. Der Eigentümer des Grundstücks *** wurde durch die G über den Schaden informiert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers einschließlich der vorgelegten Unterlagen.
Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens Gesetz hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG in der Sache selbst entscheiden.
Gemäß § 52. Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrens Gesetz sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52. Abs. 9 Verwaltungsgerichtsverfahrens Gesetz sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten, wenn eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben wird.
Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrens Gesetz sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 (ForstG) sind Windschutzanlagen so zu behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.
Gemäß § 2 Abs. 3 ForstG sind unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.
Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z2 ForstG begeht, wer Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Eine solche Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.
Wie festgestellt wurde, entfernte die vom GU mit den Rodungsaufgaben beauftragte Fa. H am 06. Juli 2018 am westlichen Teil der Grundstücke *** und *** Strauchreihen der Windschutzanlage mit einem Forstmulcher. Durch die Entfernung der Strauchreihen erfolgte eine Beeinträchtigung der Schutzfunktion der Windschutzanlagen iSd § 25 Abs. 5 ForstG. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z2 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine Kette von beauftragten Unternehmen am gegenständlichen Grundstück tätig war. Die Fa. H wurde mit den gegenständlichen Arbeiten vom GU beauftragt, welcher wiederum vom Baumanager G seinen Auftrag erhielt. Die G wurde von den Bauherren L GmbH und J mit dem Baumanagement beauftragt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beiden Bauherren L GmbH und J jeweils eigene, voneinander getrennte WEA von der G errichten ließen, welche auch von jeweils eigenen Zufahrten erreicht werden konnten. Die Komponentenanlieferung für die WEA der L GmbH erfolgte daher ausschließlich über die Zufahrt zu ihrem Windpark, dasselbe galt für die Zufahrt zum Windpark der J. Die Anlieferung für die L GmbH erfolgte (unter anderem) über die Grundstücke *** und ***, jene für die J aber nicht.Da die L GmbH und die J auch unternehmensrechtlich nicht verbunden sind, kommt der J keine Verantwortung hinsichtlich der Vorgehensweise auf den von der L GmbH benutzten Grundstücke zu.
§ 174 Abs. 1 lit. b Z2 ForstG normiert, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht wer eine Windschutzanlage entgegen § 25 Abs. 5 ForstG behandelt. Zu bestrafen ist demnach der unmittelbar Handelnde bzw. der, in dessen Auftrag dies erfolgt. Da das im gegenständlichen Fall nicht durch die J durchgeführt bzw. beauftragt wurde, hat sie die Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten und ist der Beschwerdeführer nicht als Verantwortlicher heranzuziehen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da sich aus dem Akteninhalt bereits ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und eine öffentliche mündliche Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung waren keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festzusetzen.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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