projekte
LVwG-AV-602/001-2017•LVwG N LVwG-AV-602/001-2017
LVwG-AV-602/001-2017Landesverwaltungsgericht19.05.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Leistungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.03.2017, ***, betreffend Bestätigung eines ihr erteilten baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.05.2016, ***, soweit die Beschwerdeführerin damit zur Entfernung der in Spruchteil II beschriebenen Einfriedung verpflichtet wurde, ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Erfüllungsfrist hinsichtlich Spruchteil I wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.09.2020 neu festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem an die Marktgemeinde *** gerichteten Schreiben vom 01.10.2013 erstattete Herr C Anzeige gegen seine Gattin D, wonach u.a. das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Bereich dessen Nordseite, zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, und allenfalls auch auf Nr. ***, mit einer Einfriedung verbaut sei und dieses Grundstück in diesem Sinne rechtswidrig als Bauland verwendet werde. Durch ein ihm bekanntes Gerichtsverfahren zwischen seiner Gattin und Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bestehe das Erfordernis der Baubehörde, dringende verwaltungsmäßige Maßnahmen gegen seine Gattin zu setzen, um der Gefahr einer Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches zu entgehen.
Anlässlich einer von der Baubehörde der Marktgemeinde *** am 19.12.2013 durchgeführten Verhandlung mit Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. *** als Begrenzung zur Verkehrsfläche Nr. *** im nordöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** eine Einfriedung mit Sockel und Pfeilermauerwerk und einer Höhe von etwa 2,00 m, ausgehend vom derzeitigen Straßenniveau, errichtet wurde, wobei sich zwischen den Zaunpfeilern undurchsichtige Aluminiumelemente befinden.
Bei der am 20.05.2014 von der Baubehörde fortgesetzten Überprüfungsverhandlung wurde unter Zugrundelegung eines Lageplanes des staatlich befugten Geometers F GmbH vom 12.03.2014, ***, festgestellt, dass die oben beschriebene Einfriedung der Baulose *** und ***, welche sich auf dem Grundstück Nr. *** befindet, zum Teil auf der Verkehrsfläche des Grundstückes Nr. *** errichtet wurde. Die Verkehrsfläche wird zudem in westlicher Richtung durch eine schräg versetzte Einfriedung begrenzt, wobei die Verkehrsfläche laut Flächenwidmungsplan bis zur Grundgrenze mit dem Grundstück Nr. ***, verläuft. Der im Vermessungsplan dargestellte schräge Verlauf der Einfriedung befindet sich zur Gänze auf der Verkehrsfläche.
In weiterer Folge beantragte Herr C namens seiner Gattin die Erlassung eines Abbruchauftrages gegen seine Gattin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, unter Aberkennung jedweder Rechte als Partei, der in diesem Verfahren laut Niederschrift vom 20.05.2014 genannten „sonstigen Beteiligten“, damit seine Gattin den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragen könne.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.03.2015, ***, wurden Frau D als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, und die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 verpflichtet,
„I. die auf dem, zur Hälfte als private Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück *** und zur Hälfte als Bauland-Sondergebiet-Badeteich gewidmeten Grundstückes *** errichtete Einfriedung, bestehend aus einem 0,65 m hohen Sockelmauerwerk 2,10 m hohen Betonpfeilern mit undurchsichtigen Aluminiumelementen als Ausfachung, im nördlichen Bereich der Baulose *** und *** des Grundstückes *** als Abschirmung zum Grundstück *** mit einer Länge von 11,40 m vom Ende der bestehenden massiven Überdachung in westliche Richtung verlaufende sowie
II.die auf dem, als private Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück *** vom Ende der Einfriedung gemäß Spruchpunkt I. nordwestliche Richtung verlaufende Einfriedung, bestehend aus einem 0,50 m hohen Sockelmauerwerk, 1,90 m hohen Betonpfeilern mit undurchsichtigen Aluminiumelementen als Ausfachung mit einer Länge von 6,00 m
bis zum 31. Mai 2015 zu entfernen.“
Aufgrund von Berufungen der Frau D sowie der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25.11.2015, *** (C und D) und *** (A), gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I Instanz zurückverwiesen.
Begründend führte die Berufungsbehörde dazu im Wesentlichen aus, den Berufungen sei aufgrund der vorgebrachten teilweisen Berufungsbegründungen dahingehend, dass es der Berufungswerberin C und D aufgrund des Fehlens konkreter Vermessungspunkte vor Ort angeblich nicht möglich erscheine, ihrer Verpflichtung nachzukommen, bzw. aufgrund der von der Berufungswerberin A aufgezeigten Widersprüche in den planlichen Darstellungen zum Grenzverlauf, Folge zu geben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen, da es für die Berufungsbehörde zweckmäßig und als entscheidende Vorfrage erforderlich sei, durch die Baubehörde I. Instanz im fortgesetzten Verfahren zum einen eine neuerliche Grenzabsteckung des gegenständlichen Bereichs im Beisein aller Beteiligten zur eindeutigen Festlegung des gegenständlichen Sachverhaltes – welche Teile und in welchem Ausmaß konkret abzutragen seien – abzuhalten und zum anderen, aufgrund der unterschiedlichen vorliegenden Vermessungsergebnisse, eine Grenzverhandlung eines gerichtlich beeideten Vermessungstechnikers im Beisein aller Beteiligten in Auftrag zu geben.
