LVwG N LVwG-S-358/001-2020

LVwG-S-358/001-2020Landesverwaltungsgericht26.05.2020

Regest

Glückspielrecht; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrensrecht; Vollzug; Aufschub; Vorführung zum Strafantritt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-358/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.358.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Anträge auf Abstandnahme vom Vollzug einer Freiheitsstrafe und Einstellung des Verfahrens betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.fasst den Beschluss:

1. Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren, dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs zum Zweck der Erbringung von gemeinnütziger Leistung bzw. zum Zweck des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bzw. wegen der akuten Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten des Bestraften stattzugeben bzw. vom Vollzug der Strafen bis zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes abzusehen wird gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden belangte Behörde) vom 15. Juli 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt sowie die Leistung von Barauslagen in Höhe von € 234,-- gemäß § 50 Abs. 10 GSpG auferlegt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2019, LVwG-S-1917/001-2019, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Da die Geldstrafe vom Beschwerdeführer trotz Mahnung nicht bezahlt wurde, beantragte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Fahrnisexekution, welche jedoch erfolglos verlief. Aufgrund des abgegebenen Vermögensverzeichnisses war Uneinbringlichkeit anzunehmen.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen die Ersatzfreiheitsstrafe beim Polizeianhaltezentrum in ***, ***, anzutreten.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, von der Vorführung zum Strafantritt „Abstand zu halten“ und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen. Dieser Antrag wurde auf die Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18, C140/18, C146/18 und C148/18, Maksimovic u. a. gestützt, womit der EuGH u. a. die in § 28 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) enthaltene Strafdrohung für unionsrechtswidrig qualifiziert habe. Die Regelung des § 52 Abs. 2 GSpG sei hinsichtlich der Strafdrohung § 28 Abs. 1 AuslBG nachgebildet und daher ebenfalls unionsrechtswidrig, weshalb sie nicht angewendet werden dürfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2020, Zl. ***, wurden die Anträge von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.

Die Behörde führte dazu aus, dass ein subjektives Antragsrecht, von der Vorführung zum Strafantritt einer rechtskräftigen Strafe Abstand zu halten und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wegen möglicher Unionswidrigkeit der zugrundeliegenden Strafbestimmung im Zuge einer späteren Entscheidung des EuGH einzustellen, gesetzlich nicht verankert sei. Im Übrigen würden sich aus dem angeführten Urteil des EuGH auch keine Wiederaufnahmegründe nach § 69 Abs. 1 AVG ergeben. Insbesondere seien keine neuen Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG hervorgekommen, sondern eine neue Rechtsansicht, was nicht unter die Z. 2 falle. Auch der Wiederaufnahmetatbestand der Z. 3 sei nicht erfüllt, weil aus dem Urteil des EuGH nicht ableitbar sei, wo im Einzelfall die Grenze der Verhältnismäßigkeit liege.

Abschließend wies die Behörde darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit eine Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde, in der er begehrte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und erkennen, dass „dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges zum Zweck der Einbringung von gemeinnütziger Leistung“ stattgegeben werde. Darüber hinaus enthält die Beschwerde noch drei Eventualanträge, nämlich dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs zum Zweck des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bzw. wegen der akuten Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten des Bestraften stattzugeben bzw. vom Vollzug der Strafen bis zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes abzusehen.

Zur Begründung wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und vorgebracht, dass die in § 54a VstG enthaltenen wichtigen Gründe eine nicht taxative Aufzählung darstellen würden. Somit kämen auch andere wichtige Gründe, den Strafvollzug gemäß § 54a VstG aufzuschieben, in Frage.

Dazu wurde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in den verbundenen Rechtssachen C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 verwiesen, wonach Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsehe, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürften, die für jeden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt würden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutreten und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt würden. Zusammenfassend sei der EuGH zum Ergebnis gekommen, dass auch, wenn den Gerichten ein gewisser Ermessensspielraum bei der Strafbemessung eingeräumt werde, diese jedoch durch das Zusammenspiel von Kumulationsprinzip, strafsatzändernde Umständen und hohen Mindeststrafen so stark eingeschränkt werde, dass sich selbst bei Verhängung der niedrigsten möglichen Strafe eine sehr hohe Gesamtstrafe ergebe. Dies sei mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nicht vereinbar. Eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet werde, könne auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden, und ohne sie zwangsläufig mit Ersatzfreiheitsstrafen zu verknüpfen.

