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LVwG-AV-7/001-2020•LVwG N LVwG-AV-7/001-2020
LVwG-AV-7/001-2020Landesverwaltungsgericht26.05.2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verfahrensrecht; Vollmacht; Vertretung; Verbesserungsauftrag;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die für Frau A, geb. ***, StA: Afghanistan, eingebrachte Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA: Afghanistan, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28.11.2019, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
Mit Schreiben vom 11.12.2019 hat der Einschreiter Beschwerde erhoben und darin einleitend unter anderem ausgeführt wie folgt:
„Gegen den Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung,
Gruppe Innere Verwaltung‚ Abteilung Polizeiangelegenheiten, vom 28.11.2019 zur
oben genannten Zahl, erhebe ich binnen offener Frist nachstehende
B E S C H W E R D E
Der Bescheid wird seinem Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Ich, Herr B, vertrete meine Ehefrau, A, im
gegenständlichen Verfahren.
Begründung:
Ich bin im Besitz eines Niederlassungstitels „Daueraufenthalt - EU“, gültig bis
Am 09.07.2019 stellte meine Frau A, geb. ***, persönlich an
der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-
Weiß-Rot - Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung zu mir.
Dieser Antrag wurde mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen.
Als Gründe wurden mit näheren Ausführungen mein mangelndes Einkommen, der mangelnde Nachweis einer Krankenversicherung und der unterbliebene Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a NAG genannt.
Dazu möchte ich Folgendes erklären:
….“
Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20.12.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Aus dem Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich, Zl. ***, geht hervor, dass Frau A am 09.07.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestellt hat.
In dem dabei verwendeten Antragsformular ist unter Punkt F. „Vertreter des Antragstellers“ die Möglichkeit gegeben, einen solchen zu benennen.
Dieses Feld wurde von der Antragstellerin nicht befüllt.
Am Ende des Formulars findet sich ein Hinweis in dem Folgendes ausgeführt wird:
„Im Verfahren ist es wichtig, dass Ihnen die Behörde Schreiben zustellen kann.
Siehe Punkt 2 der Abschlusserklärung. Dazu ist es sinnvoll, dass Sie einen
Zustellbevollmächtigten in Österreich bekanntgeben. Das heißt, die Behörde schickt dann alle Briefe an diese Person.
Diese Person kann zum Beispiel Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann oder ein anderer Verwandter sein.
Oder auch eine Freundin oder ein Freund. Wenn Sie so eine Person haben, können Sie hier den Namen und die Adresse angeben.
Haben Sie einen Vertreter unter Punkt F angegeben? Das ist ausreichend. Dann bekommt Ihr Vertreter Ihre Briefe.“
Die Antragstellerin hat ihren Ehemann, Herrn B, als Zustellbevollmächtigten in dem unter diesem Hinweis angeordneten Feld angegeben.
Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 22.04.2020 wurde dem Einschreiter ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, der laut Zustellnachweis durch Übernahme durch den Empfänger am 27.04.2020 zugestellt wurde. Darin wurde ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrter Herr B!
Mit Schreiben vom 11.12.2019 haben Sie als Vertreter von Frau A eine
Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
28.11. 2019, ***, eingebracht.
Laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt wurden Sie von Frau A
als Zustellbevollmächtigter im Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
benannt, jedoch nicht zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt.
Sie werden daher gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
(AVG) aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens einen
urkundlichen, von Frau A unterfertigten Nachweis vorzulegen, der
belegt, dass Sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde dazu bevollmächtigt
waren.
Sollten Sie diesem Verbesserungsauftrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen,
wird die Beschwerde zurückgewiesen.“
Mit E-Mail vom 19.05.2020 wurde dem erkennenden Gericht eine formularmäßig gestaltete und von der Homepage „***“ heruntergeladene Vollmachtsurkunde übermittelt, die mit 18.05.2020, ***, Afghanistan, datiert und in der wörtlich ausgeführt ist:
„Hiermit bevollmächtige ich Herrn B mich, A, in folgender Angelegenheit/in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:
Verwaltungsverfahren, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Landeshauptfrau NÖ. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.“
Weitere Urkunden wurden bis dato nicht vorgelegt. Die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages endete gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) am 15.05.2020.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 10 Abs. 1 und 2 AVG bestimmen:
„(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“
§ 13 Abs. 3 AVG bestimmt:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Wie sich aus der gegenständlichen Beschwerde ergibt, hat diese der Einschreiter für seine Ehefrau eingebracht. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde ist keine Vollmachtsurkunde, nach welcher der Einschreiter zu Prozesshandlungen bevollmächtigt ist, zu finden.
Dem Einschreiter wurde eine Vollmacht zur Empfangnahme von Schriftstücken als Zustellbevollmächtigter erteilt, wie aus dem gegenständlichen Antrag hervorgeht.
Aus der Vollmachtsurkunde vom 18.05.2020 geht hervor, dass der Einschreiter „hiermit“, also erst mit dieser Urkunde zur Vertretung bevollmächtigt wurde.
Laut Verbesserungsauftrag wurde der Einschreiter jedoch aufgefordert, einen urkundlichen Nachweis zu übermitteln, dass er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde dazu bevollmächtigt war.
Erfolgt die Begründung des Vollmachtverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirkt dies - auch wenn es innerhalb der Frist zur Erbringung des Vollmachtsnachweises gemäß § 13 Abs 3 AVG geschieht - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders liegt der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestand und nur nachträglich (etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG) beurkundet wird (VwGH 24.2.1995, 94/09/0296).
Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein Hinweis einer Bevollmächtigung zur Vertretung vor Einbringung der Beschwerde zu entnehmen.
Somit erweist sich die Beschwerde mangels Vollmacht und Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages als unzulässig.
Die Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht hat sich nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten.
Die Behörde hat, nachdem sie die vom Einschreiter auf Grund eines Verbesserungsauftrages vorgelegte Vollmacht als unzureichend erkannt hat, nicht neuerlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen (VwGH 5.7.1996, 96/02/0293).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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