LVwG N LVwG-S-2325/001-2019

LVwG-S-2325/001-2019Landesverwaltungsgericht27.05.2020

Regest

Glückspielrecht; Verwaltungsstrafverfahren; Barauslagen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2325/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2325.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.08.2019, Zl. ***, betreffend Kosten für die Errichtung einer Durchgangssperre, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Kostenbescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden Verwaltungsbehörde) vom 30. August 2019, Zl. ***, verpflichtete die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin, die im Zuge der Glücksspielkontrolle am 14. Mai 2019, im ***, ***, ***, entstandenen Kosten in Höhe von € 1.098,00 zu tragen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass am 14. Mai 2019 Organe der Abgabenbehörde (Finanzamt ***, ***, ***, Team ) sowie Vertreter der Verwaltungsbehörde im Lokal mit der Bezeichnung „“ in der ***, *** eine Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielgesetzes durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Kontrolle sei dann von der C GmbH eine Durchgangsperre zum Nebenraum des Pubs errichtet worden, da eine zuvor am 28. Februar 2019 bescheidmäßig (Zl. ***) verfügte Teilbetriebsschließung für den Nebenraum nicht eingehalten worden sei.

Die Vorschreibung der durch die Errichtung der Durchgangssperre entstandenen Kosten stütze sich auf § 64 Abs. 3 VStG.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, seiner Beschwerde stattzugeben.

In der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der Bescheid fälschlicherweise an die A GmbH adressiert sei. Die Verwaltungsbehörde hätte den Bescheid an die zur Vertretung nach außen hin befugte Person, also den Geschäftsführer, adressieren müssen. Dies habe sie allerdings verabsäumt. Somit gehe nicht klar und mit der notwendigen Bestimmtheit hervor, wer die Kosten der Errichtung der Durchgangssperre zu tragen habe. Darüber hinaus sei bei einer Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 3 VStG vorausgesetzt, dass der Beschuldigte einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt wurde. Da keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig.

Am 12.Mai.2020, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein, in welchem er mitteilte an der gegenständlichen Verhandlung nicht teilzunehmen und unter einem ein ergänzendes Vorbringen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12.09.2019, C-64/18, C114/18, C-146/18 und C-148/18 erstattet wurde. Darüber hinaus wurde ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 30.10.2019 zu GZ: VGW002/011/7224/2018-32, GZ: VGW002/V/011/7226/2018, GZ: VGW002/V/011/7225/2018, GZ: VGW-002/V/011/7227/2018, GZ: VGW002/011/9561/2018, GZ: VWG-002/011/9562/2018 und GZ: VGW002/V/011/9563/2018 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13. Mai 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das gegenständliche Verfahren auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren zu LVwGS2899-2019, LVwG-2143-2019, LVwGS1558-2019, LVwGS565-2020, durchgeführt wurde. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu Zl. *** und ***, ***, ***, ***, sowie der oben angeführten Akten des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie durch Einvernahme des D. Weiters wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur Kohärenz des österreichischen Glücksspielgesetzes vom 17.11.2017, samt den mit der Stellungnahme übermittelten Beilagen (insbesondere die Glücksspielberichte 2010-2013, 2014-2016, sowie die KalkeWurstStudie, etc.) verlesen wurden.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Im Zuge der Kontrolle aufgrund des § 50 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vom 14. Mai 2019 wurde im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in der ***, ***, durch die C GmbH eine Durchgangssperre zum Nebenraum errichtet. Dies erfolgte aufgrund der Nichteinhaltung einer bereits am 28. Februar 2019 bescheidmäßig verfügten Teilbetriebsschließung des Nebenraumes, Zl. ***. Die Kosten der Errichtung dieser Durchgangssperre durch die Schlosserei sind mit € 1.098,00 zu beziffern.

Betreiber des Lokals ist die A GmbH.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH ist E.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhalts des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Unstrittig war die Durchführung der Kontrolle am 14. Mai 2019, die der neuerlichen Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Glücksspielgesetzes diente, die am 28. Februar 2019 verfügte Teilbetriebsschließung sowie die Errichtung der Durchgangssperre durch die Schlosserei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 50 Abs. 1 VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 9 Abs. 1 VStG lautet:

„Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“

§ 64 Abs. 3 VStG lautet:

„Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.“

Eine Kostenvorschreibung nach § 64 Abs. 3 VStG setzt voraus, dass der Beschuldigte einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt wurde (VwGH vom 15.03.2013, 2008/17/0186). Das bedeutet, dass ausschließlich der Bestrafte zum Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Barauslagen verpflichtet werden kann. Sofern keine Bestrafung des Beschuldigte erfolgt ist, kann kein Kostenersatz gemäß § 64 Abs. 3 VStG vorgeschrieben werden.

Juristische Personen wie die A GmbH können allerdings verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden (UVS Tirol vom 01.10.2003, 2003/26/061-3). Das Strafverfahren wurde insofern auch nicht gegen die A GmbH geführt, sondern allenfalls gemäß § 9 Abs. 1 VStG gegen deren handelsrechtlichen Geschäftsführer. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb zur Tragung von Kosten des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht ein etwaig Bestrafter, sondern die A GmbH verpflichtet werden sollte.

Auch § 9 Abs. 7 VStG kann im Falle seiner Anwendbarkeit nicht als Grundlage für einen solchen Kostenbescheid gegen die juristische Person herangezogen werden, da die juristische Person nur eine Solidarhaftung für die gegen ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ verhängten Verfahrenskosten trifft (UVS Tirol vom 01.10.2003, 2003/26/061-3). Der Geschäftsführer wurde allerdings dem Akteninhalt zufolge nicht zum Ersatz der betreffenden Barauslagen verpflichtet, womit eine Solidarhaftung der juristischen Person ausscheidet.

Ferner wäre über die Haftung der Beschwerdeführerin nicht durch einen eigenen „Haftungsbescheid“ zu erkennen gewesen, sondern hätte die juristische Person, um diese Rechtsfolge auszulösen, als Partei dem Strafverfahren gegen ihr verantwortliches Organ beigezogen werden müssen (vgl. VwGH vom 21.11.2000, 99/09/0002).

Somit war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Überdies ist der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig.

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