Im weiteren Bauverfahren wurde der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. *** und dem Grundstück Nr. *** im Bereich der Baulose *** bis *** von E, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen für Geodäsie und Vermessungswesen, im „Lageplan zur Grenzfeststellung“ vom 23.02.2016, ***, dargestellt sowie im Gutachten vom 07.03.2016 erörtert und der Lageplan Frau D und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Während der Rechtsvertreter Frau D zum festgestellten Grenzverlauf, der die Einfriedung und die Vorderkante der Garage durchschneidet, keinen Einwand erhob, wurde diesem Grenzverlauf seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Zustimmung mit der Begründung, die Grenze verlaufe entlang der Vorderkante der fundierten Einfriedung und der Vorderkante der Garage, verweigert.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.04.2016 wird dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die im Lageplan zur Grenzfeststellung ausgewiesene Naturgrenze außer Streit gestellt werde. Die gegenständliche Grenze in der Natur sei von den Voreigentümern der beiden Grundstücke, den Ehegatten G und X, bereits ihrem Rechtsvorgänger in dem Zustand, wie sie sich heute befinde, übergeben worden. Das Sockelmauerwerk der Einfriedung wäre in den Jahren 1981 bzw. 1982 durch den Rechtsvorgänger im Eigentum und Verkäufer G an der Stelle, wo es sich heute befinde, errichtet worden. Die Übergabe der betroffenen Grundstücksfläche sei daher durch den Verkäufer erfolgt und habe sie bzw. ihr Rechtsvorgänger die gegenständlichen Grundstücksteile gutgläubig als in ihrem Miteigentum und zur ausschließlichen Nutzung überlassene Flächen gutgläubig besessen. Wie bereits der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.01.2001, *, ausführte, habe der Eigentümer des Grundstückes Nr. *** an den gegenständlichen Grundstücksteilen kein Eigentumsrecht durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben.
Sie sei schon seit Jahrzehnten im ruhigen Besitz der Grundstücksteilflächen. Aufgrund der obigen Entscheidung und aufgrund des Umstandes, dass sich das gegenständliche Sockelmauerwerk für die Einfriedung bereits seit mehr als 30 Jahren in dem im Lageplan des E ausgewiesenen Grundstücksteil befinde, sie sohin aufgrund der Ersitzung originär Eigentum an den Grundstücksteilflächen erworben habe, werde daher, mangels Eigentumsrecht des Grundeigentümers des restlichen Teiles des Grundstückes Nr. ***, die nachträgliche Baubewilligung für das gegenständliche Zaunsockelmauerwerk zu erteilen sein. Es werde darauf hingewiesen, dass der Überbau geringfügig sei. Überschreitungen bis zu 10 cm seien aufgrund der im Vermessungswesen üblichen Ungenauigkeiten jedenfalls unbeachtlich. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Sockelmauerwerk bereits im Jahre 1982 errichtet worden sei, werde davon auszugehen sein, dass ein Überbau von 10 bis 16 cm aufgrund der damaligen Messungenauigkeiten bzw. Ungenauigkeiten im Bereich der Planverfassung ebenfalls als unbeachtlich zu gelten habe. Es werde daher beantragt, die Baubewilligung aufgrund der obigen Ausführungen zu erteilen.
Mit Datum 25.05.2016, ***, ergingt an Frau D (hinsichtlich Spruchteil I und II), die Beschwerdeführerin (hinsichtlich Spruchteil I und II) sowie Frau H, Herrn I, Frau J, Herrn K, Frau Mag. L, Frau M, Frau N, Herrn O, Frau P, Frau Q, Frau R, Herrn T, Herrn S und Herrn U (hinsichtlich Spruchteil I) der Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit nachfolgendem Spruch:
„Gemäß Punkt 5.3.2 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** für das Bauland-Sondergebiet-Badeteich in Verbindung mit §§ 14 Zif.2 und 35 Abs.2 Zif. 2der NÖ.Bauordnung 2014 und in Verbindung mit § 19 Abs.3 des NÖ.Raumordnungsgesetzes 2014 werden Sie hiermit als Miteigentümer des Grundstückes ***, EZ. ***, KG. *** und als Alleineigentümerin des Grundstückes ***, EZ. ***, KG. *** (Frau D) verpflichtet,
I.
