LVwG N LVwG-AV-322/001-2020

LVwG-AV-322/001-2020Landesverwaltungsgericht20.05.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Verkehrszuverlässigkeit; gesundheitliche Eignung; Entziehungsdauer; Bindungswirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-322/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.322.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 19.2.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 7 Abs. 3 Z. 1, § 24, § 25, § 26 Abs. 2 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: “belangte Behörde”) vom 19.2.2020 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt, da er am 23.1.2020 um 5.45 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung *** bis auf Höhe des Strkm. *** seinen Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,84 mg/l) gelenkt hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960). – Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.5.2020, LVwG-S-590/001-2020, abgewiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.2.2020, ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis einschließlich 23.7.2020 entzogen; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich um keinen Unfall gehandelt habe. Der Zwischenfall, bei dem sein Pkw zum Stillstand gekommen sei, habe sich schon um ca. 22.30 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt habe er 0,0 Promille, höchstens 0,1 Promille gehabt. Er habe im Auto auf Hilfe gewartet und dann Gin getrunken, weil es egal gewesen sei und er sowieso nicht mehr fahren habe können.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mitsamt der Beschwerde vorgelegt hat, hat über diese Beschwerde (und über die oben zitierte Beschwerde gegen das Straferkenntnis) am 13.5.2020 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer, die beiden einschreitenden Polizeibeamten B und C von der Polizeiinspektion ***, der Zeuge D und der Zeuge E von der Freiwilligen Feuerwehr *** vernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde im Administrativverfahren wie folgt erwogen:

Aufgrund der Bindungswirkung (siehe dazu unten) der oben zitierten rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 23.1.2020 spätestens um 5.40 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung *** auf Höhe des Strkm. *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft mindestens: 0,84 mg/l, das entspricht einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,68 ‰) gelenkt hat. Eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat, ist dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Administrativverfahren verwehrt (vgl. VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0089), sodass auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.“

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

§ 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …

§ 29. (4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Auf Grund der Bindungswirkung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0006) des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 19.2.2020 steht fest, dass der Beschwerdeführer, indem er am 23.1.2020 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat, eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht hat, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.

In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen, und bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. zu alldem VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112).

In § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG ist für den Fall der Verwirklichung einer „bestimmten Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert, sodass die gegenständlich von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bis 23.7.2020 (unter Anwendung des § 29 Abs. 4 FSG) nicht zu beanstanden ist, zumal keine Umstände hervorgekommen sind, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten. Wie der Beschwerdeführer aufzeigt, fanden gegenständlich keine Sachbeschädigungen statt, weshalb von keinem „Verkehrsunfall“ die Rede sein kann (der allenfalls eine längere Entziehungsdauer nach sich ziehen würde; vgl. dazu § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG).

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ergibt sich bei Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese ebenfalls nicht zu beanstanden war.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung, der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme enden kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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