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LVwG-AV-349/001-2020•LVwG N LVwG-AV-349/001-2020
LVwG-AV-349/001-2020Landesverwaltungsgericht27.05.2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Aufenthaltstitel; dauernder Aufenthalt; Inland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B und des mj C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27. Februar 2020, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19. Jänner 2012, Zl. *** (betreffend Herrn A), sowie vom 19. Jänner 2012, Zl. *** (betreffend Frau B), und vom 19. Jänner 2012, Zl. *** (betreffend den mj C) wies dieser in seinen jeweiligen Spruchpunkten I. die jeweiligen Asylanträge ab und stellte er neben der Verneinung sowohl ihres Asylstatus als auch ihrer Stellung als subsidiär Schutzberechtigte gleichzeitig die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Herkunftsland, die Russische Föderation, fest. In seinen jeweiligen Spruchpunkten II. erklärte dieser, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus humanitären Gründen auf Dauer unzulässig sei.
Begründend wurde in diesen drei Erkenntnissen im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass für Herrn A, seiner Ehegattin B und ihrem gemeinsamen mj Sohn C (im Folgenden: Beschwerdeführer) keine Fluchtgründe und keine Verfolgung bzw. Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, vorliegen würden, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde, sodass diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Auch müsse festgestellt werden, dass diese im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten Bedrohung, Gefährdung, Verfolgung oder einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, weshalb aus dieser Sicht und aus Sicht des Art. 3 EMRK ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zulässig sei.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände würde aber deren Ausweisung aufgrund der Aufenthaltsdauer und ihrer Integration im Sinne des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig sein und in das geschützte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen, weshalb aus diesem Grund ihre Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären sei, insbesondere auch deshalb, weil beide erwachsenen Beschwerdeführer Einstellungszusagen hätten, sodass von deren zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei.
In der Folge bezogen die Beschwerdeführer vor allem Leistungen aus der Mindestsicherung auf privatrechtlicher Basis.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde sodann die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG). Aus dem Antrag geht hervor, dass alle drei Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt wohnen, russische Staatsbürger sind und alle als Aufenthaltstitel die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, die befristet ausgestellt wurde, besitzen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 NÖ SAG ab. Die Begründung enthält lediglich die Darstellung des Sachverhaltes und die angewendeten Gesetzesbestimmungen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie alle seit ihren Asylverfahren legal in Österreich leben und alle über die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG als Aufenthaltstitel verfügen würden. Sie würden über keine finanziellen Mittel verfügen, da der erwachsene Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos gemeldet und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeit monatlich lediglich € 267,00 verdienen würde. Ihr Sohn besuche noch die Schule und benötige dieser diverse Geldmittel für den Schulbesuch und die Freizeitgestaltung. Sie hätten von der belangten Behörde seit fast acht Jahren Leistungen der Mindestsicherung auf privatwirtschaftlicher Basis bezogen und hätten sie so ihr Auslangen finden können. Da sie jedoch derzeit kein Geld hätten, ihr Leben zu bestreiten, seien sie auf die beantragten Sozialleistungen angewiesen. Es sei rechtlich verfehlt, dass sie aufgrund ihres befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ keinen dauernden Aufenthalt in Österreich hätten und daher nicht zum berechtigten Personenkreis des § 5 NÖ SAG gehören würden. Sie hätten ihren Aufenthaltstitel deswegen erhalten, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eine Verletzung ihres Rechts auf das Privat- und Familienleben bedeuten würden, weshalb gegen sie keine aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen in Form einer Rückkehrentscheidung zulässig seien, sodass sie ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG hätten. Ihnen seien daher ständig Aufenthaltstitel zu erteilen, wobei es hinsichtlich der Beurteilung der Dauerhaftigkeit ihres Aufenthaltes rechtlich nicht von Bedeutung sei, ob diese nun befristet oder unbefristet erteilt würden. Ihr Ausschluss vom berechtigten Personenkreis des NÖ SAG sei daher verfassungswidrig, zumal sie mit Asylberechtigte und Staatenlose gleichzustellen seien, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in ihre Herkunftsstaaten nicht zurückkehren könnten und daher in Österreich einen dauernden Aufenthalt genießen würden. Ihre Außerlandesbringung würde ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Somit würden sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Zudem verstoße ihr Ausschluss aus dem berechtigten Personenkreis des NÖ SAG nicht nur gegen die Bestimmungen der Art. 3, 8 und 14 EMRK sowie gegen die Bestimmungen des BVG-RD, sondern auch gegen das Unionsrecht (Art. 1, 4 und 34 GRC sowie gegen die Anti-DiskriminierungsRL 2000/43/EG). Schließlich stellten sie einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Sozialhilfe aufgrund des Unionsrechts.
