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LVwG-AV-1007/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1007/001-2019
LVwG-AV-1007/001-2019Landesverwaltungsgericht28.05.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; aufsichtsbehördliches Verfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung; Rechtsverletzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerden der A, ***, ***, und der B, *** gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12.08.2019, ***, mit dem die NÖ Landesregierung die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 26. März 2019, hinsichtlich der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes genehmigt hat, den
BESCHLUSS
I.
Die Beschwerden werden gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12.8.2019, *** wurde die Verordnung hinsichtlich Abänderung der örtlichen Raumordnung der Gemeinde *** gemäß § 24 Abs. 11 und Abs. 14 NÖ ROG genehmigt, sodass diese Verordnung kundgemacht werden kann und Rechtskraft erlangen kann. Dieser Bescheid enthält keine Begründung, da antragsgemäß entschieden wurde.
Gegen diesen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. August 2019 richten sich die Beschwerden vom 04.09.2019 und vom 09.09.2019, und wurde in ihnen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel geltend gemacht wurden.
Begründend wurde von der Beschwerdeführerin A zusammengefasst ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Rodung des Erholungswaldes nicht gegeben sei, jedenfalls gäbe es wegen 20-30 Tagen im Jahr keine "regelmäßige Parkplatzverknappung". Ein Nachweis, dass es für die Rodung ein öffentliches Interesse gäbe, liege nicht vor. Es gäbe lediglich ein öffentliches Interesse an einer Lösung der Verkehrsproblematik. Das sei auch kein Wunder, da es in *** kein Verkehrskonzept gäbe.
Die Rodung bzw. der zusätzliche Parkplatz werde vom Liftbetreiber unter gänzlich anderen Voraussetzungen "benötigt" als behauptet (für ca. 20 - 30 Tage im Jahr und für keine/n einzige/n zusätzliche/n Besucher*in), geplant seien jedoch 3000 Menschen täglich. Das bedeute ca. 1000 Autos mehr ohne Verkehrskonzept. Die Genehmigung werde mit anderen Angaben begründet als der Liftbetreiber jetzt bekannt gebe.
Der bestehende Parkplatz werde als Fahrstraße auf die *** benützt. Das sei ein Problem für die Verkehrssicherheit. Insgesamt sei das Sicherheitsargument unausgereift, da noch mehr Autos im Ort sicher nicht zu mehr Sicherheit im Ort führen würden.
Die Reihenfolge der im gesamten Genehmigungsprozess abgewickelten Verfahren sei äußerst fragwürdig. Es sei durchaus üblich, dass der Rodungsbescheid erst nach allen anderen, positiv abgeschlossenen Verfahren erlassen werde, da sowohl das Betriebsanlagenverfahren als auch das Raumplanungsverfahren durchaus ergeben hätten können, dass der geplante Rodungszweck (Errichtung eines Parkplatzes) nicht umgesetzt werden könne. Seltsam auch, dass es vor allem die
Verfahren mit Anrainer*innen-Parteistellung gewesen wären, die durchgeführt worden wären, bevor die Öffentlichkeit durch den vorgeschriebenen Aushang im Raumordnungsverfahren davon wissen konnte.
Bedenklich sei auch, dass die von der Marktgemeinde *** beauftragte Raumplanerin C in ihrem Dokument das Gesetz von 1976 herangezogen habe, obwohl das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gelte. Weder die Marktgemeinde *** noch die Landesregierung seien auf diesen Fehler eingegangen.
Im gesamten örtlichen Raumordnungsprogramm und örtlichen Entwicklungskonzept fehle die Betrachtung der unterschiedlichen Nutzungen und Interessen. Das im Gutachten geforderte Parkverbot entlang der Ortsstraße bedeute, dass sich alle anderen Nutzungen nach den Bedürfnissen des Lifts richten müssten und z.B. den Gaststätten im Ort keine Parkplätze für ihre Gäste zur Verfügung stehen würden.
Auch die Erholungsfunktion des Waldes sei nicht berücksichtigt, vielmehr werde behauptet, dass der Parkplatz die Erholungsfunktion in keiner Weise beeinträchtigen würde. Die Rodung bedeute aber einen großen Verlust von Erholungsraum für den Menschen, und das, obwohl *** ein Luftkurort sei und der betroffene Wald eine hohe Wertigkeit für die Erholungsfunktion habe.
Die Naturschutzbegutachtung sei nicht sorgfältig durchgeführt worden. Obwohl sich das Naturdenkmal *** in unmittelbarer Nähe des Waldes befände und stark vom Borkenkäfer befallen sei, habe das der ASV beim Vor-Ort Termin nicht bemerkt. Auch sonstige geschützte Lebewesen würden nicht berücksichtigt werden und der Wald als aus naturschutzrechtlicher Sicht völlig belanglos dargestellt.
