LVwG N LVwG-AV-160/001-2020

LVwG-AV-160/001-2020Landesverwaltungsgericht28.05.2020

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung; Vertretung; Verfahrenshandlung; Zurechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-160/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.160.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH und die Beschwerde der B GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend ein Untersagungsverfahren gemäß § 340 GewO 1994 den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 iVm § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 hat die C GmbH die Standortverlegung ihres Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an den nunmehrigen Standort ***, ***, angezeigt und gleichzeitig bekanntgegeben, dass D als gewerberechtlicher Geschäftsführer einzutragen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde mit näherer Begründung die Eintragung von D als gewerberechtlichen Geschäftsführer der C GmbH.

Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der belangten Behörde mit EMail vom 17. Jänner 2020 ein Diplomzeugnis als Befähigungsnachweis des angezeigten Geschäftsführers vorgelegt und darauf verwiesen, dass dieser geschäftsführender Gesellschafter der E in Deutschland mit über 3 000 Mitarbeitern an 55 Standorten sei und insgesamt 20 Werke aufgebaut habe. Die EMail vom 17. Jänner 2020 wurde von der Adresse „***“ an die belangte Behörde übermittelt und enthält die Signatur „A GmbH, B GmbH, ppa F, Prokuristin“.

Die belangte Behörde legte dieses Anbringen als Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

2.1. Das Verwaltungsgericht hegte Zweifel, ob das als Beschwerde vorgelegte Anbringen der A GmbH, der B GmbH oder etwa beiden Gesellschaften zuzurechnen sei. Diese Zweifel gründeten in der Signatur des Anbringens für zwei Gesellschaften. Es war daher zu klären, wem das als Beschwerde vorgelegte Anbringen zuzurechnen ist.

Auf telefonische Anfrage wurde dem Verwaltungsgericht am 20. Mai 2020 mitgeteilt, die Beschwerde im Namen der C GmbH erhoben worden sei, nicht aber im Namen der beiden anderen Gesellschaften. Zwischen den Gesellschaften bestehe ein Zusammenhang.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Zurechnung von Verfahrenshandlungen nach dem objektiven Erklärungswert des Anbringens zu beantworten (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 13, Rz 37). Sie sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen.

Die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Zurechnung der E-Mail konnten durch die telefonische Mitteilung vom 20. Mai 2020, wonach das Anbringen keiner der beiden genannten Gesellschaften zuzurechnen sei, trotz Erhebungen nicht beseitigt werden, da die Mitteilung im objektiven Erklärungswert der E-Mail keine Deckung findet. Es erfolgte aber auch keine Zurückziehung der Beschwerde. Im Hinblick auf die verwendete Signatur, in der beide Gesellschaften angeführt werden, war das Anbringen daher sowohl der A GmbH als auch der B GmbH zuzurechnen.

2.3. Die telefonische Mitteilung vom 20. Mai 2020, das Anbringen wäre der C GmbH zuzurechnen, überschreitet die Grenze einer zulässigen Präzisierung des Anbringens, da sich auf der genannten E-Mail keinerlei Hinweis auf die C GmbH als unmittelbarer Einbringer findet. Da die E-Mail aber keinen Hinweis darauf enthält, dass eine Vertretung vorliege, kann die C GmbH auch nicht als durch die beiden genannten Gesellschaften Vertretene behandelt werden. Ein Vertreter müsste nämlich schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird (vgl. VwGH 28. Jänner 1991, 90/19/0455).

Das Anbringen kann daher – auch wenn es so gewollt sein sollte – der C GmbH nicht zugerechnet werden.

2.4. Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. In einem Untersagungsverfahren gemäß § 340 GewO 1994 kommt nach der Rechtsprechung nur dem jeweiligen Anmelder des Gewerbes Parteistellung zu (vgl. VwSlg 10.038 A/1980).

Anmelderin des Gewerbes und Bescheidadressatin ist im vorliegenden Fall die C GmbH. Auch wenn die C GmbH, die A GmbH sowie die B GmbH ihren Sitz an derselben postalischen Anschrift haben und Mitarbeiter für alle drei Gesellschaften tätig sind, handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen. Aus der bloßen Identität des Standortes und der (scheinbar) teilweisen Personalidentität kann nicht auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerinnen geschlossen werden (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 340 A 15).

Da die beschwerdeführenden Gesellschaften im Verfahren keine Parteistellung haben, sind sie nicht beschwerdelegitimiert und ihre Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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