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LVwG-AV-497/001-2020•LVwG N LVwG-AV-497/001-2020
LVwG-AV-497/001-2020Landesverwaltungsgericht19.05.2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.04.2019, Zl. ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
I.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückverwiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 23.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B und führte begründend aus, seit dem 08.05.2018 massiv mit dem Tod bedroht zu werden. Ermittlungen gegen eine verdächtige Person seien bereits bei der StA *** und dem LKA *** im Laufen. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von Nachrichten (SMS und WhatsApp) bei.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer um Vorsprache am 12.12.2018. Mit E-Mail vom 26.11.2018 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass bei ihm bereits zweimal eingebrochen worden sei, er vor seinem Büro von zwei dunklen Gestalten mit Baseballschlägern abgepasst worden sei und nur durch sein beherztes Eingreifen fliehen habe können. Für den Fall der Abweisung des Antrages ersuchte der Beschwerdeführer um Personenschutz durch die Polizei.
Aus einem Aktenvermerk der Behörde vom 03.12.2018 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2018 telefonisch um die Ausstellung eines Waffenpasses dringend ersuchte, da er und seine Familie seit einiger Zeit massiv bedroht würden. Dabei habe der Beschwerdeführer einen paranoiden Eindruck hinterlassen.
Da der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie von zwei Schusswaffen der Kategorie B war, ersuchte die Behörde am 05.12.2018 den Amtsarzt, den Beschwerdeführer amtsärztlich zu untersuchen und aufzufordern, ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2018 bei der Behörde teilte der Beschwerdeführer neuerlich mit, um sein Leben und das Leben seines Vaters zu fürchten.
Mit Schreiben vom 27.02.2019 teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, den Beschwerdeführer am 18.12.2018 amtsärztlich begutachtet zu haben. Dabei sei diesem die Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme aufgetragen worden, welche dieser bis dato nicht übermittelt habe.
Mit Schreiben vom 12.02.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer mit, dass mangels Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen und die Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen zu entziehen.
Mit Bescheid vom 26.03.2019, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer die oben angeführte Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen. Begründend führte die Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte vorliegen würden, die Verlässlichkeit nicht mehr zu besitzen.
Mit Bescheid vom 19.04.2019, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag vom 23.10.2018 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 25 Abs 2 Waffengesetz 1996 ab. Begründend führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte mangels Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 6 Waffengesetz entzogen und deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2020, LVwG-AV-487/001-2019, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.03.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen Folge gegeben und der Entziehungsbescheid behoben. Begründend führte das erkennende Gericht aus, dass aufgrund der medizinischen Ausführungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling, der fachärztlichen Feststellungen eines Sachverständigen für Psychiatrie sowie einer Expertin für Psychologie keine Anhaltspunkte erkennbar wären, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich im Sinne des Waffengesetzes sei.
Mit Schreiben vom 14.05.2020 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.05.2019 gegen den Bescheid vom 19.04.2019, Zl. ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung.
In dieser Beschwerde machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Wie die Behörde selbst ausführe, habe er einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B behauptet und durch die Vorlage diverser Urkunden auch bescheinigt. Die Behörde habe es unterlassen, dazu Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Mangels derartiger Sachverhaltsfeststellungen sei eine abschließende rechtliche Beurteilung gar nicht möglich, nämlich ob er einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B habe oder nicht. Der angefochtene Bescheid habe schon aus diesem Grund der Aufhebung zu verfallen und sei das Verfahren in erster Instanz zu ergänzen. Im Übrigen sei die Behörde in keiner wie immer gearteten Art und Weise auf den von ihm urkundlich bescheinigten Bedarf eingegangen. Ebenso lasse der angefochtene Bescheid in der Bescheidbegründung jegliche Beweiswürdigung vermissen.
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde die Abweisung des Antrages auf den Bescheid vom 12.02.2019 (gemeint 26.03.2019), mit welchem die Waffenbesitzkarte mangels Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 6 Waffengesetz entzogen worden sei, stütze. Dabei verkenne die Behörde, dass dieser Bescheid gar nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern mit Beschwerde bekämpft worden sei.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsrechtssache zur Ergänzung des Verfahren unter neuerlicher Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; ausschließlich Vorsorge halber in eventu stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragte Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen mindestens einer Schusswaffe der Kategorie B zu bewilligen.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 28 Abs. 2 VwGVG bestimmt:
„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 28 Abs. 3 VwGVG bestimmt:
„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
§ 21 Abs 2 Waffengesetz bestimmt:
„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“
§ 22 Abs 2 Waffengesetz bestimmt:
„Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling begründete die Abweisung des Antrages vom 23.10.2018 auf Ausstellung eines Waffenpasses mit Bescheid vom 19.04.2019, Zl. ***, dahingehend, mit Bescheid vom 26.03.2019 dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte mangels Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 6 Waffengesetzes entzogen zu haben, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Dieser Bescheid vom 26.03.2019 wurde mit dem oben angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2020 nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme sowie eines psychiatrischen Gutachtens behoben und ausdrücklich festgestellt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar wären, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich im Sinne des Waffengesetzes sei.
Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfsgründen fand, wie vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Zuge der Beschwerde ausgeführt, im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht statt, sondern erfolgte die Abweisung ausschließlich mangels Verlässlichkeit i.S.d. § 8 Abs.6. Das bedeutet, dass in weiterer Folge ein Beweisverfahren durchzuführen sein wird, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfsgründe iSd § 22 Abs 2 Waffengesetz vorliegen oder nicht.
Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen, wie im gegenständlichen Verfahren die gesamte Bedarfsprüfung, noch nicht vorgenommen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann.
Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Es erscheint nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. dazu VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (vgl. dazu beispielsweise VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).
Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, sondern wird im Gegenteil für den Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkten bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der gesamte Instanzenzug gewahrt.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit, wie durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich beantragt, an die Behörde zurückzuverweisen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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