Die auf dem, zur Hälfte als private Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück *** und zur Hälfte als Bauland-Sondergebiet-Badeteich gewidmeten Grundstückes *** errichtete Einfriedung, bestehend aus einem 0,65 m hohen Sockelmauerwerk, 2,10 m hohen Betonpfeilern mit undurchsichtigen Aluminiumelementen als Ausfachung, im nördlichen Bereich der Baulose *** und *** des Grundstückes *** als Abschirmung zum Grundstück *** hin mit einer Länge von 11,40 m vom Ende der bestehenden massiven Überdachung – als Vermessungspunkt B bezeichnet in westliche Richtung bis zum Vermessungspunkt C bezeichnet verlaufende und die Grundgrenze zwischen *** und *** im durchgehenden Ausmaß von 11,00 bis 12 cm überragenden Teil sowie
II.
Die auf dem, als private Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück *** vom Ende der Einfriedung gemäß Spruchteil I (Vermessungspunkt C) in nordwestliche Richtung verlaufende Einfriedung, bestehend aus einem 0,50 m hohen Sockelmauerwerk, 1,90 m hohen Betonpfeilern mit undurchsichtigen Aluminiumelementen als Ausfachung mit einer Länge von 6,00 m
bis zum 31. August 2016 zu entfernen.
Weitere Entscheidungsgrundlage: Befund und Gutachten des Herrn E, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Geodäsie und Vermessungswesen vom 7.3.2016 mit dazugehörigem „Lageplan zur Grenzfeststellung“ vom 23.2.2016, GZ. ***.“
In der Begründung ihrer Entscheidung legte die Baubehörde I. Instanz u.a. dar, dass sich die gegenständliche und vom Spruch umfasste Einfriedung laut dem der Entscheidung zugrundeliegenden Vermessungsplan vom 23.02.2016 auf einer Länge von 11,40 m zum Teil auf Fremdgrund (Parzelle ***) und auf einer Widmung (Verkehrsfläche – Vp) befinde, wo die Einfriedung nicht bewilligungsfähig sei. Im Zuge des Lokalaugenscheines am 01.03.2016 und der im Vorfeld durchgeführten Vermessung sei neuerlich festgestellt worden, dass die festgestellte Grundgrenze von der Vorderkante des Sockel- und Pfeilermauerwerks ab dem westlichen Garageneck Punkt B bis Punkt C auf eine Länge von 11,40 m (bis zum Bruchpunkt des Sockel- und Pfeilermauerwerks) durchschnittlich um 11 cm bis 12 cm abweiche. Die Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** (Bauland-Sondergebiet-Badeteich) sei damit eindeutig überbaut worden. Im Bauland-Sondergebiet seien Einfriedungen zur Verkehrsfläche hin zwar grundsätzlich bewilligungsfähig, allerdings nur im Rahmen des Punktes 5.3.2. der örtlichen Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde ***, welcher besage, dass diese Einfriedungen einschließlich des Tors und des Sockels maximal 1,40 m hoch sein dürfe und durchsichtig auszuführen sei. Die gegenständliche Einfriedung sei – bezogen auf den Spruchteil I. – wesentlich höher ausgeführt, sodass die Baubehörde hier grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen hätte, einen konsensgemäßen Zustand mit entsprechendem Rückbau herbeizuführen und zu verlangen. Dies sei im konkreten Fall nicht möglich, da die Grundgrenze zwischen dem Baulandgrundstück Nr. *** und dem Verkehrsflächengrundstück Nr. *** parallel inmitten der Einfriedung verlaufe und einerseits im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 2014 kein Bauwerk über eine Grundgrenze gebaut werden dürfe und andererseits es technisch nicht durchführbar erscheine, die von Spruchpunkt I. umfasste Einfriedung „scheibchenweise“ in ihrer Breite so abzutragen und zu verschmälern, sodass diese nur mehr am Grundstück Nr. *** zu liegen komme. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Statik wäre die Schlussfolgerung bei dieser Maßnahme. Es bleibe den Verpflichteten in weiterer Folge jederzeit frei, auf dem Anteilsgrundstück *** eine den Bebauungsvorschriften entsprechende Einfriedung, nach Einholung der erforderlichen Bewilligungen, neu zu errichten.
Was die Einfriedung im Spruchpunkt II. betrifft, so verlaufe diese vollständig auf dem als Verkehrsfläche (Vp) gewidmeten Grundstück Nr. *** (Eigentümerin D) in einer Länge von sechs Metern, was auch hier einen eindeutigen Widerspruch zum § 19 NÖ ROG 2014 bedeute. Eine nachträgliche Bewilligung sei nicht möglich. Auch ein mögliches „ersessenes Recht“ ersetzte hier einen baubehördlichen Konsens nicht.
Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 sei ein baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten, im Zweifel an den Grundeigentümer. Das bedeute, dass der Verpflichtungsbescheid – was den Spruchteil I. betreffe – gegen alle Miteigentümer des Grundstückes *** auszustellen sei. Hinsichtlich der Verpflichteten D bestehe hier jedenfalls kein Zweifel, da diese alleinige Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** sei.