Diese Entscheidung sei zwar zu § 7 Abs. 4 AVRAG bzw. § 28 AuslBG ergangen, tatsächlich habe jedoch der VfGH in seiner Entscheidung vom 10. März 2015, G 203/2014-16, festgehalten, dass sich die Staffelung der Mindest- und Höchststrafen des § 52 Abs. 2 GSpG an § 28 Abs. 1 AuslBG orientiere. Daher seien auch die Strafbestimmungen des GSpG unionsrechtswidrig und hätten unangewendet zu bleiben.

Weiters wurde ausgeführt, dass das Unionsrecht auch in Fällen Anwendung finde, die auf den ersten Blick rein innerstaatlich seien, wenn und weil der Bezug zum grenzüberschreitenden Handel schon dadurch bestehe, dass an der bestraften Dienstleistung ein „gesichertes grenzüberschreitendes Interesse“ bestehe.

Das Erkenntnis des EuGH vom 12. September 2019 und die darin enthaltenen Ausführungen des EuGH würden einen derartigen wichtigen Grund im Sinne des § 54a Abs. 1 VStG darstellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehörten die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen.

Im vorliegenden Fall erweise sich die Erlassung einstweiliger Anordnungen als Notwendigkeit, da aufgrund des Erkenntnisses des EuGH vom 12. September 2019 der Strafvollzug auf Basis der glücksspielrechtlichen Strafbestimmungen nicht durchgeführt werden dürfe. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Unionsrecht würde im vorliegenden Fall auch einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden beim Beschwerdeführer verhindern, da damit ein rechtswidriger Freiheitsentzug verhindert werden würde. Der Strafvollzug auf Basis der glücksspielrechtlichen Strafbestimmungen dürfe somit auch nach Abwägung aller bestehenden Interessen nicht angewandt werden.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18. Mai 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Zl. ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-358-2020.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Juli 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt sowie die Leistung von Barauslagen in Höhe von € 234,-- gemäß § 50 Abs. 10 GSpG auferlegt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2019, LVwG-S-1917/001-2019, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26. November 2019, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemahnt, den offenen Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung zu bezahlen.

Da die Geldstrafe vom Beschwerdeführer trotz Mahnung nicht bezahlt wurde, wurde beim Bezirksgericht *** Exekution beantragt, welche jedoch erfolglos verlief. Aufgrund des abgegebenen Vermögensverzeichnisses war Uneinbringlichkeit anzunehmen.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen die Ersatzfreiheitsstrafe beim Polizeianhaltezentrum in ***, ***, anzutreten.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2020 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, *** bei der belangten Behörde, von der Vorführung zum Strafantritt „Abstand zu halten“ und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen. Dieser Antrag wurde auf die Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019, C64/18, C140/18, C146/18 und C148/18, Maksimovic u. a. gestützt, womit der EuGH u. a. die in § 28 Abs. 1 AuslBG enthaltene Strafdrohung für unionsrechtswidrig qualifiziert habe. Die Regelung des § 52 Abs. 2 GSpG sei hinsichtlich der Strafdrohung § 28 Abs. 1 AuslBG nachgebildet und daher ebenfalls unionsrechtswidrig, weshalb sie nicht angewendet werden dürfe. Ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 54a VstG wurde nicht gestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes, worin die Mahnung vom 26. November 2019, das Vermögensverzeichnis nach § 47 EO sowie der Antrag vom 13. Jänner 2020 enthalten sind. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

…“

§ 50 VwGVG lautet:

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:

„Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

….“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (insbesondere in Verwaltungsstrafsachen) auf Grund des § 27 VwGVG keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN). Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens daher allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107, mwN; 27.3.2019, Ra 019/10/0020 etc). Somit ist auch im vorliegenden Fall Sache ausschließlich die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung.