Auch die forstrechtliche Begutachtung sei nicht sorgfältig durchgeführt worden, da der Forstsachverständige offensichtlich nicht bemerkt habe, dass die umliegenden Wälder bereits stark vom Borkenkäfer und Eisbruch geschädigt seien, nur der Wald, der der Rodung zum Opfer fallen sollte, sei ziemlich gesund. Einen Standort, auf dem der Wald aufgrund der Nähe zum Quellgebiet noch sehr gut wachsen könne, für immer zu zerstören und aufzugeben, sei in Zeiten wie diesen extrem verantwortungslos.
Das NÖ Raumordnungsgesetz regle in seinem § 14 die Erstellung von Flächenwidmungsplänen. In Absatz 2 werde als erste Planungsrichtlinie genannt, dass die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen ist. Das unbedingt erforderliche Maß sei bei der Planung des Parkplatzes nicht der Fall, im Gegenteil, der neue Parkplatz sei äußerst verschwenderisch geplant. Diese Verschwendung von Boden führe zudem zu sinnloser Grünraumpflege mit Motorsensen, die Kunststoff als Mikroplastik verteilen und die Insekten töten würden.
Der sechswöchige Aushang der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms und des örtlichen Entwicklungskonzeptes habe stattgefunden, aber es sei ebenfalls vorgesehen, die Bevölkerung durch Aussendung an die Haushalte über solche umfassende Änderungen zu informieren und sei dies nicht geschehen.
Insgesamt erscheine die Lage des gesamten Schigebiets in Hinsicht der zahlreichen
Quellschutzgebiete, der Beschneiung und des entsprechenden Wasserhaushalts ungünstig bis nachteilig. Auch die Auswirkungen der Rodung und des Parkplatzes auf das naheliegende Quellschutzgebiet seien unzureichend erhoben und berücksichtigt. Es würden Gutachten aus den
Bereichen Forst über die Gefährdung des Waldes im Quellschutzgebiet und Hygiene fehlen, wenn die Tourist*innen den Wald als Freilufttoilette benutzen würden oder die Beschattung durch den vom Parkplatz beeinträchtigten Wald nicht mehr gegeben sei.
Als Gesellschaft, die zu 92,6 % dem Land Niederösterreich gehöre, habe der Liftbetreiber eine Verantwortung für die Bürger*innen, die er nicht wahrnehme. Es sei in Zeiten wie diesen moralisch verwerflich, solche Planungen umsetzen zu wollen. Vielmehr sollte der Betreiber Verantwortung zeigen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen treffen, um die negativen Umweltauswirkungen des
Schibetriebs etwas auszugleichen, und zumindest in der Anreise eine umweltfreundlichere Variante als den forcierten Individualverkehr ermöglichen.
Begründend wurde von der Beschwerdeführerin B ausgeführt, dass der Bedarf für Parkplatzstellplätze ausschließlich errechnet und nicht erhoben worden sei. Ein Projekt in dieser Größenordnung bedürfe einer gründlichen Bedarfserhebung. Eine Variantenprüfung habe nur äußerst dürftig stattgefunden. Es seien keine alternativen Lösungen von Experten erfragt worden bzw. gebe es immer noch kein Verkehrskonzept. Ein Verkehrskonzept werde seit 2014 erwartet und nun erfordere ein Konzept auch noch die Berücksichtigung zusätzlicher Autos. Wie eine Kalkulation der Schischaukel belege, würden an Spitzentagen 1000 Autos durch den gesamten Ort fahren. Ein Verkehrskonzept sollte die Sicherheit aller, der Fußgänger, der Radfahrer und der Autofahrer berücksichtigen. Ein gesamttouristisches Entwicklungskonzept sei aber nicht vorhanden.
Es sei bereits jetzt eine starke Zunahme der Unfälle bemerkbar, auch ein vermehrter Einsatz des Rettungshubschraubers. Jedenfalls würden mehr Gäste zu weniger Sicherheit führen. Es hätte bereits etliche Stellungnahmen gegeben - auch von Schifahrern und Schi-Lehrern, die bestätigen würden, dass bei gegenwärtiger Vollauslastung des bestehenden Parkplatzes, die Sicherheit auf den Pisten nicht mehr gegeben sei und die Gäste unzufrieden seien, weil deren Kinder und sie selbst in Gefahr seien. Außerdem sei im kleinen Skigebiet kein Massentourismus erwünscht.
*** sei einer von zwölf Luftkurort in Niederösterreich. Mit diesem Alleinstellungsmerkmal sollte man mit positivem Beispiel in Themen wie Umwelt und Luft vorangehen und nicht Abgase und Auspufflärm fördern. *** könnte den Status des Luftkurortes verlieren, denn eine weitere Zunahme von Feinstaub, Lärm, Reifenabrieb und notwendiger Salzstreuung wirke sich doch auf Luft und Gesundheit aus.
