LVwG N LVwG-AV-405/002-2020

LVwG-AV-405/002-2020Landesverwaltungsgericht29.05.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-405/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.405.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.02.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2020, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B auf die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides (03.03.2020). Des Weiteren beschränkte die belangte Behörde die Lenkberechtigung der Klassen AM auf das Lenken von Motorfahrrädern auf die auf den Zeitraum der unter Punkt 1. angeführten Dauer (Code 79.01) und ordnete an, dass er sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei, weil gegen ihn drei Vormerkungen im Führerscheinregister (rechtskräftige Strafbescheide) aufscheinen.

Dies seien:

1. Vormerkung

Strafbehörde: Bezirkshauptmannschaft Baden

Delikt: § 102 Abs 1 KFG

Tatdatum: 09.06.2018

Tatzeit: 11:11 Uhr

Tatort: Gmd.***, LB ,n.Strkm.

Aktenzahl des Strafbescheides: ***

Rechtskraftdatum des Strafbescheides: 11.08.2018

2. Vormerkung

Strafbehörde: Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung

Delikt: § 102 Abs 1 KFG

Tatdatum: 21.04.2019

Tatzeit: 10:05 Uhr

Tatort: ***

Aktenzahl des Strafbescheides: ***

Rechtskraftdatum des Strafbescheides: 25.05.2019

3. Vormerkung

Strafbehörde: Landespolizeidirektion Kärnten

Delikt: § 102 Abs 1 KFG

Tatdatum: 24.05.2019

Tatzeit: 15:32 Uhr

Tatort: ***

Aktenzahl des Strafbescheides: ***

Rechtskraftdatum des Strafbescheides: 05.03.2019

Zumal er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG gesetzt habe, da er die gemäß § 7 Abs 3 Z 14 oder 15 jeweiligen Rechtsfolgen auslösende Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen habe, sei er verkehrsunzuverlässig. Es sei daher gemäß § 25 Abs 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Zumal die Entziehung in der Probezeit erfolge, habe die Behörde gemäß

§ 24 Abs 3 Z 1 FSG eine Nachschulung anzuordnen. Zumal die Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit erfolge, sei kein Raum für die Anwendung des § 24 Abs 2 FSG, somit könne die Entziehung nicht auf die Klasse A eingeschränkt werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Antragsteller das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufheben, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zu diesem Antrag wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden, insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, eine konkrete detaillierte Abwägung im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG vorzunehmen. In der Beschwerde gegen den Bescheid wird ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten besonderen Gründe, welche einer Entziehung der Lenkberechtigung entgegenstehen würden, im Detail zu überprüfen. Hätte die belangte Behörde diese besonderen Gründe im Detail überprüft, dies in Zusammenschau mit seinen Ausführungen im Hinblick auf seine Verkehrszuverlässigkeit betreffend seine Lenkberechtigung der Klasse B, wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass diese nicht außer Betracht zu bleiben hätten, sondern vielmehr über dem hier in Rede gestellten öffentlichen Interesse stehen würden. Die belangte Behörde habe auch sein Vorbringen samt Beweisanträgen zu seiner Verkehrszuverlässigkeit betreffend seine Lenkberechtigung der Klasse B unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde verweise im gegenständlichen Fall unzutreffend auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 2 FSG ohne im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen zu treffen. Diese Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um objektivieren zu können, ob der Beschwerdeführer nach wie vor betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B verkehrszuverlässig sei. Ohne solche Feststellungen sei die rechtliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine Lenkberechtigung der Klasse B verkehrsunzuverlässig wäre und die Voraussetzungen für eine entsprechende Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen würden, nicht möglich. Diese Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei wegen der Verletzung des

§ 102 Abs 1 KFG (technischer Zustand) bestraft worden, seien diese Bestrafungen (lediglich) wegen der Eigenart des Lenkens eines Motorrades erfolgt, sohin wäre allenfalls eine Entziehung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A indiziert gewesen. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges, für welches eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich sei, keine Gefahr für andere Straßenbenützer darstelle und sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B gemäß § 3 Abs 1 Z 2 und 5 FSG nach wie vor vorliegen würden, übergehe die belangte Behörde schlichtweg.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das erkennende Gericht führte antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt als erwiesen zu Grunde:

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb eines Jahres drei Mal wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967 als Lenker rechtskräftig bestraft und zwar zu Zl. *** von der belangten Behörde wegen

§ 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 Z 1 KDV iVm § 102 Abs 1 KFG (gravierende erkennbare Mängel an der Bereifung), von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung am 25.02.2019 wegen § 102 Abs 1 (technischer Zustand) und von der Landespolizeidirektion Kärnten zur Zl. *** am 05.03.2019 wegen

§ 102 Abs 1 (technischer Zustand).

