LVwG N LVwG-S-524/001-2020

LVwG-S-524/001-2020Landesverwaltungsgericht26.05.2020

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerdegründe; Mangel; Unzulässigkeit; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-524/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.524.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Frau B, Rechtsanwältin in ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 28.01.2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 28.01.2020 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe wegen Übertretung des LSD-BG verhängt; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben als Inhaber des Schaustellerunternehmens C mit Sitz in ***, ***, Deutschland, und somit als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß § 22 LSD-BG trotz nachweislicher Aufforderung vom 30.08.2017 der Abgabenbehörde Finanzamt ***, Finanzpolizei Team ***, nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dem 01.09.2017, abgesandt und somit fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG nicht übermittelt.Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht übermittelt: Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Unterlagen betreffend Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendungen), Lohnaufzeichnungen (Aufzeichnungen über die Berechnung von Zuschlägen, Zulagen, Fahrtkosten, Aufwandsentschädigungen, Sozialversicherungsbeiträge, Familienverhältnisse, Urlaubsaufzeichnungen).

betroffene Arbeitnehmer: 1. D, geb. , Staatsangehörigkeit: NiederlandeTätigkeit: Schausteller-Gehilfe beim Schaustellergerät „“ – Go-Kart BahnArbeitsantritt: 23.08.2017Arbeitsort: A-***, ***, Gelände des Kontrollzeit der Abgabenbehörde: 30.08.2017 gegen 14:00 Uhr2. E, geb. , Staatsangehörigkeit: DeutschlandTätigkeit: Schausteller-Gehilfe beim Schaustellergerät „“ – Go-Kart BahnArbeitsantritt: 23.08.2017Arbeitsort: A-, ***, Gelände des Kontrollzeit der Abgabenbehörde: 30.08.2017 gegen 14:00 Uhr3. F, geb. , Staatsangehörigkeit: RumänienTätigkeit: Schausteller-Gehilfe beim Schaustellergerät „“ – Go-Kart BahnArbeitsantritt: 23.08.2017Arbeitsort: A-, ***, Gelände des Kontrollzeit der Abgabenbehörde: 30.08.2017 gegen 14:00 Uhr4. G, geb. , Staatsangehörigkeit: RumänienTätigkeit: Schausteller-Gehilfe beim Schaustellergerät „“ – Go-Kart BahnArbeitsantritt: 23.08.2017Arbeitsort: A-, ***, Gelände des Kontrollzeit der Abgabenbehörde: 30.08.2017 gegen 14:00 Uhr5. H, geb. , Staatsangehörigkeit: RumänienTätigkeit: Schausteller-Gehilfe beim Schaustellergerät „“ – Go-Kart BahnArbeitsantritt: 25.08.2017Arbeitsort: A-, ***, Gelände des Kontrollzeit der Abgabenbehörde: 30.08.2017 gegen 14:00 Uhr6. I, geb. , Staatsangehörigkeit: RumänienTätigkeit: Schausteller-Gehilfe beim Schaustellergerät „“ – Go-Kart BahnArbeitsantritt: 23.08.2017Arbeitsort: A-, ***, Gelände des ***Kontrollzeit der Abgabenbehörde: 30.08.2017 gegen 14:00 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 3.000,00

200 Stunden

§ 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€300,00

Gesamtbetrag:

€3.300,00

Gegen dieses am 31.01.2020 zugestellte Straferkenntnis wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers am 26.02.2020 Beschwerde eingebracht; diese Beschwerde hat folgenden Wortlaut:

„In dem Verwaltungsstrafverfahrengegen AKennzeichen: ***

bestellen wir uns für den Beschuldigten A. Eine auf uns lautende Vollmacht ist diesem Schreiben beigefügt.Gegen den Bescheid vom 28.01.2020, zugestellt am 31.01.2020 legen wir hiermit Beschwerde ein.

BRechtsanwältin“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern unter anderem auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.

Auf diese Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde allerdings weder Gründe für die (auch nicht einmal ausdrücklich behauptete) Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses noch ein konkretes Begehren, sondern beschränkt sich auf das Vorbringen, dass gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde eingelegt werde.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen Verwaltungsbehörden und in der Folge auch Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht somit grundsätzlich nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dann nicht, wenn für eine Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG ausnahmsweise deshalb kein Raum ist, weil die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat; in diesem Fall ist die Beschwerde sofort zurückzuweisen. § 13 Abs. 3 AVG dient nämlich dem Schutze der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

In einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Beschwerdeführer durch seine zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigte Vertreterin einen Schriftsatz eingebracht hat, der mit keinem Wort inhaltlich dartut, dass und warum das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis rechtswidrig sei, ist davon auszugehen, dass die Vertreterin sehr wohl um die Beschwerdefrist und auch um das Erfordernis, dass eine Beschwerde eine Begründung bzw. eine Darlegung, aufgrund derer erkennbar ist, dass und aus welchen Gründen das erhobene Rechtsmittel aussichtsreich sein solle, zu enthalten hat, wusste (und dies als zur berufsmäßigen Parteienvertretung Berechtigte auch wissen musste).

Aufgrund dieses Elemente der Wissentlichkeit kann aber nicht von einer Mangelhaftigkeit der Beschwerde ausgegangen werden, die bloß auf einem Versehen der Partei beruht, vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde wissentlich mangelhaft eingebracht wurde.

In solchen Fällen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden, würde doch die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei wissentlich mangelhaften, der Sache nach eigentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen (im Gegensatz zB zur BAO) nicht vorgesehen hat und diese durch die Zulässigkeit von Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG auch in Fällen, in denen von wissentlich mangelhaft eingebrachten Beschwerde ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. bereits VwGH 2011/08/0375 mit Hinweis auf VwGH 2011/08/0062).

Da § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind, dient, bei der Einbringung einer völlig unsubstantiierten Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter jedoch weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch einem Versehen ausgegangen werden kann und sich der Beschwerdeführer Handlungen seines Vertreters zurechnen lassen muss, ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht schützenswert. Aus diesem Grund ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, weshalb die Beschwerde sofort zurückzuweisen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren (2018), § 9 VwGVG, Anm. 6; VwGH 2004/05/0115 u.a.).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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