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LVwG-AV-432/001-2020•LVwG N LVwG-AV-432/001-2020
LVwG-AV-432/001-2020Landesverwaltungsgericht28.05.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Flächenwidmung; Umwidmung; Verfahrensrecht; Feststellung; Parteistellung; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch seine Obfrau B, ***, ***, vom 5. März 2020, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Februar 2020, Zl. ***, mit dem die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2019, ***, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der Katastralgemeinde *** abgeändert wurde, genehmigt worden war, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2019 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** unter *** die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch Festlegungen in der Katastralgemeine *** beschlossen und eine diesbezügliche Verordnung erlassen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Februar 2020, Zl. ***, wurde die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2019, ***, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der Katastralgemeinde *** abgeändert worden war, genehmigt, sodass diese Verordnung kundgemacht werden und Rechtskraft erlangen konnte.
Weiters wurde Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit erteilt und auf die Vorschriften bezüglich der ordnungsgemäßen Kundmachung hingewiesen. Der Bescheid erging ausschließlich an die Marktgemeinde *** sowie zur Kenntnisnahme an die Abteilungen RU7 und BD1 des Amtes der NÖ Landesregierung.
Der A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ersuchte mit mehreren E-Mails (u.a. vom 21. Februar 2020) um Zusendung des Bescheides vom 10. Februar 2020. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass dieser keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes habe und es mangels Parteistellung auch unzulässig sei den betreffenden Genehmigungsbescheid zu übermitteln.
Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass ihm als anerkannter Umweltorganisation – entgegen der Ansicht der Behörde – jedenfalls Parteistellung zukäme und begründete dies ausführlich. Schließlich wurde und abermalig um Zusendung des Bescheides ersucht.
Von der belangten Behörde wurde schließlich mit Schreiben vom 6. März 2020 die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung vom 18. Dezember 2020, ***, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der Katastralgemeinde *** abgeändert wurde im Sinne des § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) festgestellt.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Februar 2020, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich. Vor allem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine anerkannte Umweltorganisation nach innerstaatlichem Recht sei. Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus habe jede Vertragspartei sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Rechten auf Wahrung naturschutzrechtlicher Vorschriften dadurch verletzt, dass die Niederösterreichische Landesregierung der Verordnung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** zugestimmt habe, obwohl noch eine präjudizielle Vorfrage zur Klärung des Zieselvorkommens durch ein professionelles Sachverständigengutachten, welches erst Nach und nicht während dem Winterschlaf der Ziesel erstellt werden könne, abzuwarten sei. Die NÖ Landesregierung hätte somit die Verordnung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** vom 18. Dezember 2019 nicht mit Bescheid vom 10. Februar 2020 genehmigen dürfen. Die NÖ Landesregierung habe die Herausgabe des Bescheides an den Beschwerdeführer verweigert. Die Umwidmung und die geplante Bautätigkeit betreffe eine Fläche von ca. 2.300 m². Das sei aktuell eine brachliegende Grasfläche, quasi eine ‚Insel‘, zwischen Straßen, Äckern und dem Weidenbach. Hier sollten Schutzmaßnahmen für die Ziesellebensräume umgesetzt werden. Gemäß § 20 Abs. 4 des NÖ Naturschutzgesetzes müssten bei Ziesel Vorkommen zunächst anderweitige zufriedenstellende Lösungen gefunden werden, auch bei gutem Erhaltungszustand der Ziesel.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlugsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. April 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht hat durch die Einsichtnahme in diesen Akt Beweis aufgenommen.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird, über den oben dargestellten Sachverhalt hinaus, weiters festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Fläche durch Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** von „Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ in „öffentliche Verkehrsfläche – Busbahnhof (Vö – Busbahnhof)“ umgewidmet wurde und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in Bauland.
Der Sachverhalt ist – mit Ausnahme der Widmungsart des betreffenden Grundstückes – im Wesentlichen als unstrittig zu erachten und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014:
Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
§ 24. (1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(2) Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten für die im örtlichen Raumordnungsprogramm beabsichtigten Maßnahmen (und gegebenenfalls deren Standortwahl) zu entwickeln und zu bewerten.
(4) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben die Informationen gemäß § 4 Abs. 6 zu enthalten.