Mit Bescheid vom 19.07.2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides eine besondere Maßnahme nach § 30b Abs 1 FSG, ein Fahrsicherheitstraining, zu absolvieren, da zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Vormerkungen im Führerscheinregister eingetragen waren.

Mit Bescheid vom 03.01.2020 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B bis zur Befolgung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.07.2019 angeordneten besonderen Maßnahme und beschränkte die Lenkberechtigung der Klassen AM auf das Lenken von Motorfahrrädern bis zur Absolvierung der besonderen Maßnahme. Am 11.01.2020 absolvierte der Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining mit einem PKW, zumal ein solches mit den Motorrädern erst im April möglich gewesen wäre.

Im Zuge des Verfahrens gelangte die belangte Behörde von der dritten Vormerkung Kenntnis, weswegen der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid nach Gewährung des Parteiengehöres erlassen wurde.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen fest.

6. Rechtliche Erwägungen:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 24 Abs 3 FSG:

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

(...)

Gemäß § 25 Abs 1 FSG:

Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG:

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(......)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(.....)

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

(......)

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken: (…)

12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; (…)

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. (…)

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder

2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder

3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,

5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder

6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...

Damit jemand als verkehrsunzuverlässig beurteilt werden kann, müssen, wie sich aus § 7 Abs 1 FSG ergibt, „bestimmte Tatsachen“ gemäß § 7 Abs 3 FSG erwiesen sein.

Die belangte Behörde ist in ihrer Bescheidbegründung vom Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ gemäß § 7 Abs 3 Z 14 oder 15 FSG ausgegangen und hat ausgeführt, dass die in diesen Normen genannten Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die in § 7 Abs 3 Z 14 genannten Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen werden (nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 7. FSG-Novelle RV 794 BlgNR 22. GP) ist „bei der 3. Vormerkung mit Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten“ vorzugehen, „da sowohl die erste Vormerkung (ohne weitere Folgen) als auch die anlässlich der zweiten Vormerkung anzuordnende besondere Maßnahme (§ 30b) zu keiner Besserung der Sinnesart geführt haben“), bzw. dass sich der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen wurde.

Im gegenständlichen Fall wurden die von der belangten Behörde herangezogenen Delikte am 09.06.2018 (Rechtskraftdatum des Strafbescheides 11.08.2019), am 21.04.2019 (Rechtskraftdatum des Strafbescheides 25.05.2019) und am 24.05.2019 (Rechtskraftdatum 05.09.2019) begangen, somit wurden alle drei Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen.

Es liegt sohin eine „bestimmte Tatsache“ nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG vor.

Der Beschwerdeführer gilt sohin gemäß § 7 Abs 1 FSG als verkehrsunzuverlässig, es war ihm somit gemäß § 24 Abs 1 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen.

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß

§ 25 Abs 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Da die Entziehung aufgrund des § 7 Abs 3 Z 14 FSG zu erfolgen hatte, war die Entziehungsdauer nicht für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen zu verlängern.

Gemäß § 24 Abs 2 erster Satz FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden. Wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs 2 FSG und der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B ist auszuführen, dass entscheidend für den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit (folglich für die Entziehung der Lenkberechtigung) nicht bloß der Umstand ist, ob der Betreffende das gleiche Delikt wiederholen werde (oder mit dem Fahrzeug der betreffenden Klasse wiederholen werden könne), sondern die aus der Deliktsbegehung hervortretende Sinnesart des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat durch die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gezeigt, dass er in Kauf nimmt, ein Kraftfahrzeug zu lenken, welches sich in einem technischen Zustand befindet, der eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch mit Kraftfahrzeugen der Klasse B, die gravierende technischen Mängel aufweisen, die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet werden kann, sohin die Nichteignung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht anders zu beurteilen ist, als bei Motorrädern und daher bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit § 24 Abs 2 FSG nicht zur Anwendung gelangt.

Im Beschwerdefall war der Grund der Entziehung eine bestimmte Tatsache, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG bildende Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG. Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erfolgte also wegen des Wegfalls seiner Verkehrszuverlässigkeit. In einem solchen Fall ist aber kein Raum für die Anwendung des § 24 Abs 2 FSG (VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/11/0037).

Zumal die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in der Probezeit erfolgte, war gemäß § 24 Abs 3 Z 1 eine Nachschulung anzuordnen, die Verlängerung der Probezeit, deren Eintragung im Führerschein und die Dauer der Verlängerung ergeben sich aus § 4 Abs 3 FSG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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