Sowohl die Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese antragsgemäß am 20. Mai 2020 durch, an der die ordnungsgemäß geladenen Gerichtsverfahrensparteien auch persönlich teilgenommen haben.
In dieser Verhandlung verwiesen beide Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen und wiederholten sie ihre jeweiligen Standpunkte. Die Beschwerdeführer legten hiezu auch Unterlagen über ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich und über ihre bisherigen Integrationserfolge vor.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Sozialhilfe - Grundsatzgesetz sind Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Landesgesetzgebung ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder
b)„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist bei Personen nach Abs. 2 Z. 2 die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle haben auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes keinen Anspruch insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Inhaltes des Gerichtsaktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020 ergeben sich im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:
Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft besitzen und dass ihnen vom Asylgerichtshof in seinen rechtskräftigen Entscheidungen vom 19. Jänner 2012 weder ein Asylstatus noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sind, da keine Fluchtgründe und keine Verfolgung bzw. Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, vorliegen.
Unbestritten steht auch fest, dass der Asylgerichtshof in seinen rechtskräftigen Entscheidungen vom 19. Jänner 2012 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten Bedrohung, Gefährdung, Verfolgung oder einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, weshalb aus dieser Sicht und aus Sicht des Art. 3 EMRK ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Dass sie einer solchen Bedrohung, Gefährdung, Verfolgung oder einer Verfolgungsgefahr - auch nunmehr - ausgesetzt wären, haben die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet und sind im Verfahren auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgekommen.
Unbestritten steht auch fest, dass der Asylgerichtshof in seinen rechtskräftigen Entscheidungen vom 19. Jänner 2012 erklärt hat, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus humanitären Gründen aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer und ihrer Integration im Sinne des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig ist.
Unbestritten steht auch fest, dass sich die Beschwerdeführer bereits mehr als fünf Jahre dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Unbestritten steht auch fest, dass die Beschwerdeführer über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als Aufenthaltstitel verfügen, die befristet ist und einen befristeten Aufenthaltstitel darstellt.
Während die belangte Behörde die Meinung vertritt, dass die Beschwerdeführer somit über keinen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG in Österreich verfügen und daher nicht zum Kreis der Bezugsberechtigten dieser Bestimmung gehören, vertreten die Beschwerdeführer wiederum die Ansicht, dass sie über einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung verfügen und daher zu den Bezugsberechtigten gehören, weil der Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 19. Jänner 2012 rechtskräftig ausgesprochen hat, dass sie aus Österreich in ihren Herkunftsstaat auf Dauer nicht ausgewiesen werden dürfen. Ihrer Ansicht nach ist es im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit ihres Aufenthaltsrechts rechtlich ohne Bedeutung, ob ihnen nunmehr ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verliehen wird oder immer wieder nur ein befristetes Aufenthaltsrecht, zumal sie dadurch den Asylberechtigten und Staatenlosen gleichgestellt werden wollen, denen der Verfassungsgerichtshof ebenso den Zugang zu den Sozialhilfeleistungen zugesprochen hat.
Hinsichtlich der Frage der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Inland im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2017, Zl. Ra 2016/10/0130, zur Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e Oö MSG 2011 [„Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht“] sowie VwGH vom 27. März 2019, Zl. Ro 2018/10/0040, zu den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Stmk MSG [„Z 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Abs. 2: Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:“]) zu verweisen, in welcher sich dieser bereits in Grundsätzen mit dieser Frage beschäftigt hat, wobei einige dieser Grundsätze auf die verfahrensgegenständliche Rechtslage übertragbar sind.