Gegen diesen Bescheid haben Herr T, Herr O, Frau P, Frau R, Frau L, Frau M, Frau Q und Herr I zum einen und die Beschwerdeführerin zum anderen Berufungen eingebracht. Frau D hat kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen.
Die Berufungen des Herrn T, des Herrn O, der Frau P, der Frau R, der Frau L, der Frau M, der Frau Q und des Herr I wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.03.2017, ***, hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen und als neuer Termin für die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen der 30.06.2017 festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Ebenfalls abgewiesen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.03.2017, ***, und wurde auch hier der 30.06.2017 als neuer Termin für die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen festgelegt.
Die belangte Behörde führte insbesondere aus, dass es nicht von Relevanz sei, zu welchem Zeitpunkt die vom Verpflichtungsbescheid umfasste bewilligungspflichtige Einfriedung errichtet worden sei, sondern vielmehr der Umstand, dass diese aufgrund des Ergebnisses mehrerer Überprüfungsverhandlungen baubehördlich nicht bewilligt sei und für die jetzige Entscheidung der Baubehörde somit nur der derzeit gültige rechtskräftige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan herangezogen werden könne und nicht jener, der damals, angeblich zum Zeitpunkt der Errichtung 1981 Gültigkeit gehabt habe. Bei der gegenständlichen Einfriedung handle es sich um ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Vorhaben nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014, der Vorgängerin NÖ BO 1996 und auch nach der NÖ BO 1976. Somit sei es grundsätzlich völlig bedeutungslos, wann die Einfriedung errichtet worden sei. Bewilligungspflichtig sei sie auch zum Zeitpunkt der angeblichen Errichtung 1981 schon damals gewesen.
Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerks – hier die Badehäuser auf den Baulosen *** und *** – sei, könne den Baukonsens nicht abändern oder ersetzten. Im Übrigen gebe es für die Badehäuser auf den Baulosen *** und *** keine Benützungsbewilligung.
Durch das jahrzehntelange Bestehen des konsenslosen Zustandes könnten keine Rechte erworben werden. Auch dann, wenn eine Behörde jahrelang nicht gegen einen konsenslosen Zustand eingeschritten sei. Die NÖ Bauordnung kenne zudem keine Toleranz in Bezug auf die Überschreitung einer Grundgrenze.
Die Einfriedung in Bezug auf den Spruchteil II befinde sich zudem zur Gänze auf der Widmung Vp (Verkehrsfläche privat) und sei deshalb auch keine Höhenangaben und keine Höhenvermessung erforderlich, da alleine schon der Umstand des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan primär dafür ausschlaggebend wäre, die Entfernung zu veranlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 10.04.2017, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gefordert wurde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, die Marktgemeinde *** sei im Ermittlungsverfahren bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Errichtung des gegenständlichen Sockelmauerwerkes und des darauf befindlichen Zaunes bereits in den Jahren 1981/1982 vorgenommen worden sei. Bereits anlässlich des Erwerbes der Miteigentumsanteile samt ausschließlichem Nutzungsrecht sei ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum auch jene Teilfläche des Grundstückes Nr. *** mitübergeben worden, da der damalige Grundeigentümer der Liegenschaften auch die Einfriedung, mit welcher er die ins Eigentum übergebenen Grundstücksflächen gekennzeichnet habe, mitübergeben habe.
Der Marktgemeinde *** wäre bereits die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ***, welche sich auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt im Bereich des *** beziehe, übermittelt worden, woraus eindeutig hervorgehe, dass auch grundstücksüberschreitende Teilflächen ins Eigentum des Käufers übergehen, wenn die Grundfläche vom Verkäufer an die Verkäuferin übergeben worden sei.
Eine derartig geringfügige Überschreitung der Grundstücksgrenze wäre in den Jahren 1980 eine übliche Maßungenauigkeit innerhalb der Toleranzgrenze gewesen, habe doch der Sachverständige ausgeführt, dass allein die Strichbreite im Plan zur damaligen Zeit rund 30 bis 50 cm Toleranzspielraum zuließe.
Da jedoch – bisher unbestrittenermaßen – die gegenständliche Einfriedung bereits in den Jahren 1981/82 errichtet und fertiggestellt worden sei, dies vom vormaligen Eigentümer der Grundstücke und diese in das Miteigentum ihres Rechtsvorgängers in dem Zustand übergeben worden sei, sei das Eigentumsrecht an den gegenständlichen Grundstücksteilflächen erworben worden.
Die Feststellung, dass die Überschreitung durchgehend 11 bis 12 cm darstellen würde, entspreche nicht dem vom Sachverständigen beigelegten Vermessungsplan.
Zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Zaunes und des dem Zaun dienenden Sockelmauerwerkes, welches nicht höher als drei Schallsteine errichtet worden sei, habe einerseits die NÖ Bauordnung 1976 sowie der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** gegolten, der vor 1982 erlassen worden sei.
Die NÖ Bauordnung 1976 normiere in § 92 Abs 1 Z 3, dass die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel der Bewilligungspflicht unterliegen würden.