Die belangte Behörde ist bei der von ihr vorgenommenen Zurückweisung des Antrags davon ausgegangen, dass kein gesetzliches Recht bestehe, von der Vorführung zum Strafantritt (gemeint der Ersatzfreiheitsstrafe) einer rechtskräftig verhängten Strafe abzusehen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Antrag vom 13. Jänner 2020 auf keine Rechtsgrundlage gestützt, sondern auf eine Entscheidung des EuGH zu den Strafbestimmungen des AVRAG bzw. AuslBG. In der Beschwerde wird der Antrag nunmehr auf § 54a VStG gestützt und geltend gemacht, dass aus der Formulierung „insbesondere“ in Abs. 1 hervorgehe, dass auch andere wichtige Gründe, den Strafvollzug gemäß § 54a VStG aufzuschieben, in Frage kämen. Diese wichtigen Gründe würden sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic und andere ergeben. Somit ist zu prüfen, ob die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 13. Jänner 2020 verpflichtet gewesen wäre, das Vorliegen von wichtigen Gründen gemäß § 54a VStG zu prüfen. Hier ist allerdings festzuhalten, dass § 54a ausdrücklich die Möglichkeit eines Aufschubs und einer Unterbrechung des Strafvollzugs auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund vorsieht. Mit dem Schriftsatz vom 13. Jänner 2020 hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich keinen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs oder auch der Unterbrechung eines solchen gestellt, sondern vielmehr beantragt, „von der Vorführung zum Strafantritt Abstand zu halten und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen“. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat somit keinen Aufschub beantragt, sondern beruft sich vielmehr in seinem Antrag darauf, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019 die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu vollziehen sei. Unabhängig davon, dass in diesem Schriftsatz der Antrag nicht auf die Rechtsgrundlage des § 54a VStG gestützt wird, war die Behörde daher auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 54a VStG gegeben sind, zumal eben ausdrücklich kein Aufschub des Strafvollzugs beantragt wurde, sondern dessen Einstellung.

Ohnehin erscheint die Entscheidung des EuGH in der Rs. Maksimovic auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Zu dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass sie nicht im Bereich des Glücksspielrechts ergangen ist und der EuGH sich zur Übertragbarkeit seiner Rechtsansicht auf andere Rechtsbereiche als das Arbeits- und Sozialstrafrecht nicht geäußert hat.

Darüber hinaus sind aber gerade die vom EuGH angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres umlegbar. Die im vorliegenden Fall angewendete Strafnorm ist strukturell nicht mit jener vergleichbar, die dem Urteil Maksimovic zu Grunde lag, sieht § 52 Abs. 2 GSpG doch bei Übertretung des Abs. 1 Z. 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- […] vor. Wenn – wie in dem dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Straferkenntnis – drei Glücksspielautomaten betrieben wurden, besteht durch die genannte Regelung eine maximale Deckelung der zu verhängenden Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe und der vorzuschreibenden Verfahrenskosten. Das für den EuGH in der Rs. Maksimovic mitentscheidende Kriterium, dass die Strafen „kumulativ und unbeschränkt“ zu verhängen sind, trifft auf vorliegenden Fall gerade nicht zu.

Da die Behörde daher den Antrag „von der Vorführung zum Strafantritt Abstand zu halten und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen“, zu Recht zurückgewiesen hat, war somit der Beschwerde, soweit damit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, keine Folge zu geben.

Wie bereits oben ausgeführt, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr gestützt auf § 54a VStG in der Beschwerde beantragt, dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs zum Zweck der Erbringung von gemeinnütziger Leistungen stattzugeben, in eventu dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs zum Zweck des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests stattzugeben, in eventu dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs wegen der akuten Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten des Bestraften stattzugeben, den Vollzug der Strafe aufzuschieben bzw. vom Vollzug der Strafe bis zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes abzusehen, war dieser Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht berechtigt ist, darüber abzusprechen.

Das auf eine Sachentscheidung über diesen Antrag gerichtete Beschwerdebegehren war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist nicht vorzuschreiben, weil mit der vorliegenden Entscheidung kein Straferkenntnis bestätigt wird.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus § 54a VStG sowie aus den §§ 27 und 50 Abs. 1 VwGVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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