In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Besitz der den Beschwerdeführern befristet ausgestellten „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (allein) ihnen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - eine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG nicht vermitteln kann.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Beschwerdeführern – jeweils befristet - ausgestellte „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nicht zu jenen Aufenthaltstiteln bzw. Aufenthaltsrechten zählt, welche deren Inhabern nach § 5 Abs. 2 NÖ SAG zur Anspruchsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG verhelfen. Die befristet ausgestellte „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ermöglicht grundsätzlich Drittstaatsangehörigen (also Personen, die weder EU- oder EWR-Bürger noch Schweizer Staatsangehörige sind) nämlich nur einen befristeten Aufenthalt in Österreich sowie eine Berechtigung zu einem beschränkten, teilweise auch zu einem unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Zur Beurteilung und Feststellung eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG sowie des Fremdenpolizeigesetzes 2005 heranzuziehen; sowohl nach den einschlägigen Bestimmungen des NAG als auch den Gesetzesmaterialien ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nur zu einer „befristeten Niederlassung“ im Bundesgebiet berechtigt.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 20. Dezember 2017, Zl. Ra2016/10/0130, zur Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. d Oö MSG 2011) ausgesprochen, dass die vergleichbare Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG lediglich auf bereits erteilte Aufenthaltstitel abstellt. Nach dieser Bestimmung gehören nur Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG, da diese gemäß Art. 21 der RL 2003/109 EG über die gleichen Rechte wie Drittstaatsangehörige mit einem Daueraufenthaltsrecht in Österreich verfügen („Daueraufenthaltsrichtlinie“) - vgl. hiezu auch Motivenbericht zum NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) vom 23. Mai 2019, Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 10. Drittstaatsangehörige mit einem befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte – plus“, wie die Beschwerdeführer, gehören somit nicht zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG.
Die in diesen beiden Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten weiteren Grundsätze betreffend die Prüfung einer Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer im Inland im Sinne des § 9 BFA-VG sind auf die hier maßgebliche Rechtslage schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG im Gegensatz zum „Auffangtatbestand“ (vgl. VwGH vom 20. Dezember 2017, Zl. Ra 2016/10/0130) des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e Oö MSG 2011 („Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland“) sowie zur demonstrativen Aufzählung (vgl. VwGH vom 27. März 2019, Zl. Ro 2018/10/0040) des § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 Stmk MSG („Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:“) sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG als auch nach den Gesetzesmaterialien vom 23. Mai 2019, Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 8 ff, zu § 5 NÖ SAG um keine demonstrative, sondern um eine taxative Aufzählung des Personenkreises, die zu einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland berechtigt sind, handelt. Eine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG ist somit sowohl nach der Systematik des Gesetzes als auch nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Tatbestände des § 5 Abs. 2 NÖ SAG beschränkt. Somit kommt es für Drittstaatsangehörige nur auf die von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG und nicht auf ein – gegebenenfalls im Wege der Vorfragenbeurteilung zu ermittelndes – sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht, etwa einer Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 9 BFA-VG, an.
Lediglich § 5 Abs. 4 NÖ SAG enthält sowohl nach der Systematik des Gesetzes als auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine demonstrative Aufzählung jener Personengruppen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben. Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde im gegenständlichen Fall daher auch nicht verpflichtet, im gegenständlichen Verfahren anhand detaillierter Feststellungen den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Inland nach § 9 BFA-VG und der in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa VwGH vom 16. September 2015, Zl. Ra 2015/22/0075 mwN) zu Aufenthaltsbeendigungen unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zu beurteilen.
Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit sowohl der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen als auch der Ansicht der belangten Behörde sowie betreffend ihre Gleichstellung mit Asylberechtigten und Staatenlosen ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht diese Ausführungen nicht teilt und durch die angefochtene Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander nicht vorliegt.