(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Dabei ist eine Auflistung aller beabsichtigten Änderungen anzuschließen. Ein Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.
(6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfasst sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen. Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss.
(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.
(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs. 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.
(10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen.
(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es
1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,
2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,
3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder
4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und 25 widerspricht.
Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen.
Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.
(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben.
(13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur Genehmigung (Abs. 10) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend und vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund (Abs. 11) mitgeteilt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde aufgrund einer Aufforderung gemäß dem ersten Satz die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall läuft die 6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen der Unterlagen.
(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.
(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der strategischen Umweltprüfung Mitgliedstaaten konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs. 10 dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die von der Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen.
(16) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.
(17) Zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes sind beim Amt der Landesregierung zu hinterlegen.
(18) Die Gemeinde hat die Auswirkungen von örtlichen Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative Entwicklungen reagieren zu können.
2.3. NÖ Gemeindeordnung 1973 - NÖ GO 1973:
Parteistellung
§ 95. Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind durch Bescheide zu treffen. Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die vom Beschwerdeführer begehrte Überprüfung der Flächenwidmung (Verordnung) ist.
Wie aus den Angaben im angefochtenen Bescheid hervorgeht, handelt es sich dabei um die am 18. Dezember 2019 vom Gemeinderat der Gemeinde *** beschlossene Änderung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm, welche von der Niederösterreichischen Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.
Der als „Beschwerde“ bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers wendet sich klar gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Februar 2020, Zl. ***, mit dem die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2019, die eine Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch Festlegungen in der Katastralgemeinde *** zum Inhalt hatte, genehmigt wurde.
Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) fällt die örtliche Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Wie sich insbesondere aus den oben zitierten Ausschnitten des § 24 NÖ ROG 2014 ergibt, erfolgt die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Handhabung des Aufsichtsrechts nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 NÖ GO 1973. In diesem Verfahren wird (nur) der jeweils betroffenen Gemeinde gemäß § 24 Abs. 14 NÖ ROG 2014 iVm § 95 Satz 2 NÖ GO 1973 Parteistellung eingeräumt.
Der Bescheid mit welchem das örtliche Raumordnungsprogramm aufsichtsbehördlich genehmigt wird, wendet sich ausschließlich an die jeweilige Gemeinde, daher ist auch nur dieser Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren zuzusprechen (vgl. z.B. auch Hauer, 17. Teil Gemeindeaufsicht Rz 160, in Pabel (Hrsg), Gemeinderecht mwN).
Weiters bestimmt § 24 Abs. 6 NÖ ROG 2014, dass selbst eine fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsplanes hat. Betroffenen Personen wird gemäß § 24 Abs. 7 und 9 leg.cit. zwar ein gewisses Mitspracherecht eingeräumt, so sind rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Gemeinderates „in Erwägung zu ziehen“, eine Verpflichtung diese dem Beschluss zugrunde zu legen, ein durchsetzbarer Anspruch auf deren Befolgung oder eine Parteistellung des Einbringers lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. z.B. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 11. Aufl., Anm. 13 zu § 24 NÖ ROG 2014 mwN oder VwGH 2004/06/0160). Für den Verfasser einer Stellungnahme zur Änderung/Erlassung eines Flächenwidmungsplanes besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Befolgung seiner Anregungen bzw. Anmerkungen hat, da im Widmungsverfahren außer der Gemeinde selbst (im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren) niemand Parteistellung hat (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2. Aufl., S. 923).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl im Verfahren der Erlassung des örtlichen Raumordnungsplanes als auch bei dessen aufsichtsbehördlicher Genehmigung lediglich die jeweilige Gemeinde Parteistellung hat (vgl hierfür auch Riegler/Koizar, NÖ BauO4 § 24 NÖ ROG 2014 Rz 6 mwN). Beim aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren des örtlichen Raumordnungsplanes handelt es sich demgemäß um ein Verfahren mit nur einer Partei – nämlich der jeweiligen Gemeinde –, daher kann auch nur dieser Parteistellung im Verfahren zukommen. Auch unabhängig von der hier zu behandelnden raumordnungsrechtlichen Thematik kommt in aufsichtsbehördlichen Verfahren – mangels gegenteiliger Anordnung – grundsätzlich nur dem jeweiligen Bescheidadressaten, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz. 7 mwN).