Erfolgreichere Skigebiete würden mit acht Autostellplätzen pro Pistenkilometer auskommen, in *** seien es derzeit schon 33,2 Stellplätze pro Pistenkilometer.
Es seien nun alle rechtlichen Bescheide eingetroffen, um dieses Projekt rechtlich gesehen zuzulassen, doch die Reihenfolge der Verfahren sei sehr fragwürdig abgewickelt worden. Trotz des erforderlichen Nachweises des öffentlichen Interesses sei das Rodungsverfahren zuerst durchgeführt worden und andere Verfahren würden nicht in der Beurteilung des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden. Beweise für die fehlende Zufahrt der Feuerwehr oder zu wesentlichen Einflüssen auf den Fremdenverkehr würden nicht erbracht werden.
Jedenfalls sei die Verantwortung der politischen Entscheidungsträger, die dieses Projekt genehmigen, nicht vorhanden.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12.08.2019, ***, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 26. März 2019, betreffend einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes genehmigt. Dieser Bescheid wurde auch der Marktgemeinde ***, als Partei des Verfahrens zugestellt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben in diesem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben. Bescheidadressaten waren sie nicht.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der den Verfahrensablauf in unbedenklicher Weise wiedergibt und im Wesentlichen auch nicht bestritten wird.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 24 NÖ ROG lautet:
Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
(1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(2) Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten für die im örtlichen Raumordnungsprogramm beabsichtigten Maßnahmen (und gegebenenfalls deren Standortwahl) zu entwickeln und zu bewerten.
(4) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben die Informationen gemäß § 4 Abs. 6 zu enthalten.
(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Dabei ist eine Auflistung aller beabsichtigten Änderungen anzuschließen. Ein Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.
(6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfasst sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen.
Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss.
(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.
(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs. 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.
(10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen.
(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es
1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,
2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,
3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder
4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und 25 widerspricht.
Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen. Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.
(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben.
(13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur Genehmigung (Abs. 10) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend und vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund (Abs. 11) mitgeteilt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde aufgrund einer Aufforderung gemäß dem ersten Satz die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall läuft die 6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen der Unterlagen.
(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.
(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der strategischen Umweltprüfung Mitgliedstaaten konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs. 10 dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die von der Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen.
(16) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.
(17) Zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes sind beim Amt der Landesregierung zu hinterlegen.
(18) Die Gemeinde hat die Auswirkungen von örtlichen Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative Entwicklungen reagieren zu können.
§ 25 NÖ ROG
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
3. wegen Löschung des Vorbehaltes,
4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muß,
5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,
6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,
7. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.
(2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.
(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
-einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt, oder
-voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,
ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
2. Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
(5) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.
Gemäß § 95 NÖ Gemeindeordnung sind alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, durch Bescheide zu treffen. Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12.08.2019, ***, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 26. März 2019, hinsichtlich der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes genehmigt. Diese Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GemO).
Die Beschwerden der Frau A und der Frau B richten sich daher gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid im Sinne des § 95 NÖ GemO. Parteistellung in einem solchen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht, im konkreten Fall die Gemeinde ***. Anderen Betroffenen, wie auch den Beschwerdeführern, kommt in solchen Verfahren, denen generelle Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall die Änderung der Verordnung – zugrunde liegen, im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN).
Das Genehmigungsverfahren betrifft nämlich ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237). Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und die Berechtigung, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof zu führen. Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet nämlich ausschließlich der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 1991, Zl. 91/06/0019).
Ein solches subjektives Recht steht den Beschwerdeführern hingegen nicht zu.
Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 17.03.2006, Zl. 2005/05/0131) tritt eine Rechtswirkung für Dritte vielmehr erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung (hier des Raumordnungsprogrammes) ein (vgl. Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II, Seite 107), eine Rechtsverletzung Dritter kann folglich allenfalls durch die Verordnung und auf deren Grundlage erlassene Verwaltungsakte erfolgen, nicht aber durch aufsichtsbehördliche Akte im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens
Aus dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Materiengesetz, dem NÖ Raumordnungsgesetz, lässt sich jedenfalls ebensowenig wie aus der allgemeinen Bestimmung des § 8 AVG eine Parteistellung für die Beschwerdeführer ableiten.
Da die Beschwerdeführer nicht Partei im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit § 95 NÖ Gemeindeordnung und den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes sind, können sie nicht wirksam Beschwerden gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung, mit dem die Verordnung hinsichtlich der Abänderung der örtlichen Raumordnung der Gemeinde *** genehmigt wurde, erheben.
An der fehlenden Parteistellung ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass laut Beschwerdevorbringen die Bevölkerung durch Aussendung an die Haushalte über die Änderungen nicht informiert worden seien, da gemäß § 24 Abs. 6 NÖ ROG die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss hat, weshalb eine diesbezügliche Überprüfung seitens des Gerichts auch entbehrlich war.
Die Beschwerden waren daher mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und stehen einem Entfall auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen (vergleiche VwGH vom 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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