Der Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. VfSlg. 20.177/2017, sowie VfSlg. 20.244/2018; VfGH vom 27. November 2019, Zl. E 1273/2019) hat wiederholt ausgesprochen, dass nach dem NÖ MSG – nunmehr NÖ SAG - der Kreis der anspruchsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen auf Fremde begrenzt ist, die über ein nicht bloß provisorisches Aufenthaltsrecht verfügen (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG). Damit verhindert das NÖ SAG, so wie auch vormals das NÖ MSG, dass Personen ausschließlich zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich migrieren. Ein Ausschluss solcher Personen ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – unbedenklich, da es Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen grundsätzlich freisteht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen, so der Verfassungsgerichtshof. Im Unterschied zu dieser Personengruppe haben Asylberechtigte ihren Herkunftsstaat nicht aus freiem Entschluss verlassen und ihren Wohnsitz in Österreich nicht frei gewählt. Asylberechtigte können aufgrund ihres Fluchtgrundes auch nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren (vgl. auch VfSlg. 20.177/2017; VfSlg. 20.244/2018; VfSlg. 20.297/2018; VfGH vom 1. Dezember 2018, Zl. G 308/2018 mwN). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfSlg. 20.177/2018) gilt dies insofern auch für Staatenlose, zumal diese ebenso wenig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können und ein Export von Geldleistungen ins Ausland ausscheidet.
Zu den subsidiär Schutzberechtigten hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. VfSlg. 20.177/2017) wiederum festgehalten, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, auch diesem Personenkreis Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zu gewähren und eine unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung zwischen den Asylberechtigten und den subsidiär Schutzberechtigten sachlich gerechtfertigt ist, zumal der Aufenthaltsstatus der subsidiär Schutzberechtigten von vorneherein eher provisorischer Natur ist und diese nach Wegfall des vorübergehenden Hinderungsgrundes (z.B. schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände) für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mangels Vorliegens eines Fluchtgrundes jedenfalls wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können.
Demgegenüber liegt bei den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorübergehende Unmöglichkeit ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 19. Jänner 2012 in seinen jeweiligen Spruchpunkten I. die jeweiligen Asylanträge der Beschwerdeführer abgewiesen und gleichzeitig neben der Verneinung des Asyls und ihre Stellung als subsidiär Schutzberechtigte die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat festgestellt, da keine Fluchtgründe und keine Verfolgung bzw. Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat vorliegen und sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keiner wie immer gearteten Bedrohung, Gefährdung, Verfolgung oder einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, sodass aus dieser Sicht und aus Sicht des Art. 3 EMRK ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Auch im gegenständlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer keinerlei Gründe angegeben oder irgendwelche behauptet, die ihre freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verhindern würden.
Die in seinen jeweiligen Spruchpunkten II. enthaltene Erklärung des Asylgerichtshofes, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgrund der Aufenthaltsdauer und ihrer Integration im Sinne des Art. 8 EMRK aus humanitären Gründen auf Dauer unzulässig ist, mag zwar eine vom österreichischen Staat auszusprechende Ausweisung in ihren Herkunftsstaat hindern, nicht jedoch eine freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat. Anders als also Asylberechtigte und Staatenlose oder auch subsidiär Schutzberechtigte ist es den Beschwerdeführern somit durchaus jederzeit und ohne Einschränkung möglich, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen. Insofern ist die rechtliche Stellung der Beschwerdeführer nicht mit jener eines Asylberechtigten oder eines Staatenlosen, ja nicht einmal mit jener eines subsidiär Schutzberechtigten, der aufgrund einer aktuellen Krise kurzzeitig nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren kann, vergleichbar. Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung Asylberechtigter und Staatenloser sowie subsidiär Schutzberechtigter und der Beschwerdeführer liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit vor, weil zwischen diesen Gruppen im auseichenden Maße Unterschiede bestehen, die eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen vermögen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf vorläufige Gewährung der beantragten Sozialhilfe auf Grund des Unionsrechts ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen handelt, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 14. April 2016, Zl. Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (vgl. u.a. VwGH vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. u.a. VwGH vom 30. Dezember 2017, Zl. Ra 2015/22/0168).
Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, erübrigte sich ein Abspruch über ihren diesbezüglichen Antrag.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführer zum taxativ aufgezählten berechtigten Personenkreis des § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG gehören, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht, da die vorhin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die verfahrensgegenständliche Rechtslage übertragbar ist, und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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