Aufgrund der Flächenwidmung im Jahre 1981 habe keine Einfriedung gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, Parks oder zum Grüngürtel vorgelegen, da die Einfriedung ausschließlich in dem, auf Baulandsondergebiet gewidmeten Flächen errichtet worden sei, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine Bewilligungspflicht der Einfriedung nicht vorgelegen habe und auch nicht geboten gewesen sei, ebenso wenig wie eine Bauanzeige.
Die Errichtung des Zaunfundamentes bzw. Sockelmauerwerkes habe keiner baubehördlichen Bewilligung bedurft und habe diesbezüglich das Amt der NÖ Landesregierung in seiner Entscheidung vom 19.08.1999, ***, ausdrücklich die Bewilligungspflicht derartiger Bauwerke verneint und diesbezüglich auf die damals geltende höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (Erkenntnis vom 24.11.1992, 92/05/0146).
Der bisher unwidersprochene und auch bereits gerichtlich durch Urteile des Bezirksgerichtes *** sowie des Landesgerichtes *** festgestellte Umstand, dass der Zaun bereits in den Jahren 1981 und 1982 vom Voreigentümer V errichtet und vom Rechtsvorgänger in ihr Eigentum übergeben worden sei, sei dergestalt zu werten, dass sie das Eigentumsrecht an den Teilflächen erworben habe und daher aufgrund der zivilrechtlichen Eigentümereigenschaft eine Überschreitung der Grenze nicht vorliege.
Im Spruchpunkt 2 des Bescheides werde sie verpflichtet, die Einfriedung gemäß Spruchteil I (die vom Vermessungspunkt C in nordwestliche Richtung verlaufende Einfriedung, bestehend aus einem 0,5 m hohen Sockelmauerwerk, mit 1,90 m hohen Betonpfeilern und mit undurchsichtigen Aluminiumelementen als Ausfachung, in einer Länge von 6 m) zu entfernen. Die Begründung, dass diese Einfriedung auf einem als private Verkehrsfläche genutzten Grundstück errichtet worden sei, würde sie massiv in ihren subjektiven Rechten verletzen.
Auch diese Einfriedung sei bereits in den Jahren 1981/82 errichtet und ausgeführt worden und sei damals die NÖ Bauordnung 1974 sowie der damals geltende Flächenwidmungsplan der Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen gewesen.
Der damals gültige Flächenwidmungsplan weise jene Fläche, auf der Planskizze als gelbe Fläche eingezeichnet, die in ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht stehe, als Bauland-Sondergebiet aus. Die Umwidmung des gegenständlichen Teilstückes als private Verkehrsfläche sei unter massiver Verletzung ihrer subjektiven Rechte als Eigentümerin der Bauwerke, die zum Zeitpunkt der Umwidmung bereits seit vielen Jahren im Bestand gewesen seien, erfolgt. Auch trotz massivster Nachforschungen sei es ihr nicht gelungen, eine Begründung über die Umwidmung jener von ihr genutzten, bis in das Gewässer reichenden Flächen von Bauland-Sondergebiet in private Verkehrsfläche zu erhalten. Im gesamten Akt der Gemeinde *** werde diesbezüglich keine Begründung angeführt und sei diesbezüglich die Gemeinde *** ihrer Überprüfungspflicht und insbesondere auch ihrer Begründungspflichten nicht nachgekommen. Die von der Gemeinde *** im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung, mit welcher der Flächenwidmungsplan geändert worden sei, sei insbesondere auch auf die Verletzung subjektiver Rechte von Berechtigten zu überprüfen und sei die Umwidmung auch zu begründen.
Eine Überprüfung und insbesondere auch eine Begründung der Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, welche nahezu ausschließlich die von ihr genutzte Grundstücksteilflächen betreffe, sei dem Bauakt bzw. den Akten der Marktgemeinde *** nicht zu entnehmen.
Da jedoch das gegenständliche Bauwerk bereits lange vor Inkrafttreten des nunmehr geltenden Flächenwidmungsplanes, der die Teilfläche als private Verkehrsfläche ausweise, errichtet worden sei, damals diese Teilfläche lediglich auf einer Fläche, die als Bauland-Sondergebiet gewidmet gewesen sei, errichtet worden sei, bedürfe es, wie im Obigen bereits ausgeführt, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, sodass die Zaunfundamente und der Zaun konsensmäßig errichtet worden seien.
Sie beantrage, die Flächenwidmungspläne samt diesbezügliche Akten der Marktgemeinde *** ab 1980 beizuschaffen.
Mit der Beschwerde vorgelegt wurden neben dem bekämpften Bescheid eine Fotokopie des Flächenwidmungsplanes 1982, der Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.08.1999, ***, Fotos, den Zustand des Uferverbaus, des Rohbaus, des Zuganges zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zeigend, die Vereinbarung vom 25.07.1980 betreffend die ausschließliche Nutzung der Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, ein Benützungsübereinkommen und ein Bestandsplan.
Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.05.2017 zur Entscheidung übermittelt.
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens am 11.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt wurde. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch, den Akt des Bezirksgerichtes *** zu *** sowie durch Verlesung des unbedenklichen Aktes der Baubehörde der Marktgemeinde ***.
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Anteil von 4/36 Miteigentümerin des am *** in *** gelegenen Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Grundstück weist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Bauland-Sondergebiet-Badeteich auf.
Mit diesem Eigentumsanteil am Gst. Nr. *** ist laut dem zwischen W, dem Vater der Beschwerdeführerin, und den damaligen Grundeigentümern X und G abgeschlossenen Kaufvertrag vom 25.07.1980 die ausschließliche Benützung der laut der angeschlossenen Planskizze mit *** und *** bezeichneten Teilflächen dieses Grundstückes verbunden.
Betreffend das Badehaus auf den Parzellen *** und *** hat sich V in der Vereinbarung vom 25.07.1980, neben der Durchführung verschiedener baulicher Maßnahmen u.a. dazu verpflichtet, die Straßenbegrenzung vom Ende des Grundstückes bis zum Badestrand sowie einen Zugang zum Badestrand in einer Breite von zumindest 2,5 m herzustellen. Eine Befristung dieses Zuganges zum Badestrand ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen.
Das Grundstück Gst. Nr. *** grenzt mit seinen Teilflächen *** und *** im Norden an das Gst. Nr. ***, EZ ***. Über dieses Grundstück verläuft in nordwestlicher Richtung der in der Vereinbarung vom 25.07.1980 beschriebene Seezugang, der vom damaligen Eigentümer V ca. 1981/1982 mittels eines Sockelmauerwerkes, auf welches danach ein Maschendrahtzaun aufgesetzt wurde, vom östlichen Teil dieses Grundstückes abgeteilt wurde. Dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin wurde mit dieser Vereinbarung vom 25.07.1980, über ein Nutzungsrecht zur Gewährleistung eines ungestörten Seezuganges hinaus, weder Eigentum an der vom damaligen Grundeigentümer hergestellten Einfriedung noch ein Baurecht auf Gst.Nr. *** eingeräumt.
Das Grundstück Nr. *** wurde von D im Jahr 1988 durch Ersteigerung im Alleineigentum erworben und weist im verfahrensgegenständlichen Bereich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Verkehrsfläche-privat auf.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Vermächtnisses ihres Vaters aus 1983 grundbücherliche Eigentümerin von 4/36-Anteilen des Grundstückes Nr. ***, verbunden mit der ausschließlichen Nutzung der Teilflächen *** und ***. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Servitutsberechtigte in Bezug auf die unbefristete Nutzung jenes Teiles des Gst.Nr. ***, welches sich zur Gewährleistung eines ungestörten Seezuganges westlich des auf diesem Grundstück in nordwestliche Richtung verlaufenden Maschendrahtzaunes befindet.
Ca. im Jahr 2006 wurde der Maschendrahtzaun entlang der Grenze der Grundstücke Nr. *** und ***, zwischen den Bezugspunkten B und C laut Vermessungsplan vom 23.02.2016, sowie ab dem Punkt C in nordwestliche Richtung auf dem Gst.Nr. *** auf einer Länge von 6 m verlaufend entfernt und nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin durch eine Mauerkonstruktion mit Betonpfeilern in der Höhe von 2,10 m und undurchsichtigen Aluminiumelementen ersetzt, wobei am Zaunfundament, wie es von V 1981/1982 errichtet wurde, keine Veränderung erfolgte und dieses lediglich um eine Ziegelreihe erhöht wurde, sodass mit dem ursprünglich vorhandenen Sockel eine konstruktive Einheit entstand. Bei der Errichtung des neuen Zaunes wurde die Beschwerdeführerin auch vom Gatten der Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** unterstützt.
Ab dem Punkt B laut Vermessungsplan vom 23.02.2016 weicht die festgestellte Grundgrenze von der Vorderkante des Sockel- und Pfeilermauerwerks bis zum Punkt C auf einer Länge von 11,40 m (bis zum Bruchpunkt des Sockel- und Pfeilermauerwerks) durchschnittlich um 11 cm bis 12 cm ab. Ein gerichtliches Grenzfeststellungsverfahren zum zwischen der Beschwerdeführerin und Frau D strittigen Grenzverlauf ist bis dato nicht anhängig.
Die verfahrensgegenständliche Einfriedung ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und war zu deren fachgerechten Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.
Für diese neue und nun verfahrensgegenständliche Einfriedung liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 27.05.2014, ***, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.12.2014, ***, wurde die Klage der Frau D gegen die Beschwerdeführerin u.a. auf Entfernung des verfahrensgegenständlichen Zaunes und geräumten Übergabe der von der Beschwerdeführerin genutzten Seezugangsfläche abgewiesen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:
Die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem offenen Grundbuch.
Der im Wesentlichen unstrittige Verfahrensverlauf ist im unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde dokumentiert.
Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz wurde die verfahrensgegenständliche Einfriedung nicht bereits 1981/1982, sondern in der von der Baubehörde beschriebenen Form ca. 2006 errichtet. Diesbezüglich war den glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, zumal diese auch mit den Feststellungen des Bezirksgerichtes *** im Räumungsverfahren zu *** in Einklang stehen.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit der Einfriedung stützen sich auf die im Verfahrensakt dokumentierten Erhebungsergebnisse der Baubehörde in Verbindung mit den glaubwürdigen Darlegungen der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht.
Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** ergibt sich zweifelsfrei aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des E vom 07.03.2016 samt Vermessungsplan vom 23.02.2016, welchem von Seiten der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf einen Seezugang von den Baulosen *** und *** über das Grundstück Nr. *** ein unbefristetes Nutzungsrecht zusteht, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Urteilen des Bezirksgerichtes *** vom 27.05.2014, ***, und des Landesgerichtes *** vom 23.12.2014, ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht Nachfolgendes erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Vom Landesverwaltungsgericht NÖ ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BO 2014 in der Fassung vor der am 13.07.2017 in Kraft getretenen Novelle LGBl 50/2017 (vgl. § 70 Abs 10 NÖ BO 2014) heranzuziehen.
§ 4 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
§ 14 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:
„Bewilligungspflichtige Vorhaben
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
(…)
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 35 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:
„Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)“
Im Gegensatz zur Bestimmung des § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BO 1996 ist nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage des § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht mehr zu beurteilen, ob eine Baubewilligung zulässigerweise erteilt werden darf. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages ist nun nur noch zu prüfen, ob eine erforderliche Baubewilligung erteilt wurde oder nicht. Ob daher der aktuelle Flächenwidmungsplan der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung entgegenstünde, ist für das gegenständliche Abbruchverfahren daher ebenso ohne Belang wie die Frage, ob im Zuge der Umwidmung die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden.
Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nach § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist, dass für das betroffene Bauwerk keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt. Zur Beurteilung, ob ein Bauwerk bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke, sondern auch der Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblich (VwGH Ra 2015/05/0056). Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es nicht von Relevanz sei, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständliche Einfriedung errichtet wurde, ist somit nicht zutreffend.
Die Errichtung einer Einfriedung, bestehend aus einem 0,65 cm hohen Sockelmauerwerk, 2,10 m hohen Betonpfeilern und Ausfachungen aus Aluminiumelementen bedarf zu ihrer fachgerechten Herstellung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, weil diese schon wegen des zu erwartenden Windruckes entsprechend dimensioniert sein und aus statischen Gründen eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden aufweisen muss.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die ca. 2006 an Stelle des Maschendrahtzaunes errichtete Einfriedungsmauer unter Verwendung des damals bestehenden Sockelmauerwerks hergestellt wurde, ist festzuhalten, dass – was auch die Beschwerdeführerin zugesteht – hier eine konstruktive Einheit entstand, somit von einem einheitlichen Bauwerk auszugehen ist, und daher zutreffender Weise der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages ist.
Wenn auch eine Einfriedung, bestehend aus einem Sockelmauerwerk aus Schalsteinen und einem darauf gesetzten Maschengitterzaun laut der Rechtsprechung des VwGH (92/05/0146) keine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt, so trifft dies für das dort nunmehr bestehende Bauwerk keinesfalls zu. Die beschriebene Einfriedung stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 dar und wäre auch nach der früheren Rechtslage der NÖ BO 1996 (vgl. § 14 Z 2) bewilligungspflichtig gewesen (VwGH 2000/05/0053).
Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (VwGH 2008/05/0087).
Die im nördlichen Bereich der Baulose *** und *** des Grundstückes Nr. *** zwischen den Vermessungspunkten B und C auf eine Länge von 11,40 m bestehende Einfriedung wurde, dem Vermessungsplan des E folgend, zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück Nr. ***, welches im Miteigentum der Beschwerdeführerin steht, errichtet und überragt die Grenze zum Grundstück Nr. *** durchschnittlich um 14 bis 16 cm. Eine technische Teilbarkeit des Bauwerks an der Grundgrenze ist nicht gegeben.
Für die Frage der Zulässigkeit der Erteilung des Beseitigungsauftrages kommt es im hier vorliegenden Fall der konsenswidrigen Errichtung der Einfriedung zwischen den Vermessungspunkten B und C auf einen allfälligen, von der Beschwerdeführerin behaupteten außerbücherlichen Eigentumserwerb an der nicht nur geringwertig überbauten Fläche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht an (VwGH 2011/06/0162).
Anders stellt sich die Sachlage in Bezug auf die ab dem Vermessungspunkt C auf eine Länge von 6 m vollständig auf dem im Alleineigentum der Frau D stehenden Gst.Nr. *** verlaufende Einfriedung dar. Die Beschwerdeführerin wurde hier von der Baubehörde als „Eigentümerin der Baulichkeit“, ohne dies im Bescheid näher zu begründen, zum Abbruch der Einfriedung verpflichtet.