Desweiteren handelt es sich beim aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren um ein Verfahren, in welchem lediglich die grundsätzliche Eignung einer bestimmten Fläche für eine geplante Umwidmung geprüft wird. Es ist daher nur zu prüfen, ob die in Frage stehende Fläche geeignet für die geplante Widmung ist. Prüfgegenstand ist daher insbesondere nicht, ob ein konkretes Projekt auf der Fläche errichtet werden soll oder darf. Hierfür sind nachfolgende Verfahren (wie z.B. Baubewilligungsverfahren, Straßenbaubewilligungsverfahren etc.) durchzuführen.
Werden für ein Projekt benötigte Bewilligungen versagt, hat dies grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf die Widmung einer Fläche. Durch die bloße Umwidmung einer bestimmten Fläche per se ergeben sich daher grundsätzlich auch (noch) keine konkreten Beeinträchtigungen von Umweltschutzvorschriften.
Anzumerken ist weiters, dass bei der Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes eine Verordnung (und damit ein Akt der Rechtsetzung) überprüft wird. Legistischen Verfahren wie diesem ist eine „Parteistellung“, dergestalt wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, vielmehr grundsätzlich fremd.
Bei dem beschwerdeführenden Verein handelt es sich um eine Personengruppe, der auf Gemeindeebene kein Überprüfungsrecht in Bezug auf einen Flächenwidmungsplan zukommt, und zwar weder nach dem NÖ ROG 2014 noch nach der NÖ GO 1973.
Zur geltend gemachten Anwendung der Aarhus-Konvention ist zunächst zu erwähnen, dass der EuGH in seiner Entscheidung C-240/09 festgehalten hat, dass „die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Da nur ‚Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen‘, Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab.“ Eine unmittelbare Anwendung der Aarhus-Konvention wird daher vom EuGH abgelehnt.
Die aufsichtsbehördliche Prüfung einer Verordnung einer Gemeinde ist – über die bereits erwähnten einfachgesetzlichen Bestimmungen hinaus – auch verfassungsrechtlich verankert. Eine Bestimmung mit welcher Mitgliedern der Öffentlichkeit iSd Art 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (als welches auch der Beschwerdeführer zu sehen ist) im vorliegenden aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung zukommt, besteht nicht. An dieser Stelle ist nochmals auf die bereits erwähnten Gesetzesstellen sowie die zitierte Literatur und Judikatur zu verweisen, welche ausschließlich der betroffenen Gemeinde eine Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren einräumen. Vielmehr ist auch in Anlehnung an die Rsp des VfGH, welcher selbst die Anfechtung von Flächenwidmungsplänen durch Umweltorganisationen – mangels gegenwärtigem Eingriff in (vermeintlich) bestehende Recht – vor dem VfGH als unzulässig ansieht, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes auch qua Aarhus-Konvention keine Parteistellung zugesprochen werden kann (vgl. VfGH vom 14. Dezember 2016, V 87/2014; sowie W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, E 156 zu § 24 NÖ ROG 2014 mwN).
Für eine allfällige Überprüfung von Verordnungen ist nach Art. 139 Abs. 1 B-VG - und somit nach einer Verfassungsbestimmung – aber ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig. Mit anderen Worten: Nach dem Österreichischen Verfassungsrecht kommt dem Verfassungsgerichtshof ein Überprüfungsmonopol in Bezug auf Verordnungen zu. Ob dem Beschwerdeführer das Recht auf Überprüfung der hier relevanten Änderung des beim Verfassungsgerichtshof zukäme, wäre daher allenfalls vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Ausführungen zur Aarhus-Konvention, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Beeinträchtigung von Umweltschutzvorschriften bewirkt. Allfällige konkrete Beeinträchtigungen sind vielmehr in einem Projektgenehmigungsverfahren anhand eines tatsächlich geplanten Eingriffs zu prüfen. Eine mit der Flächenwidmung lediglich eröffnete abstrakte Eingriffsmöglichkeit kann nicht als gegenwärtiger Eingriff in vermeintlich bestehende Rechte qualifiziert werden.
Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Marktgemeinde ***, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (vgl. Art 18 B-VG; VwGH 2005/05/0247) und die Prüfung der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit von generellen Normen allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Verordnung der Marktgemeinde *** anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird.
Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. oben Punkt 3.1.).
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