Wer Eigentümer der Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage zu prüfen (VwGH 2006/05/0165). Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem Bauwerk ist daher eine bei Erlassung eines Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG (VwGH 2012/05/0166) Hat die belangte Behörde eine amtswegige Prüfung der Eigentümerschaft am betroffenen Bauwerk im vorliegenden Zusammenhang nicht vorgenommen, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit (VwGH 2008/06/0097).
Wie bereits oben ausgeführt, befinden sich nach der österreichischen Rechtsordnung auf einer Liegenschaft errichtete Bauwerke grundsätzlich immer im Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Gemäß § 297 ABGB fällt nämlich ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ grundsätzlich als Zugehör in das Eigentum des Grundeigentümers. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, wie etwa dem Baurecht oder der gutgläubigen Bauführung auf fremden Grund, käme fallbezogen als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz nur die Errichtung eines Superädifikates in Frage (VwGH 2009/17/0236).
Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck (VwGH 2008/06/0097). In Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (VwGH 2012/06/0157).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht zunächst fest, dass in Ansehung jener Fläche, die den Seezugang von den Baulosen *** und *** über das Gst.Nr. *** gewährleistet, der Beschwerdeführerin eine unbefristete Servitut eingeräumt ist. Zudem wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Straßenabgrenzung vom Ende des Grundstückes, dessen Miteigentümerin die Beschwerdeführerin ist, bis zum Badestrand vom Rechtsvorgänger der Frau D mit der am 25.07.1980 abgeschlossenen Vereinbarung nicht nur zugestanden, sondern von Letzterem noch selbst der Mauersockel, auf welchem ein Maschendrahtzaun aufgesetzt wurde, hergestellt. Auf diesen Mauersockel aus ca. 198/1982 aufbauend, wurde schließlich die nun verfahrensgegenständliche Zaunkonstruktion hergestellt.
Dass gegenständlich lediglich eine vorübergehende Zustimmung des damaligen Grundeigentümers zu Errichtung und Bestand einer Einfriedung auf dem Gst.Nr. *** erteilt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Gleiches gilt für die ca. 2006 errichtete neue Zaunkonstruktion, zumal eine Einigung über ein Superädifikat zwischen der Beschwerdeführerin und Frau D, bezogen auf den Errichtungszeitpunkt, nicht vorliegt. In der Beschwerde wird vielmehr nicht einmal darauf eingegangen, dass die nun vorhandene Zaunkonstruktion überhaupt nicht mehr dem früheren Erscheinungsbild eines Maschendrahtzaunes gleicht. Für eine permanente Nutzung des verfahrensgegenständlichen Zaunes spricht in diesem Zusammenhang auch dessen massive Bauweise.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen scheidet daher ein Eigentumserwerb der servitutsberechtigten Beschwerdeführerin an der auf Gst.Nr. *** in nordwestliche Richtung verlaufenden Einfriedung aus. Diese Einfriedung stellt kein Superädifikat dar, sodass das Eigentum zwischen Grundstück und Bauwerk hier nicht auseinanderfällt.
Ist der vom Grundeigentümer verschiedene Adressat eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages nicht Superädifikatseigentümer (und auch nicht Baurechtsinhaber) ist eine Auftragserteilung an ihn rechtswidrig (VwGH 2012/05/0188).
Eine rechtmäßige Erteilung des Abbruchauftrages an die Beschwerdeführerin, wie in Bezug auf Spruchteil II des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.05.2016, ***, vorgenommen, scheidet somit aus und erweist sich der Abbruchauftrag, insoweit er hier an die falsche Adressatin gerichtet ist, als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund im spruchgenannten Umfang zu beheben.
Soweit es die in Spruchteil I des Abbruchbescheides beschriebene Einfriedung betrifft, ist der der Beschwerdeführerin aufgetragene und auf § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 gegründete Auftrag nicht zu beanstanden. Der Abbruchauftrag ist durch die genaue Beschreibung der Lage des Bauwerks und deren Abmessungen ausreichend konkretisiert. Damit wird der Beschwerdeführerin, aber auch einem Fachkundigen, die überprüfbare Möglichkeit gegeben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, sowie der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt (VwGH 2008/05/0193).
Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, dies freilich nur mehr bezogen auf die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden offenen der Beschwerdeführerin aufgetragenen Leistungen.
Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich jedoch nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen, sondern es wird – insbesondere bei baupolizeilichen Aufträgen – die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte, der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.
Das Ende der Leistungsfrist war von der belangten Behörde mit 30.06.2017 bestimmt worden. Diese mit ca. vier Monaten ab Bescheidzustellung bemessene Frist wird vom erkennenden Gericht grundsätzlich als angemessen sowie ausreichend erachtet. Die neu festgesetzte Frist erscheint sowohl angemessen und zumutbar, um den angeordneten Maßnahmen nachzukommen.
Die Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.